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BGH

Gericht: BGH

Alle vertraten die Auffassung, es könne nicht festgestellt werden, daß die gleichzeitige Zulassung der beim Amtsgericht Vlotho und beim Landgericht Bielefeld zugelassenen Rechtsanwälte auch beim Landgericht Detmold der Rechtspflege dienlich sei. Die allgemeine Feststellung nach § 24 BRAO ist nicht derart ins Ermessen der LandesJustizverwaltung gestellt, daß deren Entscheidung von den Gerichten nur im Rahmen des § 39 Abs.3 BRAO nachgeprüft werden könnte. Die allgemeine Feststellung, daß die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Detmold der Rechtspflege dienlich sei, muß nicht einheitlich für alle beim Landgericht Bielefeld zugelassenen Rechtsanwälte getroffen werden. Es ist zulässig, daß diese Feststellung nur für diejenigen Rechtsanwälte getroffen wird, die außer beim Landgericht Bielefeld gerade auch beim Amtsgericht Vlotho zugelassen sind oder die sich in Vlotho selbst niedergelassen haben (BGHZ 42, 2o7). Es kann jedoch nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden, daß die Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof die allgemeine Feststellung abgelehnt haben, die Zulassung der Rechtsanwälte des Amtsgerichtsbezirks Vlotho oder der in Vlotho selbst niedergelassenen Rechtsanwälte, unter denen sich der Antragsteller befindet, zugleich auch beim Landgericht Detmold sei unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich. Soweit der Anwaltszwang reicht (§78 ZPO), konnten die Vlothoer Rechtsanwälte auch schon bisher Einwohner des Amtsgerichtsbezirks Hohenhausen nicht vor dem Landgericht Detmold vertreten. Daß aber, soweit nicht eine Vertretung durch Rechtsanwälte notwendig oder zweckmäßig war und ist, sich die Einwohner des bisherigen Amtsgerichtsbezirks Hohenhausen bis zu dem 31. Angesichts dieser Beurteilung kann auch bei voller Würdigung der neuerdings gegen die Regelung des § 24 BRAO vorgebrachten Gründe nicht davon gesprochen werden, daß diese Regelung nicht mehr von dem ErmessensSpielraum des Gesetzgebers gedeckt sei und deshalb die Freiheit der BerufsausÜbung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) verletze. Bei der Auslegung des § 24 Abs. 1 BRAO ist davon auszugehen, daß eine Ausnahme von dem Grundsatz der Lokalisierung nur zulässig ist, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist. b) Das Vorbringen des Antragstellers über die Wirtschaftslage und die Verkehrsverhältnisse im bisherigen Amtsgerichtsbezirk Hohenhausen ist von den Landgerichtspräsidenten in Bielefeld und in Detmold sowie vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer und ihnen folgend von dem Oberlandesgerichtspräsidenten und von der Antragsgegnerin gewürdig worden. Dadurch, daß sie bei der Durchführung eines Zivilprozesses vor dem Landgericht Detmold ein Interesse daran haben mögen, sich durch den Antragsteller oder sonst einen Rechtsanwalt aus Vlotho als dem Anwalt ihres Vertrauens vertreten zu lassen, wird aber kein Interesse der Rechtspflege im Sinne des § 24 Abs. 1 BRAO begründet (BGHZ 47, 15, 19). Auch auf die Verkehrsverhältnisse in dem hier in Rede stehenden Gebiet sind die Antragsgegnerin und die von ihr gehörten Stellen ebenso wie der Ehrengerichtshof eingegangen und haben sie rechtsfehlerfrei anders gewürdigt als der Antragsteller. Es ist zwar richtig, daß die Entfernung von der am nördlichen Rande des früheren Amtsgerichtsbezirks Hohenhausen gelegenen Gemeinde Erder nach Vlotho nur wenige Kilometer, nach Lemgo (dem Sitz nicht nur des Amtsgerichts, sondern auch mehrerer Rechtsanwälte) dagegen rund 22 km beträgt. Der Ehrengerichtshof hat jedoch bereits zu Recht dargelegt, daß man für diese letztere, über eine Bundesstraße führende Strecke mit einem Kraftwagen regelmäßig wesentlich weniger als die vom Antragsteller behaupteten 45 Minuten benötigt, während umgekehrt die Fahrt nach Vlotho mehr als die vom Antragsteller angegebenen fünf Minuten dauern kann. Damit haben auch die im nördlichen Randgebiet des früheren Amtsgerichtsbezirks Hohenhausen wohnenden Rechtsuchenden die Möglichkeit, ohne besondere Erschwernisse und unzu demutbaren Aufwand von Zeit und Geld einen der in Lemgo ansässigen, auch beim Landgericht Detmold zugelassenen Rechtsanwälte aufzusuchen. Zu beachten ist auch, daß aus der Bevölkerung des Randgebietes der Landgerichtsbezirke Bielefeld und Detmold, abgesehen vom Antragsteller, der Wunsch und das Bedürfnis auf eine dem § 24 Abs. 1 BRAO entsprechende ’’allgemeine Feststellung” bisher noch an keine Stelle der Justizverwaltung oder an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer herangetragen oder sonst zu dem Ausdruck gebracht worden sind. vorgelegt hat, vermerkt, daß sich "Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung der Interessen der im nördlichen Teil des früheren Amtsgerichtsbezirks Hohenhausen wohnhaften Bevölkerung vor dem Landgericht Detmold bisher nicht ergeben” haben. Nach allem ist der Auffassung des Ehrengerichtshofs beizupflichten, daß in dem hier zu entscheidenden Pall ohne Aushöhlung des Grundsatzes der Lokalisierung die in § 24 Abs. 1 BRAO vorgesehene allgemeine Feststellung nicht getroffen werden kann. Bei der Festsetzung des Geschäftswertes (§ 2o2 Abs. 2 BRAO, § 3o Abs. 2 KostO) hat der Senat unter Berücksichtigung der in der Entscheidung BGHZ 39, llo, 115/116 niedergelegten Gesichtspunkte für die der vorliegenden Sache vergleichbaren Fälle, soweit es sich um den Antrag eines einzelnen Rechtsanwalts handelte, stets den Wert von 2o.ooo,— DM für angemessen erachtet.

Zitierte Normen: § 24 BRAO § 78 ZPO § 24 BRAO § 78 ZPO Art. 12 GG § 24 BRAO Art. 12 GG § 24 BRAO § 3o KostO
FeststellungVlothoLemgoLandgerichtHohenhausenRechtsanwälteBRAOBGHZ

Volltext der Entscheidung

2127 097
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 6/71	BESCHLUSS
in der ZulassungsSache des Rechtsanwalts und Notars Dr. Friedrich Julius
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Landes Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandes gericht Hamm,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 12. Juli 1971 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer, der Rechtsanwälte Noelle und Dr. Greuner, der Bundesrichter Börtzler, Kirchhof und Dr. Vogt sowie des Rechtsanwalts Siebecke
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm/Westf. vom 21. Oktober 197o wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 2o.ooo,— DM festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antragsteller, der im Jahre 1913 geboren ist und im September 1939 die große juristische Staatsprüfung bestanden hat, ist im September 1948 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Vlotho und bei dem übergeordneten Landgericht Bielefeld zugelassen worden. In Vlotho hat er seine Wohnung und seine Kanzlei. Am 19. Dezember 1952 ist er auch zu dem Notar bestellt worden.
Der Bezirk des Amtsgerichts Vlotho grenzt im Süden an den Bezirk des Landgerichts Detmold an, und zwar an die Bezirke des Amtsgerichts Bad Salzuflen und des (inzwischen aufgehobenen) Amtsgerichts Hohenhausen. Von Bielefeld und von Detmold ist Vlotho etwa gleichweit entfernt.
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 Im Oktober 1968 suchte der Antragsteller darum nach, ihn unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Zulassungen gleichzeitig beim Landgericht Detmold zuzulassen. Er begründete diesen Antrag damit, daß die dem Amtsgerichtsbezirk Hohenhausen angehörenden Gemeinden Kalldorf, Langenholzhausen, Erder und Varenholz wirtschaftlich mit Vlotho besonders verbunden seien; viele Arbeitskräfte aus diesen Gemeinden hätten ihren Arbeitsplatz in und bei Vlotho. In Hohenhausen sei nur ein Rechtsanwalt ansässig. Von jeher habe ein Teil der rechtsuchenden Bevölkerung aus den genannten Gemeinden Anwälte in Vlotho konsultiert. Ein Teil dieser Gemeinden sei an das örtliche Fernsprechnetz der Stadt Vlotho angeschlossen. Die öffentlichen Verkehrsverbindungen zwischen den Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks Hohenhausen und der südlich angrenzenden - den Sitz des zuständigen Landratsamtes und ebenfalls eines Amtsgerichts bildenden - Stadt Lemgo seien schlecht, der Weg dorthin zu weit. So dauere die Fahrt mit einem Kraftwagen aus Erder nach Vlotho nur fünf Minuten, nach Lemgo dagegen etwa 45 Minuten. Zum 1. Januar 1969 werde das Amtsgericht Hohenhausen aufgelöst, sein Bezirk dem des Amtsgerichts Lemgo zugeschlagen (diese Maßnahmen sind inzwischen ausgeführt). Damit entfalle für die Bevölkerung auch die Möglichkeit, beim Amtsgericht Hohenhausen Rechtsrat einzuholen.
Der Oberlandesgerichtspräsident in Hamm holte die Stellungnahmen der Landgerichtspräsidenten in Bielefeld und in Detmold sowie des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Hamm ein. Alle vertraten die Auffassung, es könne nicht festgestellt werden, daß die gleichzeitige Zulassung der beim Amtsgericht Vlotho und beim Landgericht Bielefeld zugelassenen Rechtsanwälte auch beim Landgericht Detmold der Rechtspflege dienlich sei. Entsprechend dem Vorschlag des Oberlandesgerichtspräsidenten lehnte hierauf die Antragsgegnerin das Gesuch des Antragstellers ab.
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Dagegen suchte der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nach. Der Ehrengerichtshof hat mit dem angefochtenen Beschluß diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
I.	Die gleichzeitige Zulassung eines schon zugelassenen Rechtsanwalts auch bei einem benachbarten Landgericht nach
§ 24 BRAO setzt voraus, daß die LandesJustizverwaltung die allgemeine Feststellung getroffen hat, daß die gleichzeitige Zulassung unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist. Diese Feststellung ist hier nicht getroffen.
Das Gesuch des Antragstellers schließt Jedoch das Begehren in sich, daß diese Feststellung getroffen werden möge. Da dies die Antragsgegnerin abgelehnt hat, ist insoweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig (BGH in EGE IX, 4o, 41; BGHZ 47, 15, 16).
II.	Die allgemeine Feststellung nach § 24 BRAO ist nicht derart ins Ermessen der LandesJustizverwaltung gestellt, daß deren Entscheidung von den Gerichten nur im Rahmen des § 39 Abs. 3 BRAO nachgeprüft werden könnte. Vielmehr handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BGHZ 46, 38o).
 
III.	Die allgemeine Feststellung, daß die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Detmold der Rechtspflege dienlich sei, muß nicht einheitlich für alle beim Landgericht Bielefeld zugelassenen Rechtsanwälte getroffen werden. Es ist zulässig, daß diese Feststellung nur für diejenigen Rechtsanwälte getroffen wird, die außer beim Landgericht Bielefeld gerade auch beim Amtsgericht Vlotho zugelassen sind oder die sich in Vlotho selbst niedergelassen haben (BGHZ 42, 2o7).
IV.	Es kann jedoch nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden, daß die Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof die allgemeine Feststellung abgelehnt haben, die Zulassung der Rechtsanwälte des Amtsgerichtsbezirks Vlotho oder der in Vlotho selbst niedergelassenen Rechtsanwälte, unter denen sich der Antragsteller befindet, zugleich auch beim Landgericht Detmold sei unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich.
1. Für die Entscheidung ist die Tatsache, daß das Amtsgericht Hohenhausen zu dem 1. Januar 1969 aufgelöst und sein Bezirk dem des Amtsgerichts Lemgo zugeschlagen worden ist, ohne wesentliche Bedeutung. Soweit der Anwaltszwang reicht (§78 ZPO), konnten die Vlothoer Rechtsanwälte auch schon bisher Einwohner des Amtsgerichtsbezirks Hohenhausen nicht vor dem Landgericht Detmold vertreten. Vor dem Amtsgericht Lemgo können sie das in genau demselben Umfang wie früher vor dem Amtsgericht Hohenhausen. Daß aber, soweit nicht eine Vertretung durch Rechtsanwälte notwendig oder zweckmäßig war und ist, sich die Einwohner des bisherigen Amtsgerichtsbezirks Hohenhausen bis zu dem 31. Dezember 1968 an die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hohenhausen wenden konnten und sich jetzt stattdessen an die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Lemgo oder des Amtsgerichts Vlotho wenden
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müssen, berührt die Frage, ob die Zulassung der Vlothoer Rechtsanwälte zugleich auch beim Landgericht Detmold der
 Rechtspflege dienlich ist, überhaupt nicht.
2. Die weitere Prüfung, von der für die Entscheidung unerheblichen Stillegung des Amtsgerichts Hohenhausen abgesehen, ergibt:
a) Die Meinung des Antragstellers, wonach es "eine vernünftige ratio legis des § 24 BRAO heute nicht mehr gibt", kann nicht als richtig anerkannt werden. Das Gesetz geht nach wie vor davon aus, daß die sog. Lokalisierung der Rechtsanwälte, wonach diese bei einem bestimmten Gericht zugelassen sein müssen und nur unter eng begrenzten, im Gesetz besonders vorgesehenen Ausnahmen zugleich auch bei weiteren Gerichten zugelassen werden dürfen, den Interessen der Rechtspflege am besten gerecht wird. Dieses Prinzip soll auch im Zusammenhang mit der gegenwärtig erwogenen Änderung der Gerichtsorganisation (Einführung eines dreistufigen Gerichtsaufbaus) nicht schlechthin aufgegeben werden (vgl. hierzu die in AnwBl. 1971, 162 f mitgeteilten Erwägungen des Bundesjustizministeriums und die anschließend daran wiedergegebene Notiz des Hauptgeschäftsführers des Deutschen Anwaltsvereins, der u.a. ausführt, daß die früher für die Einführung des Lokalisationsprinzips maßgebend gewesenen Gründe "heute an Gewicht verloren haben mögen", daß aber dieses System doch "einen anderen erheblichen Vorteil" habe). Dadurch, daß in Zivilprozessen - die auch heute noch die große Mehrzahl der Geschäfte der Rechtsanwälte (der Rechtsanwälte in ihrer Gesamtheit, nicht einzelner bestimmter Rechtsanwälte) bilden -vor einem Landgericht nur die bei diesen zugelassenen Rechtsanwälte und nicht auch Rechtsanwälte aus anderen Bezirken auftreten dürfen (§78 ZPO), wird zu einem möglichst reibungslosen, Zeit sparenden und unnötigen Aufwand vermeidenden Ablauf dieser Sachen beigetragen. Zwar hat der Antragsteller gegen die dargelegten Gesichtspunkte, die für die Beibe haltung der Lokalisierung der Rechtsanwälte sprechen, durchaus
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zutreffend andere ebenfalls gewichtige Erwägungen angeführt (vgl. auch Sauer in NJW 197o, 23o und Körner in ZRP 1971, 126). Dadurch werden aber die einzelnen gesetzlichen Vorschriften, in denen der Grundsatz der Lokalisierung zu dem Ausdruck gebracht ist, nicht aus den Angeln gehoben. Denn durch den Grundsatz der Lokalisierung wird nicht die Freiheit der Berufswahl der Rechtsanwälte, sondern nur die ihrer BerufsausÜbung berührt (BGHZ 37, 247, 249/25o; 47,
 15, 21). Die Freiheit der Berufsausübung kann "durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes” geregelt und eingeschränkt werden (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), wenn und soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls das - im Rahmen eines weitreichenden ErmessungsSpielraums - zweckmäßig erscheinen lassen; nur darf der Eingriff nicht übermäßig belastend und unzu demutbar sein (BVerfGE 7, 377/378, 4o5/4o6; 18, 353, 361/362 und sonst ebenso mehrmals).
Eine solche übermäßige Belastung und Unzu demutbarkeit schließen aber die maßgebenden Vorschriften für die Rechtsanwälte nicht in sich.
Angesichts dieser Beurteilung kann auch bei voller Würdigung der neuerdings gegen die Regelung des § 24 BRAO vorgebrachten Gründe nicht davon gesprochen werden, daß diese Regelung nicht mehr von dem ErmessensSpielraum des Gesetzgebers gedeckt sei und deshalb die Freiheit der BerufsausÜbung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) verletze.
Bei der Auslegung des § 24 Abs. 1 BRAO ist davon auszugehen, daß eine Ausnahme von dem Grundsatz der Lokalisierung nur zulässig ist, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist. Es müssen also besondere Voraussetzungen vorliegen, um eine solche Ausnahme bejahen zu können; dabei sind die besonderen örtlichen Verhältnisse im Randgebiet zweier Landgerichtsbezirke entsprechend zu berücksichtigen.
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Darauf, ob die angestrebte Regelung für den Antragsteller und für die sonst in Betracht kommenden Rechtsanwälte wirtschaftliche Vorteile bringen würde, kann es nicht ankommen (BGHZ 46, 38o, 384, 47, 15, 17). Maßgebend ist allein, ob die Bevölkerung des betreffenden Gebietes, wenn die angestrebte Regelung nicht getroffen wird, ohne unzu demutbare Erschwernisse ihr Recht suchen und finden kann oder nicht (BGHZ 47, 15, 17). Dabei kann, wenn Zweifel und Unklarheiten offen bleiben, die allgemeine Feststellung nicht getroffen werden; die bloße Möglichkeit, daß die begehrte Simultanzulassung der Rechtspflege dienlich sein könnte, rechtfertigt die allgemeine Feststellung nicht (aaO S. 18).
Schließlich sind auch die vom Antragsteller erwähnten Bestrebungen, einen dreistufigen Gerichtsaufbau einzuführen, für die hier zu entscheidende Frage jedenfalls gegenwärtig ohne Bedeutung. Es ist ungewiß, ob, wann und mit welchem Inhalt diese Bestrebungen einen Erfolg haben werden. Insbesondere läßt sich nicht im voraus ermessen, ob sie im Fall ihrer Verwirklichung unmittelbar oder mittelbar Auswirkungen auf den Grundsatz der Lokalisierung der Rechtsanwälte haben müssen oder haben können (vgl. hierzu bereits oben im ersten Absatz von a).
b) Das Vorbringen des Antragstellers über die Wirtschaftslage und die Verkehrsverhältnisse im bisherigen Amtsgerichtsbezirk Hohenhausen ist von den Landgerichtspräsidenten in Bielefeld und in Detmold sowie vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer und ihnen folgend von dem Oberlandesgerichtspräsidenten und von der Antragsgegnerin gewürdig worden. Diese Würdigung läßt keinen Rechtsirrtum und keinen Ermessensfehler erkennen.
Der Antragsteller hat sich auf eine von ihm vorgelegte Zeitungsnotiz berufen, wonach, wie dem sog. "Kien-baum-Gutachten" zu entnehmen sei, aus der aus der früheren Gemeinde Hohenhausen und anderen Ortschaften nunmehr gebildeten ’'Großgemeinde Kalletal" 1 844 Arbeitnehmer "auspendeln". Von ihnen haben aber 41 Prozent ihren Arbeitsplatz in den - südlich gelegenen - Räumen Lemgo und Dörentrup und nur 33 Prozent in den Räumen Vlotho, Rinteln und Bad Oynhausen. Dadurch, daß sie bei der Durchführung eines Zivilprozesses vor dem Landgericht Detmold ein Interesse daran haben mögen, sich durch den Antragsteller oder sonst einen Rechtsanwalt aus Vlotho als dem Anwalt ihres Vertrauens vertreten zu lassen, wird aber kein Interesse der Rechtspflege im Sinne des § 24 Abs. 1 BRAO begründet (BGHZ 47, 15, 19).
Auch auf die Verkehrsverhältnisse in dem hier in Rede stehenden Gebiet sind die Antragsgegnerin und die von ihr gehörten Stellen ebenso wie der Ehrengerichtshof eingegangen und haben sie rechtsfehlerfrei anders gewürdigt als der Antragsteller. Es ist zwar richtig, daß die Entfernung von der am nördlichen Rande des früheren Amtsgerichtsbezirks Hohenhausen gelegenen Gemeinde Erder nach Vlotho nur wenige Kilometer, nach Lemgo (dem Sitz nicht nur des Amtsgerichts, sondern auch mehrerer Rechtsanwälte) dagegen rund 22 km beträgt. Der Ehrengerichtshof hat jedoch bereits zu Recht dargelegt, daß man für diese letztere, über eine Bundesstraße führende Strecke mit einem Kraftwagen regelmäßig wesentlich weniger als die vom Antragsteller behaupteten 45 Minuten benötigt, während umgekehrt die Fahrt nach Vlotho mehr als die vom Antragsteller angegebenen fünf Minuten dauern kann. Entscheidend ist aber, daß auch die Möglichkeit, von Hohenhausen oder von Langenholzhausen und den in dessen Umgebung liegenden
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weiteren Ortschaften (Erder, Kalldorf, Varenholz) Lemgo mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Postomnibussen) zu erreichen, nicht schlecht sind und das Aufsuchen eines Rechtsanwalts in Lemgo in zu demutbarer Weise durchaus ermöglichen. Liese vom Ehrengerichtshof getroffene Feststellung ergibt sich aus dem vom Antragsteller selbst vorgelegten Kursbuch für den Winter 1968/69; daß sich die Verkehrsverbindungen inzwischen verschlechtert hätten, behauptet auch der Antragsteller nicht. Danach ist es ohne weiteres möglich, morgens (Abfahrt gegen 8 Uhr) nach Lemgo zu fahren und gegen Mittag zurückzukehren oder die Hinfahrt gegen Mittag anzutreten und am späteren Nachmittag (Abfahrt 17.Io Uhr) zurückzufahren. Damit haben auch die im nördlichen Randgebiet des früheren Amtsgerichtsbezirks Hohenhausen wohnenden Rechtsuchenden die Möglichkeit, ohne besondere Erschwernisse und unzu demutbaren Aufwand von Zeit und Geld einen der in Lemgo ansässigen, auch beim Landgericht Detmold zugelassenen Rechtsanwälte aufzusuchen. Sie befinden sich insoweit in keiner schlechteren Lage als diejenigen Bürger, die in anderen Bezirken vom Sitz ihres Amtsgerichts - mag dieses sich in einer Groß- oder Mittelstadt oder auf dem flachen Lande befinden - ziemlich entfernt wohnen und unter Umständen noch wesentlich schlechtere Verkehrsverhältnisse haben.
Zu beachten ist auch, daß aus der Bevölkerung des Randgebietes der Landgerichtsbezirke Bielefeld und Detmold, abgesehen vom Antragsteller, der Wunsch und das Bedürfnis auf eine dem § 24 Abs. 1 BRAO entsprechende ’’allgemeine Feststellung” bisher noch an keine Stelle der Justizverwaltung oder an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer herangetragen oder sonst zu dem Ausdruck gebracht worden sind. Der Oberlandesgerichtspräsident hat in seinem Bericht, mit dem er das Gesuch des Antragstellers der Antragsgegnerin
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vorgelegt hat, vermerkt, daß sich "Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung der Interessen der im nördlichen Teil des früheren Amtsgerichtsbezirks Hohenhausen wohnhaften Bevölkerung vor dem Landgericht Detmold bisher nicht ergeben” haben. Daß die persönlichen (vor allem wirtschaftlichen) Interessen der beteiligten Rechtsanwälte hier nicht von Bedeutung sind, ist bereits oben (unter a im vorletzten Absatz) erwähnt.
Nach allem ist der Auffassung des Ehrengerichtshofs beizupflichten, daß in dem hier zu entscheidenden Pall ohne Aushöhlung des Grundsatzes der Lokalisierung die in § 24 Abs. 1 BRAO vorgesehene allgemeine Feststellung nicht getroffen werden kann.
V.	Im Kostenpunkt beruht die Entscheidung auf § 2ol Abs. 1 BRAO und § 13 a Abs. 1 Satz 2 PGG.
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Bei der Festsetzung des Geschäftswertes (§ 2o2 Abs. 2 BRAO, § 3o Abs. 2 KostO) hat der Senat unter Berücksichtigung der in der Entscheidung BGHZ 39, llo, 115/116 niedergelegten Gesichtspunkte für die der vorliegenden Sache vergleichbaren Fälle, soweit es sich um den Antrag eines einzelnen Rechtsanwalts handelte, stets den Wert von 2o.ooo,— DM für angemessen erachtet. Auch hier besteht kein Anlaß, diesen Wert zu überschreiten.
Dr. Fischer Noelle Dr. Greuner Börtzler Kirchhof Vogt	Siebecke