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BGH

Gericht: BGH

b) Die Geschäftsordnung einer Rechtsanwaltskammer darf für die Abstimmung darüber, ob bei einer V/ahl offen abgestimmt werden soll, eine qualifizierte Mehrheit vorschreiben. Der Antragsteller hat beim Ehrengericlitshof u.a. beantragt, diese Wahl für ungültig zu erklären (§ 90 BRAO) Der Ehrengerichtshof hat dem Antrag stattgegeben und die sofortige Beschwerde zugelassen (§ 91 Abs.6 BRAO). Mit diesem Rechtsmittel, um dessen Zurückweisung der Antragsteller bittet, erstrebt die Antragsgegnerin die Aufhebung des Beschlusses des Ehrengerichtshofs, soweit er die Wahl für ungültig erklärt hat, und die Zurückweisung des darauf gerichteten Antrags. Nachdem der angefochtene Beschluß des Ehrengerichtshofs ergangen war, haben die am 27« Januar 1968 gewählten Vorstandsmitglieder (abgesehen von einem bereits kurz darauf Verstorbenen) ihr Amt "mit Wirkung auf das Ende der nächsten ordentlichen Kammerversammlungn niedergelegt. 1• Nach § 64 BRAO werden die Mitglieder des Vorstands der Rechtsanwaltskammer von der Versammlung der Kammer gewählt; das Nähere soll die Geschäftsordnung der Kammer bestimmen. Auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden Kammermit-gliedern hat die Abstimmung schriftlich und geheim zu erfolgen. !,(Antragsteller) ist der Auffassung, daß über den Antrag, die Wahlen der Vorstandsmitglieder offen und global vorzunehmen, schriftlich und geheim abgestimmt werden müsse. Für den Antrag des Rechtsanwalts Dp» offen und global die Wahl der Vorstand sRnH^glllja er vorzunehmen, stimmen durch Handaufheben 89 Kollegen, gegen den Antrag sind 28 Stimmen, 7 Kollegen enthalten sich der Stimme» Der Präsident stellt fest, daß damit wirksam beschlossen sei, offen und global abzustimmen, da die Kammerversammlung nach der Geschäftsordnung mit 2/3-Mehrheit eine andere Art der Wahl als durch geheime Abstimmung, getrennt nach den einzelnen Kandidaten und nicht durch unterschriebene Stimmzettel, beschließen kann» a) Die Bundesrechtsanwaltsordnung schreibt für Vorstandsv/ahlen der Rechtsanwaltskammer eine schriftliche, geheime Abstimmung über jeden einzelnen Kandidaten nicht vor (vgl. Der Gesetzgeber hat vielmehr insoweit die Regelung des Wahl-raodus der Verbandsautonomie der Standesorganisation der Rechtsanwälte, nämlich der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer überlassen, welche über Wahlen "das Nähere” zu bestimmen hat (§ 64 Abs. 2 BRAO). aa) Zuzugeben ist, daß auch bei solchen Wahlen die Beachtung demokratischer Grundsätze am besten gesichert ist, wenr die Wahl schriftlich, geheim und für jeden Kandidaten einzeln erfolgt. Der Antragsteller meint, es hätte schon nach der Geschäftsordnung, geheim jedenfalls darüber abge-stimmt werden müssen, ob offen und global gewählt v/erden solle. Die Abstimmung darüber, ob - abweichend von der nach Kr. 3h der Geschäftsordnung in erster Linie vorgeschriebenen schriftlichen und geheimen Einzelwahl - offen und global zu wählen sei, gehört nicht zur V/ahl selbst, sondern ist ein "sonstiger" Beschluß. Daß etv/a vor dieser Abstimmung ein Drittel der Anwesenden schriftliche und geheime Abstimmung über den Wahlmodus beantragt hätte (vgl. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdebe-grUndung Bedenken geäußert, oh die Geschäftsordnung Kr. 3 b Abs. 2 überhaupt eine Zweidrittelmehrheit vorschreiben dürfe, obwohl nach § 88 Abs.3 BRAO Beschlüsse der KammerverSammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt v/erden. Die Festlegung dieser Wahlmodalitäten liegt in dem Bereich, den der Gesetzgeber nach § 64 Abs. 2 BRAO ausdrücklich der Satzungsautonomie überlassen hat. Der Ehrengerichtshof legt - insoweit der Auffassung des Antragstellers folgend - Nr. 3 h Abs. 2 der Geschäftsordnung dahin aus, daß die dort bestimmte 2/3-Mehrheit (ebenso wie die in Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 vorgesehene 1/3-Minderheit) nicht von der Zahl der sich an der Abstimmung beteiligenden, sondern von der Zahl der in der Versammlung anwesenden Mitglieder zu berechnen sei. a) Der Ehrengerichtshof hat sich für seine Auslegung auf eine Analogie zu Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung berufen. Dort handelt es sich aber, anders als in Nr. 3 b Abs. 2, nicht um einen Beschluß, also um das Ergebnis einer bereits durchgeführten Abstimmung, sondern darum, daß eine bestimmte Minderheit einen anderen Abstimmungsmodus für einen erst demnächst zu fassenden Beschluß erzwingen kann. Da es sich somit überhaupt noch nicht um einen Beschluß handelt, kann hier der Natur der Sache nach die Minderheit nur von der Zahl der anwesenden Abstimmungsberechtigten berechnet werden. Vielmehr rechtfertigt sich der Umkehrschluß, daß, weil in Nr. 3 b Abs. 2, anders als in Nr. 4 Abs. 1 Satz 2, gerade nicht auf die Zahl der Anwesenden abgestellt ist, es bei der allgemeinen Hegel bleibt, wonach die Mehrheit auf der Grundlage der abgegebenen Stimmen zu berechnen ist. Dies entspricht auch dem § 88 BRAO, wo lediglich von "einfacher Stimmenmehrheit'1, nicht aber davon die Rede i3t, daß die Mehrheit von der Zahl der Anwesenden zu berechnen sei. Nach alledem ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Antrag des Antragstellers, die Wahl für ungültig zu erklären, als unbegründet zurückzuv/eisen. Da der Antragsteller mit seinem Antrag unterlegen ist, hat er die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen (vgl.

Zitierte Normen: § 90 BRAO Art. 28 GG § 1 BRAO § 33 BGB § 15a FGG
WahlzahlenBeschlußGeschäftsordnungAbstimmungBRAO

Volltext der Entscheidung

2127 072

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Nachschlagewerk: ja
BGHZ:________________ja	(nur	zu	12	und	III	l-'/i'
BRAO § 90
a)	Die Wahl sum Vorstand einer Rechtsanv/altskaminer braucht nicht notwendig geheim zu erfolgen.
b)	Die Geschäftsordnung einer Rechtsanwaltskammer darf für die Abstimmung darüber, ob bei einer V/ahl offen abgestimmt werden soll, eine qualifizierte Mehrheit vorschreiben. Sie darf vorschreiben, daß Uber diese Vorfrage offen abzustimmen ist.
BGH, Besohl, v. 15» September I960 - AnwZ (B) 6/69 -
BGH Prankfurt/Main
BUNDESGERICHTSHOF
Anv/Z (B) 6/69 BESCHLUSS
in der Verwaltungsstreitsache
 der Recht sanv/altskammer P durch ihren Präsidenten,
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
 gegen
Rechtsanwalt Br.
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 Martin W
Antragsteller und Beschwerdegegner,
 wegen Ungültigkeit einer Vorstandsv/ahl der Antragsgegnerin
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen hat am 15. September 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, der Rechtsanwälte Noelle und Dr. Roesen, des Bundesrichters Kirchhof, des Rechtsanwalts Correll sowie der Bundesrichter Dr. Vogt und Braxmeier
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 19* Oktober 1968 aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers, die in der Kammerversammlung der Antragsgegnerin vom 27. Januar 1968 durchgeführte Vorstandswahl für ungültig zu erklären, wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten beider Rechtszüge zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Antragsgegnerin hat in ihrer KammerverSammlung vom 27. Januar 1968 13 Vorstandsmitglieder gewählt.
Der Antragsteller hat beim Ehrengericlitshof u.a. beantragt, diese Wahl für ungültig zu erklären (§ 90 BRAO) Der Ehrengerichtshof hat dem Antrag stattgegeben und die sofortige Beschwerde zugelassen (§ 91 Abs. 6 BRAO).
Mit diesem Rechtsmittel, um dessen Zurückweisung der Antragsteller bittet, erstrebt die Antragsgegnerin die Aufhebung des Beschlusses des Ehrengerichtshofs, soweit er die Wahl für ungültig erklärt hat, und die Zurückweisung des darauf gerichteten Antrags.
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet.
I.
Nachdem der angefochtene Beschluß des Ehrengerichtshofs ergangen war, haben die am 27« Januar 1968 gewählten Vorstandsmitglieder (abgesehen von einem bereits kurz darauf Verstorbenen) ihr Amt "mit Wirkung auf das Ende der nächsten ordentlichen Kammerversammlungn niedergelegt. Diese hat am 18. Januar 1969 stattgefunden.
In ihr sind wiederum 15 Vorstandsmitglieder gewählt worden.
Die - inzwischen unanfechtbare - Neuwahl vom 18. Januar 1969 hat nicht zur Erledigung der Hauptsache im gegenwärtigen Verfahren geführt.
1.	Die Antragsgegnerin hat überhaupt keine, der Antragsteller hat nur hilfsweise eine Erledigungserklärung abgegeben, nämlich für den (nicht eingetretenen Fall) daß die Antragsgegnerin ebenfalls eine solche Erklärung abgeben würde.
2.	Objekiv hat sich die Hauptsache nicht erledigt. Nach v/ie vor bleibt, worauf die Antragsgegnerin mit Recht hinweist, klärungsbedürftig, ob der in der Zeit voia 27* Januar 1963 bis zu dem 18. Januar 196Q amtierende Vorstand ordnungsgemäß gev/ählt war. An einer Klarstellung dieser Frage haben die Beteiligten auch jetzt noch ein berechtigtes Interesse.
II.
1• Nach § 64 BRAO werden die Mitglieder des Vorstands der Rechtsanwaltskammer von der Versammlung der Kammer gewählt; das Nähere soll die Geschäftsordnung der Kammer bestimmen.
2. Die Geschäftsordnung der Antragsgegnerin enthielt hierzu in ihrer damaligen Fassung u.a. folgende Bestimmungen :
Nr. 3 b) Abs. 1 - 3:
"Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung durch nicht unterschriebene Stimmzettel in so viel Wahlgängen, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind.
Die Kammerversammlung, in der die Wahlen vorgenommen v/erden, kann mit 2/3-Mehrheit eine andere Art der Wahl beschließen.
Gewählt ist das Vorstandsmitglied, das die meisten Stimmen auf sich vereinigt."
Nr. 4 Abs. 1:
"Die Abstimmung Uber sonstige Beschlüsse der Kammer-Versammlung erfolgt durch Handaufheben. Auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden Kammermit-gliedern hat die Abstimmung schriftlich und geheim zu erfolgen. Nr. 3 b gilt entsprechend."
3* bas Protokoll über die Kammerversaminlung vom 27. Januar 1968 sagt zur Vorstandsv/ahl, nach Erwähnung der konkurrierenden Wahlvorschläge des Antragstellers einerseits und der Anv/altsvereine Frankfurt am Main, Starkenburg und Limburg andererseits, u»a» folgendes:
!,(Antragsteller) ist der Auffassung, daß über den Antrag, die Wahlen der Vorstandsmitglieder offen und global vorzunehmen, schriftlich und geheim abgestimmt werden müsse.
Der Präsidenl^läßtMiber den .Antrag des Hechtsanwalts I)r.	die	Wahlen	offen	und	global
 vorzunehmen, durch Handaufheben abstimmen»
Für den Antrag des Rechtsanwalts Dp» offen und global die Wahl der Vorstand sRnH^glllja er vorzunehmen, stimmen durch Handaufheben 89 Kollegen, gegen den Antrag sind 28 Stimmen, 7 Kollegen enthalten sich der Stimme»
Der Präsident stellt fest, daß damit wirksam beschlossen sei, offen und global abzustimmen, da die Kammerversammlung nach der Geschäftsordnung mit 2/3-Mehrheit eine andere Art der Wahl als durch geheime Abstimmung, getrennt nach den einzelnen Kandidaten und nicht durch unterschriebene Stimmzettel, beschließen kann»
Die Kammerversammlung beschließt mit großer Mehrheit, die von dem Frankfurter Anwaltsverein, dem Starkenburger Anwaltsverein und dem Limburger Anwalts'verein vorgeschlagenen Kollegen zu Mitgliedern des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Frankfurt zu wählen•”
III.
1o Der Antragsteller stützt seine Bedenken gegen die Gültigkeit der Wahl jetzt in erster Linie auf folgende
 Erwägungen: Grundlage der Demokratie sei. die geheime, gleiche, freie und direkte Wahl. Die AnwaltSchaft als Organ der Rechtspflege in einem demokratischen Staat könne "nur von einem Vorstand geleitet werden, der nach anerkannten demokratischen Regeln gewählt” sei. Jede Vorötandswahl, die nicht nach diesen Regeln durchgeführt werde, könne keinen Bestand haben, v/enn die Zahl der Kandidaten die der Gewählten überstiegen habe.
Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen.
a)	Die Bundesrechtsanwaltsordnung schreibt für Vorstandsv/ahlen der Rechtsanwaltskammer eine schriftliche, geheime Abstimmung über jeden einzelnen Kandidaten nicht vor (vgl. §§ 63-68, 85-90 BRAO). Der Gesetzgeber hat vielmehr insoweit die Regelung des Wahl-raodus der Verbandsautonomie der Standesorganisation der Rechtsanwälte, nämlich der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer überlassen, welche über Wahlen "das Nähere” zu bestimmen hat (§ 64 Abs. 2 BRAO). Sine entsprechende Regelung gilt z.B. auch für Notare (vgl. §§ 69, 71 f BRotO; Seybold-Homig BNotO 4. Aufl. § 71, Rn. 11) und Steuerberater (§§ 35 f“ StBG).
b)	Diese in der Bundesrechtsanwaltsordnung getroffene Regelung verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz, wonach Y/ahlen zu Vertreterorganen von öffentlich-rechtlichen Standesorganisationen schriftlich, geheim und für jeden Kandidaten einLoln geschehen müßten. Daraus, daß im politischen Bereich die Wahlen zu den Parlamenten von Bund, Ländern, Kreisen und Gemeinden in dieser Weise
 erfolgen müssen (vgl. Art. 28, 38 GG), läßt sieh noch kein übergeordneter Verfassungsgrunusatz herleiten, daß auch bei Wahlen der Art, wie sie hier in Betracht kommen, zwingend nach den gleichen Grundsätzen verfahren werden müßte.
aa) Zuzugeben ist, daß auch bei solchen Wahlen die Beachtung demokratischer Grundsätze am besten gesichert ist, wenr die Wahl schriftlich, geheim und für jeden Kandidaten einzeln erfolgt. Jedoch ist die Bedeutung solcher Wahlen vre sent lieh geringer. Abgesehen davon dürfen die Risiken, die bei einer offenen und globalen Wahl auftreten könnten, in solchen Fällen geringer veranschlagt werden, so daß der Gesetzgeber darauf verzichten darf, schriftliche und geheime Wahl zwingend vorzuschreiben, und darauf vertrauen darf, daß die Standesorganisation im Rahmen der ihr zugebilligten Verbandsautonomie eine angemessene und mit den Grundsätzen der Demokratie vereinbare Regelung treffen wird. Der Gesetzgeber darf bei seiner Abwägung zu dem Ergebnis gelangen, daß das berechtigte Interesse eines Beruf sstandes, in der Organisation seiner eigenen Standes-vertrotung möglichst frei von gesetzlichen Vorschriften und Bindungen zu sein, schwere!' wiegt als die (in solchem Fall nur gering zu veranschlagende) Gefahr einer unzulässigen V/ahlbeeinflussung bei offener und globaler Abstimmung.
bb) Zu einem solchen Ergebnis der Abwägung durfte der Gesetzgeber insbesondere fiir die Wahlen 2um Vorstand der Anwaltskammer gelangen. Denn dabei fällt noch ins Gewicht, daß Wahlleiter, Wähler und zu Wäh-
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A,
lende sämtlich. Rechtsanwälte unö damit, nach ihrer Lebensstellung "unabhängige Organe der Rechtspflege"
(§ 1 BRAO) sind. Von ihnen kann erwartet werden, daß sie eine unzulässige Wahlbeeinflussung weder versuchen, noch ihr unterliegen.
2.	Der Antragsteller meint, es hätte schon nach der Geschäftsordnung, geheim jedenfalls darüber abge-stimmt werden müssen, ob offen und global gewählt v/erden solle.
Das trifft nicht zu. Die Abstimmung darüber, ob - abweichend von der nach Kr. 3h der Geschäftsordnung in erster Linie vorgeschriebenen schriftlichen und geheimen Einzelwahl - offen und global zu wählen sei, gehört nicht zur V/ahl selbst, sondern ist ein "sonstiger" Beschluß. Der Modus dieser Abstimmung richtet sich daher nicht nach Kr. 3 b Abs. 1 der Geschäftsordnung, sondern nach Nr. 4 Abs. 1. Diese Bestimmung sieht in erster Linie offene Abstimmung durch Handaufheben: vor. Daß etv/a vor dieser Abstimmung ein Drittel der Anwesenden schriftliche und geheime Abstimmung über den Wahlmodus beantragt hätte (vgl. Kr. 4 Abs. 1 Satz 2 aaO), behauptet der Antragsteller nicht. Ein solcher Antrag ist auch nach dem Protokoll nicht gestellt worden.
3.	Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdebe-grUndung Bedenken geäußert, oh die Geschäftsordnung Kr. 3 b Abs. 2 überhaupt eine Zweidrittelmehrheit vorschreiben dürfe, obwohl nach § 88 Abs. 3 BRAO Beschlüsse der KammerverSammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt v/erden. Die Antragsgegnerin hat diese Bedenken
 inzwischen fallen gelassen; trotzdem ist darauf einzugehen o
Die Bedenken sind nicht gerechtfertigt«, Die Geschäftsordnung darf hier die Zweidrittelmehrheit vorsehen. Das ergibt sich schon aus folgendem: Die Beschlüsse, um welche es sich in Nr. 3 b Abs«, 2 der Geschäftsordnung handelt, regeln die Modalitäten der Vorstandswahl. Die Festlegung dieser Wahlmodalitäten liegt in dem Bereich, den der Gesetzgeber nach § 64 Abs. 2 BRAO ausdrücklich der Satzungsautonomie überlassen hat. Innerhalb dieses der Anwaltskammer ausdrücklich zu freier Regelung eingeräumten Bereichs ist diese befugt, in ihrer Geschäftsordnung mehrere abweichende Modalitäten für die Vorstandswahl zur Verfügung zu stellen. Tut sie das, so bedarf es auch einer Regelung, auf welche Weise die K&mmervcrsaramlung die Auswahl unter den mehreren vorgesehenen Wahlmodalitäten zu treffen hat.
Da all das zu dem Bereich gehört, welchen das Gesetz der Geschäftsordnung zur "näheren Regelung" überlasser, hat, kann die Geschäftsordnung innerhalb dieses Bereichs «auch qualifizierte Mehrheiten fordern.
4.	Der Ehrengerichtshof legt - insoweit der Auffassung des Antragstellers folgend - Nr. 3 h Abs. 2 der Geschäftsordnung dahin aus, daß die dort bestimmte 2/3-Mehrheit (ebenso wie die in Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 vorgesehene 1/3-Minderheit) nicht von der Zahl der sich an der Abstimmung beteiligenden, sondern von der Zahl der in der Versammlung anwesenden Mitglieder zu berechnen sei.
Dieser Auslegung kann nicht zugestimmt werden. *7aß die Antragsgegnerin dagegen vorbringt, greift durch.
a)	Der Ehrengerichtshof hat sich für seine Auslegung auf eine Analogie zu Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung berufen. Dort handelt es sich aber, anders als in Nr. 3 b Abs. 2, nicht um einen Beschluß, also um das Ergebnis einer bereits durchgeführten Abstimmung, sondern darum, daß eine bestimmte Minderheit einen anderen Abstimmungsmodus für einen erst demnächst zu fassenden Beschluß erzwingen kann. Da es sich somit überhaupt noch nicht um einen Beschluß handelt, kann hier der Natur der Sache nach die Minderheit nur von der Zahl der anwesenden Abstimmungsberechtigten berechnet werden.
b)	Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß von Nr* 4 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung aus ein Analogieschluß auf Nr. 3 b Abs. 2 der Geschäftsordnung gerechtfertigt wäre des Inhalts, daß hier die vorgeschriebene Zweidrittelmehrheit ebenfalls auf der Grundlage der Zahl der ••anwesenden" Mitglieder zu berechnen wäre. Vielmehr rechtfertigt sich der Umkehrschluß, daß, weil in Nr. 3 b Abs. 2, anders als in Nr. 4 Abs. 1 Satz 2, gerade nicht auf die Zahl der Anwesenden abgestellt ist, es bei der allgemeinen Hegel bleibt, wonach die Mehrheit auf der Grundlage der abgegebenen Stimmen zu berechnen ist. Dies entspricht auch dem § 88 BRAO, wo lediglich
 von "einfacher Stimmenmehrheit'1, nicht aber davon die Rede i3t, daß die Mehrheit von der Zahl der Anwesenden zu berechnen sei.
 
c)	Auch der Hinweis auf § 33 3GB und die Rechtsprechung (vgl. RGZ 80, 189, 194) vermag die gegenteilige Auffassung nicht zu rechtfertigen. Denn § 33 BGB verlangt ausdrücklich die qualifizierte Mehrheit “der erschienenen Mitglieder“. Demgegenüber enthält 3$r. 3 b Abs. 2 der Geschäftsordnung keinerlei Hinweis darauf, daß die dort geforderte Zweidrittelmehrheit von der Zahl der anwesenden Mitglieder zu berechnen wäre.
d)	Es ist als© davon auszugehen, daß die unterschiedliche Formulierung der Geschäftsordnung in Nr. 3b Abs. 2 und Nr. 4 Abs. 1 nicht auf einem Redaktionsversehen beruht, sondern bewußt und gewollt getroffen worden ist.
5- Die Zv/eidrittelmehrheit war somit hier von der Zahl der Abstiminenden zu berechnen. Dabei kann offen bleiben, ob die 7 erklärten Stimmenthaltungen einzu-beziehen sind. Mit 89 Ja-Stimmen war die Zweidrittelmehrheit auf 3eden Fall erreicht, gleichviel, ob man sic auf der Grundlage von 117 = (89 + 28) oder von 124 = (89 + 28 + 7) Gesamtstimmen errechnet.
Darauf, ob bei der Abstimmung noch alle in der Anwesenheitsliste ausgewiesenen 143 Mitglieder im Saale anwesend waren oder ob und gegebenenfalls wieviele Mitglieder sich bereits vorher entfernt hatten, kommt es somit nicht an. Unerheblich ist auch, ob “anwesende" Mitglieder sich bei der Abstimmung überhaupt nicht, auch nicht bei der Frage nach Stimmenthaltung, beteiligt haben und wie das rechtlich zu werten wäre.
IV.
Nach alledem ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Antrag des Antragstellers, die Wahl für ungültig zu erklären, als unbegründet zurückzuv/eisen.
12
✓
Da der Antragsteller mit seinem Antrag unterlegen ist, hat er die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen (vgl. § 201 Abs. 1 3RA0). Andererseits erachtet es der Senat nicht für geboten, aus Billigkeitsgründen die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen (§ 15 a Abs. 1 oats 1 FGG).
Glanzraann	Noelle	Roesen	Kirchhof
 Corrcll
Vogt
 Braxnieier