Bin Dauerangestellter des öffentlichen Dienstes ist nicht schlechthin und allgemein von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Ihm darf die Zulassung nach § 7 Nr. 8 BRAO nur versagt werden, wenn die von ihm aus-geübte Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Dies ist stets dann der Fall, wenn die Landesjustizverwaltung dem Bewerber die Ausübung des Anwaltsberufes neben der Tätigkeit im öffentlichen Dienst deswegen nicht gestatten kann, weil durch die gleichzeitige Ausübung der beiden Berufe die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden. gegen die LandesJustizverwaltung des Landes Nordrhein - Westfalen , vertreten durch den tteneralstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Im September 1966 beantragte der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht Köln, her Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln machte keine Versagungsgründe geltend; er ging davon aus, daß Angestellten im öffentlichen Dienst die Zulassung als Anwalt lediglich aus § 7 Nr. 8 der Bundesrechtsanwalts-ordnung (BRAO) versagt werden dürfe, wenn die Möglichkeit einer Gefährdung der Interessen der Rechtspflege zu besorgen sei; dafür liege bei dem Antragsteller kein Anhalt vor. Der Ehrengerichtshof hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: Aus den §§1,3 und 47 BRAO ergebe sich, daß ein auf Dauer gerichtetes Anstellungsverhältnis im Öffentlichen Dienst mit dem Beruf des Anwalts nicht vereinbar sei; nur bei vorübergehender Übernahme einer Anstellung im öffentlichen Dienst dürfe die LandesJustizverwaltung dem Anwalt Ausnahmen gestatten, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet würden. Auch wegen der besonderen Ausgestaltung seines Dienstvertrages müsse der Antragsteller im Sinne des § 7 Nr. 10 BRAO als besoldeter Beamter auf Lebenszeit angesehen werden. Aus § 47 BRAO ergebe sich, daß ein Dauerangestellter des öffentlichen Dienstes den Anwaltsberuf nicht austiben dürfe; dann könne er auch nicht zugelassen werden. Im übrigen komme hier bei gleichzeitiger Ausübung beider Berufe eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege in Betracht, so wenn der Antragsteller als Anwalt für oder gegen Mitglieder, Yersorgungsanwärter oder Versorgungsberechtigte der von ihm geleiteten Pensionskasse tätig werde; dabei sei er nicht unabhängig. Der Antragsteller “gilt” zwar nach seinem jetzigen Anstellungavertrag als Ruhestandsbeamter, doch ergeben seine Erklärungen in der Verhandlung vor dem Senat folgendes: Der Antragsteller war früher Beamter auf Zeit gewesen und ist aus diesem Beamtenverhältnis nach Ablauf der vorgesehenen Zeit ausgeschieden; ein neues Beamten-Verhältnis ist in der dafür vorgesehenen Form nicht begründet worden. Irrig ist die Auffassung des angefochtenen Beschlusses, der Antragsteller müsse wegen der besonderen Ausgestaltung seines Dienstvertrages wie ein Beamter ira Sinne Der Antragsteller darf deshalb nicht schon wegen dieser Besonderheiten seines Anstellungsvertrages wie ein Beamter im Sinne des § 7 Nr. 10 BRAO behandelt werden. 2. Bauerangestellten des öffentlichen Bienstes kann die Zulassung als Anwalt nur nach § 7 Nr. 8 BRAO versagt werden. Biese Vorschrift, die zu den Bestimmungen über die Ausübung des Anwaltsberufs gehört, befaßt sich mit Rechtsanwälten, die vorübergehend als Angestellte im Öffentlichen Bienst tätig werden: ihnen untersagt sie die Ausübung des Anwaltsberufs (Satz 1), doch kann ihnen die Landesjustizverwaltung auf Antrag einen Vertreter Gestellen oder auch gestatten, den Anwaltsberuf auszuüben, wenn die Interessen der Rechts pflege dadurch nicht gefährdet werden (Satz 2). a) Der Ehrengerichtshof hat aus dem § 47 Abs. 1 gefolgert, daß eine dauernde Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst mit der Rechtsanwaltschaft schlechthin unvereinbar sei. Demnach seien Dauerangestellte des öffentlichen Dienstes an der Ausübung der Anwaltschaft dauernd gehindert, übten also "eine Tätigkeit aus, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar1' sei. Aus dem § 47 Abs. 1 folgt nicht mehr, als daß dem Anwalt, der vorübergehend im öffentlichen Dienst tätig wird, nicht allein deshalb die Zulassung entzogen werden darf, und zwar selbst dann nicht, wenn Gerade aus dem § 47 Abs. 1 Satz 2 geht hervor, daß das Gesetz den öffentlichen Dienst im Angestelltenverhältnis einerseits und die Rechtsanwaltschaft andererseits nicht unter allen Umständen als unvereinbar wertet; andernfalls wären diese Dauerangestellten, wie schon erwähnt, in den §§ 7 Nr. 10 und 14 Nr. 6 angeführt worden. Daß die Versagungs- und RUcknahmegründe des Gesetzes eng auszulegen sind, entspricht dem § 6 Abs. 2 BRAO und nicht zuletzt der grundgesetzlich gewährleisteten Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Aber Satz 2 ist ebenfalls sinngemäß anwendbar: auch hier kann die LandesJustizverwaltung die Ausübung des Anwaltsberufs gestatten, wenn die Interessen der Rechtspflege nicht gefährdet werden. ein bereits zugelassener Anwalt eine Angestelltentätigkeit im Öffentlichen Dienst übernimmt, oder ob, wie im vorliegenden Pall, ein öffentlich Angestellter sich um die Zulassung zur Anwaltschaft erst bewirbt* Hier muß die LandesJustizverwaltung sich schon bei der Bearbeitung des Zulassungsgesuchs die Präge vorlegen, ob dem Bewerber im Pall der Zulassung entsprechend dem § 47 Abs. 1 Satz 2 die Berufsausübung zu gestatten ist oder ob dem Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. Ist das letztere zu bejahen, so besteht allerdings ein dauerndes Hindernis an der Ausübung des Anwaltsberufs, und dem Bewerber ist die Zulassung wegen Ausübung einer mit dom Anwaltsberuf unvereinbaren Tätigkeit nach § 7 Nr. 8 BRAO zu versagen (BGHZ 36, 71). Bei der Prüfung, ob Interessen der Rechtspflege gefährdet werden, übt sie kein Ermessen aus; es handelt sich vielmehr um die - auch gerichtlich nachprüfbare - Anwendung eines Rechtssatzes mit unbestimmtem Rechtsbegriff. Freilich sind die Interessen der Rechtspflege in einem weiten Sinn zu verstehen, und ihre Gefährdung ist schon dann zu bejahen, wenn sie nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (EG1IZ 5£, 71/74)« Er meint, eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege komme schon in Betracht, wenn der Antragsteller als Rechtsanwalt für und gegen Mitglieder, Versorgungsanwärter oder Versorgungsberechtigte der von ihm geleiteten Pensionskasse tätig werde. Dabei hat der Ehrengerichtshof, wie die Beschwerde zutreffend rügt, folgendes übersehen: Nach § 46 BRAO ist dem Antragsteller verboten, eine anwaltliche Tätigkeit für die Pensionskasse selbst auszuüben; eine anwaltliche Tätigkeit für die in der Pensionskasse Versicherten verbietet sich in Angelegenheiten der Pensions-kasse vielfach schon nach § 45 Nr. 3 BRAO, soweit der Antragsteller dabei als Angehöriger des öffentlichen Dienstes in derselben Sache bereits tätig geworden ist. Weiter hat der Ehrengerichtshof übersehen, daß die vom Antragsteller geleitete Pensionskasse als "Mitglieder" nur diejenigen juristischen oder natürlichen Personen kennt, die Unternehmer von Eisenbahnen, Straßenbahnen und öffentlichen Kraftverkehrsbetrieben sind. Für diese Mitglieder (Unternehmer, Verwaltungen) kann der Antragsteller in Pensionsangelegenheiten nach § 45 Nr. 3 BRAO ebenfalls nicht tätig werden. Dem Senat ist auf Grund der bisherigen Feststellungen eine abschließende Entscheidung nicht möglich; er hält es auch für sachge- .gegen die LandesJustizverwaltung des Landes Nordrhein - Westfalen » vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
Nachschlagewerk: BGHZ: ja ja 2109 089 / ' BRAO § 7 Nr. 8, 10, 47 Bin Dauerangestellter des öffentlichen Dienstes ist nicht schlechthin und allgemein von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Ihm darf die Zulassung nach § 7 Nr. 8 BRAO nur versagt werden, wenn die von ihm aus-geübte Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Dies ist stets dann der Fall, wenn die Landesjustizverwaltung dem Bewerber die Ausübung des Anwaltsberufes neben der Tätigkeit im öffentlichen Dienst deswegen nicht gestatten kann, weil durch die gleichzeitige Ausübung der beiden Berufe die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden. BGH, Beschl.v. 4. Januar 1968 AnwZ (B) 6/67 - Vorinstanz: Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte des Landes NRW BUNDESGERICHTSHOF / AnwZ (B) 6/67 BESCHLUSS in dem Verfahren des Direktors Fritz in K( Straße Antragsteller» und. Tl-------u... -L»» OlsJU»* ^J,VAWJ.HU1X ^ Ju m y gegen die LandesJustizverwaltung des Landes Nordrhein - Westfalen , vertreten durch den tteneralstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. / Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 4. Januar 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Glanzmann, der Rechtsanwälte Noelle, Dr. Greuner und Dr. Wedesweiler sowie der Bundesrichter Dr, Arndt, Börtzler und Kirchhof auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18, Dezember 1967 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der auf Grund mündlicher Verhandlung vom 19- April 1967 ergangene Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Y/estfalen und die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten Köln vom 6. Dezember 1966 über die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung als Rechtsanwalt aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung dieses Beschlusses zu bescheiden. Für das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof und dem Bundesgerichtshof werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. / G r U n d e ; I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Gesuches um Zulassung als Rechtsanwalt«, Der Antragsteller ist am 11. August 1911 in Holzminden als Sohn eines Bankdirektors geboren. Er hat die Große juristische Staatsprüfung 1936 abgelegt. Hach vorübergehender Tätigkeit als Anwaltsvertreter war er von Ende 1936 bis April 1938 im Beamtenverhältnis als Landesrat bei der Landesversicherungsanotalt Berlin tätig. Im April 1938 übernahm ihn die Pensionskasse Deutscher Privateisenbahnen in Berlin als Beamten auf Zeit und bestell- te ihn zu dem Vorstandsmitglied. Nach Rückkehr aus russischer Kriegsgefangenschaft im Jahre 1948 erhielt der Antragsteller den Auftrag, die in Berlin arbeitsunfähig gewordene Pensionskasse für die westlichen Besatzungszonen in Köln wiederaufzubauen. Die Kasse wurde in Köln neu gegründet, ist nach dem Gesetz vom 5. März 1956 (BGBl I 101) eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechtes und führt jetzt den Namen "Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen". Der Antragsteller wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1949 zu dem alleinigen hauptamtlichen geschäftsführenden Vorstandsmitglied der Kasse bestellt. Die Pensionskasse hat nach ihrer Satzung den Zweck, die Altersversorgung der Bediensteten der beteiligten Verkehrsverwaltungen anstelle oder in Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern; für die Zeit seit 1948 ist sie grundsätzlich nur noch eine Zusatzversicherungskasse. Die Beziehungen der Kasse zu den einzelnen Versicherten sind privatrechtlich geregelt; diese und die beteiligten Verwaltungen leisten Beiträge. Die Kasse hat einen vom Kuratorium bestellten Vorstand, der aus einem hauptamtlichen Mitglied und zwei ehrenamtlichen Mitgliedern besteht. Der Antragsteller war früher bei der Kasse Beamter auf Zeit; nach dem jetzt maßgeblichen Vertrag vom 15. Juni 1961 "gilt" er mit Wirkung vom 1. Juli 1961 als aus dem bisherigen Beamtenverhältnis in den Ruhestand getreten. Mit Wirkung vom 1. Juli 1961 ist ein Dienstverhältnis als Angestellter begründet; in dem Vertrag sind ihm alle Vermögensrechte eines Beamten der Besoldungsgruppe B 5 gewährt, dazu als urlaubs-und Weihnachtsgeld ein 15. Monatsgehalt. Der Kasse steht ein Kündigungsrecht nur unter ganz engen Voraussetzungen zu, und mit Vollendung des 65. Lebensjahres tritt der Antragsteller in den Ruhestand. Das Kuratorium der Pensionskasse hat erklärt, daß der Antragsteller nicht weisungsgebunden sei und alle Angelegenheiten der Pensionskasse zu erledigen habe, insbesondere allein den inneren Dienstbetrieb; er dürfe über seine Arbeitszeit selbst bestimmen, und gegen seine Zulassung als Rechtsanwalt beständen seitens der Pensionskasse keine Bedenken. II. Im September 1966 beantragte der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht Köln, her Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln machte keine Versagungsgründe geltend; er ging davon aus, daß Angestellten im öffentlichen Dienst die Zulassung als Anwalt lediglich aus § 7 Nr. 8 der Bundesrechtsanwalts-ordnung (BRAO) versagt werden dürfe, wenn die Möglichkeit einer Gefährdung der Interessen der Rechtspflege zu besorgen sei; dafür liege bei dem Antragsteller kein Anhalt vor. Der Oberlandesgerichtspräsident Köln hat jedoch durch Verfügung vom 6. Dezember 1966 den Antrag auf Grund von § 7 Nr. 8 BRAO mit der Begründung abgelehnt v da § 47 BRAO schon eine vorübergehende Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst nicht vorsehe, sei eine ständige Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit dem Anwaltsberuf unvereinbar« Der frist- und formgerecht gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist durch den 1. Senat des Shrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nord-■0 rhein-Westfalen zurückgewiesen worden. Gegen diesen dem Antragsteller am 2. Juni 1967 zugestellten Beschluß richtet sich die am 14. Juni 1967 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Aufhebung des Beschlusses sowie die Aufhebung der Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten erstrebt. Die Landesjustizverwaltung hat im Beschwerdeverfahren keinen förmlichen Antrag gestellt. Der Ehrengerichtshof hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: Aus den §§1,3 und 47 BRAO ergebe sich, daß ein auf Dauer gerichtetes Anstellungsverhältnis im Öffentlichen Dienst mit dem Beruf des Anwalts nicht vereinbar sei; nur bei vorübergehender Übernahme einer Anstellung im öffentlichen Dienst dürfe die LandesJustizverwaltung dem Anwalt Ausnahmen gestatten, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet würden. Deshalb müsse § 7 Nr. 10 BRAO entgegen seinem Wortlaut auch ein Dauerangestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst umfassen; in diesen Fällen fehlten die Unabhängigkeit und Freiheit in gleicher Weise. Auch wegen der besonderen Ausgestaltung seines Dienstvertrages müsse der Antragsteller im Sinne des § 7 Nr. 10 BRAO als besoldeter Beamter auf Lebenszeit angesehen werden. - Abgesehen davon stehe der Zulassung § 7 Nr. Q BRAO entgegen. Aus § 47 BRAO ergebe sich, daß ein Dauerangestellter des öffentlichen Dienstes den Anwaltsberuf nicht austiben dürfe; dann könne er auch nicht zugelassen werden. Im übrigen komme hier bei gleichzeitiger Ausübung beider Berufe eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege in Betracht, so wenn der Antragsteller als Anwalt für oder gegen Mitglieder, Yersorgungsanwärter oder Versorgungsberechtigte der von ihm geleiteten Pensionskasse tätig werde; dabei sei er nicht unabhängig. III. Der Beschwerde ist der Erfolg nicht zu versagen. 1. Fehlerhaft ist die Annahme des Ehrengerichtshofes, hier sei § 7 Nr. 10 BRAO anwendbar. Nach dieser Bestimmung ist die Zulassung zu versagen, wenn der Bewerber Richter oder Beamter ist, es sei denn, daß er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt. Der Antragsteller “gilt” zwar nach seinem jetzigen Anstellungavertrag als Ruhestandsbeamter, doch ergeben seine Erklärungen in der Verhandlung vor dem Senat folgendes: Der Antragsteller war früher Beamter auf Zeit gewesen und ist aus diesem Beamtenverhältnis nach Ablauf der vorgesehenen Zeit ausgeschieden; ein neues Beamten-Verhältnis ist in der dafür vorgesehenen Form nicht begründet worden. Er ist also weder Beamter noch Ruhestands beamter im Sinne des Beamtenrechts. Im übrigen betrifft die Vorschrift in § 7 Nr. 10 BRAO nicht die Ruhestandsbe-araten. Denn durch Eintritt in den Ruhestand endet das Beamtenverhältnis, allerdings vorbehaltlich der die Stel-‘lung des Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften, insbesondere seiner Versorgungsansprüche (§ 21 Abs. 2 des Beam tenrechtsrahmengesetzes vom 22. Oktober 1965 - BGBl I 1754). Das ist ausdrücklich so auch in der amtlichen Begründung zur Bundesrechtsanwaltsordnung niedergelegt. Irrig ist die Auffassung des angefochtenen Beschlusses, der Antragsteller müsse wegen der besonderen Ausgestaltung seines Dienstvertrages wie ein Beamter ira Sinne 8 des § 7 Kr. 10 BRAO behandelt werden. Gewiß sind die vermögensrechtlichen Beziehungen des Antragstellers zu der Pensionskasse etwa so geregelt, wie hei einem Beamten der Besoldungsgruppe B 5. Damit ist der Antragsteller aber nicht - wie der Ehrengerichtshof meint - einem Beamten "in allen wesentlichen Beziehungen gleichgestellt". Denn der grundlegende und entscheidende Unterschied in der Rechtsstellung ist geblieben: Der Antragsteller steht in einem privatrechtlichen vertraglichen Verhältnis zur Pensionskasse, während ein Beamter in einem grundsätzlich auf Lebenszeit begründeten, auf gegenseitige Treue und Fürsorge gestützten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht. Der Beamte ist auf Grund der Öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Beziehungen viel stärkeren -auch einseitigen - Einwirkungsmöglichkeiten seines Dienstherrn unterworfen als ein Angestellter auf Grund eines privaten Anstellungsvertrages. Das gilt insbesondere für die Gehorsamspflicht und die Treuepflicht; auch die Haftung für schuldhafte Versehen ist völlig anders geregelt. Der Antragsteller darf deshalb nicht schon wegen dieser Besonderheiten seines Anstellungsvertrages wie ein Beamter im Sinne des § 7 Nr. 10 BRAO behandelt werden. Der Gesetzgeber hätte es in der Hand gehabt, die auf Dauer gerichtete Anstellung im öffentlichen Dienst als Versagungsgrund in § 7 Nr. 10 oder als zwingenden Grund zur Rücknahme einer Zulassung in § 14 Nr. 6 aufzunehmen. Das ist nicht geschehen. > / Aus allen diesen Gründen darf 5 7 Nr. 10 BRAO nicht auf den Antragsteller angewendet werden. 2. Bauerangestellten des öffentlichen Bienstes kann die Zulassung als Anwalt nur nach § 7 Nr. 8 BRAO versagt werden. Bie Bundesrechtsanwaltsordnung erwähnt die Angestellten des Öffentlichen Bienstes ausdrücklich nur in § 47 Abs. 1. Biese Vorschrift, die zu den Bestimmungen über die Ausübung des Anwaltsberufs gehört, befaßt sich mit Rechtsanwälten, die vorübergehend als Angestellte im Öffentlichen Bienst tätig werden: ihnen untersagt sie die Ausübung des Anwaltsberufs (Satz 1), doch kann ihnen die Landesjustizverwaltung auf Antrag einen Vertreter Gestellen oder auch gestatten, den Anwaltsberuf auszuüben, wenn die Interessen der Rechts pflege dadurch nicht gefährdet werden (Satz 2). Macht die Landesjustizverwaltung von diesen Befugnissen keinen Gebrauch, so bleibt die Zulassung des Anwalts gleichwohl bestehen» die Rechte daraus ruhen aber, weil der Anwalt seinen Beruf nicht ausüben darf. Es wird ihm jedoch nicht zugemutet, sogleich endgültig aus der Anwaltschaft auszuscheiden, weil es sich eben nur um einen vorübergehenden Zustand handelt. Für Bauerangestellte im öffentlichen Bienst fehlt in der BundesrechtsanwaltsOrdnung eine Bestimmung. Geregelt ist nur der Fall der dauernden An- 10 Stellung als Richter oder Beamter; diese führt nach § 14 Nr. 6 zur Zurücknahme, nach § 7 Nr. 10 zur Versagung der Zulassung. a) Der Ehrengerichtshof hat aus dem § 47 Abs. 1 gefolgert, daß eine dauernde Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst mit der Rechtsanwaltschaft schlechthin unvereinbar sei. Dafür läßt sich anführen: Da das (Jesetz schon einen vorübergehenden im öffentlichen Dienst angestellten Anwalt an der Ausübung der Anwaltschaft hindere, müsse dasselbe erst recht für einen Dauerangestellten des öffentlichen Dienstes gelten. Andererseits beständen die der LandesJustizverwaltung in § 47 Abs. 1 Satz 2 vorbehaltenen Befugnisse nur zugunsten von vorübergehend Angestellten. Demnach seien Dauerangestellte des öffentlichen Dienstes an der Ausübung der Anwaltschaft dauernd gehindert, übten also "eine Tätigkeit aus, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar1' sei. Nach § 14 Nr. 2 BRAO könne solchen Anwälten die Zulassung entzogen, nach § 7 Nr. 8 aaO müsse solchen Bewerbern die Zulassung verweigert werden. Aus § 47 Abs. 1 ergebe sich gewissermaßen eine authentische Interpretation der beiden Bestimmungen. b) Diese Auslegung ist aber nicht zwingend, und der Senat lehnt sie ab. Aus dem § 47 Abs. 1 folgt nicht mehr, als daß dem Anwalt, der vorübergehend im öffentlichen Dienst tätig wird, nicht allein deshalb die Zulassung entzogen werden darf, und zwar selbst dann nicht, wenn 11 ihm die Landes Justizverwaltung die Berufsausübung wegen Gefährdung der Interessen der Rechtspflege nicht gestatten kann. Hieraus ergibt sich aber noch nicht umgekehrt, daß bei Dauerangestellten des öffentlichen Dienstes ohne weiteres und in Jedem Falle der Rücknahmegrund des § 15 Nr. 2 bzw, der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 gegeben wäre. Es kommt vielmehr, wie stets bei der Anwendung dieser Vorschriften, auf die Umstande des Falles an. Gerade aus dem § 47 Abs. 1 Satz 2 geht hervor, daß das Gesetz den öffentlichen Dienst im Angestelltenverhältnis einerseits und die Rechtsanwaltschaft andererseits nicht unter allen Umständen als unvereinbar wertet; andernfalls wären diese Dauerangestellten, wie schon erwähnt, in den §§ 7 Nr. 10 und 14 Nr. 6 angeführt worden. Daß die Versagungs- und RUcknahmegründe des Gesetzes eng auszulegen sind, entspricht dem § 6 Abs. 2 BRAO und nicht zuletzt der grundgesetzlich gewährleisteten Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Freilich muß das, was § 47 Abs. 1 unmittelbar für den Anwalt besagt, der sich vorübergehend im öffentlichen Dienst anstellen läßt, sinngemäß auch für einen Dauerangestellten gelten. Aus Satz 1 ergibt sich, daß zunächst einmal beide Tätigkeiten nicht nebeneinander ausgeübt werden dürfen. Aber Satz 2 ist ebenfalls sinngemäß anwendbar: auch hier kann die LandesJustizverwaltung die Ausübung des Anwaltsberufs gestatten, wenn die Interessen der Rechtspflege nicht gefährdet werden. Dann kann es im Ergebnis auch keinen Unterschied machen, ob 12 ein bereits zugelassener Anwalt eine Angestelltentätigkeit im Öffentlichen Dienst übernimmt, oder ob, wie im vorliegenden Pall, ein öffentlich Angestellter sich um die Zulassung zur Anwaltschaft erst bewirbt* Hier muß die LandesJustizverwaltung sich schon bei der Bearbeitung des Zulassungsgesuchs die Präge vorlegen, ob dem Bewerber im Pall der Zulassung entsprechend dem § 47 Abs. 1 Satz 2 die Berufsausübung zu gestatten ist oder ob dem Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. Ist das letztere zu bejahen, so besteht allerdings ein dauerndes Hindernis an der Ausübung des Anwaltsberufs, und dem Bewerber ist die Zulassung wegen Ausübung einer mit dom Anwaltsberuf unvereinbaren Tätigkeit nach § 7 Nr. 8 BRAO zu versagen (BGHZ 36, 71). Andernfalls steht der Zulassung nichts entgegen. . Es bleibt noch die Präge, wieweit die LandesJustizverwaltung bei der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO nach ihrem Ermessen handeln kann. Bei der Prüfung, ob Interessen der Rechtspflege gefährdet werden, übt sie kein Ermessen aus; es handelt sich vielmehr um die - auch gerichtlich nachprüfbare - Anwendung eines Rechtssatzes mit unbestimmtem Rechtsbegriff. Dies hat der Senat in einem vergleichbaren Palle bereits entschieden (BGHZ 46, 3S0). Zweifelhaft kann sein, ob die LandesJustizverwaltung ihre Genehmigung auch aus anderen Gründen als wegen Gefährdung der Rechtspflegeinteressen verweigern könnte. » 15 - ! / Erwägt man, daß die Wahrung und Förderung dieser Interessen die wesensmäßige Aufgabe der Justizverwaltung ist, so werden sich keine anderen Gründe finden lassen, die sie zu einer Versagung der Genehmigung berechtigen könnten. Aus dem Worte ’'kann1' in § 47 Abs. 1 Satz 2 läßt sich kein überzeugender Gegengrund gewinnen, weil es, wie häufig, nur auf eine der Verwaltung eingeräumte Befugnis hinweist. Ein freies, beliebige öffentliche Interessen berücksichtigendes Ermessen der Behörde wäre weder mit der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung noch mit der grundgesetzlich gev/ährleisteten Berufsfreiheit vereinbar (vgl. BGH NJW 1965, 1804 f.). Freilich sind die Interessen der Rechtspflege in einem weiten Sinn zu verstehen, und ihre Gefährdung ist schon dann zu bejahen, wenn sie nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (EG1IZ 5£, 71/74)« c) Damit keine Mißverständnisse entstehen können, ist noch folgendes zu bemerken: Alle Umstände, die die Versagung der Anwaltszulassung bei einem in einem Dienstverhältnis irgendwelcher Art stehenden Anwaltsbewerber rechtfertigen können, sind unabhängig davon zu berücksichtigen, daß der Bewerber gerade im öffentlichen Dienst tätig ist. So ist beispiels weise die Anwaltszulassung zu versagen, wenn dem Bewerber nach dem Inhalt der mit dem Dienstherrn getroffenen vertraglichen Regelung die Ausübung des Anwaltsberufs neben seiner dienstvertraglichen Tätigkeit nicht gestattet ist u (BGHZ 33, 266, 268) oder wenn er auf Grund seines Dienstvertrags anderen Personen als seinem Dienstherrn in deren Angelegenheiten Rechtsrat zu erteilen hat (BGHZ 33, 287; 46, 60) oder wenn er im Rahmen seines Dienstverhältnisses eine nach Bedeutung und Verantwortung nur untergeordnete Tätigkeit zu leisten hat (BGHZ 3$, 119). Daß ein derartiger Umstand vorliege, ist in der vorliegenden Sache bisher weder geltend gemacht noch ersichtliche 3« Der Ehrengerichtshof hat in einer Hilfsbegründung angenommen, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr* 8 BRAO bereits zu bejahen sei* Diese Begründung ist unvollständig, weil sie nach den obigen Ausführungen von einer anderen rechtlichen Wertung des Dauerangestelltenverhältnisses für das Zulassungsverfahren ausgeht. Die Begründung des Ehrenge-richtshofs geht auch fehl, soweit sie bestimmte Umstände für diese Entscheidung heranzieht. Er meint, eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege komme schon in Betracht, wenn der Antragsteller als Rechtsanwalt für und gegen Mitglieder, Versorgungsanwärter oder Versorgungsberechtigte der von ihm geleiteten Pensionskasse tätig werde. Dabei hat der Ehrengerichtshof, wie die Beschwerde zutreffend rügt, folgendes übersehen: Nach § 46 BRAO ist dem Antragsteller verboten, eine anwaltliche 15 - / Tätigkeit für die Pensionskasse selbst auszuüben; eine anwaltliche Tätigkeit für die in der Pensionskasse Versicherten verbietet sich in Angelegenheiten der Pensions-kasse vielfach schon nach § 45 Nr. 3 BRAO, soweit der Antragsteller dabei als Angehöriger des öffentlichen Dienstes in derselben Sache bereits tätig geworden ist. Weiter hat der Ehrengerichtshof übersehen, daß die vom Antragsteller geleitete Pensionskasse als "Mitglieder" nur diejenigen juristischen oder natürlichen Personen kennt, die Unternehmer von Eisenbahnen, Straßenbahnen und öffentlichen Kraftverkehrsbetrieben sind. Für diese Mitglieder (Unternehmer, Verwaltungen) kann der Antragsteller in Pensionsangelegenheiten nach § 45 Nr. 3 BRAO ebenfalls nicht tätig werden. Die von der Pensionskasse Versicherten stehen dagegen in einem gan* ande-ren Rechts-verhältnis zur Pensionskasse; sie haben auf Grund eines selbständigen privatrechtlichen Vertrages einen Versicherungsanspruch gegen die Pensionskasse erworben, ebenso wie man solche Ansprüche gegenüber jeder privaten Versicherungsgesellschaft erlangen kann. Der Antragsteller könnte diese Versicherten wie die Mitglieder der Kasse in allen Rechtsstreitigkeiten vertreten, die keine Beziehung zu den Geschäften der Pensionskasse haben. Die Würdigung der angefochtenen Entscheidung ist also insoweit unvollständig oder unrichtig, so daß der Beschluß nicht bestehen bleiben kann. Dem Senat ist auf Grund der bisherigen Feststellungen eine abschließende Entscheidung nicht möglich; er hält es auch für sachge- 16 - maß, die endgültige Prüfung des Antrages auf Zulassung unter den jetzt klargestellten richtigen rechtlichen G-esichtspunkten nochmals der Landesjustizverwaltung zu überlassen (§ 41 Abs. 3 a.E. BRAO). Denn bei der Entscheidung, ob die Interessen der Rechtspflege gefährdet werden, sind vielleicht noch Gesichtspunkte zu klären, die bisher nicht genügend beachtet oder behandelt sind. Glanzmann Noelle Br. Greuner Wedesweiler Dr. Arndt Börtzler Kirchhof * * BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in dem Beschwerdeverfahren des Direktors Fritz J Straße in K Antragstellers und Beschwerdeführers, .gegen die LandesJustizverwaltung des Landes Nordrhein - Westfalen » vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. 2 In dem Beschluß des Senats vom 4. Januar 1968 ist ein Schreibfehler zu berichtigen. Auf Seite 10 der gedruckten Beschlußfertigung, 10. Zeile von unten, muß es richtig; § 15 Nr. 2 BRAO heißen. Karlsruhe, den 21. Mai 1968 Bundesgerichtshof Senat für AnwaltsSachen 01 enzmeim ■n« a----------j 4- JJX « XXX UU V t