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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Gr ü n des Der jetzt 30jährige Antragsteller wurde im Dezember 1963 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und den Landgerichten I und II in München zugelassen. Der Ehrengerichtshof wies den Antrag zurück» Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers»' Der Ehrengerichtshof stützt seine Entscheidung auf § 223 Abs» 3 BRAO« Nach Satz 2 aaO gilt für dieses Verfahren § 42 BRAO entsprechend» Danach ist die sofortige Beschwerde in den in § 42 Abs» 1 Nr» -1 bis 5 BRAO genannten Pallen zulässig, bei denen die Entscheidung unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Anwalts rührt. Der Umstand, daß der Antragsteller die Beschlüsse der Antragsgognerin und des Ehrengerichtshofs für grund-gesetzwidrig hält, kann den Beschwerderechtszug zu dem

PräsidentBeschlußFallBeschwerdeBezeichnungBRAO

Volltext der Entscheidung

2136 036
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 6/65
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Georg S<
SflHHIMstraße
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer im Oberlandesgerichtsbezirk vortreten durch ihren Präsidenten,	Justizpalast,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Gestattung der Bezeichnung "Pachanwalt für Steuerrecht’'.
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 27o September 1965 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. hoC. Heusinger, der Rechtäanwälte Dr» Wedesweiler, Dr». Roesen und Dr. Wintzer sowie der Bundesrichter Kirchhof, Dr. Spengler und Br. Vogt
 ohne mündliche Verhandlung
 beschlossen!
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrenge-
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richtshofs für Rechtsanwälte in München vom 19» Januar 1965 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Er hat der Antr.agsgegnerin die dieser im Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gr ü n des
 Der jetzt 30jährige Antragsteller wurde im Dezember 1963 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und den Landgerichten I und II in München zugelassen. Am 30. Dezember 1963 beantragte er, die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" führen zu dürfen. Der Vorstand der Antrag3gegnerin lehnte das ab. Der Antragsteller beantragte gerichtliche Entscheidung. Der Ehrengerichtshof
 wies den Antrag zurück» Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers»'
Die Beschwerde ist unzulässig»
Der Ehrengerichtshof stützt seine Entscheidung auf § 223 Abs» 3 BRAO« Nach Satz 2 aaO gilt für dieses Verfahren § 42 BRAO entsprechend» Danach ist die sofortige Beschwerde in den in § 42 Abs» 1 Nr» -1 bis 5 BRAO genannten Pallen zulässig, bei denen die Entscheidung unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Anwalts rührt. Eine entsprechende Anwendung-dieser Vorschrift ; ist daher, wenn überhaupt, so hur in Fällen gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite zulässig, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. BGrHZ 34, 244, 250-251; EGH VII S» 41; Beschluß vom 1» Oktober 1962 - AnwZ.(B) 16/62 -).
Hier handelt es sich nicht um einen Fall solcher Tragweite»
Der Umstand, daß der Antragsteller die Beschlüsse der Antragsgognerin und des Ehrengerichtshofs für grund-gesetzwidrig hält, kann den Beschwerderechtszug zu dem
 
Bundesgerichtshof nicht eröffnen» Dem Antragsteller bleibt unbenommen, die angebliche Verfassungswidrigkeit beim Bundesverfassungsgericht zu rügen»
Heusinger	Wedesweiler	Roesen
 Kirchhof	Dr»	Spengler
 Dr. Wintzer
 Vog*