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BGH

Gericht: BGH

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vom 3» Dezember 1962 aufgehobene Der Antrag d$3 Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesenc Er hat einmal vergeblich um seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nachgesucht« In diesem ersten Verfahren erstattete der Vorstand der Antragsgegnerin sein Gutachten dahin, daß der Antragsteller eine Tätigkeit ausübe, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar sei (§ 7 Nr« 8 BRAO)« Sein hiergegen gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 26« Mai 1961 abschlägig beschieden« Der Beschluß wurde rechtskräftig« Der Antragsteller beantragte gegenüber diesem, ihm am 26o Februar 1962 mitgeteilten Beschluß am 7c März 1962 gerichtliche Entscheidung«, Daraufhin stellte der Ehrengericht shof für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg durch Beschluß vom 3° Dezember 1962 fest, daß der im Gutachten des Vorstandes der Hanseatischen Rechtsanwalt skammer vom 14o Februar 1962 aufgeführte Versagungs-grund nicht vorliege» Auf Grund dieser Darstellung des Zeugen und der eigenen Angaben des Antragstellers steht zur Überzeugung des Senats fest, daß sich die Tätigkeit des Antragstellers nicht darin erschöpft, die Firma, bei der er fest angestellt ist, in deren eigenen Angelegenheiten intern zu beraten® Vielmehr wird er in nicht zu vernachlässigendem Umfange als Rechtsbe-rater der Klienten seiner Arbeitgeberin in Angelegenheiten eben dieser Klienten tätig, und es läßt sich dabei auch nicht vermeiden, daß er persönlich mit den Klienten in seiner Eigenschaft als abhängiger Rechtsberater in Kontakt kommt® Ber Antragsteller hat in seinem Schriftsatz selber drei verschiedene Situationen aufgezählt, in denen er unmittelbar nach außen hin als der juristische Berater der mit der Auch auf Grund dieser letzten Sachdarstellung des Antragstellers erweist sich die Auffassung der Antrago-gegnerin als zutreffend, daß dem Gesuch des Antragstellers der Versagungsgrund des § 7 Nr« 8 BRAO entgegen-stehto Denn sein dienstlicher Arbeitsbereich schließt nach wie vor in nicht unerheblichem Ausmaß die Rechtsberatung von Mandanten seiner Anstellungsfirraa ein« AG—ebenso wie jede Wirtschaftsprüfungsgesellschaft -nur beratend für fremde Interessen» Man kann ihre Beratungstätigkeit zwar gedanklich in betriebswirtschaftliche, Steuer-Beratung und allgemeine Rechtsberatung unterteilen; in der Praxis sind indessen die Übergänge fließend» Der Antragsteller hat selber eingeräumt, daß im Rahmen der Wirtschaftsprüfungen auch Fragen des allgemeinen Rechts (z»B» Familien-, Erb- und Gesellschaftsrecht) mit den Klienten zur Erörterung kommen» Rerartigen Rechtsfragen seien die im Außendienst tätigen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater nicht immer gewachsen, so daß dann der Antragsteller eingeschaltet werde» Hiermit ist der Tatbestand einer Erteilung von Rechtsrat durch einen angesteilten, also weisungsgebundenen, Juristen erfüllt, ohne daß es im einzelnen darauf ankäme, ob der Klient die Rechtsauskunft unmittelbar aus dem Munde bzw» mit der Unterschrift des Firmenjuristen erhält, oder ob diese in einen Rovioionsboricht oder ein Gutachten von Wirtschaftsprüfern eingebaut wird» Bei dieser, in AnwZ (B) 34/61 vom 22» Januar 1962 nochmals bestätigten Rechtsprechung war allerdings noch der Vorbehalt gemacht worden, daß diese Grundsätze der Unvereinbarkeit zu demindest dann zu gelten hätten, wenn sich die dienstvertragliche Betätigung nicht auf Steuer-boratung im engeren Sinne beschränke» - Zu dieser speziellen Frage brauchte der Senat anfänglich noch nicht Stellung zu nehmen, weil sich die damaligen Zulassungsbewerber im Rahmen ihrer Anstellungsverhältnisse eindeutig auch als Rechtsberater in Fragen des allgemeinen Rechts, nämlich des Arbeite-, Versicherungs- oder Gesellschaftsrechts, betätigt hatten» Inzwischen hat der Senat Veranlassung gehabt, auch auf die weitere Rechtsfrage einzugehen, wie es sich mit der reinen Steuerberatung verhält» In zv/ei weiteren Beschlüssen vom 19» November 1962 (BGHZ 38, 241 = NJW 1963, 445) und vom 12» Februar 1963 (AnwZ (B) 27/62) ist entschieden worden, daß niemand zur Anwaltschaft zugelassen werden kann, der als Angestellter eines Wirtschaftsprüfers ständig Rechtssuchenden - sei es auch nur mittelbar - Rechtsrat erteilt, selbst wenn sich diese Betätigung auf steuerrechtliehe Beratung im engeren Sinne beschränkt» ITach alledem mußte der ange föchte ne Beschluß aufgehoben und gemäß § 41 Abs» 2 Satz 2 BRAO festgestellt werden, daß im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 14» Februar 1962 zu Recht der Versagungsgrund des § 7 Nr^ 8 BRAO angenommen worden isto Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Absc 1 BRAO,

Zitierte Normen: § 7 BRAO
GesellschaftTätigkeit®BeschlußKlientBRAO

Volltext der Entscheidung

2094 066
Beschluß
 In der Zulassungssache
 der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer, >latz
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter! Rechtsanwalt Clemens
 in Hl
 istraße
gegen
 den Assessor Heinz
9
Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte!
Rechtsanwälte Br Dr«	und
 in H|
hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am Io Juli 1963 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr» Heusinger, der Rechtsanwälte Heins,
 Dro V/edesweiler, der Bundesrichter Börtzler, Drc Spengler, des Rechtsanwalts Petersen und des Bundesrichters Dr» Vogt nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen!
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vom 3» Dezember 1962 aufgehobene
 Der Antrag d$3 Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesenc
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Es wird festgestellt , daß der im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 14« Februar 1962 angeführte Versagungsgrund nach § 7 Nr» 8 BRAO vorliegt o
Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Ver- ■ fahrens zu tragen« Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt«
Der Geschäftswert wird auf 100 000 DM festgesetzt«
Gründe s
Der Antragsteller, geboren 1930, wurde im Jahre 1958 nach Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung Sachbearbeiter bei der	W^^p-T^mBfr-Aktiengesell-
schaft«
Er hat einmal vergeblich um seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nachgesucht« In diesem ersten Verfahren erstattete der Vorstand der Antragsgegnerin sein Gutachten dahin, daß der Antragsteller eine Tätigkeit ausübe, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar sei (§ 7 Nr« 8 BRAO)« Sein hiergegen gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 26« Mai 1961 abschlägig beschieden« Der Beschluß wurde rechtskräftig«
Anschließend schloß der Antragsteller am 30 „ August 1961 mit der	einen	neuen' Dienstver-
trag zu dem später erklärten Zweck, die im Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 26« Mai- 1961 erhobenen Beanstandungen auszuräumen«
 
Unter dem 14» November 1961 reichte der Antragsteller dann ein erneutes Zulassungsgesuch ein, zu dem der Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer durch Gutachten vom 14o Februar 1962 ablehnend Stellung nahm«,
Der Antragsteller beantragte gegenüber diesem, ihm am 26o Februar 1962 mitgeteilten Beschluß am 7c März 1962 gerichtliche Entscheidung«, Daraufhin stellte der Ehrengericht shof für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg durch Beschluß vom 3° Dezember 1962 fest, daß der im Gutachten des Vorstandes der Hanseatischen Rechtsanwalt skammer vom 14o Februar 1962 aufgeführte Versagungs-grund nicht vorliege»
Gegen diesen Beschluß, ihr zugestellt am 21» Februar 1963, richtet sich die am 11 » Dezember 1962 eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, die formell zulässig und sachlich begründet ist«,
Der Ehrengerichtshof hat zur Klärung des Gegenstandes des Unternehmens der D^IHHP	deren	Vorstandsmitglied Dr»	vernommen, der u<a. bekundet
 hats Es gebe bei seiner Gesellschaft die Revisions-, Steuer-und Vermögensabteilungo . »»»o Die Volljuristen hätten die m anderen Herren zu beraten und Verhandlungen vorzubereiten und gutachtliche Tätigkeit zu entfalten wie Anwälte» Das sei auch die Aufgabe des Antragstellers <> Er sei aber in der Hauptsache jetzt in der Kreditsicherungsabteilung tätig und nur noch zu etwa 25 # in der Steuerabteilungo Er berate die Revisoren, welche zur Abfassung ihrer Berichte eine Reiho von ,,Hilfsperoonen,t brauchten» »»»»» Die Gesellschaft prüfe für Dritte und berate Dritte» Der Prüfungsleiter selbst stehe in Kontakt mit den Kunden und lasse sich im Hause von den Juristen beraten»
 
Ergänzend hat der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 11o Mai 1962 noch folgendes mitgeteilts
’’Meine Tätigkeit stellt sich o®®®®® als eine Beratung der Gesellschaft, und zwar insbesondere des Vorstandes dart. Biese Beratung erstreckt sich auf alle Spezialgebiete, auf denen die Gesellschaft tätig ist, wie Revisionen, Kreditsicherungen und Steuerberatung mit dem Schv/erpunkt auf internationalen Steuerfragen und Fragen des Zollrechts® Biese Beratung verläuft normalerweise so, daß die Klienten der Gesellschaft sich mit einem Vorstandsmitglied in Verbindung setzen und ich daraufhin dem Vorstand zu den angesprochenen Fragen mündlich oder schriftlich ein Gutachten erstatte® Bies geschieht nach Besprechung der Angelegenheit mit dem Vorstand und in dessen Anwesenheit zu dem Teil auch in einer Unterhaltung mit dom Klienten® Biese Besprechungen finden in den Geschäftsräumen der Gesellschaft statt, sofern nicht besondere Umstände ein Aufsuchen dos Klienten erforderlich machen, wie z.B. nach Steuer-und Zollbetriebsprüfungen bei der Schlußbesprechung, oder weil etwa zur Ergänzung des Tatbestandes eine Besprechung an Ort und Stelle angezeigt erscheint® Soweit die Vertretung eines Klienten in Steuer- und Zollprozes-sen vor den Steuergerichten in Betracht kommt, entfaltet sich meine Tätigkeit bei der Wahrnehmung von Terminen - zusammen mit einem Vorstandsmitglied - naturgemäß außerhalb der Geschäftsräume der Gesellschaft®”
Auf Grund dieser Darstellung des Zeugen	und	der
 eigenen Angaben des Antragstellers steht zur Überzeugung des Senats fest, daß sich die Tätigkeit des Antragstellers nicht darin erschöpft, die Firma, bei der er fest angestellt ist, in deren eigenen Angelegenheiten intern zu beraten® Vielmehr wird er in nicht zu vernachlässigendem Umfange als Rechtsbe-rater der Klienten seiner Arbeitgeberin in Angelegenheiten eben dieser Klienten tätig, und es läßt sich dabei auch nicht vermeiden, daß er persönlich mit den Klienten in seiner Eigenschaft als abhängiger Rechtsberater in Kontakt kommt® Ber Antragsteller hat in seinem Schriftsatz selber drei verschiedene Situationen aufgezählt, in denen er unmittelbar nach außen hin als der juristische Berater der mit der
 
D4HPHB W^^^-T^HHfe-AG Zusammenarbeit enden Geschäftsleute in Erscheinung tritt, nämlichs
a) bei Besprechungen mit Klienten in den Geschäftsräumen seiner Firma;
b) unter Aufsuchen der Klienten, wie ZoBc bei Schlußbesprechungen nach Steuer- oder Zollbetriebsprüfungen, oder bei Besprechungen zwecks Ergänzung des Tatbestandes;
c) bei der Wahrnehmung von Terminen vor den Finanzgerichten in Steuer- und Zollprozessen«
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Diese eigene Darstellung hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht unerheblich abgeschwächt«
So hat er erklärt, daß eine Wahrnehmung von Terminen vor den Finanzgerichten ira letzten Jahr überhaupt nicht mehr vorgekommen sei, und daß er an Abschlußbesprechungen jetzt nur in solchen Angelegenheiten teilgenommen habe, in denen seine Anstellungsfirma al3 Liquidator eingeschaltet gewesen sei« - Zudem habe sich das Schwergewicht seiner persönlichen Tätigkeit neuerdings verlagert auf den Innendienst, doh» er habe den Personalchef vertreten und die Organisation einer neu erworbenen Tochtergesellschaft durchgeführto Außerdem habe er zwei große Konkurse mit a^- ^ wickeln müssen«
Auch auf Grund dieser letzten Sachdarstellung des Antragstellers erweist sich die Auffassung der Antrago-gegnerin als zutreffend, daß dem Gesuch des Antragstellers der Versagungsgrund des § 7 Nr« 8 BRAO entgegen-stehto Denn sein dienstlicher Arbeitsbereich schließt nach wie vor in nicht unerheblichem Ausmaß die Rechtsberatung von Mandanten seiner Anstellungsfirraa ein«
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Hierbei folgt der Senat der Auffassung des Antragstellers insoweit, als das eigentliche Treuhandgeschäft der W^|^-T^MHB-AG als eigene Unternehmertätigkeit zu bewerten sein mag; denn die W^pp-T^H^fe-AG verwaltet hier die ihr treuhänderisch übertragenen Sicherheiten, welche zur Sicherung von Bankkrediten dienen-, Tauchen im Zusammenhang mit diesem Treuhandgeschäft Hechtsfragen auf, so mag es sich in der Tat um eigene Rechtsfragen der Anstellungsfirraa handeln, und der Antragsteller mag, soweit er den Vorstand bei der Lösung dieser Rechtsfragen berät, eine typische Syndikustätigkeit entfalten» Anders liegen die Ringe in den beiden anderen Zweigen der von der W^BP~T(^|^Bfr~AGr ausgeübten Geschäftstätigkeit, nämlich im Bereich der Wirtschaftsprüfung und der Steuerberatung» In diesen Zweigen wirkt die
AG—ebenso wie jede Wirtschaftsprüfungsgesellschaft -nur beratend für fremde Interessen» Man kann ihre Beratungstätigkeit zwar gedanklich in betriebswirtschaftliche, Steuer-Beratung und allgemeine Rechtsberatung unterteilen; in der Praxis sind indessen die Übergänge fließend» Der Antragsteller hat selber eingeräumt, daß im Rahmen der Wirtschaftsprüfungen auch Fragen des allgemeinen Rechts (z»B» Familien-,
 Erb- und Gesellschaftsrecht) mit den Klienten zur Erörterung kommen» Rerartigen Rechtsfragen seien die im Außendienst tätigen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater nicht immer gewachsen, so daß dann der Antragsteller eingeschaltet werde» Hiermit ist der Tatbestand einer Erteilung von Rechtsrat durch einen angesteilten, also weisungsgebundenen, Juristen erfüllt, ohne daß es im einzelnen darauf ankäme, ob der Klient die Rechtsauskunft unmittelbar aus dem Munde bzw» mit der Unterschrift des Firmenjuristen erhält, oder ob diese in einen Rovioionsboricht oder ein Gutachten von Wirtschaftsprüfern eingebaut wird»
 
So macht also in der Sache keinen Unterschied, ob der Antragsteller durch die von ihm geschilderte neuerliche Entwicklung den Klienten gegenüber mehr in den Hintergrund getreten isto Mag er auch geraume Zeit nicht mehr als Vertreter vor den Finanzgerichten aufgetroten sein, und mag auch der unmittelbare Verkehr mit den beratungsbedürftigen Klienten in letzter Zeit eingeschränkt sein, so wird diese Tätigkeit doch nach wie vor von seinem vertraglichen Pflichtenkreis umfaßt, so daß diese Art der Betätigung jeden Tag aufs Neue an ihn herantreten könnte» Die Gefahr, daß er auch nach außen hin: als Rechtsberater und Rechtsvertreter von Klienten der W^I^T^HB^-AG in Erscheinung tritt, ist also nach wie bestehen geblieben» Die mittelbare Betreuung von Klienten in der Steuerabteilung macht nach der Aussage des Vorstandsmitglieds Br» MgHIB sogar bis zu 25 CA seiner Tätigkeit aus»
Biese Wahrnehmung typisch anwaltlicher Aufgaben im Angestelltenverhältnis ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar» Bereits in früheren Entscheidungen hat der beschließende Senat ausgesprochen, daß es mit der anwaltlichen Berufsaufgabe, ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). sowie der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rochtsangelegenhciten (§3	®
 BRAO) zu sein, unvereinbar wäre, wenn sich ein Rechtsanwalt haupt- oder nebenberuflich als Angestellter eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters dem allgemeinen Publikum als Berater in Rechtsangelegenheiten zur Verfügung stellen dürfte» Benn wer in vertraglicher Abhängigkeit von den Weisungen eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters ständig Rechtssuchenden Rechtsrat erteilt, entfremdet sich dadurch, wie es in 3GHZ 35, 287 heißt, grundlegend dem überlieferten Berufsbild des Anwalts; denn er macht sich zu dem ausführenden

Organ eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens»
Bei dieser, in AnwZ (B) 34/61 vom 22» Januar 1962 nochmals bestätigten Rechtsprechung war allerdings noch der Vorbehalt gemacht worden, daß diese Grundsätze der Unvereinbarkeit zu demindest dann zu gelten hätten, wenn sich die dienstvertragliche Betätigung nicht auf Steuer-boratung im engeren Sinne beschränke» - Zu dieser speziellen Frage brauchte der Senat anfänglich noch nicht Stellung zu nehmen, weil sich die damaligen Zulassungsbewerber im Rahmen ihrer Anstellungsverhältnisse eindeutig auch als Rechtsberater in Fragen des allgemeinen Rechts, nämlich des Arbeite-, Versicherungs- oder Gesellschaftsrechts, betätigt hatten»
Inzwischen hat der Senat Veranlassung gehabt, auch auf die weitere Rechtsfrage einzugehen, wie es sich mit der reinen Steuerberatung verhält» In zv/ei weiteren Beschlüssen vom 19» November 1962 (BGHZ 38, 241 = NJW 1963, 445) und vom 12» Februar 1963 (AnwZ (B) 27/62) ist entschieden worden, daß niemand zur Anwaltschaft zugelassen werden kann, der als Angestellter eines Wirtschaftsprüfers ständig Rechtssuchenden - sei es auch nur mittelbar - Rechtsrat erteilt, selbst wenn sich diese Betätigung auf steuerrechtliehe Beratung im engeren Sinne beschränkt»
Wie der Antragsteller selber nicht verschweigt, läßt sein Anstellungsvertrag keinerlei Besonderheiten erkennen, die eine gegenüber dieser Rechtsprechung des Senats abweichende Behandlung rechtfertigen könnten» Darauf, ob es der Waren-Treuhond-AG in letzter Zeit gelungen ist, seine rechtsbe ratende Tätigkeit in den Augen des Publikums praktisch v/eniger in Erscheinung treten zu lassen, kann es - wie bemerkt - für die Anwendung des § 7 Nr» 8 BRAO nicht ankommen»
 
ITach alledem mußte der ange föchte ne Beschluß aufgehoben und gemäß § 41 Abs» 2 Satz 2 BRAO festgestellt werden, daß im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 14» Februar 1962 zu Recht der Versagungsgrund des § 7 Nr^ 8 BRAO angenommen worden isto
 Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Absc 1 BRAO,
§ 15 a AbSo 1 Satz 1 EGG» Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten ist nicht angeordnet worden, da dieses wegen der erst neuerdings erfolgten Klärung der besonderen Rechtsfrage nicht der Billigkeit entsprechen würdec
 Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 202 AbSo 2 BRAO, § 50 Abs«, 2 KostOc
 Heuoinger	Heins	Wedesweiler	Börtzler
 Spengler Petersen	Dr*	Vogt