Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Landcsjustizverwaltung gegen den Beschluß des Nicdersüchsischcn Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandcsgcricht in Celle vom 30» November 1961 wei’den surückgewieoen» Der Antragstellers der die zweite juristische Staatsprüfung am 31o August 1951 bestanden hat, ist als wissenschaftlicher Hilfsarbeiter bei dem Rechtsanwalt SBHB in HBHHV tätig» Er hat seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt» Der Vorstand der Antragsgegnerin hat der Zulassung mit Gutachten vom 4o März 1961 widersprochen» Er macht den Versagungsgrund des § 7 Nr» 5 BRA0 geltend» Der Ehrengerichtshof hat mit dem angefochtenen Beschluß footgestellt, daß dieser Versagungsgrund nicht vorliege» Dagegen richten sich die ^sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der LandesJustizverwaltung» durch Hingabe verschiedener Geldbeträge, Auf Grund von Angaben, die machte, wurde schließlich gegen den Antragsteller ein Strafverfahren wegen Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht eingeleiteto Nachdem der Antragsteller am 30o Juni fy 1955 vom Schöffengericht in Celle wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Manne zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden war, sprach ihn auf seine Berufung die Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht in Celle am 26* Juni 1957 mangels ausreichenden Beweises frei. Der Ehrengerichtshof hat in dem angefochtenen Beschluß ausgesprochen, er sei mit dem Vorstand der Antragsgegnerin "der Überzeugung, daß auch durch eine erneute Vernehmung der Zeugen H^m^g und eine Aufklärung des Sachverhalts nicht zu erreichen 3cin würde". nachweisbar o Den "in den Jahren 1952 und 1953 auf gekommenen bösen Schein" hat der Ehrengerichtshof "zu demal unter Berücksichtigung des späteren Wohlverhaltens des Antragstellers und seiner langjährigen Beschäftigung im Büro des Rechtsanwalts jedoch nicht für so schwerwiegend angesehen, um den Antragsteller als unwürdig erscheinen zu lassen, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben"• Sie gehen beide davon aus, daß der Antragsteller sich nicht der gleichgeschlechtlichen Unzucht im Sinne des § 175 StGB schuldig gemacht hat» Nach ihrer Auffassung wiegt aber der Umstand daß der Antragsteller damals den Verdacht gegen sich durch sein eigenes Verhalten hat aufkommen lassen, so schwer, daß der Antragsteller auch jetzt noch unwürdig erscheine, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben^ 3» a) Somit wirft das die Grundlage des gegenwärtigen Verfahrens bildende Gutachten dem Antragsteller nur das Verhalten vor, das er von jeher zugegeben hat» Davon ist der Ehrengerichtohof ausgegangen und auch die beiden Beschwerdeführer erstreben nur die nochmalige Überprüfung, ob der Verdacht, in den sich der Antragsteller durch die von ihm zugegebenen Handlungen versetzt hat, die Versagung seiner Zulassung rechtfertigt» Der Senat teilt die Auffassung des Ehrengcrichtshofs, daß im jetzigen Zeitpunkt der Antragsteller nicht mehr als des Berufs eines Rechtsanwalts unwürdig angesehen werden kanno Es ist zwar richtig, daß der Antragsteller sich durch sein Verhalten in einen bösen Schein versetzt hat» Y/er Rechtsanwalt ist oder es werden will, muß daß" vermeiden» Er handeljj, standeswidrig, wenn er es ohne vernünftigen und berechtigten Anlaß doch tut» Ob es hiernach der damals auf gekommene Verdacht der gleichgeschlechtlichen Veranlagung und gleichgeschlechtlichen Betätigung gerechtfertigt hätte, einen schon bald nach den damaligen Vorkommnissen gestellten Zulassungcantrag abzulehnen, braucht der Senat nicht zu entscheiden» Nach nunmehr rund neun Jahren erlaubt dieser Verdacht allein es nicht mehr, dem gut beleumundeten Antragsteller, der weder vorher noch in
2094 025 Anv/Z (B) 6/62 B e c h 1 u ß In der Zulassungssache der Rochtsanwaltskamm Präsidenten, S vertreten durch ihren Antragsgegnerin und Beschwerde führerin, - Beteiligt; Der Niedersächsische Minister der Justiz, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in C ebenfalls Beschwerdeführer, hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 16o Juli 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Dr» Fuchs und Dra Y/intzer, der Bundcsrichter Börtzler und Dr» Spengler, des Rechtsanwalts Petersen sowie des Bundesrichters Dro Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen; Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Landcsjustizverwaltung gegen den Beschluß des Nicdersüchsischcn Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandcsgcricht in Celle vom 30» November 1961 wei’den surückgewieoen» gegen Antragsteller und Beschwerde gegner. 2 / Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsteller im zweiten Hechtszug erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten» Der Geschäftswert wird auf 100 000 DM festgesetzt o Gründe g Der Antragstellers der die zweite juristische Staatsprüfung am 31o August 1951 bestanden hat, ist als wissenschaftlicher Hilfsarbeiter bei dem Rechtsanwalt SBHB in HBHHV tätig» Er hat seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt» Der Vorstand der Antragsgegnerin hat der Zulassung mit Gutachten vom 4o März 1961 widersprochen» Er macht den Versagungsgrund des § 7 Nr» 5 BRA0 geltend» Der Ehrengerichtshof hat mit dem angefochtenen Beschluß footgestellt, daß dieser Versagungsgrund nicht vorliege» Dagegen richten sich die ^sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der LandesJustizverwaltung» Die Rechtsmittel sind zulässig, aber nicht begründet» 1» Der geltend gemachte Versagungsgrund wird darin gefunden, daß der Antragsteller durch sein Verhalten in der Zeit von Dezember 1952 bis Herbst 1953 den Verdacht gleichgeschlechtlicher Verfehlungen hat aufkommen lassen» Er war damals als wissenschaftlicher Hilfsarbeiter in einem Rechtsanwaltsbüro in tätig» Dort war auch der damals 19 Jahre alte Lehrling H^BHHfe beschäftigt» Diesen, mit dem er freundschaftlichen Verkehr unterhielt und der ihn oft in seiner Wohnung besuchte, züchtigte der Antrag- steiler im December 1952 zur Strafe für ein aufsässiges Verhalten durch Schläge mit einem Stückchen auf das Gesäß, Bei einer gemeinsamen Paddelboot fahrt im Hochsommer 1955 übernachteten beide in einem Zelt, Im September 1953 schliefen beide anläßlich einer Motorradfahrt zweimal im selben Hotelzimmer, Außerdem unterstützte der Antragsteller H^^^ durch Hingabe verschiedener Geldbeträge, Auf Grund von Angaben, die machte, wurde schließlich gegen den Antragsteller ein Strafverfahren wegen Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht eingeleiteto Nachdem der Antragsteller am 30o Juni fy 1955 vom Schöffengericht in Celle wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Manne zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden war, sprach ihn auf seine Berufung die Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht in Celle am 26* Juni 1957 mangels ausreichenden Beweises frei. Dieses Urteil wurde rechtskräftig, 2, Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Gutachten ausdrücklich betont, daß bei der Prüfung des Versagungsgrundes des § 7 Nr« 5 BRAO "nicht darüber entschieden werden muß, ob der Bewerber sich eines Vergehens gegen § 175 StGB schuldig gemacht hat". Der Vorstand meint, der Versagungsgrund liege schon deswegen vor, weil der Antragsteller schuldhaft diesen Verdacht habe aufkommen lassen. Der Ehrengerichtshof hat in dem angefochtenen Beschluß ausgesprochen, er sei mit dem Vorstand der Antragsgegnerin "der Überzeugung, daß auch durch eine erneute Vernehmung der Zeugen H^m^g und eine Aufklärung des Sachverhalts nicht zu erreichen 3cin würde". Eine homosexuelle oder sadistische Betätigung des Antragstellers sei daher nicht •/ / nachweisbar o Den "in den Jahren 1952 und 1953 auf gekommenen bösen Schein" hat der Ehrengerichtshof "zu demal unter Berücksichtigung des späteren Wohlverhaltens des Antragstellers und seiner langjährigen Beschäftigung im Büro des Rechtsanwalts jedoch nicht für so schwerwiegend angesehen, um den Antragsteller als unwürdig erscheinen zu lassen, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben"• Auch die beiden sofortigen Beschwerden beanstanden nicht, daß der Ehrengerichtshof eigene Feststellungen über die Vorkommnisse der Jahre 1952/1953 unterlassen hat. Sie gehen beide davon aus, daß der Antragsteller sich nicht der gleichgeschlechtlichen Unzucht im Sinne des § 175 StGB schuldig gemacht hat» Nach ihrer Auffassung wiegt aber der Umstand daß der Antragsteller damals den Verdacht gegen sich durch sein eigenes Verhalten hat aufkommen lassen, so schwer, daß der Antragsteller auch jetzt noch unwürdig erscheine, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben^ 3» a) Somit wirft das die Grundlage des gegenwärtigen Verfahrens bildende Gutachten dem Antragsteller nur das Verhalten vor, das er von jeher zugegeben hat» Davon ist der Ehrengerichtohof ausgegangen und auch die beiden Beschwerdeführer erstreben nur die nochmalige Überprüfung, ob der Verdacht, in den sich der Antragsteller durch die von ihm zugegebenen Handlungen versetzt hat, die Versagung seiner Zulassung rechtfertigt» Der"Senat hat daher weder einen Anlaß noch auch nur die Möglichkeit, durch die nochmalige Anhörung der schon wiederholt vernommenen Zeugen den Versuch zu unternehmen, die damaligen Vorgänge nach der tatsächlichen Seite weiter aufzu3:lä-ren. . -Abgesehen davon teilt der Senat die Auffassung des Ehrengerichtshofs, daß die nochmalige Vernehmung der Zeugen H^m^und nicht die sichere Feststellung ermög- lichen könnte, daß der Antragsteller sich aus Geschlechts-lust an vergangen hat» b) Es muß also davon ausgegangen werden, daß das freundschaftliche Verhältnis des Antragstellers zu nicht von der Absicht der geschlechtlichen Annäherung getragen war, daß bei den gemeinsamen Übernachtungen im Zelt und im Hotelzimmer - hier auf getrennten Lagerstätten - keine geschlechtlichen Berührungen und Annäherungsversuche stattge-funden haben sowie- daß der Antragsteller im Dezember 1952 ir^! seiner Wohnung den jungen nur deswegen mit dem Stock auf das bedeckte Gesäß geschlagen hat, um ihn für sein aufsässiges und verstocktes Verhalten zu strafen.» Der Senat teilt die Auffassung des Ehrengcrichtshofs, daß im jetzigen Zeitpunkt der Antragsteller nicht mehr als des Berufs eines Rechtsanwalts unwürdig angesehen werden kanno Es ist zwar richtig, daß der Antragsteller sich durch sein Verhalten in einen bösen Schein versetzt hat» Y/er Rechtsanwalt ist oder es werden will, muß daß" vermeiden» Er handeljj, standeswidrig, wenn er es ohne vernünftigen und berechtigten Anlaß doch tut» Ob es hiernach der damals auf gekommene Verdacht der gleichgeschlechtlichen Veranlagung und gleichgeschlechtlichen Betätigung gerechtfertigt hätte, einen schon bald nach den damaligen Vorkommnissen gestellten Zulassungcantrag abzulehnen, braucht der Senat nicht zu entscheiden» Nach nunmehr rund neun Jahren erlaubt dieser Verdacht allein es nicht mehr, dem gut beleumundeten Antragsteller, der weder vorher noch in / diesen neun Jahren den geringsten Anhaltspunkt für eine sittlich anstößige Veranlagung und für eine gleichgeschlechtliche Betätigung geliefert hat, die Zulassung zu versagen«, Von ’’abartigen Neigungen” und einer ’’schändlichen Neigung” des Antragstellers zu anstößigen Handlungen - wie die beiden Beschwerdeführer meinen - könnte dann gesprochen werden, wenn eine gleichgeschlechtliche Veranlagung des Antragstellers feststohen würde. Gerade davon darf aber, wie ausgeführt, nicht ausgegangen werden«, Dem Generalstaatsanwalt kann nicht zugestimmt werden, daß auch beim Fehlen einer gleichgeschlechtlichen Veranlagung und unsüchtigen Absicht des Antragstellers die Züchtigung, die er an mit dem Stock vorgenomnien hat, notwendig als eine ’’den Charakter und die Wesensart des Antragstellers kennzeichnende Verfehlung" angesehen werden müsse und nur auf "anderen abartigen Trieben” beruhen könne. Vielmehr ist es nicht ausgeschlossen, daß der Antrag-steiler in Erregung und Enttäuschung darüber, daß der junge Hartmann ihm das Einotehen für ihn schlecht gedankt, ihn - wenigstens vermeintlich - in ein schiefes Licht bei den gemeinsamen Dienstherren gesetzt und dann noch auf berechtig-te Vorhaltungen sich verstockt und uneinsichtig gezeigt hatte, eine Prügelstrafe für angemessen hielt. Daß er diese ausführte, läßt sich zwar keinesfalls entschuldigen. Der Antragsteller sieht aber, wie er stets erklärt hat, sein Fehlverhalten ein. Wenn er sich dann- rund neun Jahre lang wohlverhalten hat, braucht eine Wiederholung der damaligen Vorkommnisse nicht befürchtet zu werden. Der Antragsteller ist jetzt 47 Jahre alt. Er hat sich nicht nur bis 1952 in Friedenszeiten und als Offizier gut geführt und bei seinen Vorgesetzten Ansehen und Vertrauen erworben, sondern auch in den letzten neun Jahren sich wohlverhal-ten und in einem angesehenen Rechtsanwaltsbüro zur vollen Zu- friodenheit seiner Dienstherrn gearbeitet» Der Verdacht gleichgeschlechtlicher Neigung und Betätigung geht auf Ereignisse zurück, die mehr als acht Jahre zurückliegen» Er ist unbewiesen geblieben und hat weder vorher noch nachher durch andere Vorkommnisse Nahrung gefunden» Nach allem muß der Senat feststellen, daß der Zulassung dos Antragstellers der Versagungsgrund des § 7 Nr» 5 BRAO nicht entgegensteht» 4» Im Kostenpunkt beruht die Entscheidung auf § 201 Abs» 2 BEAO und auf § 13 a Abs» 1 FGG» Die Festsetzung des ^ Geschäftswerts gründet sich auf § 202 Abs» 2 BRAO ioV»m» § 30 Abs» 2 KostO» Glanzmann Dr» Fuchs Dr» Wintzer Börtzler Spengler Petersen Dr» Vogt •it