Der Senator für Justiz in Berlin hat ihm unter dem 9» Juni 1953 die nach den §§ 31, 33 StGB verloren gegangenen Rechte wiederverliehen und unterm 1. in denen S^H wegen Betruges zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt war, unter dem Vorwand, die Wiederaufnahme des Verfahrens betreiben zu wollen, aushändigen ließ und längere Zeit bei sich behielt, damit entfliehen könne* Von der auf diesen Sachverhalt gestützten Anklage der Begünstigung wurde der Antragsteller jedoch unter dem Gesichtspunkt der Selbstbegünstigung freigesprochen, da angenommen wurde, er habe die Vollstreckung der in der Betrugssache gegen Schulze verhängten Strafe vereitelt, um die Möglichkeit auszuschalten, in der Devisensaehe seinerseits durch S{BHB belastet zu werden* Unter dem 3C* November 1952 hat der Antragsteller in der Straftilgungssache schriftlich "die wahrheitsgemäße Erklärung" abgegeben (Bl* 126/127 d*A« E*V, 511/57 B), im Sommer 1940 sei er in Breslau in einem Wiederaufnahmeverfahren von dem Vorwurf des Devisenvergehens freigesprochen worden* Vor dem Ehrengerichtshof der Rechtsanwaltskammern der britischen Zone hat er zugegeben, daß diese Angabe frei erfunden war (vgl* So 15 der Entscheidung vom 30« Oktober 1958)° Aktien besessen, die er vor seiner Auswanderung noch im Inland zu dem hier erzielbaren höheren Preis habe verwerten wollen, Bas sei zwar nicht statthaft gewesen, auf diese Weise habe er (Antragsteller) aber einem bedrängten und gefährdeten Kollegen in durchaus uneigennütziger Weise helfen wollen. Hach dem Strafkammerurteil (S, 32/33) hat der Antragsteller jedoch Br, belastet, seinen Gewinn aus den Wertpapierverkäufen auf 6 000 RM errechnet und Verdienste erzielt, die allerdings durch die Beschlagnahme des Erlöses aus dem letzten Wertpapierverkauf verlorengegangen sein mögen, Br, auf Ersuchen des Ehrengerichtshofs der Hechtsanwaltskammern der britischen Zone von der Botschaft der Bundesrepublik in Montevideo eidlich vernommen, hat ausgesagt (Bl, 171 ff d,A, E.V. 511/57 B), der Antragsteller habe ihm nicht in der geringsten Weise bei seiner Auswanderung geholfen, während der Anhängigkeit der Bevisensache habe er noch gar keine Auswanderungsabsicht gehabt, nach seinem Freispruch sei er wegen des angeblichen Verdachts sog, Rassenschande verhaftet und 3 1/2 Monate danach von der Gestapo zur Auswanderung gezwungen worden, Aktien habe er nie besessen und demzufolge auch keine im Ausland gehabt, Ber Antragsteller hat im Hinblick auf die Bevisensache unter dem 6, Juni 1954 an Br, W4HI geschrieben: ”Ich weiß, Sie sind mir böse, daß ich damals zu viel gesagt habe,” In seiner Eingabe an den hessischen Justizminister vom 3° Januar 1955 hat er eingeräumt, Br, belastet zu haben, und dies damit erklärt, um nicht seinerseits ins Konzen- Nachdem der Sachbearbeiter des Frankfurter Zu-lassungsantfages, Rechtsanwalt Br. den Antragsteller {unter dem 2» Juni 1954) angefragt hatte (Bl» 55 d.A. des Vorstandes der RAK Frankfurt/Main - 2952/53 -), ob es nicht angebracht sei, sich einmal mit Br. WBHB in Verbindung zu setzen, um von ihm die Richtigkeit der im Zulassungsgesuch gemachten Angaben bestätigt zu erhalten, richtete der Antragsteller an Br. ffll mehrere Briefe. Mit Brief vom 9» Juni 1954 (Bl. 57 - RAK Frankfurt) bat er Br. ihn aus der Spannung und Ungewißheit zu erlösen; wörtlich fährt er dann fort: "Ich schrieb Ihnen schon, daß ich mich dankbar erweisen werde, falls Sie irgend einen Wunsch haben, z.B., wenn Sie einen Artikel haben möchten, den Sie dort nicht zu kaufen bekommen, so bin ich gern bereit. Im weiteren legte er dar, daß Br. W#|V nicht die Wiederaufnahme des alten Verfahrens zu seinen üngun-sten zu befürchten habe, die ganze Sache bleibe intern bei den Zulassungsakten, aus der Zuschrift Dr. Uto1 s sei zu entnehmen, daß man ihm helfen wolle, es fehle nur WtfHP* s Erklärung, dann stehe die Entscheidung über das Zulassungsgesuch fest. Juli 1954 (Bl. 58 - RAK Frankfurt) beklagte er sich, daß noch keine Antwort da sei, und sagte dann wörtlich: "Ich weiß nicht, ob es richtig ist, Ihnen folgendes zu schreiben, aber ich möchte es doch sagen, auf die Gefahr hin, daß ich bei Ihnen das Gegenteil erreiche von dem, was ich erreichen will« Überlegen Sie einmal, wer der geistige Urheber der damaligen Angelegenheit war. habe er Dr. nicht zu einer falschen Angabe, sondern nach dessen langem Schweigen nur zu dem Heden veranlassen wollen* Hach S* 26 der Entscheidung des Ehrengerichts der Rechtsanwaltskammer in Celle vom 5c Dezember 1956 hat der Antragsteller im Hauptverhandlungsterrain vom gleichen läge erklärt, er habe niemals daran gedacht, daß Dr* WBIB seine Briefe der Rechtsanwaltskammer zugänglich machen würde, das sei seiner Ansicht nach unanständig gewesen* In der Stellungnahme vom 13» November 1954 hat der Antragsteller von sich behauptet, in seinem ganzen heben noch keine ehrenrührige Handlung begangen und stets nach dem Grundsatz gehandelt zu haben: Edel sei der Mensch, hilfreich und gut, dagegen den Gerichten den Vorwurf gemacht, sie gingen im allgemeinen nicht ohne Vorurteil an eine Verhandlung heran* In seiner Eingabe vom 16* Dezember 1959 hat er gegen die Rechtsanwaltskammer Celle den Vorwurf erhoben (Bl* 1 EGH 6/59 - Celle), sie habe eine Stellungnahme zu seiner Gegenvorstellung gegen ihr ablehnendes Gutachten verzögert, um zu sehen, oh er innerhalb der Frist des § 9 Abs* 2 BRAO den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stelle* Er sei deshalb aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen und nicht wieder,, zugelassen worden, weil seine Mutter vor 33 Jahren wegen Anstif- Schließlich hat er in seiner Beschwerdebegründung vom 13« November I960 vorgetragen, das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof sei eine einzige Empfindlichkeit und Kleinlichkeit gewesen. Oktober 1958 den Versagungsgrund des § 15 Nr. 4 BAO BrZ für vorliegend erachtet, jedoch zu dem Ausdruck gebracht (Bl. 242 - E.V. 511/57 B -), er wolle den Antragsteller nicht unabdingbar und für alle Zeiten von der Ausübung des Anwaltsberufs ausschließen, wenn ein neuer Zulassungsantrag Erfolg haben soll, müsse er sich längere Zeit hindurch bewähren. Per Antragsteller hat den Standpunkt vertreten, damit stehe bindend für das gegenwärtige Zulassungsverfahren fest, daß seine Zulassung ausschließlich von seiner Bewährung abhänge. Tfenn er auch von der Anklage der Begünstigung unter dem Gesichtspunkt der Selbstbegünstigung freigesprochen worden ist, so enthielt doch sein Verhalten zu diesem Anklagepunkt eine so schwere standesrechtliche Verfehlung, daß er allein ihretwegen nicht hätte Anwalt bleiben können» Denn ein Anwalt, der sich Strafakten geben läßt, um die Vollstreckung der gegen seinen Klienten verhängtenStrafe zu vereiteln, oder der gar in dieser Weise handelt, um die Möglichkeit einer unbequemen Aussage in einem gegen sich selbst gerichteten Strafverfahren auszuschalten, ist unwürdig, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben» Der Antragsteller hätte daher auch ohne seine Bestrafung wegen Devisenvergehens aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen werden müssen» Es braucht nicht entschieden zu werden, ob das damalige Verhalten des Antragstellers für alle Zeit ausreicht, um ihn von der Rechtsanwaltschaft fernzuhalten» Denn er hat sich in der Zwischenzeit nicht so verhalten, daß er für würdig befunden werden könnte, wieder als Rechtsanwalt zugelassen zu werden» In seinem Zulassungsantrag vom 30» August 1953 hat er sich den Anschein gegeben, als habe ihm außer dem Devisenvergehen nichts anderes vorgeworfen werden können und als sei ihm auch nichts anderes vorgeworfen worden» Das tat er ersichtlich in der Hoffnung, daß von dem Strafurteil außer seiner Begistrierung nichts übrig geblieben sei. Mit diesen unwahren Angaben ist es dem Antragsteller gelungen, den Landgerichtspräsidenten und den Vorstand der Rechtsanwaltskammer in Frankfurt/Main zu täuschen« Beide haben nämlich zunächst keine Bedenken gegen seine Wiederzulassung erhoben» Erst nach der Beiziehung seiner Personalakten ergaben sich Zweifel gegen seine Glaubwürdigkeit.
AnwZ (B) 6/60
Beschluß
In der Zulassungssache
des Br. Joael
Straße
in P
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
die Rechtsanwaltskammer in vertreten durch
ihren Präsidenten,
Antragsund Beschwerdegegnerin
- Beteiligte: die Justizverwaltung des Landes NiederSachsen, vertreten durch den Gberlandesgerichtspräsidenten i dieser vertreten durch den Generalstaatsanwalt in C
Glanzmann, der Rechtsanwälte Br» Puchs, Heins, der Bundesrichter Dr. Kuhn, Weher, Dr. Spengler und des Rechtsanwalts Petersen nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Me sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 21. Juni I960 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 12. Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten
Der Geschäftswert wird auf 50 000 DM festge-
setzt o
2
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Gründe :
Der Antragsteller, geboren am ^903,
hat seine WiederZulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Der angefochtene Beschluß hält in Übereinstimmung mit dem vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer Gelle erstatteten Gutachten den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO für gegeben. Hiergegen hat der Antragsteller Einspruch erhoben. Der Einspruch ist als sofortige Beschwerde im Sinne des § 42 Abs. 1 BRAO aufzufassen.
Das Rechtsmittel ist rechtzeitig, aber nicht begründet.
Durch Urteil der VI. Großen Strafkammer des Landgerichts in Breslau vom 29« März 193S ist der Antragsteller wegen gemeinschaftlichen Devisenvergehens zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und zu einer Geldstrafe von 6 000 RM verurteilt worden. Außerdem wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Die Freiheitsstrafe hat er voll verbüßt. Der Senator für Justiz in Berlin hat ihm unter dem 9» Juni 1953 die nach den §§ 31, 33 StGB verloren gegangenen Rechte wiederverliehen und unterm 1. Juli 1953 die Tilgung der Verurteilung im Strafregister angeordnet.
In das Devisenverfahren waren außer dem Antragsteller noch sein damals bei ihm als Bürovorsteher tätiger Bruder Emanuel der flüchtig ge-
gangene und mehrfach wegen Betruges vorbestrafte Kaufmann Gustav und der frühere Rechtsanwalt
Dr. Gerhard WBHB verwickelt. Das Strafurteil hat festgestellt, daß sich der Antragsteller Akten (12 KM 18/32),
in denen S^H wegen Betruges zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt war, unter dem Vorwand, die Wiederaufnahme des Verfahrens betreiben zu wollen, aushändigen ließ und längere Zeit bei sich behielt, damit entfliehen könne* Von der auf diesen Sachverhalt gestützten Anklage der Begünstigung wurde der Antragsteller jedoch unter dem Gesichtspunkt der Selbstbegünstigung freigesprochen, da angenommen wurde, er habe die Vollstreckung der in der Betrugssache gegen Schulze verhängten Strafe vereitelt, um die Möglichkeit auszuschalten, in der Devisensaehe seinerseits durch S{BHB belastet zu werden*
Durch das StrafkaThmeiurteil^wurden^fünf^ehfe'ngericht-liche Hauptverfahren und ein ehrengerichtliches Ermittlungsverfahren gegenstandslos *
Unter dem 3C* November 1952 hat der Antragsteller in der Straftilgungssache schriftlich "die wahrheitsgemäße Erklärung" abgegeben (Bl* 126/127 d*A«
E*V, 511/57 B), im Sommer 1940 sei er in Breslau in einem Wiederaufnahmeverfahren von dem Vorwurf des Devisenvergehens freigesprochen worden* Vor dem Ehrengerichtshof der Rechtsanwaltskammern der britischen Zone hat er zugegeben, daß diese Angabe frei erfunden war (vgl* So 15 der Entscheidung vom 30« Oktober 1958)°
In einem auf Zulassung in Erankfurt/Main gerichteten Antrag (vom 30. August 1953) hat der Antragsteller vorgetragen: Bei dem Devisenvergehen habe es sich um eine reine Devisensache ohne "irgendwelche Nebenübertretungen oder sonst etwas" gehandelt« Der jüdische Rechtsanwalt Dr* Gerhard in Polen I.G.Farben-
Aktien besessen, die er vor seiner Auswanderung noch im Inland zu dem hier erzielbaren höheren Preis habe verwerten wollen, Bas sei zwar nicht statthaft gewesen, auf diese Weise habe er (Antragsteller) aber einem bedrängten und gefährdeten Kollegen in durchaus uneigennütziger Weise helfen wollen. Über den Grund seiner Straffälligkeit habe er in dem Strafverfahren geschwiegen, und durch dieses Schweigen habe Br, seinerzeit seinen Freispruch erreicht. Hach
dem Strafkammerurteil (S, 32/33) hat der Antragsteller jedoch Br, belastet, seinen Gewinn aus den
Wertpapierverkäufen auf 6 000 RM errechnet und Verdienste erzielt, die allerdings durch die Beschlagnahme des Erlöses aus dem letzten Wertpapierverkauf verlorengegangen sein mögen, Br, auf Ersuchen
des Ehrengerichtshofs der Hechtsanwaltskammern der britischen Zone von der Botschaft der Bundesrepublik in Montevideo eidlich vernommen, hat ausgesagt (Bl,
171 ff d,A, E.V. 511/57 B), der Antragsteller habe ihm nicht in der geringsten Weise bei seiner Auswanderung geholfen, während der Anhängigkeit der Bevisensache habe er noch gar keine Auswanderungsabsicht gehabt, nach seinem Freispruch sei er wegen des angeblichen Verdachts sog, Rassenschande verhaftet und 3 1/2 Monate danach von der Gestapo zur Auswanderung gezwungen worden, Aktien habe er nie besessen und demzufolge auch keine im Ausland gehabt, Ber Antragsteller hat im Hinblick auf die Bevisensache unter dem 6, Juni 1954 an Br, W4HI geschrieben: ”Ich weiß, Sie sind mir böse, daß ich damals zu viel gesagt habe,” In seiner Eingabe an den hessischen Justizminister vom 3° Januar 1955 hat er eingeräumt, Br, belastet zu haben, und
dies damit erklärt, um nicht seinerseits ins Konzen-
trationslager zu kommen, habe er den Eindruck vermeiden müssen, als ob er einen Juden decke; tatsächlich habe er dies aber getan»
Nachdem der Sachbearbeiter des Frankfurter Zu-lassungsantfages, Rechtsanwalt Br. den
Antragsteller {unter dem 2» Juni 1954) angefragt hatte (Bl» 55 d.A. des Vorstandes der RAK Frankfurt/Main - 2952/53 -), ob es nicht angebracht sei, sich einmal mit Br. WBHB in Verbindung zu setzen, um von ihm die Richtigkeit der im Zulassungsgesuch gemachten Angaben bestätigt zu erhalten, richtete der Antragsteller an Br. ffll mehrere Briefe. Unter dem 5* Juni 1954 teilte er Br. W^Bfemit, daß er seine Zulassung in Frankfurt beantragt und - unter wörtlicher Wiedergabe seiner im Zulassungsgesuch über das Bevisenver-
*
fahren gegebenen Barstellung - wie er dieses Gesuch begründet habe. In diesem Brief hieß es weiter, Rechtsanwalt habe bestätigt, daß er ihm diesen
Sachverhalt seinerzeit als seinem Verteidiger anvertraut habe, diese Bestätigung genüge aber nicht.
Er bat daher Br. WBBK der Anwaltskammer die Richtigkeit seiner Barstellung zu bestätigen, davon hänge es ab, ob er wieder ein vollwertiger Mensch werde oder nicht. Biese Bitte wiederholte er unter dem 6. Juni 1954 unter Beifügung je einer vollständigen Abschrift seines Zulassungsgesuchs und seines dazu nachgereichten Bebenslaufs (Bl. 56 - HAK Frankfurt). Wörtlich sagte erreich könnte mir vorstellen, daß Sie sich scheuen, ein BeVisenvergehen zu bekennen, was Sie an sich nur mir zuliebe garnicht nötig haben.
Wie ich aber in meinem Gesuch um Zulassung ausgeführt habe, ist heute das Bevisenvergehen nicht mehr
mit Zuchthaus bedroht, sondern ein normales Vergehen, das in fünf Jahren verjährt. .....Ich bitte Sie, sprechen Sie das erlösende Wort, schreiben Sie die paar Zeilen an den Zulassungsausschuß und Sie retten einen Menschen. .....Ich erweise mich dankbar, des können Sie versichert sein." Mit Brief vom 9» Juni 1954 (Bl. 57 - RAK Frankfurt) bat er Br. ihn
aus der Spannung und Ungewißheit zu erlösen; wörtlich fährt er dann fort: "Ich schrieb Ihnen schon, daß ich mich dankbar erweisen werde, falls Sie irgend einen Wunsch haben, z.B., wenn Sie einen Artikel haben möchten, den Sie dort nicht zu kaufen bekommen, so bin ich gern bereit. Ihnen diesen Artikel hier zu besorgen."
Im weiteren legte er dar, daß Br. W#|V nicht die Wiederaufnahme des alten Verfahrens zu seinen üngun-sten zu befürchten habe, die ganze Sache bleibe intern bei den Zulassungsakten, aus der Zuschrift Dr. Uto1 s sei zu entnehmen, daß man ihm helfen wolle, es fehle nur WtfHP* s Erklärung, dann stehe die Entscheidung über das Zulassungsgesuch fest. In seinem Brief vom 27. Juli 1954 (Bl. 58 - RAK Frankfurt) beklagte er sich, daß noch keine Antwort da sei, und sagte dann wörtlich: "Ich weiß nicht, ob es richtig ist, Ihnen folgendes zu schreiben, aber ich möchte es doch sagen, auf die Gefahr hin, daß ich bei Ihnen das Gegenteil erreiche von dem, was ich erreichen will« Überlegen Sie einmal, wer der geistige Urheber der damaligen Angelegenheit war. Ich nicht, denn ich war mit solchen Bingen nicht bewandert, und SflHHi auch nicht. Auf Grund der falschen Informationen über die Gefährlichkeit solcher Transaktionen wiegte ich mich in Sicherheit, ging blindlings ins Feuer und kam darin um. Ich bin weit davon entfernt, Ihnen eine Schuld
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beizu demessen, denn ich hatte meinen eigenen Verstand»
Aber hier geht es ja nicht um Vorwürfe, sondern darum, ob Sie auf Grund der Lage der Dinge nicht moralisch verpflichtet sind, die erbetene Erklärung abzugeben.
Ich kann Ihnen nur versichern, ich hätte an Ihrer Stelle die Erklärung schon hundertmal abgegeben» Die Grausamkeit, die in Ihrem negativen Verhalten steckt, ist mir, nach meinen moralischen Begriffen, nicht begreiflich» Noch ist es Zeit, Ihre Ehrenhaftigkeit zu beweisen, und ich hoffe, daß Sie den Beweis noch liefern»” Dem Brief ist folgender Nachsatz angefügt: "An dem läge, wo ich zu dem Hechtsanwalt ernannt bin, spendiere ich einen Fernsehapparat und er geht sogleich nach Montevideo ab.”
Dr» W#|B hat diesen Briefwechsel der Gesandtschaft der Bundesrepublik in Montevideo übergeben, an die sich Dr» NflHIHHHB mit der Bitte um Unterstützung gewandt hat» Dr» hat sich auch brieflich geäußert,
einmal (Bl» 54/55 HAK Frankfurt), die Angabe des Antragstellers im Zulassungsgesuch entspreche nicht der Wahrheit, zu dem anderen (Bl» 59 HAK Frankfurt), er empfehle die Zulassung, denn bei dem Devisenvergehen habe es sich nicht um ein Vergehen gegen die menschliche Gesellschaft gehandelt, die Strafvorschriften der Hitlerzeit seien übertrieben gewesen, die lat könne nichts als ehrenrührig bezeichnet werden, der Antragsteller habe, wie sein Lebenslauf zeige, genug gelitten, es entspreche der Menschlichkeit, ihm wieder die Möglichkeit der Ausübung des Anwaltsberufs zu geben, nach seiner (W^BB’s) Überzeugung habe der Antragsteller nur auf Grund Einflusses seines Bruders gehandelt» In seiner Stellungnahme vom 13» November 1954 (Bl. 25 d»A»
des hess<. JM) hat der Antragsteller die Angabe Dr. s
als falsch, die Aushändigung der Briefe als einen scheußlichen Verrat, seinen Briefzusatz Uber den Fernsehapparat als eine Entgleisung und die Befürwortung seiner Zulassung als schamlose Heuchelei bezeichnet.
Er hat weiter ausgeführt, mit dem Angebot eines Fernsehapparats . habe er Dr. nicht zu einer falschen
Angabe, sondern nach dessen langem Schweigen nur zu dem Heden veranlassen wollen* Hach S* 26 der Entscheidung des Ehrengerichts der Rechtsanwaltskammer in Celle vom 5c Dezember 1956 hat der Antragsteller im Hauptverhandlungsterrain vom gleichen läge erklärt, er habe niemals daran gedacht, daß Dr* WBIB seine Briefe der Rechtsanwaltskammer zugänglich machen würde, das sei seiner Ansicht nach unanständig gewesen*
In der Stellungnahme vom 13» November 1954 hat der Antragsteller von sich behauptet, in seinem ganzen heben noch keine ehrenrührige Handlung begangen und stets nach dem Grundsatz gehandelt zu haben: Edel sei der Mensch, hilfreich und gut, dagegen den Gerichten den Vorwurf gemacht, sie gingen im allgemeinen nicht ohne Vorurteil an eine Verhandlung heran*
In seiner Eingabe vom 16* Dezember 1959 hat er gegen die Rechtsanwaltskammer Celle den Vorwurf erhoben (Bl* 1 EGH 6/59 - Celle), sie habe eine Stellungnahme zu seiner Gegenvorstellung gegen ihr ablehnendes Gutachten verzögert, um zu sehen, oh er innerhalb der Frist des § 9 Abs* 2 BRAO den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stelle* Er sei deshalb aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen und nicht wieder,, zugelassen worden, weil seine Mutter vor 33 Jahren wegen Anstif-
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tung zu dem i/Ieineid unschuldig zu Zuchthaus verurteilt worden sei. , ohne dieses Vorkommnis würde man ihn nicht von der Zulassung ausschließen, er sei ein Opfer des deutschen Spießbürgers.
Schließlich hat er in seiner Beschwerdebegründung vom 13« November I960 vorgetragen, das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof sei eine einzige Empfindlichkeit und Kleinlichkeit gewesen.
her Ehrengerichtshof der Hechtsanwaltskammern der
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britischen Zone hat in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 1958 den Versagungsgrund des § 15 Nr. 4 BAO BrZ für vorliegend erachtet, jedoch zu dem Ausdruck gebracht (Bl. 242 - E.V. 511/57 B -), er wolle den Antragsteller nicht unabdingbar und für alle Zeiten von der Ausübung des Anwaltsberufs ausschließen, wenn ein neuer Zulassungsantrag Erfolg haben soll, müsse er sich längere Zeit hindurch bewähren. Per Antragsteller hat den Standpunkt vertreten, damit stehe bindend für das gegenwärtige Zulassungsverfahren fest, daß seine Zulassung ausschließlich von seiner Bewährung abhänge. Bas ist nicht richtig. Denn jede Neuzulassung ist unabhängig von einer Beurteilung des Palles in einem früheren Zulassungsverfahren zu prüfen.
Die Höhe der am 29« Marz 1938 verhängtenStrafe ist nicht der Grund, der den Antragsteller unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Keehtsanwalts auszuüben*• Bieser Grund liegt vielmehr darin, daß der Antragsteller als Anwalt an einer raffiniert ausgeführten Wertpapierschiebung teilnahm, in der ersten Hauptverhand-lung den Tatsachen zuwider jede Schuld bestritt, sich
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außerberuflich mit einem mehrfach wegen Betruges vorbestraften, darunter zwei mal zu zwei Jahre Gefängnis verurteilten Menschen (S^|^^) einließ und dabei eigennützige und gewinnsüchtige Zwecke verfolgte, obwohl er aus seiner Praxis monatlich 2 bis 3 000 RM rein verdiente.
Tfenn er auch von der Anklage der Begünstigung unter dem Gesichtspunkt der Selbstbegünstigung freigesprochen worden ist, so enthielt doch sein Verhalten zu diesem Anklagepunkt eine so schwere standesrechtliche Verfehlung, daß er allein ihretwegen nicht hätte Anwalt bleiben können» Denn ein Anwalt, der sich Strafakten geben läßt, um die Vollstreckung der gegen seinen Klienten verhängtenStrafe zu vereiteln, oder der gar in dieser Weise handelt, um die Möglichkeit einer unbequemen Aussage in einem gegen sich selbst gerichteten Strafverfahren auszuschalten, ist unwürdig, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben» Der Antragsteller hätte daher auch ohne seine Bestrafung wegen Devisenvergehens aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen werden müssen»
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob das damalige Verhalten des Antragstellers für alle Zeit ausreicht, um ihn von der Rechtsanwaltschaft fernzuhalten» Denn er hat sich in der Zwischenzeit nicht so verhalten, daß er für würdig befunden werden könnte, wieder als Rechtsanwalt zugelassen zu werden»
In seinem Zulassungsantrag vom 30» August 1953 hat er sich den Anschein gegeben, als habe ihm außer dem Devisenvergehen nichts anderes vorgeworfen werden
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können und als sei ihm auch nichts anderes vorgeworfen worden» Das tat er ersichtlich in der Hoffnung, daß von dem Strafurteil außer seiner Begistrierung nichts übrig geblieben sei. Denn er beklagte sich in diesem Antrag, daß seine Strafe außer in dem in Oppeln/Oberschlesien geführten Strafregister noch in polizeilichen Listen Berlin's vermerkt gewesen sei, während unzählige vorbestrafte Flüchtlinge ihr Strafregister hinter Oder und Neisse zurückgelassen hätten. Der Sachverhalt, den die Strafkammer als Selbstbegünstigung gewürdigt hat, war für ein Gesuch um Wiederzulassung als Anwalt von großer Wichtigkeit. Der Antragsteller durfte sich daher nicht den Anschein eines von der Devisensache abgesehen makellosen Mannes geben.
Der Antragsteller hat es in seinem Zulassungsantrag vom' 30. August 1953 so hingestellt, als sei er infolge der Harte der nazistischen Strafvorschriften für Devisenvergehen und infolge der gegen ihn erkannten Zuchthausstrafe und der zeitweisen Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ein Opfer des Faschismus geworden und als sei seine WiederZulassung unter dem Gesichtspunkt der Wiedergutmachung zu betrachten. Auch das war falsch und diente der Irreführung.
Die im Zulassungsantrag aufgestellte Behauptung, er habe in durchaus uneigennütziger Weise gehandelt, steht im glatten Widerspruch zu seiner in dem Breslauer Strafurteil wiedergegebenen Einlassung.
Auch seine Angabe, durch sein Schweigen sei Dr. W^HI freigesprochen worden, war unrichtig.
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Mit diesen unwahren Angaben ist es dem Antragsteller gelungen, den Landgerichtspräsidenten und den Vorstand der Rechtsanwaltskammer in Frankfurt/Main zu täuschen« Beide haben nämlich zunächst keine Bedenken gegen seine Wiederzulassung erhoben» Erst nach der Beiziehung seiner Personalakten ergaben sich Zweifel gegen seine Glaubwürdigkeit.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller nicht doch in irgendeiner Weise Pr. in dem
Breslauer Strafverfahren gedeckt hat, wenn er ihn auch belastet hat. Penn es steht fest, daß er jedenfalls in den zuvor aufgezeigten Punkten eine unrichtige Barstellung in seinem Zulassungsgesuch gegeben hat. Unwahrheiten, Unaufrichtigkeiten oder Täuschungen in einem Zulassungsgesuch sind besonders ernst zu nehmen.
Per Antragsteller hat Überdies auch in dem Straftilgungsverfahren zu einer Unwahrheit gegriffen, wenn er behauptete, er sei im Jahre 1940 in einem Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen worden.
Er hat, wie er vor dem Senat zugegeben hat, versucht, Pr. W^BI brieflich zu einer Erklärung zu veranlassen, die objektiv nicht der vollen Wahrheit entsprechen sollte. Pazu kommt, daß er für die von ihm gewünschte Aussage Pr. WflB*s einen Fernsehapparat geboten hat.
Pes weiteren hat er die Aushändigung des Briefwechsels einmal als scheußlichen Verrat und ein anderes mal unanständig genannt und die Befürwortung sei-
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nes Zulassungsgesuchs als eine schamlose Heuchelei bezeichnet. So weit durfte der Antragsteller auch in seiner Erbitterung über sein Schicksal und mit seinen Zweifeln an der von Dr. gegebenen Darstellung
nicht geheno
Auch bei der Verteidigung seiner Handlungen, seiner Briefe an Dr* Y/^H^ und seiner wiedergegebenen sonstigen Äußerungen hat er sich weitgehend uneinsichtig gezeigt*
Insgesamt hat er ein so unmögliches Verhalten an den Tag gelegt, daß er als Hechtsanwalt untragbar ist«
Hach alledem ist die Annahme des Versagungsgrundes des § 7 Hr* $ BEAO berechtigt*
Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen*
Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs* 1 BHAO* Glanzmann Dr* Puchs Heins Dr* Kuhn
Weber Bundesrichter Dr.Spengler Petersen
ist erkrankt und deshalb an der UnterZeichnung verhindert«.
Glanzmann
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