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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Antragsgegnerin gab der Antragstellerin mit Bescheid vom 20. Über die Anfechtungsklage der Antragstellerin hat der Anwaltsgerichtshof noch nicht entschieden. September 2012 hat der Anwaltsgerichtshof Anträge der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Wi- Dagegen richtet sich die beim Bundesgerichtshof eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. gelten für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. 40 f.), ist gegen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Sinne von § 146 Abs.4 VwGO (§§ 80, 80a und 123 VwGO) ergangene Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs dementsprechend kein Rechtsmittel zu dem Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs gegeben (vgl. Nach § 112a Abs. 2 BRAO entscheidet der Bundesgerichtshof vielmehr nur über die Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofs und der Beschwerde nach § 17a Abs.4 Satz 4 GVG.

Zitierte Normen: § 152 VwGO § 112c BRAO § 146 VwGO § 112a BRAO
AnwaltsgerichtshofsBundesgerichtshofBeschwerdeBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(B) 6/12
vom 31. Januar 2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Anordnug der aufschiebenden Wirkung
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
 am 31. Januar 2013 beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 26. September 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
1	Die Antragstellerin war im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin gab der Antragstellerin mit Bescheid vom 20. Juni 2012 auf, ein Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Antragstellerin wies sie mit Bescheid vom 30. Juli 2012 zurück. Über die Anfechtungsklage der Antragstellerin hat der Anwaltsgerichtshof noch nicht entschieden.
2	Mit Beschluss vom 26. September 2012 hat der Anwaltsgerichtshof Anträge der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Wi-
-3-
derspruchs sowie ihrer Anfechtungsklage zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die beim Bundesgerichtshof eingelegte Beschwerde der Antragstellerin.
3	Die	Beschwerde	ist	nicht	statthaft.	Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO
gelten für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können - von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO). Im Hinblick darauf, dass der Anwaltsgerichtshof einem Oberverwaltungsgericht gleichsteht (§ 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO; s. auch BT-Drucks. 16/11385, S. 40 f.), ist gegen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Sinne von § 146 Abs. 4 VwGO (§§ 80, 80a und 123 VwGO) ergangene Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs dementsprechend kein Rechtsmittel zu dem Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs gegeben (vgl. Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 112a Rn. 33, § 112c Rn. 62 aE; Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO,
3.	Aufl., § 112a Rn. 18, § 112c Rn. 1). Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine abweichenden Bestimmungen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. September 2012 - AnwZ (B) 3/12, juris Rn. 2 f.). Nach § 112a Abs. 2 BRAO entscheidet der Bundesgerichtshof vielmehr nur über die Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofs und der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG.
-4-
4	Nach	alledem ist auch kein Raum für die im Einzelnen von der Antrag-
stellerin im Beschwerdeverfahren formulierten Anträge.
Kayser	König	Fetzer
 Wüllrich
Stüer
 Vorinstanz:
AGH Bremen, Entscheidung vom 26.09.2012 - 2 AGH 3/12 -