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BGH

Gericht: BGH

Juni 2005 in dem Verfahren Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Auch liegt kein Verfahren nach § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO vor, in dem die sofortige Beschwerde statthaft wäre, wenn der Antragsteller sich gegen einen auf der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsordnung ergangenen Verwaltungsakt wenden würde und der AGH das Rechtsmittel zugelassen hätte (§ 223 Abs.3 Satz 1 BRAO); beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Zitierte Normen: § 42 BRAO
ergangenenBeschwerdeBRAOsofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 6/05
30. Juni 2005 in dem Verfahren
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wosgien sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff
 am 30. Juni 2005
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2004 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 307,41 €festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde am 17. Oktober 1991 als Rechtsbeistand in die Rechtsanwaltskammer K.	aufgenommen.	Mit seinem Antrag auf gericht-
liche Entscheidung wendet er sich gegen den in einem Zivilrechtsstreit ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts K.	vom	30.	Juni	2004	(
), mit dem das Oberlandesgericht im Kostenfestsetzungsverfahren die Beschwerde einer von dem Beschwerdeführer vertretenen Partei zurückgewie-
sen hat. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Es handelt sich nicht um eine sofortige Beschwerde in einer Zulassungssache nach § 42 Abs. 1 BRAO. Auch liegt kein Verfahren nach § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO vor, in dem die sofortige Beschwerde statthaft wäre, wenn der Antragsteller sich gegen einen auf der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsordnung ergangenen Verwaltungsakt wenden würde und der AGH das Rechtsmittel zugelassen hätte (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO); beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Über die unzulässige sofortige Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (BGHZ 44, 25 ff.).
Hirsch	Otten	Ernemann	Freilesen
 Salditt
Wosgien
 Kappelhoff