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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Juni 1996 hat das Justizministerium Baden-Württemberg die Zulassung wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Infolge der im Beschwerdeverfahren geführten Nachweise hat der Antragsgegner die angefochtene Verfügung aufgehoben. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, lagen im Zeitpunkt der vom Antragsgegner erlassenen Verfügung die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung vor. Erst aufgrund der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren erbrachten Nachweise ist davon auszugehen, daß seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nunmehr wieder geordnet sind. Im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treffenden Würdigung ist entscheidend darauf abzustellen, daß das Verhalten des Antragsgegners zu keinem Zeitpunkt rechtlich zu beanstanden war. Da der Antragsgegner auf eine Kostenentscheidung verzichtet hat, war davon abzusehen, dessen außergerichtliche Auslagen dem Antragsteller aufzuerlegen.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 91a ZPO § 284 AO § 91a ZPO
Beschwerdeverfahren29AntragsgegnerVerfügungZPOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (
) 5/97
BESCHLUSS
vom 29. September 1997
in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 29. September 1997 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. van Gelder und Dr. Fischer, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Müller sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 12. Juni 1996 hat das Justizministerium Baden-Württemberg die Zulassung wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Infolge der im Beschwerdeverfahren geführten Nachweise hat der Antragsgegner die angefochtene Verfügung aufgehoben. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt und auf eine Kostenentscheidung verzichtet.
II.
Gemäß § 91 a ZPO entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, lagen im Zeitpunkt der vom Antragsgegner erlassenen Verfügung die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung vor. Das Amtsgericht H. erließ in der Zwangsvollstrekkungssache 27 M 12338/96 wegen eines Anspruchs des Finanzamts H. aus Steuern und steuerlichen Nebenleistungen von insgesamt 153.557,57 DM am 15. April 1996 gegen den Antragsteller Haft-
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befehl zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 284 AO. Außerdem erwirkten die Eheleute D. am 29. Mai 1996 gegen den Antragsteller ein rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil, wonach er an die Kläger 7.389,60 DM zuzüglich Zinsen zu bezahlen hat. Der Antragsteller hatte auch nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet wurden.
Erst aufgrund der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren erbrachten Nachweise ist davon auszugehen, daß seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nunmehr wieder geordnet sind. Der Antragsgegner hat alsbald nach Vorlage der notwendigen Belege die angegriffene Verfügung aufgehoben, der eingetretenen Änderung der Sachund Rechtslage also unverzüglich Rechnung getragen. Daher kommt die starre Kostenregelung des § 201 Abs. 2 BRAO nicht zur Anwendung (vgl. BGHZ 84, 149,
 151). Im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treffenden Würdigung ist entscheidend darauf abzustellen, daß das Verhalten des Antragsgegners zu keinem Zeitpunkt rechtlich zu beanstanden war.
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Da der Antragsgegner auf eine Kostenentscheidung verzichtet hat, war davon abzusehen, dessen außergerichtliche Auslagen dem Antragsteller aufzuerlegen.
Deppert	van	Gelder	Fischer	Otten
 Salditt	Müller	Christian