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BGH

Gericht: BGH

Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, HMHpstraße Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Müller und Dr. Kieserling am 19. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Juli 1994, durch den die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bei Erlaß der angefochtenen Verfügung Vorgelegen haben. Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Für die Annahme, daß der Vermögensverfall zwischenzeitlich zweifelsfrei weggefallen ist, bestehen keine Anhaltspunkte, auch wenn durch gezielte Zahlung des Antrag- Es genügt nicht, daß der Antragsteller die Begleichung der Schulden, die Anlaß für den Widerruf waren, behauptet und zu dem Teil belegt.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
RechtsanwaltschaftSchuldnerverzeichnisBeschwerdeverfahrenwirtschaftlichBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 5/95
vom 19. Juni 1995 in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Claus J. N
Straße^B*'
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, HMHpstraße
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Müller und Dr. Kieserling
 am 19. Juni 1995
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1994 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Den gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Juli 1994, durch den die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist,
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gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.	m
Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bei Erlaß der angefochtenen Verfügung Vorgelegen haben. Der Antragsteller war im Schuldnerverzeichnis eingetragen, gegen ihn war Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen. Seit 1984 führten die wirtschaftlichen Schwierigkeiten immer häufiger dazu, daß Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht werden mußten. Selbst geringfügige Beträge konnten in Zwangsvollstreckungsversuchen nicht beigetrieben werden. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse waren somit als nachhaltig und nicht nur vorübergehend zer-	#
rüttet anzusehen.
Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind.
Für die Annahme, daß der Vermögensverfall zwischenzeitlich zweifelsfrei weggefallen ist, bestehen keine Anhaltspunkte, auch wenn durch gezielte Zahlung des Antrag-
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stellers seine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zunächst zwischenzeitlich gelöscht worden sein sollte. Trotz mehrfacher Aufforderung, zuletzt durch Verfügung vom 13. Februar 1995, hat der Antragsteller keine nachvollziehbare und belegte Aufstellung über seine Schulden und sein Vermögen vorgelegt. Es genügt nicht, daß der Antragsteller die Begleichung der Schulden, die Anlaß für den Widerruf waren, behauptet und zu dem Teil belegt. Es ist vielmehr erforderlich, daß er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt, um die Beurteilung zu ermöglichen, daß von einem Wegfall des Vermögensverfalls ausgegangen werden kann. Daran fehlt es. Im übrigen ist er inzwischen erneut in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden.
Für eine Zurückstellung der Entscheidung bestand kein Anlaß.
Jähnke	Kutzer	Groß	van	Gelder
v. Hase
 Müller
Kieserling