Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller ist seit 1970 bei dem Amtsgericht und Landgericht Düsseldorf als Rechtsanwalt zugelassen. Durch Neugliederung der Gemeinden und Kreise im Raum Mönchengladbach/Düsseldorf wurde die Stadt Erkrath mit Ausnahme einiger Flurstücke nach Zusammenschluß mit einer anderen Gemeinde dem Amtsgericht Mettmann im Landgerichtsbezirk Wuppertal zugeordnet. Dezember 1974 in Erkrath ansässigen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Düsseldorf geboten ist. Der Antragsteller wurde daraufhin auch beim Landgericht Düsseldorf zugelassen; die Doppelzulassung wurde zunächst bis zu dem 31. Der Antragsgegner hat die Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Düsseldorf durch Verfügung vom 28. Der vom Antragsteller daraufhin gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vom Ehrengerichtshof zurückgewiesen worden. Januar 1989 führte zu einer Verlängerung der Doppelzulassung bis zu dem 31. Dezember 1990 und wurde, soweit eine darüber hinausgehende Verlängerung beantragt war, durch Beschluß des Senats vom 17. Dezember 1990 hinaus hat der Antragsteller nicht gestellt, wobei dahinstehen kann, ob ein solcher Antrag - wie der Ehrengerichtshof meint - bis zu dem 30. Schon mangels Antrags war daher die Doppelzulassung nach Ablauf der bis zu dem 31.
2022 028 3?4 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B^ 5/92 BESCHLUSS vena 13. April 1992 in dem Verfahren Rechtsanwalt Jürgen N| ;tra ße^P, E Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf, C| alle€#Ht vertreten durch den Generalstaatsan- walt bei dem Oberlandesgericht Hamm, tr. Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zweitzulassung Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13. April 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 1991 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdever-fahren auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1970 bei dem Amtsgericht und Landgericht Düsseldorf als Rechtsanwalt zugelassen. Er betreibt seine Praxis in Sozietät mit einem weiteren Rechtsanwalt in Erkrath. 3 Durch Neugliederung der Gemeinden und Kreise im Raum Mönchengladbach/Düsseldorf wurde die Stadt Erkrath mit Ausnahme einiger Flurstücke nach Zusammenschluß mit einer anderen Gemeinde dem Amtsgericht Mettmann im Landgerichtsbezirk Wuppertal zugeordnet. Der Antragsteller wurde daraufhin am 1. Januar 1975 bei dem Amtsgericht Mettmann und dem Landgericht Wuppertal zugelassen. Zur Vermeidung von Härten wurde mit Wirkung bis zu dem m 31. Dezember 1984 allgemein festgestellt, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1974 in Erkrath ansässigen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Düsseldorf geboten ist. Der Antragsteller wurde daraufhin auch beim Landgericht Düsseldorf zugelassen; die Doppelzulassung wurde zunächst bis zu dem 31. Dezember 1989, dann bis zu dem 31. Dezember 1990 verlängert, nachdem der Antragsteller eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit begehrt hatte? dieser weitergehende, später auf eine Verlängerung bis zu dem 31. Dezember 1997 eingeschränkte Verlängerungsantrag wurde rechtskräftig zurückgewiesen (Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 53/90). & Der Antragsgegner hat die Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Düsseldorf durch Verfügung vom 28. Mai 1991 widerrufen. Der vom Antragsteller daraufhin gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vom Ehrengerichtshof zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde. 3&r II. Die gemäß § 227 a Abs. 8 i.V.m. § 42 Abs. 1 und 4 BRAO eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die vom Antragsteller erstrebte nochmalige Verlängerung der Doppelzulassung setzt die rechtzeitige Stellung eines entsprechenden Antrags voraus. Der vom Antragsteller im vorangegangenen Verfahren gestellte Verlängerungsantrag vom 17. Januar 1989 führte zu einer Verlängerung der Doppelzulassung bis zu dem 31. Dezember 1990 und wurde, soweit eine darüber hinausgehende Verlängerung beantragt war, durch Beschluß des Senats vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 53/90 - rechtskräftig zurückgewiesen. Damit war dieser Verlängerungsantrag vollständig beschie-den. Einen weiteren Verlängerungsantrag als unverzichtbare Voraussetzung einer Verlängerung über den 31. Dezember 1990 hinaus hat der Antragsteller nicht gestellt, wobei dahinstehen kann, ob ein solcher Antrag - wie der Ehrengerichtshof meint - bis zu dem 30. Juni 1990 oder aber spätestens unverzüglich nach Abschluß des vorangegangenen Verfahrens hätte gestellt werden müssen, nachdem der Antragsgegner am 7. Januar 1991 auch noch darauf hingewiesen hatte, daß ein Verlängerungsantrag nicht gestellt sei und deshalb der Widerruf der Doppelzulassung drohe. Schon mangels Antrags war daher die Doppelzulassung nach Ablauf der bis zu dem 31. Dezember 1990 gewährten Verlängerung zu widerrufen (§ 227 a Abs. 3 S. 2 BRAO). Davon abgesehen bedeutet der Wegfall der Doppelzulassung auch keine besondere Härte, wie der Senat bereits in seinem das vorangegangene Verfahren abschließenden Beschluß ausgeführt hat; auch die Darlegungen im Schriftsatz vom 6. April 1992 und in der mündlichen Verhandlung sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Odersky Ulsamer Kutzer van Gelder v. Hase Kieserling Salditt