Juni 1984 befristete Simultanzulassung war ihm gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur Vermeidung von Härten erteilt worden, weil Klein-Auheim mit Wirkung vom 1. Als Übernehmer der Praxis erhielt der Antragsteller gemäß § 227 a Abs.6 BRAO durch Bescheid vom 27. November 1983 bat der Antragsteller, seine gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Darmstadt über den 30. Dezember 1987 und sodann - auf den Antrag vom 12. Juni 1989 hat der Antragsteller nunmehr den dritten Verlängerungsantrag gestellt und ihn damit begründet, daß sich die Zusammensetzung der etwa hälftigen Einnahmen aus den Landgerichtsbezirken Darmstadt und Hanau in den letzten Jahren nicht geändert habe. Die Antragsgegnerin hat nach einer ablehnenden Stellungnahme des Vorstands der Rechtsanwaltskammer den Antrag durch Bescheid vom 22. Dezember 1989 zurückgewiesen und die Zulassung beim Landgericht Darmstadt mit Ablauf des 31. Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel, diesen Bescheid aufzuheben und die gleichzeitige Zulassung für unbestimmte Zeit, hilfsweise bis zu dem 31. Da bei einem Widerruf der Zulassung beim Landgericht Darmstadt auch die nicht zulassungsgebundenen Aufträge aus diesem Bezirk zurückgehen würden, sei mit einem Umsatzrückgang von etwa 50 % zu rechnen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Eine nochmalige Verlängerung der Doppelzulassung sei mit dem Zweck der Übergangsregelung des § 227 a BRAO nicht mehr zu vereinbaren. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 227 a Abs.8, S 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs.4 BRAO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil die Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof im Ergebnis zu Recht angenommen haben, daß der Fortfall der Doppel zulas sung für den Antragsteller keine besondere Härte mehr bedeuten würde (S 227 a Abs.6 Satz 2 i.V. m. Die entsprechende Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte durch das Gesetz vom 13. Abs. 5 Satz 1 BRAO kann die Landes justizVerwaltung nach gutachtlicher Anhörung der Vorstände der beteiligten Rechtsanwaltskammern im Einzelfall die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern. wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Nur wenn dies der Fall ist, ist Raum für eine Ermessensentscheidung der Landes Justizverwaltung, die über die Verlängerung der Doppelzulassung und deren Dauer nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat (vgl. b) Die uneingeschränkte Überprüfung des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin durch den Senat ergibt, daß der Wegfall der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Darmstadt für den Antragsteller als den Nachfolger in die Simultanzulassung des Rechtsanwalts Dr. D|m^ nunmehr keine besondere Härte mehr bedeutet und daher die Doppelzulassung nicht noch ein drittes Mal verlängert werden durfte. Er kann daher die Doppel zulas sung wegen Änderung der Gerichtsbezirke lediglich auf die Regelung des § 227 a Abs.6 BRAO stützen. Danach wird der Übernehmer der Praxis so gestellt, als wäre durch die Bezirksänderung in seinen Besitzstand eingegriffen, wenn der unmittelbar betroffene Rechtsanwalt wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Dieser Gesetzeszweck muß auch beachtet werden, wenn der Praxisübernehmer wegen besonderer Härte eine Verlängerung der Doppelzulassung über die gesetzliche Regelfrist von 10 Jahren hinaus erstrebt. Unter Mitberücksichtigung dieser Gesichtspunkte führt der Wegfall der Zulassung beim Landgericht Darmstadt jetzt nicht mehr zu einer besonderen Härte für den Antragsteller. Nach den Angaben des Antragstellers würde der Wegfall der zulassungsgebundenen Sachen aus dem Landgerichtsbezirk Darmstadt zu einer Umsatzminderung von etwa 30 % führen. Im übrigen ist nach dem § 227 a BRAO zugrundeliegenden Ausgleichsgedanken zu berücksichtigen, daß nicht nur einzelne Gemeinden aus dem bisherigen Zuständigkeitsbereich der Kanzlei weggefallen sind, sondern sich die landgerichtliche Zuständigkeit für die Kanzlei insgesamt geändert hat. Er hatte seit Einrichtung seiner Kanzlei in Hanau-Klein-Auheim im Jahre 1975 mehr als 14 Jahre Zeit, den Schwerpunkt seiner Tätigkeit in die Stadt Hanau auch jenseits des Mains sowie in andere zu dem Landgerichtsbezirk Hanau gehörende Orte zu verlegen. Obwohl der Ehrengerichtshof auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen hat, hat der Antragsteller auch in der Beschwerdebegründung keine erfolgversprechenden Bemühungen zugesagt, sondern sich auf den RechtsStandpunkt gestellt, daß ihm bei unveränderter Umsatzverteilung die Doppelzulassung gegebenenfalls bis zur Praxisaufgabe belassen werden müsse. Die Härte des zu erwartenden Umsatzverlusts wird im übrigen dadurch gemindert, daß er 1977 auch das Notariat von Dr. dHIHB übernommen hat, aus dem er zusätzliche Einnahmen erzielt und dessen Bezirk von der Neugliederung nicht betroffen ist (vgl. Die Antragsgegnerin hat deshalb zu Recht den Verlängerungsantrag abgelehnt und die Doppel zulas sung mit Ablauf des 31.
2033 104 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ fB> 5/91 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Wolf-Dieter L Istr. (| - Antragstellers und Beschwerdeführers - gegen die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Fi - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Verlängerung der Doppelzulassung Will Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 27. Mai 1991 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Veser, Dr. Paepcke und Dr. Salditt beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 23. November 1990 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der am 1944 geborene Antragsteller ist seit dem 28. August 1973 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Hanau als Rechtsanwalt zugelassen. Am 1. August 1975 wurde er Sozius des Rechtsanwalts Dr. D^^^ in Hd Aufgrund des Praxisübergabevertrages vom 14. März 1977 übernahm er dessen Kanzlei. Dr. der mit Wir- kung vom 1. August 1977 aus Altersgründen auf seine Zulassung als Rechtsanwalt verzichtete, war seit dem 1. Juli 1974 gleichzeitig bei den Landgerichten Hanau und Darmstadt zugelassen. Die bis zu dem 30. Juni 1984 befristete Simultanzulassung war ihm gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur Vermeidung von Härten erteilt worden, weil Klein-Auheim mit Wirkung vom 1. Juli 1974 aus dem Landkreis Offenbach und damit aus dem Landgerichtsbezirk Darmstadt ausgegliedert und in die Stadt Hanau und damit in den Landgerichtsbezirk Hanau eingegliedert worden war. Als Übernehmer der Praxis erhielt der Antragsteller gemäß § 227 a Abs. 6 BRAO durch Bescheid vom 27. Juli 1977 ebenfalls die weitere Zulassung bei dem Landgericht Darmstadt bis zu dem 30. Juni 1984. Am 26. Juli 1977 wurde er als Nachfolger von Dr. D^^IP zu dem Notar für den Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main bestellt. Mit Schreiben vom 10. November 1983 bat der Antragsteller, seine gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Darmstadt über den 30. Juni 1984 hinaus zu verlängern, weil deren Fortfall für ihn eine besondere Härte bedeuten würde. Daraufhin wurde die gleichzeitige Zulassung bis zu dem 31. Dezember 1987 und sodann - auf den Antrag vom 12. Juni 1987 hin - bis zu dem 31. Dezember 1989 verlängert. In dem Bescheid vom 30. Mai 1988 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, daß er mit einer dritten Verlängerung nicht mehr rechnen könne. Am 28. Juni 1989 hat der Antragsteller nunmehr den dritten Verlängerungsantrag gestellt und ihn damit begründet, daß sich die Zusammensetzung der etwa hälftigen Einnahmen aus den Landgerichtsbezirken Darmstadt und Hanau in den letzten Jahren nicht geändert habe. Die Antragsgegnerin hat nach einer ablehnenden Stellungnahme des Vorstands der Rechtsanwaltskammer den Antrag durch Bescheid vom 22. Dezember 1989 zurückgewiesen und die Zulassung beim Landgericht Darmstadt mit Ablauf des 31. Dezember 1989 zurückgenommen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel, diesen Bescheid aufzuheben und die gleichzeitige Zulassung für unbestimmte Zeit, hilfsweise bis zu dem 31. Dezember 1994 aufrechtzuerhalten. Zur Begründung macht der Antragsteller unter anderem geltend: Vom 1. Januar 1987 bis zu dem 30. September 1989 hätte er aus Anwaltstätigkeit jährlich durchschnittlich 70.537 DM eingenommen. Davon entfielen 21.412 DM (30,36 %) auf Aufträge, die die Zulassung beim Landgericht Darmstadt voraussetzten. Da bei einem Widerruf der Zulassung beim Landgericht Darmstadt auch die nicht zulassungsgebundenen Aufträge aus diesem Bezirk zurückgehen würden, sei mit einem Umsatzrückgang von etwa 50 % zu rechnen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Eine nochmalige Verlängerung der Doppelzulassung sei mit dem Zweck der Übergangsregelung des § 227 a BRAO nicht mehr zu vereinbaren. Der Antragsteller habe sich nicht ausreichend bemüht, den Schwerpunkt seiner Praxis in einen der beiden Landgerichtsbezirke zu verlagern. 5 II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 227 a Abs. 8, S 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 4 BRAO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil die Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof im Ergebnis zu Recht angenommen haben, daß der Fortfall der Doppel zulas sung für den Antragsteller keine besondere Härte mehr bedeuten würde (S 227 a Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 BRAO). 1. Es ist rechtlich ohne Bedeutung, daß in der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 1989 anstelle der Rücknahme der Zweitzulassung deren Widerruf hätte ausgesprochen werden müssen. Die entsprechende Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte durch das Gesetz vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2135) ist nach dessen Artikel 5 am Tage nach der Verkündung, also am 20. Dezember 1989, in Kraft getreten. Rücknahme und Widerruf sind mit denselben rechtlichen Folgen verknüpft (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a.u.n.F.). 2. Die Antragsgegnerin hat den rechtzeitig gestellten Antrag, die DoppelZulassung über den 31. Dezember 1989 hinaus zu verlängern, zu Recht abgelehnt. a) Nach § 227 a Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 BRAO kann die Landes justizVerwaltung nach gutachtlicher Anhörung der Vorstände der beteiligten Rechtsanwaltskammern im Einzelfall die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern. 6 wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Das Merkmal der besonderen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Inhalt im Wege der Auslegung näher zu ermitteln ist (B6HZ 89, 173, 174; vgl. auch 106, 186, 189 ff.). Daher obliegt dem Ehrengerichtshof und - auf sofortige Beschwerde - dem Bundesgerichtshof insoweit die volle gerichtliche Überprüfung. Dies hat der Ehrengerichtshof verkannt, wenn er von einer beschränkten Nachprüfung auf Ermessensfehler nach § 39 Abs. 3 BRAO ausgeht (S. 12 ff. des Beschluß-Umdrucks). Zunächst muß geprüft weden, ob die besonderen Umstände des Einzelfalls den unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte erfüllen. Nur wenn dies der Fall ist, ist Raum für eine Ermessensentscheidung der Landes Justizverwaltung, die über die Verlängerung der Doppelzulassung und deren Dauer nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 78/90, vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 52/90, vom 19. Februar 1990 - AnwZ (B) 62/89 - und vom 29. September 1986 - AnwZ (B) 32/86 -BRAK-Mitt. 1987, 39); insoweit wird die Entscheidung der LandesJustizverwaltung lediglich auf Ermessensfehler überprüft (§ 227 a Abs. 8, § 39 Abs. 3 BRAO). Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht, weil die Antragsgegnerin eine besondere Härte - wie nachfolgend unter Buchst, b dargelegt wird - zutreffend verneint hat. Daher mußte sie die Simultanzulassung mit Ablauf der vorher bestandskräftig gewährten Verlängerung, also mit Wirkung vom 31. Dezember 1989, widerrufen (vgl. § 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO). Auch insoweit war für die Ausübung eines Ermessens kein Raum. 7 b) Die uneingeschränkte Überprüfung des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin durch den Senat ergibt, daß der Wegfall der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Darmstadt für den Antragsteller als den Nachfolger in die Simultanzulassung des Rechtsanwalts Dr. D|m^ nunmehr keine besondere Härte mehr bedeutet und daher die Doppelzulassung nicht noch ein drittes Mal verlängert werden durfte. Die Abtrennung des Kanzleisitzes vom Landgerichtsbezirk Darmstadt und dessen Zuordnung zu dem Landgericht Hanau beruht auf dem Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Gelnhausen, Hanau und Schlüchtern und der Stadt Hanau sowie die Rückkreisung der Städte Fulda, Hanau und Marburg (Lahn) betreffende Fragen vom 12. März 1974 (HessGVOBl. S. 149). Der Antragsteller selbst hatte keinen schützenswerten "anwaltlichen Besitzstand" erworben, der von der Neugliederung der Stadt Hanau betroffen worden ist. Denn er nahm seinen Kanzleisitz in Hanau-Klein-Auheim erst ein Jahr später. Er kann daher die Doppel zulas sung wegen Änderung der Gerichtsbezirke lediglich auf die Regelung des § 227 a Abs. 6 BRAO stützen. Danach wird der Übernehmer der Praxis so gestellt, als wäre durch die Bezirksänderung in seinen Besitzstand eingegriffen, wenn der unmittelbar betroffene Rechtsanwalt wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Ein solcher Fall liegt hier im Hinblick auf den mit Rechtsanwalt Dr. D^^ geschlossenen Praxisübergabevertrag vom 14. März 1977 vor. Die rechtliche Begünstigung des Praxisübernehmers ist lediglich das Mittel, um einem alten oder kranken Rechtsanwalt die wirtschaftliche Verwertbarkeit 8 - seiner Praxis trotz der sie betreffenden Bezirksänderung zu erhalten (vgl. Senatsbeschluß vom 6. November 1978 - AnwZ (B) 23/78; Isele, BRAO § 227 a Anm. Ill B 3 c). Dieser Gesetzeszweck muß auch beachtet werden, wenn der Praxisübernehmer wegen besonderer Härte eine Verlängerung der Doppelzulassung über die gesetzliche Regelfrist von 10 Jahren hinaus erstrebt. Denn S 227 a Abs. 6 Satz 2 BRAO sieht lediglich eine entsprechende Anwendung des Absatzes 5 vor. Bezieht sich die beantragte Verlängerung demnach auf einen Zeitraum, der von den Parteien des Praxisübergabevertrages bei der Festlegung des Entgelts nicht mehr berücksichtigt worden ist, so verliert bei der einzelfallbezogenen Abwägung das Bedürfnis nach Erhaltung des alten Kundenstamms des Praxisübergebers an Gewicht; an Bedeutung gewinnt demgegenüber das Gebot, den Praxisüberaehmer nicht unangemessen zu bevorzugen gegenüber anderen Rechtsanwälten, die ebenso wie er erst nach der Bezirksänderung ihre Kanzlei am selben Ort eingerichtet haben oder einrichten wollen und denen wegen des Grundsatzes der Singularzulassung die DoppelZulassung von vornherein versagt bleibt. Unter Mitberücksichtigung dieser Gesichtspunkte führt der Wegfall der Zulassung beim Landgericht Darmstadt jetzt nicht mehr zu einer besonderen Härte für den Antragsteller. Seit 15 Jahren hat er seine Kanzlei in Hanau-Klein-Auheim eingerichtet, zunächst als Sozius, dann als Nachfolger von Rechtsanwalt Dr. D|m^. Der im Praxisübergabevertrag vom 14. März 1977 vorgesehene Zeitraum für die Rentenzahlung an Dr. D^^p - 10 Jahre lang monatlich 1.500 DM - ist längst abgelaufen. Der bei Vertragsschluß zugrundegelegte wirtschaftliche Wert der Praxis hing ersichtlich nicht mehr von 9 der Umsatzentwicklung 12 Jahre später ab. Deshalb fällt der dem Antragsteller beim Wegfall der Doppel zulas sung entstehende wirtschaftliche Verlust bei der erforderlichen Gesamtabwägung nicht mehr entscheidend ins Gewicht. Nach den Angaben des Antragstellers würde der Wegfall der zulassungsgebundenen Sachen aus dem Landgerichtsbezirk Darmstadt zu einer Umsatzminderung von etwa 30 % führen. Darauf, daß auch der nicht zulassungsgebundene Umsatz aus diesem Bezirk zurückgehen würde, kommt es grundsätzlich nicht an (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 63/89 - und vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 66/90). Im übrigen ist nach dem § 227 a BRAO zugrundeliegenden Ausgleichsgedanken zu berücksichtigen, daß nicht nur einzelne Gemeinden aus dem bisherigen Zuständigkeitsbereich der Kanzlei weggefallen sind, sondern sich die landgerichtliche Zuständigkeit für die Kanzlei insgesamt geändert hat. Daher müssen die Umsatzanteile, die auf die zusätzlich aus dem Landgerichtsbezirk Hanau gewonnenen Mandate entfallen, dem Verlust der zulassungsgebundenen Sachen aus dem Landgerichtsbezirk Darmstadt gegenübergesteilt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 1990 - AnwZ (B) 25 und 26/89 - und vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 65/90). Der Antragsteller behauptet allerdings, aus den neu hinzugekommenen Teilen des Landgerichtsbezirks Hanau keine ins Gewicht fallenden zusätzlichen Mandate gewonnen zu haben; Mandatsverlagerungen fänden kaum statt. Damit kann er jetzt keine besondere Härte mehr geltendmachen. Er hatte seit Einrichtung seiner Kanzlei in Hanau-Klein-Auheim im Jahre 1975 mehr als 14 Jahre Zeit, den Schwerpunkt seiner Tätigkeit in die Stadt Hanau auch jenseits des Mains sowie in andere zu dem Landgerichtsbezirk Hanau gehörende Orte zu verlegen. Dies war ihm um so eher zu demutbar, als er auch schon vorher als Rechtsanwalt in diesem Landgerichtsbezirk zugelassen war. Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß er sich ernsthaft um eine Umsatzverlagerung bemüht hat, die dem Grundsatz der Singularzulassung Rechnung trägt. Obwohl der Ehrengerichtshof auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen hat, hat der Antragsteller auch in der Beschwerdebegründung keine erfolgversprechenden Bemühungen zugesagt, sondern sich auf den RechtsStandpunkt gestellt, daß ihm bei unveränderter Umsatzverteilung die Doppelzulassung gegebenenfalls bis zur Praxisaufgabe belassen werden müsse. Damit verkennt er den Zweck der Übergangsregelung des § 227 a BRAO, die den betroffenen Rechtsanwälten eine Anpassung an die neuen Grenzen des Gerichtsbezirks, nicht aber die Perpetuierung des bisherigen Besitzstands ermöglichen will. Die Härte des zu erwartenden Umsatzverlusts wird im übrigen dadurch gemindert, daß er 1977 auch das Notariat von Dr. dHIHB übernommen hat, aus dem er zusätzliche Einnahmen erzielt und dessen Bezirk von der Neugliederung nicht betroffen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 7/86, EAS 1986, 28). Schließlich bestehen beim Antragsteller keine besonderen persönlichen Verhältnisse, die trotz der dargelegten gegen eine Verlängerung sprechenden Gründe ausnahmsweise die Fortdauer der Doppelzulassung rechtfertigen könnten. 11 Die Antragsgegnerin hat deshalb zu Recht den Verlängerungsantrag abgelehnt und die Doppel zulas sung mit Ablauf des 31. Dezember 1989 widerrufen. Odersky Ulsamer Kutzer Thode Veser Paepcke Salditt