Februar 1989 nach Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung mit der Zurückweisung der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde durch den an diesem Tage verkündeten Beschluß des Senats (AnwZ (B) 31/88) bestandskräftig geworden. In diesem Zeitpunkt war ein weiteres auf Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gerichtetes Verfahren noch nicht zu dem Abschluß gekommen: Mit Verfügung vom 1. März 1988 hatte der Präsident des Landgerichts Hanau gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO die Zulassung des Antragstellers beim Amts- und Landgericht Hanau sowie gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen; dagegen hatte sich der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Die Kosten dieses Verfahrens hat der Ehrengerichtshof in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO dem Antragsteller auf-erlegt; er hat zugleich den Geschäftswert mit 100.000 DM festgesetzt. Das Rechtsmittel, das innerhalb der Frist des § 42 Abs.4 Satz 1 BRAO vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auf der Bescheinigung über die Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Ehrengerichtshof eingelegt worden ist, richtet sich, wie der Antragsteller klargestellt hat, gegen die Kostenentscheidung des Ehrengerichtshofs und gegen dessen Festsetzung des Geschäftswertes. Entscheidungen des Ehrengerichtshofs, die - wie hier -in Zulassungssachen ergehen, sind grundsätzlich nur in den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen beim Bundesgerichtshof mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Dezember 1982 - AnwZ (B) 27 und 30/82 -) noch deren Entscheidungen, die den Geschäftswert festsetzen (Senatsentscheidungen vom 7. Die Änderung des § 223 BRAO durch das - nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses verkündete und deshalb unanwendbare - Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13.
2050 087 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 5/90 BESCHLUSS in dem Verfahren des früheren Rechtsanwalts Herbert Friedrich Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Ff Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Will 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 14. Mai 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Dr. Paepcke beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes ) Hessen vom 6. November 1989 wird als unzu- lässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller war Rechtsanwalt. Seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist durch Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Hanau vom 21. September 1987 wegen Vermögensverfalls zurückgenommen worden. Diese Verfügung ist am 13. Februar 1989 nach Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung mit der Zurückweisung der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde durch den an diesem Tage verkündeten Beschluß des Senats (AnwZ (B) 31/88) bestandskräftig geworden. In diesem Zeitpunkt war ein weiteres auf Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gerichtetes Verfahren noch nicht zu dem Abschluß gekommen: Mit Verfügung vom 1. März 1988 hatte der Präsident des Landgerichts Hanau gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO die Zulassung des Antragstellers beim Amts- und Landgericht Hanau sowie gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen; dagegen hatte sich der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Die Kosten dieses Verfahrens hat der Ehrengerichtshof in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO dem Antragsteller auf-erlegt; er hat zugleich den Geschäftswert mit 100.000 DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel, das innerhalb der Frist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auf der Bescheinigung über die Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Ehrengerichtshof eingelegt worden ist, richtet sich, wie der Antragsteller klargestellt hat, gegen die Kostenentscheidung des Ehrengerichtshofs und gegen dessen Festsetzung des Geschäftswertes. Es ist nicht statthaft. Entscheidungen des Ehrengerichtshofs, die - wie hier -in Zulassungssachen ergehen, sind grundsätzlich nur in den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen beim Bundesgerichtshof mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Die genannte Vorschrift sieht weder die Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen nach Erledigung der Hauptsache noch die von Wertfestsetzungen vor. In seiner Rechtsprechung zu § 223 BRAO a.F. 4 hat der Senat sofortige Beschwerden in Erweiterung der Anfechtungsmöglichkeiten des § 42 BRAO ausnahmsweise für statthaft angesehen, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Tragweite für den Betroffenen handelt wie in den in § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen (BGHZ 34, 244, 250? 42, 360, 362? 50, 197, 198? BGHR BRAO § 223 Rechtsmittel 1 bis 3 m.w.Nachw.). Dazu gehören, was der Senat wiederholt ausgesprochen hat, weder Kostenentscheidungen der Ehrengerichtshöfe nach Erledigung zur Hauptsache (Senatsentscheidungen vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 14/81 - und vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 27 und 30/82 -) noch deren Entscheidungen, die den Geschäftswert festsetzen (Senatsentscheidungen vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 15/81 -, insoweit in BGHZ 82, 333 nicht abgedruckt, und vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 40/82). Die Änderung des § 223 BRAO durch das - nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses verkündete und deshalb unanwendbare - Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl I S. 2135) hat die Unanfechtbarkeit der angefochtenen Entscheidung des Ehrengerichtshofs nicht in Frage gestellt. Die somit unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Bei der Festsetzung des Geschäftswerts durch den Senat war nur noch das in der Beschwerdeinstanz in Betracht kommende Kosteninteresse zu berücksichtigen (Senatsentschei- düngen vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 14/81 - und vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 40/82). Merz Ulsamer Meisterernst Veser Kutzer Paepcke Thode