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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die Landes Justizverwaltung die Zulassung bei einem Gericht u.a. dann zurücknehmen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne daß er von der in § 27 Abs. 2 BRAO festgelegten Kanzleiführungspflicht befreit worden ist. Wird die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht aufgrund des § 35 Abs. 1 BRAO zurückgenommen, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO auch seine-, Zulassung zur Rechtsanwaltschaft überhaupt zurückzunehmen. 1. Der Antragsteller hat die Kanzleiführungspflicht, von der er nicht befreit worden ist, verletzt. a) Ein Rechtsanwalt genügt seiner Kanzleiführungspflicht aus § 27 BRAO nur, wenn er über jedenfalls einen Raum verfügt, in dem er seinen Berufsgeschäften nachgeht und zu den üblichen Geschäftsstunden normalerweise zu erreichen ist. Diesen Anforderungen hat der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung des Antragsgegners nicht genügt. So konnte etwa im Vorverfahren die Aufforderung des Antragsgegners zur Stellungnahme dem Antragsteller unter dieser Anschrift nicht zugestellt werden; ein anderes an diese Anschrift gerichtetes Schreiben des Antragsgegners kam mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" zurück. Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensausübung beschränkt sich auf die Prüfung, ob der Antragsgegner die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs.3 BRAO). Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben, durch Erfüllung der Kanzleiführungspflicht den Erlaß der Rücknahmeverfügung zu vermeiden. Als sich schließlich abzeichnete, daß in den Verhältnissen des Antragstellers keine Änderung eintreten werde, blieb dem Antragsgegner angesichts der Beeinträchtigung des Rechtsverkehrs kein anderer Weg als die Zulassungsrücknahme. Der Antragsgegner hat seine Maßnahme am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überprüft; ein schonenderes Mittel, durch das er den Antragsteller zur Erfüllung seiner Kanzleiführungspflicht hätte anhalten können, stand ihm nicht zur Verfügung. Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß sein neues Domizil den an eine Anwaltskanzlei zu stellenden Mindestanforderungen genügt. a) Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, daß er von dem Protokoll der Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof eine Abschrift nicht erhalten habe und deshalb zu den entscheidenden Punkten nicht vortragen könne. Der Senat hat dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers Akteneinsicht gewährt. b) Ebensowenig greift die Rüge, mit der sich der Antragsteller dagegen wendet, daß der Ehrengerichtshof einen Befangenheitsantrag des Antragstellers als unzulässig verworfen hat. Der Prozeßbevollmächtigter des Antragstellers, Rechtsanwalt LefHHP^ hat mit Schreiben vom 13.9.1989, eingegangen am 14.9.1989, mitgeteilt, er sehe sich aus gesundheitlichen Gründen gezwungen, die Vertretung niederzulegen. Der Antragsteller hat auch nicht zu erkennen gegeben, daß er sich erfolglos bemüht habe, einen anderen Bevollmächtigten zu bestellen.

Zitierte Normen: § 35 BRAO
RechtsanwaltKanzleiführungspflichtBRAOAnwZAntragsgegnerZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (Bl 5/89
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr.
Dieter
 Straße
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter
 gegen
den Senator für Justiz und Bundesangelegenheiten (Justi Straße
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 18. September 1989 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Veser und Dr. Paepcke
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 7. September 1988 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten .
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe:
I.
Der am
1922 geborene Antragsteller ist
 seit November 1956 Rechtsanwalt in
. Durch Verfügung
 vom 8. April 1987 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers bei den Berliner Gerichten wegen Verstoßes gegen die Kanzleiführungspflicht zurückgenommen (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO); gleichzeitig hat er gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen. Dagegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Diesen Antrag hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 und 5,
Abs. 4 BRAO zulässig. Es ist aber nicht begründet.
Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die Landes Justizverwaltung die Zulassung bei einem Gericht u.a. dann zurücknehmen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne daß er von der in § 27 Abs. 2 BRAO festgelegten Kanzleiführungspflicht befreit worden ist. Wird die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht aufgrund des § 35 Abs. 1 BRAO zurückgenommen, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO auch seine-, Zulassung zur Rechtsanwaltschaft überhaupt zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
1.	Der Antragsteller hat die Kanzleiführungspflicht, von der er nicht befreit worden ist, verletzt.
II.
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a) Ein Rechtsanwalt genügt seiner Kanzleiführungspflicht aus § 27 BRAO nur, wenn er über jedenfalls einen Raum verfügt, in dem er seinen Berufsgeschäften nachgeht und zu den üblichen Geschäftsstunden normalerweise zu erreichen ist. Der Rechtsanwalt muß zudem ausreichende organisatorische Vorsorge treffen, um der Öffentlichkeit seinen Willen, den Raum als Kanzlei zu verwenden, zu offenbaren. Dazu hat er Mindestanforderungen zu genügen, zu denen ein Praxisschild und eine Eintragung im Telefonverzeichnis gehören (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 14 und 16/86 m.w.N.).
Diesen Anforderungen hat der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung des Antragsgegners nicht genügt. Er hatte seinerzeit als Praxisanschrift in seinem Briefkopf "genannt. In diesem Haus hatte er in den Räumen der Firma Cjm^-Treuhand-GrnbH & Co. Wirtschaftsberatungs-KG ein Zimmer gemietet. Dort war er jedoch zu demeist nicht erreichbar. Zahlreiche Zustellungsversuche unter dieser Anschrift blieben erfolglos, weil nach Angaben des Postzustellers das Geschäftslokal jeweils geschlossen war, und zwar auch während der üblichen Bürostunden. So konnte etwa im Vorverfahren die Aufforderung des Antragsgegners zur Stellungnahme dem Antragsteller unter dieser Anschrift nicht zugestellt werden; ein anderes an diese Anschrift gerichtetes Schreiben des Antragsgegners kam mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" zurück. Auf dem Klingelverzeichnis des Hauses	war	der
 Name des Antragstellers nicht aufgeführt; ein Telefonanschluß wurde nicht mehr unterhalten. Der Antragsteller hatte in Berlin keine Anschrift, unter der er zuverlässig erreichbar war. Es war auch nicht erkennbar, daß er überhaupt noch
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den Willen besaß, für Rechtsuchende zur Verfügung zu stehen. Weder ein Schild noch eine Eintragung in den Fernsprechbüchern wiesen auf seine Praxis hin.
b) Waren mithin die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO erfüllt, so stand die Zurücknahme der Zulassung im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners. Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensausübung beschränkt sich auf die Prüfung, ob der Antragsgegner die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Solche Ermessensfehler sind hier nicht feststellbar.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben, durch Erfüllung der Kanzleiführungspflicht den Erlaß der Rücknahmeverfügung zu vermeiden. Zwischen der ersten Aufforderung zur Stellungnahme zur Kanzleiführung und dem Erlaß der Rücknahmeverfügung liegt ein Zeitraum von mehr als fünf Monaten. Als sich schließlich abzeichnete, daß in den Verhältnissen des Antragstellers keine Änderung eintreten werde, blieb dem Antragsgegner angesichts der Beeinträchtigung des Rechtsverkehrs kein anderer Weg als die Zulassungsrücknahme. Denn die Verletzung der Kanzleipflicht hat zu einer Gefährdung der Rechtspflege geführt. So konnte dem Antragsteller ein Versäumnisurteil erst mehr als vier Monate nach Erlaß zugestellt werden, als sich nach zahlreichen erfolglosen Zustellungsversuchen ein Zustellungsbevollmäch-tigter gemeldet hatte. Der Antragsgegner hat seine Maßnahme am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überprüft; ein schonenderes Mittel, durch das er den Antragsteller zur Erfüllung seiner Kanzleiführungspflicht hätte anhalten können, stand ihm nicht zur Verfügung.
2.	Bei der gerichtlichen Ermessenskontrolle ist auf den Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung abzustellen. Ein späterer Beurteilungszeitpunkt könnte nur dann maßgebend sein, wenn aufgrund der Entwicklung nach Erlaß der Rücknahmeverfügung der Rücknahmegrund zweifelsfrei weggefallen wäre (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 14/86 m.w.N.). Hierfür ist nichts ersichtlich. Der Antragsteller macht auch in seiner Rechtsmittelbegründung nicht eindeutig geltend, daß er inzwischen eine Kanzlei eingerichtet habe. Sofern seine Ausführungen dahin zu verstehen sein sollten, daß er inzwischen in der Lietzenburger Straße 96 eine Kanzlei eingerichtet habe, wären sie nicht geeignet, zu einer anderen Entscheidung zu führen. Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß sein neues Domizil den an eine Anwaltskanzlei zu stellenden Mindestanforderungen genügt.
3.	Die Rügen des Antragstellers in der Rechtsmittelbegründungsschrift greifen nicht durch.
a)	Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, daß er von dem Protokoll der Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof eine Abschrift nicht erhalten habe und deshalb zu den entscheidenden Punkten nicht vortragen könne. Der Senat hat dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers Akteneinsicht gewährt.
b)	Ebensowenig greift die Rüge, mit der sich der Antragsteller dagegen wendet, daß der Ehrengerichtshof einen Befangenheitsantrag des Antragstellers als unzulässig verworfen hat. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Juli 1988
- AnwZ (B) 12/88).
4.	Der Prozeßbevollmächtigter des Antragstellers, Rechtsanwalt LefHHP^ hat mit Schreiben vom 13.9.1989, eingegangen am 14.9.1989, mitgeteilt, er sehe sich aus gesundheitlichen Gründen gezwungen, die Vertretung niederzulegen. Gleichzeitig überreiche er ein ärztliches Attest, wonach der Antragsteller persönlich den Termin am 18.9.1989 nicht wahrnehmen könne. In dem Attest der praktischen Ärztin Doris FMMist ausgeführt: Der Antragsteller habe sich am 12.9.1989 in der Sprechstunde vorgestellt; wegen einer akuten Erkrankung könne er an einer Gerichtsverhandlung nicht teilnehmen. Der Patient sei nicht verhandlungsfähig.
Der Senat sah keinen Anlaß, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.9.1989 aufzuheben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 23. Februar 1987
 -	AnwZ (B) 50/86; Beschluß vom 4. März 1985
-	AnwZ (B) 47/84; Beschluß vom 25. Juni 1984
-	AnwZ (B) 9/84) sind an einen Vertagungsantrag wegen Krankheit strenge Anforderungen zu stellen. Dabei müssen in einem eingereichten Attest nachprüfbare Einzelheiten enthalten
 sein, aus denen sich der Hinderungsgrund ergibt. Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat auch nicht zu erkennen gegeben, daß er sich erfolglos bemüht habe, einen anderen Bevollmächtigten zu bestellen. Unter Würdigung der gesamten Sachlage sah der Senat auch unter Berücksichtigung des Rechts des Antragstellers auf rechtliches Gehör keinen Anlaß, von der Durchführung der mündlichen Verhandlung abzusehen .
Odersky	Laufhütte	Lepa
 Thode
Schaefer
 Veser
Paepcke