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BGH

Gericht: BGH

fstraße Antragsteller und Beschwerdeführer Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt aus Hl gegen das Justizministerium Baden-Württemberg, Sj stl fplatz Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm, Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Weise am 20. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . April 1986 hat der Antragsgegner die Zulassung Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (stand. So lagen die Dinge beim.Antragsteller, als der Antragsgegner seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft am Dem ist zu entnehmen, daß der Antragsteller in den letzten beiden vor der Zurücknahme der Zulassung liegenden Jahren nicht nur außerstande war, die Vollstreckung von Schuldtiteln - selbst solche mit geringen Forderungen - durch Zahlung abzuwenden, sondern es darüber hinaus hinnehmen mußte, daß die Fruchtlosigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen festzustellen war. Eine solche konkrete Gefährdung ist hier aber schon deshalb zu bejahen, weil wegen der bereits früher eingeleiteten und erneut drohenden Vollstreckungsmaßnahmen die Gefahr bestand, daß Gläubiger auf Gelder Zugriff nahmen, die für Mandanten bestimmt waren (ständ. c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen< Der Vermögensverfall, der dazu geführt hat, daß der Antragsteller selbst geringere Forderungen nicht begleichen konnte und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 807 ZPO § 15 BRAO
RechtsanwaltVermögensverfallRechtsanwaltschaftAntragsgegnerVollstreckungsmaßnahmenBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

2141 088

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 5/87
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Rainer Gi H|
B
fstraße
 Antragsteller und Beschwerdeführer
 Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 aus Hl
 gegen
das Justizministerium Baden-Württemberg, Sj
 stl
fplatz
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte,
 Dr. Gribbohm, Dr. Schmitz
 sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Weise am 20. Juli 1987 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 25. Oktober 1986 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten .
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit dem 11. März 1980 beim Amtsgericht Heidelberg und bei den Landgerichten Heidelberg und Mannheim und seit dem 24. April 1985 auch beim Oberlandesgericht in Karlsruhe als Rechtanwalt zugelassen. Mit Verfügung vom 24. April 1986 hat der Antragsgegner die Zulassung
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des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögens-Verfalls zurückgenommen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig. Der Rechtsanwalt hat es rechtzeitig und formgerecht durch Telegramm seines Verfahrensbevollmächtigten eingelegt (vgl. BGHST 31, 7, 8; BGHZ 87, 63, 64). Sein fürsorglich gestellter Antrag, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist zu gewähren, ist deshalb gegenstandslos. Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, im Ermessen der Landesjustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörden die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht haben (§ 39 Abs. 3 BRAO).
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Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
a)	Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall.
Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (stand. Rechtspr.: vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 49, 50, 52 und 56/86).
So lagen die Dinge beim.Antragsteller, als der Antragsgegner seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft am
24.	April 1986 zurücknahm. Bis zu diesem Tage hatten sieben Gläubiger Haftbefehl gegen ihn erwirkt. Die ersten beiden waren am 26. April 1984 und der letzte am 7. März 1986 erlassen worden. Ihnen lagen Forderungen zwischen ca. 203 DM und ca. 24.000 DM zugrunde. Dem ist zu entnehmen, daß der Antragsteller in den letzten beiden vor der Zurücknahme der Zulassung liegenden Jahren nicht nur außerstande war, die Vollstreckung von Schuldtiteln - selbst solche mit geringen Forderungen - durch Zahlung abzuwenden, sondern es darüber hinaus hinnehmen mußte, daß die Fruchtlosigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen festzustellen war. Dies beweist, daß er sich in Vermögensverfall befunden hat.
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b)	Dadurch waren die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Dies ist zwar nicht immer schon dann der Fall, wenn sich ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Vielmehr verlangt § 15 Nr. 1 BRAO im Gegensatz zu dem Konkurs eine konkrete Gefährdung (vgl. BGH aaO). Eine solche konkrete Gefährdung ist hier aber schon deshalb zu bejahen, weil wegen der bereits früher eingeleiteten und erneut drohenden Vollstreckungsmaßnahmen die Gefahr bestand, daß Gläubiger auf Gelder Zugriff nahmen, die für Mandanten bestimmt waren (ständ. Rechtspr. vgl. die Senatsentscheidung vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 50/86). Außerdem sind mittlerweile Beschwerden von Mandanten eingegangen, die den Rechtsanwalt nach Räumung seiner Praxis nicht mehr erreichen konnten.
c)	Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen< Der Vermögensverfall, der dazu geführt hat, daß der Antragsteller selbst geringere Forderungen nicht begleichen konnte und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.
2. Anhaltspunkte dafür, daß der Grund für die Rücknahme der Zulassung zweifelsfrei entfallen wäre (vgl. BGHZ 75, 356 84, 149), sind nicht ersichtlich. Deshalb muß es bei der Zurücknahme der Zulassung bleiben.
Merz	Laufhütte	Gribbohm	Schmit
 Kohlndorfer
Quack
 Weise