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BGH

Gericht: BGH

Die ablehnende Stellungnahme stützt sich darauf, daß der Antragsteller durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Der Ehrengerichtshof ist mit Recht der Auffassung, daß das der Verurteilung des Antragstellers zugrunde liegende Verhalten ihn zur Zeit unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§7 Nr. 5 BRAO). 1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Anwaltsberuf auszuüben. B. durch Vermögensstraftaten wie Betrug oder Untreue - als so unzuverlässig erwiesen hat, daß es im Interesse der Rechtsuchenden nicht verantwortet werden kann, ihm die Stellung eines berufenen unabhängigen Beraters und Vertreters in allen Rechtsangelegenheiten einzuräumen. Das kann etwa der Fall sein, wenn er eine rechtsfeindliche Einstellung an den Tag gelegt hat, sei es, daß er das Recht mißachtet oder sich mit unzulässigen Mitteln am Kampf gegen die Bundesrepublik Deutschland oder ihre rechtliche und verfassungsmäßige Ordnung beteiligt hat (Senatsbeschluß vom 29. Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO liegt insbesondere dann vor, wenn sich der Bewerber in die Hände eines fremden Nachrichtendienstes begeben und dadurch gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gehandelt hat, an deren Rechtspflege ein Anwalt als unabhängiges Organ mitwirken soll (vgl. Nach den im Strafurteil getroffenen Feststellungen hat der Antragsteller - wovon er auch selbst in seiner Beschwerdebegründung ausgeht - fünfeinhalb Jahre lang eine gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Tätigkeit für einen fremden Nachrichtendienst betrieben. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, daß ein strafloses Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, das den Tatbestand des § 7 Nr. 6 BRAO nicht erfüllt, zur Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht ausreicht und auch nicht auf dem Umweg über die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit nachteilig berücksichtigt werden darf (BVerfGE 63, 266, 294). Ein solcher Bewerber hat sich - worauf das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich hinweist (a.a.O.) - durch seinen Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung selbstverständlich eines Verhaltens schuldig gemacht, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Hat sich ein Bewerber - wie der Antragsteller - unwürdig im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO verhalten. Auch aus §§ 7 Nr, 2 und 10 Abs. 2 und 3 BRAO, auf die sich der Antragsteller weiter beruft, kann er nicht eine für ihn günstige Rechtsfolge ableiten. Der Anwendbarkeit des § 7 Nr. 5 BRAO steht nicht entgegen, daß hier die Voraussetzungen für eine Versagung der Zulassung nach § 7 Nr. 2 BRAO nicht vorliegen. 3. Daran, daß die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 5 BRAO zu versagen ist, ändert sich auch nichts dadurch, daß seit der Beendigung seiner geheimdienstlichen Agententätigkeit inzwischen fünf Jahre vergangen sind. Allerdings kann selbst ein besonderes schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten nach einer Reihe von Jahren durch Wohl verhalten des Bewerbers und andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Juli 1986) eine Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht in Betracht kommt. Zutreffend weist der Ehrengerichtshof darauf hin, daß die gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Tätigkeit des Antragstellers - mag sie auch in seiner offensichtlich

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 99 StGB § 7 BRAO
VaterAnwZVerhaltenBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
kmZ (B) 5/85	BESCHLUSS
In dem Verfahren
 des Assessors Reinhold Friedrich C^HBHHIstraße
»
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Neuer WH
>
gegen
 die Rechtsanwaltskammer K(B> vertreten durch den Präsidenten, Justizgebäude Rm^^pplatz 0, K|B0’
Antragsgegnerin und Bes chwerdegegnerin,
 wegen
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13. Mai 1985 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Paepcke
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 1984 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren
 wird auf 100.000,- DM festgesetzt.
J
f y
 
Grün d e :
I.
Der 1949 in St^HH (DDR) geborene Antragsteller hat 1977 die erste und 1980 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Er hat am 18. Januar 1984 seine Zulassung beim Amts- und Landgericht Köln beantragt. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Gutachten vom 14. Mai 1984 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Die ablehnende Stellungnahme stützt sich darauf, daß der Antragsteller durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 1983 (IV - 6/83 (5)) gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist; das Urteil ist rechtskräftig, die Bewährungsfrist endet am 27. Juli 1986.
Gegen das ablehnende Gutachten der Antragsgegnerin hat der Antragsteller rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen und damit inzidenter festgestellt, daß der Rücknahmegrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
 
II.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Der Ehrengerichtshof ist mit Recht der Auffassung, daß das der Verurteilung des Antragstellers zugrunde liegende Verhalten ihn zur Zeit unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§7 Nr. 5 BRAO).
1.	Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Anwaltsberuf auszuüben. Das ist nicht nur der Fall, wenn er sich - z. B. durch Vermögensstraftaten wie Betrug oder Untreue - als so unzuverlässig erwiesen hat, daß es im Interesse der Rechtsuchenden nicht verantwortet werden kann, ihm die Stellung eines berufenen unabhängigen Beraters und Vertreters in allen Rechtsangelegenheiten einzuräumen. Unwürdigkeit ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn der Bewerber durch sein Verhalten gezeigt hat, daß durch seine Zulassung andere wichtige Belange der Rechtspflege gefährdet würden. Das kann etwa der Fall sein, wenn er eine rechtsfeindliche Einstellung an den Tag gelegt hat, sei es, daß er das Recht mißachtet oder sich mit unzulässigen Mitteln am Kampf gegen die Bundesrepublik Deutschland oder ihre
 rechtliche und verfassungsmäßige Ordnung beteiligt hat (Senatsbeschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 11/81).
Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO liegt insbesondere dann vor, wenn sich der Bewerber in die Hände eines fremden Nachrichtendienstes begeben und dadurch gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gehandelt hat, an deren Rechtspflege ein Anwalt als unabhängiges Organ mitwirken soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.
 September 1965 - AnwZ (B) 8/65 und vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 19/76).
Danach hat der Ehrengerichtshof den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO mit Recht bejaht.
Nach den im Strafurteil getroffenen Feststellungen hat der Antragsteller - wovon er auch selbst in seiner Beschwerdebegründung ausgeht - fünfeinhalb Jahre lang eine gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Tätigkeit für einen fremden Nachrichtendienst betrieben.
Er hat 1974 seinem in der DDR lebenden Vater, der Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR war, seinen Freund OflH zugeführt, um seinem Vater die Möglichkeit zu geben, O^B für die nachrichtendienstliche Mitarbeit zu gewinnen. Nachdem sich 0^^ zur Mitarbeit für den Geheimdienst der DDR verpflichtet hatte, hat der Antragsteller die nachrichtendienstliche Zusammenarbeit zwischen seinem Vater und Of|Hiunterstützt und seinem Vater regelmäßig über OH^berichtet. Ende 1979 hat er sich bereiterklärt, die Stellung eines Verbindungsmannes zwischen seinem Vater und om zu übernehmen.
 
2.	Ohne Erfolg macht der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung geltend, der Versagungsgrund des § 7 Nr, 5 BRAO greife hier nicht ein, weil das seiner Verurteilung zugrundeliegende Verhalten unter den - hier aber nicht zu dem Tragen kommenden - Versagungsgrund des § 7 Nr. 6 BRAO falle. Die Nummern 5 und 6 des § 7 BRAO bilden zwei voneinander unabhängige Versagungsgründe (vgl. Senatsbeschluß vom 17.
 Januar 1977 - AnwZ (B) 17/76 - BGHZ 68, 46, 48). Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassiings-gerichts vom 8. März 1983 (BVerfGE 63, 266 ff). In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, daß ein strafloses Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, das den Tatbestand des § 7 Nr. 6 BRAO nicht erfüllt, zur Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht ausreicht und auch nicht auf dem Umweg über die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit nachteilig berücksichtigt werden darf (BVerfGE 63, 266, 294). Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht. Der Antragsteller ist wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit rechtskräftig verurteilt worden. Ein solcher Bewerber hat sich - worauf das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich hinweist (a.a.O.) - durch seinen Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung selbstverständlich eines Verhaltens schuldig gemacht, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Die Sonderregelung des § 7 Nr. 6 BRAO wird mißverstanden, wenn in ihr eine Privilegierung politisch motivierten Fehl Verhaltens erblickt wird. Hat sich ein Bewerber - wie der Antragsteller - unwürdig im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO verhalten.
so kann er seine Zulassung nicht deshalb beanspruchen, weil dieses Fehlverhalten Ausdruck einer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten politischen Einstellung ist (BVerfGE 63, 266, 295).
Auch aus §§ 7 Nr, 2 und 10 Abs. 2 und 3 BRAO, auf die sich der Antragsteller weiter beruft, kann er nicht eine für ihn günstige Rechtsfolge ableiten.
Der Anwendbarkeit des § 7 Nr. 5 BRAO steht nicht entgegen, daß hier die Voraussetzungen für eine Versagung der Zulassung nach § 7 Nr. 2 BRAO nicht vorliegen.
Der selbständige Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO ist unabhängig davon, ob der Versagungsgrund des § 7 Nr. 2 BRAO vorliegt oder nicht (Senatsbeschluß vom 21. November 1966 - AnwZ (B) 3/66). Auch die Vorschriften des § 10 Abs. 2 und 3 BRAO schränken die Anwendbarkeit und Anwendungsbreite des § 7 Nr. 5 BRAO nicht ein.
3.	Daran, daß die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 5 BRAO zu versagen ist, ändert sich auch nichts dadurch, daß seit der Beendigung seiner geheimdienstlichen Agententätigkeit inzwischen fünf Jahre vergangen sind.
8
Allerdings kann selbst ein besonderes schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten nach einer Reihe von Jahren durch Wohl verhalten des Bewerbers und andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Die Frage, wieviele Jahre zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung rechtlich möglich ist, läßt sich nicht allgemein beantworten. Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen bis zu fünfzehn oder zwanzig Jahren, in Ausnahmefällen sogar noch mehr. Insoweit haben die zuständigen Stellen einen erheblichen Beurteilungsspielraum für die Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 28/84 m.w.N,),
Mit dem Ehrengerichtshof ist davon auszugehen, daß aus dem Gesichtspunkt des zwischenzeitlichen WohlVerhaltens jedenfalls vor Ablauf der Bewährungszeit (27. Juli 1986) eine Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht in Betracht kommt. Dies folgt aus dem Gewicht seiner Verfehlung. Zutreffend weist der Ehrengerichtshof darauf hin, daß die gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Tätigkeit des Antragstellers - mag sie auch in seiner offensichtlich
 
engen Bindung an seinen Vater ihren Grund haben - über einen Zeitraum von fünfeinhalb Jahren angedauert hat. Erschwerend kommt hinzu, daß diese Tätigkeit zu dem Teil in die Referendarzeit des Antragstellers fällt und damit in einen Zeitabschnitt, in dem er zur Bundesrepublik Deutschland in einem besonderen Pflichtenverhältnis stand (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 19/76 - a.a.O.).
Die sofortige Beschwerde ist damit zurückzuweisen.
Pfeiffer	Hagen	Jähnke	Lepa
 Schaefer	Weise	Paepcke