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BGH

Gericht: BGH

Der am 1915 geborene Antragsteller wurde im März 1949 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Weiden i.d.Opf., seit Dezember 1972 auch bei dem Oberlandesgericht Nürnberg zugelassen. Aufgrund der vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz gemäß § 227 b Abs. 1 Satz 2, § 227 a Abs. 2 BRAO für die Dauer von 10 Jahren getroffenen allgemeinen Härtefeststellung wurde der Antragsteller durch Bescheid des Antraggegners vom 19. Dezember 1982 hat der Antragsteller beantragt, seine Zulassung beim Landgericht Amberg zu demindest für eine ZehnJahresfrist, gerechnet vom Tage der Zustellung der Verfügung vom 19. Mai 1983 hat der Antragsgegner ihn abgelehnt und die Zulassung bei dem Landgericht Amberg zurückgenommen. 1. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall eine gleichzeitige Zulassung nach § 227 b BRAO auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 b Abs. 1 Satz 2, § 227 a Abs.3 Satz 1 BRAO). Dezember 1983 eingehend begründet hat, setzt eine besondere Härte, welche die Verlängerung der Zweitzulassung rechtfertigt, entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht voraus, daß der Fortbestand der Kanzlei und damit die Lebensgrundlage des Rechtsanwalts sonst nachhaltig gefährdet würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besonderen im Sinne des § 227 a Abs.3 Satz 1 BRAO zu gelten, läßt sich nur aufgrund einer Gesamtschau entscheiden, in die auch die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts einzubeziehen sind. Eine besondere Härte liegt Jedenfalls nicht schon dann vor, wenn lediglich Gründe vorhanden sind, die zu der allgemeinen Härtefeststellung nach § 227 a Abs. 2 BRAO geführt haben. Für Jene allgemeine Feststellung hat der Senat allerdings ausgesprochen, daß die Härte nicht "erheblich" oder "empfindlich", sondern lediglich allgemein spürbar sein müsse (BGHZ 68, 66, 69; Senatsbeschluß vom 5- Dezember 1983 - AnwZ (B) 28/83). So können hohes Alter und gesundheitliche Gründe, welche bei einer Praxisübemahme nach dem Willen des Gesetzgebers sogar eine Zweitzulassung des Übernehmers und deren Verlängerung rechtfertigen (§ 227 a Abs.6 BRAO), im Einzelfall zu dem Ergebnis führen, daß der Rechtsanwalt nicht imstande wäre, Einbußen zu ertragen, die andere unschwer hinnehmen könnten (Senatsbeschluß vom 5. Bei alledem ist schließlich folgendes zu berücksichtigen: § 227 a Abs. 5 BRAO soll - ebenso wie Absatz 2 dieser Vorschrift - nur Nachteile ausgleichen, die sich für die Rechtsanwälte aus einer Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Ein Rechtsanwalt, der bereits seinen Beruf ausübt, in der Regel eine gewisse Klientel erworben und seine Praxis auf die bisherigen Grenzen des Gerichtsbezirks eingerichtet hat, soll durch deren Ände- Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (Senatsbeschluß vom 11. Ist ihm das nicht gelungen, so wird er sich darauf in der Regel nicht berufen können, wenn diese Entwicklung auf äußeren Umständen beruht, die von dem Schutzzweck des § 227 a BRAO nicht erfaßt sind, und anzunehmen ist, daß er auch ohne die Gebietsänderung Einbußen in vergleichbarer Größe erlitten hätte. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen sind die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte” bei dem Antragsteller nicht erfüllt. a) Nach dessen glaubhaften Angaben haben sich die Nettoumsätze (ohne Mehrwertsteuer) seiner Kanzlei auf die Mandate aus den Landgerichtsbezirken der Erst- und Zweitzulassung wie folgt verteilt: Juli 1975 in die Liste der beim Landgericht Amberg zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen worden ist, hat seine Zweit zulas sung bis zu dem Wirksamwerden ihrer Rücknahme (Ablauf des 30. Dies steht Jedoch in Einklang mit den - bereits erwähnten - Vorstellungen des Gesetzgebers, wonach es einem Anwalt in der Regel möglich ist, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse umzustellen. Bei einer Gesamtschau kann nach alledem von einer besonderen Härte für den Antragsteller nicht die Rede sein.

Zitierte Normen: § 3 BRAO
ZweitzulassunghärtenUmstandRechtsanwälteBRAO

Volltext der Entscheidung

2115 091
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 5/84	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr.
w^Hyopf.,
Hans
 Albrecht-J
■Straße
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg, Straße IH#
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Simultanzulassung
 
X
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 25. Juni 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Messer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte vom 18. Oktober 1983 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerde verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am	1915	geborene	Antragsteller
 wurde im März 1949 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Weiden i.d.Opf., seit Dezember 1972 auch bei dem Oberlandesgericht Nürnberg zugelassen. Seine Kanzlei unterhält er in wHi.d.Opf.
 
Durch das am 1. Juli 1973 in Kraft getretene Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern vom 25. April 1973 (GVB1 S. 189) wurde das Amtsgericht Oberviechtach, das ebenfalls zu dem Bezirk des Landgerichts Weiden gehört hatte, aufgelöst. Von dem früheren Amtsgerichtsbezirk gelangten etwa 14.530 Einwohner (= 92,58 %) in den Bezirk des Amtsgerichts Schwandorf und damit in den Landgerichtsbezirk Amberg. 1.165 Einwohner wurden dem Amtsgericht Cham und damit dem Land-gerichtsbezirk Regensburg zugeordnet.
Aufgrund der vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz gemäß § 227 b Abs. 1 Satz 2, § 227 a Abs. 2 BRAO für die Dauer von 10 Jahren getroffenen allgemeinen Härtefeststellung wurde der Antragsteller durch Bescheid des Antraggegners vom 19. Juni 1975 auch bei dem Landgericht Amberg als Rechtsanwalt zugelassen; am 1. Juli 1975 wurde er in die Liste der dort zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen.
Mit Schreiben vom 22. und 29. Dezember 1982 hat der Antragsteller beantragt, seine Zulassung beim Landgericht Amberg zu demindest für eine ZehnJahresfrist, gerechnet vom Tage der Zustellung der Verfügung vom 19. Juni 1975, sowie darüber hinaus für einen angemessenen Zeitraum von wenigstens weiteren drei Jahren zu verlängern. Die Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts Nürnberg hat sich gegen den Antrag ausgesprochen. Durch Bescheid vom 31. Mai 1983 hat der Antragsgegner ihn abgelehnt und die Zulassung bei dem Landgericht Amberg zurückgenommen. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt und erstrebt Jetzt nur noch eine Verlängerung der Zweitzulassung
 um zwei Jahre. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 227 b Abs. 1 Satz 2, § 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nra. 4 und 5 und Abs. 4 BRAO), jedoch nicht begründet.
Der Verlängerungsantrag ist rechtzeitig gestellt. Seine beiden Antragsschreiben sind am 24. bzw. am 31. Dezember 1982 und damit vor Ablauf der Ausschlußfrist nach § 227 b Abs. 1 Satz 2, § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO, die hier am 31« Dezember 1982 endete, beim Antragsgegner eingegangen.
Der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof haben den Verlängerungsantrag im Ergebnis zu Recht für unbegründet gehalten.
1.	Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall eine gleichzeitige Zulassung nach § 227 b BRAO auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 b Abs. 1 Satz 2,
 § 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO). Das Merkmal der besonderen Härte ist, wie der Antragsteller mit Recht geltend macht, ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Inhalt im Wege der Auslegung näher zu ermitteln ist (vgl. BGHZ 66, 288, 290 sowie Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1983 - AnwZ (B) 28/83 BGHZ 89, 173).
 
Wie der Senat in seinem erwähnten Beschluß vom 5. Dezember 1983 eingehend begründet hat, setzt eine besondere Härte, welche die Verlängerung der Zweitzulassung rechtfertigt, entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht voraus, daß der Fortbestand der Kanzlei und damit die Lebensgrundlage des Rechtsanwalts sonst nachhaltig gefährdet würde. Als zu eng erweist sich auch, gemessen an der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (vgl. hierzu ebenfalls den Senatsbeschluß vom 3« Dezember 1983)» das vom Ehrengerichtshof zur Abgrenzung herangezogene Kriterium der Unzu demutbarkeit im Einzelfall.
Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besonderen im Sinne des § 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO zu gelten, läßt sich nur aufgrund einer Gesamtschau entscheiden, in die auch die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts einzubeziehen sind. Eine besondere Härte liegt Jedenfalls nicht schon dann vor, wenn lediglich Gründe vorhanden sind, die zu der allgemeinen Härtefeststellung nach § 227 a Abs. 2 BRAO geführt haben. Für Jene allgemeine Feststellung hat der Senat allerdings ausgesprochen, daß die Härte nicht "erheblich" oder "empfindlich", sondern lediglich allgemein spürbar sein müsse (BGHZ 68, 66, 69; Senatsbeschluß vom 5- Dezember 1983 - AnwZ (B) 28/83). Wie schon der Gesetzeswortlaut zeigt, sind an den Begriff der "besonderen" Härte weitergehende Anforderungen zu stellen.
Die Beantwortung der Frage, ob eine Härte im Einzelfall "besonders" ist, richtet sich naturgemäß in erster Linie nach den wirtschaftlichen Einbußen, die beim Wegfall
- D -
der Zweitzulassung zu erwarten sind. Die Antwort läßt sich aber nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des zu erwartenden Verlusts an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur "besonderen” Härte bei 10 %9 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, kann z.B. mit vom Umfang der Praxis abhängen.
Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz vom Umsatz oder Gewinn nieder schlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung des Betriebs möglich sein. Die Beurteilung des Einzelfalls hängt weiter von den persönlichen Verhältnissen des Rechtsanwalts ab. So können hohes Alter und gesundheitliche Gründe, welche bei einer Praxisübemahme nach dem Willen des Gesetzgebers sogar eine Zweitzulassung des Übernehmers und deren Verlängerung rechtfertigen (§ 227 a Abs. 6 BRAO), im Einzelfall zu dem Ergebnis führen, daß der Rechtsanwalt nicht imstande wäre, Einbußen zu ertragen, die andere unschwer hinnehmen könnten (Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1983 - AnwZ (B) 28/83).
Bei alledem ist schließlich folgendes zu berücksichtigen: § 227 a Abs. 5 BRAO soll - ebenso wie Absatz 2 dieser Vorschrift - nur Nachteile ausgleichen, die sich für die Rechtsanwälte aus einer Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Ein Rechtsanwalt, der bereits seinen Beruf ausübt, in der Regel eine gewisse Klientel erworben und seine Praxis auf die bisherigen Grenzen des Gerichtsbezirks eingerichtet hat, soll durch deren Ände-
rung nicht geschädigt werden (BGHZ 65, 24l, 242 f; 68, 72, 75; Senatsbeschluß vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 56/76 = EGE XIV 47). Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (Senatsbeschluß vom 11. Mai 1981 -AnwZ (B) 27/80). Ist ihm das nicht gelungen, so wird er sich darauf in der Regel nicht berufen können, wenn diese Entwicklung auf äußeren Umständen beruht, die von dem Schutzzweck des § 227 a BRAO nicht erfaßt sind, und anzunehmen ist, daß er auch ohne die Gebietsänderung Einbußen in vergleichbarer Größe erlitten hätte.
2.	Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen sind die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte” bei dem Antragsteller nicht erfüllt.
a) Nach dessen glaubhaften Angaben haben sich die Nettoumsätze (ohne Mehrwertsteuer) seiner Kanzlei auf die Mandate aus den Landgerichtsbezirken der Erst- und Zweitzulassung wie folgt verteilt:
	Weiden		Amberg	
1978	200.550,26	DM	8.373,74	DM
1979	209.472,73 EM		8.679,27	DM
1980	215.758,38	DM	10.763,62	DM
1981	221.520,04	DM	4.733,96 EM	
1982	232.662,76	DM	21.137,24	DM
Umgerechnet auf die Jahre 1978 bis 1982 wären dem Antragsteller, wenn bereits für diesen Zeitraum seine gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Amberg zurückgenommen worden wäre, im Durchschnitt knapp 5 v.H. seines gesamten
 
Umsatzes entgangen. Anhaltspunkte dafür, daß ihm infolge der inzwischen ausgesprochenen Rücknahme der Zweitzulassung ein wesentlich höherer Umsatzverlust droht, sind weder seinen Angaben zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Auch haben sich seine Umsätze im Bezirk des Landgerichts Weiden stetig aufwärts entwickelt.
b) Unter diesen Umständen müßten schon schwerwiegende weitere Umstände hinzutreten, um die Verlängerung der Zweitzulassung als zur Vermeidung einer "besonderen Härte" geboten erscheinen zu lassen. Derartige Umstände sind indessen nicht ersichtlich oder werden doch Jedenfalls hinreichend durch andere, dem Antragsteller günstige Umstände aufgewogen.
Ein solcher zusätzlich belastender Umstand liegt nicht in der tatsächlichen Dauer der Simultanzulassung des Antragstellers. Wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausführt, hat die ZehnJahresfrist der vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz getroffenen allgemeinen Härtefeststellung nach $ 227 b Abs. 1 Satz 2, § 227 a Abs. 2 und 3 BRAO getroffene allgemeine Härtefeststellung allerdings bereits mit der Gebietsreform vom 1. Juli 1973 zu laufen begonnen (vgl. allgemein zu dieser Problematik etwa BGHZ 66, 288; 68, 78, 79 f.) und ist daher schon am 30. Juni 1983 abgelaufen. Da der Antragsteller erst am 1. Juli 1975 in die Liste der beim Landgericht Amberg zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen worden ist, hat seine Zweit zulas sung bis zu dem Wirksamwerden ihrer Rücknahme (Ablauf des 30. Juni 1983) nur acht Jahre gedauert. Dies steht Jedoch in Einklang mit den - bereits erwähnten - Vorstellungen des Gesetzgebers, wonach es einem Anwalt in der
 Regel möglich ist, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse umzustellen. Die tatsächliche Dauer der Zweitzulassung entspricht im übrigen derjenigen der übrigen Rechtsanwälte, die ebenfalls von der Gebietsreform betroffen worden sind. Insofern liegt in der Person des Antragstellers keine besondere Härte vor.
Mit Recht verweist der Antragsteller freilich auf sein vorgerücktes Alter von 68 Jahren. Doch wird dieser Umstand dadurch auf gewogen, daß er eine Altersrente in Höhe von 2.703»— EM monatlich bezieht, die ihm schon eine gewisse finanzielle Grundlage bietet. Überdies hat er mit Schreiben vom 22. April 1983 gegenüber dem Antragsgegner erklärt, daß er noch als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gehalt beziehe.
Bei einer Gesamtschau kann nach alledem von einer besonderen Härte für den Antragsteller nicht die Rede sein. Seine sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
3.	Die Festsetzung des Geschäftswerts berücksichtigt, daß der Antragsteller jetzt nur noch eine Verlängerung der Zweitzulassung um zwei Jahre erstrebt,
 Girisch	Hagen	Jähnke	Lepa
 Schaefer	Weise	Messer