Mai 1982 den Antrag des Antragstellers, ihm gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO zu gestatten, den Beruf des Rechtsanwalts neben seiner Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst auszuüben, abgelehnt und gleichzeitig angekündigt, daß er die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurücknehmen werde, wenn der Antragsteller nicht binnen eines Monats auf diese verzichte. Juni 1982 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen. Im teufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, hinsichtlich der Kostenentscheidung seine Beschwerde aber aufrechterhalten. Der Antragsgegner hat die Hauptsache für erledigt erklärt und gebeten, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Mit dem Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist das beim Bundesgerichtshof anhängige Verfahren in der Hauptsache erledigt. 1. Nach § 15 Nr. 2 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist. Der Rücknahmebescheid des Antragsgegners, der darauf gestützt war, der Antragsteller übe als Angestellter im öffentlichen Dienst eine Tätigkeit aus, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar sei, hätte rechtlicher Nachprüfung standgehalten. Die Tätigkeit des Antragstellers als Angestellter ist - und war - jedoch keine nur vorübergehende. Der Senat hat in BGHZ 49, 238, 239 ausgeführt, daß das in § 47 BRAO verwendete Merkmal Mvorübergehend” nicht an die im Arbeitsrecht bedeutsamen Begriffe der Kündbarkeit oder Unkündbarkeit anknüpft, sondern nach dem Sinn und Zweck der BRAO unter Berücksichtigung der allgemein üblichen Bedeutung des Wortes auszulegen ist. Eine nur vorübergehende Tätigkeit im öffentlichen Dienst muß danach angenommen werden, wenn das Anstellungsverhältnis entweder von vornherein auf begrenzte Zeit oder unter Bedingungen abgeschlossen ist, die in absehbarer Zeit sein Ende zur Folge haben werden. Ein befristetes Angestelltenverhältnis, das mit dem Ziel, ein Dauerdienstverhältnis zu schließen, mehrmals vor Ablauf der Befristung verlängert worden ist, kann nicht als ”nur vorübergehend” im Sinne des § 47 BRAO angesehen werden. b) Auch eine Dauertätigkeit im Öffentlichen Dienst ist jedoch nicht schlechthin und ausnahmslos mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar (BGHZ 49, 238, 241). Sie ist es jedoch dann, wenn die gleichzeitige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs neben der Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährden würde (BGHZ 49, 238, 241; 68, 59, 60; 71, 138, Angestelltentätigkeit und Rechtsanwaltsberuf sind aber dann miteinander unvereinbar, wenn die Möglichkeit, die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben der Tätigkeit im öffentlichen Dienst werde die Belange der Rechtspflege gefährden, nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer acht gelassen werden kann (BGHZ 66, 283, 287; Senatsbeschluß vom 29. Der Antragsteller ist - und war - im Generalreferat des Senators für Bau- und Wohnungswesen als Angestellter tätig. Eine Tätigkeit in der für die Bevölkerung von Berlin bedeutsamen Senatsverwaltung für das Bau- und Wohnungswesen, die Befugnisse hat, die den betroffenen Bürger mitunter einschneidend berühren, steht dem Rechtsanwaltsberuf unabhängig davon entgegen, ob sie herausgehoben oder untergeordnet ist. Umgekehrt könnte eine Partei, die einen Rechtsanwalt zu dem Gegner hat, der zugleich Angestellter in der SenatsVerwaltung für das Bau- und Wohnungswesen ist, den Eindruck der Benachteiligung gewinnen. c) Unzutreffend ist die Auffassung des Antragstellers, der Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft habe § 47 Abs. 1 BRAO entgegengestanden, weil eine Genehmigung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO zu erteilen gewesen sei. 3. Das Rechtsmittel des Antragstellers hätte deshalb keinen Erfolg haben können, ohne daß es auf die Prüfung der Frage angekommen wäre, ob die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch aus anderen Gründen hätte zurückgenommen werden können, nämlich weil - wie der Antragsgegner geltend macht - die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit im'öffentlichen Dienst keine gehobene sei (vgl, dazu Senatsbeschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 27/81 = JZ 1982, 570, 571) und weil er -was der Antragsgegner ebenfalls behauptet - weder rechtlich noch tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, den Anwaltsberuf mehr als nur gelegentlich auszuüben (vgl. Mit Rücksicht darauf, daß der Antragsteller nur wegen der aus seiner Sicht nicht auszuschließenden Möglichkeit, sein Arbeitsverhältnis würde nicht verlängert werden, es unterlassen hat, sofort auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu verzichten, erfordert es die Billigkeit nicht, ihm die außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners aufzuerlegen. Der Senat folgt dem und trägt damit der Tatsache Rechnung, daß im Falle des Weiterbestehens der Zulassung eine Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt nur in beschränktem Umfang zu erwarten gewesen wäre.
2112 059 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 5/83 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Peter Karl Chaussee » Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Senator für Justiz in Berlin, Straße Berlin, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 27. Juni 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Rössler beschlossen: Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der am 12. Oktober 1941 geborene Antragsteller hat am 7. Januar 1976 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Seit dem 16. März 1976 ist er beim Landgericht Berlin und seit dem 19. März 1981 beim Kammergericht als Rechtsanwalt zugelassen. Ab 12. Dezember 1978 ist er als Angestellter beim Senator für Bau- und Wohnungswesen in Berlin mit 40 Stunden wöchent lieh beschäftigt, und zwar zunächst aufgrund von Zeit-arbeitsVerträgen, die jeweils vor ihrem Ablauf verlängert worden sind. Im Mai 1983 ist ihm die unbefristete Anstellung zugesagt worden. Der Antragsgegner hat - nach Anhörung der Rechts-anwaltskammer Berlin - durch Verfügung vom 10. Mai 1982 den Antrag des Antragstellers, ihm gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO zu gestatten, den Beruf des Rechtsanwalts neben seiner Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst auszuüben, abgelehnt und gleichzeitig angekündigt, daß er die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurücknehmen werde, wenn der Antragsteller nicht binnen eines Monats auf diese verzichte. Durch Bescheid vom 29. Juni 1982 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen. Der Antragsteller hat rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und beantragt, ihm die Berufsausübung im öffentlichen Dienst gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO zu gestatten. Der Ehrengerichtshof hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, das Verfahren auszusetzen, sowie die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Er hat den Geschäfts wert auf 50.000 DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluß des Ehrengerichtshofs hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im teufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, hinsichtlich der Kostenentscheidung seine Beschwerde aber aufrechterhalten. Der Antragsgegner hat die Hauptsache für erledigt erklärt und gebeten, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. II. Mit dem Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist das beim Bundesgerichtshof anhängige Verfahren in der Hauptsache erledigt. In einem solchen Fall ist über die Kosten des Verfahrens nach Billigkeit zu entscheiden. Für die Gerichtskosten folgt dies aus dem insoweit entsprechend anwendbaren § 91 a ZPO (BGHZ 50, 197, 199; BGH, Beschluß vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 4/80). In der Aufrechterhaltung der Beschwerde hinsichtlich der Kostenentscheidung liegt der Antrag, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser Antrag bleibt ohne Erfolg, denn das Begehren des Antragstellers, die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufzuheben, war von vornherein unbegründet. 1. Nach § 15 Nr. 2 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist. Nimmt die LandesJustizverwaltung die Zulassung - wie hier - aus den Gründen des § 15 Nr. 2 BRAO zurück, so müssen die Gerichte bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung prüfen, ob der Versagungsgrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung vorlag (BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 1974 -AnwZ (B) 5/74 « EGE XIII, 19 und vom 29. März 1982 -AnwZ (B) 1/82). Sie dürfen also ihr eigenes Ermessen nicht an die Stelle des der Landesjustizverwaltung setzen (§ 39 Abs. 3 BRAO). Vorgänge, die sich zeitlich nach Erlaß der angefochtenen Verfügung zugetragen haben, können berücksichtigt werden, wenn sie zweifelsfrei ergeben, daß der Rücknahmegrund nach Erlaß der Rücknahmeverfügung weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150 m.w.N.). 2. Der Rücknahmebescheid des Antragsgegners, der darauf gestützt war, der Antragsteller übe als Angestellter im öffentlichen Dienst eine Tätigkeit aus, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar sei, hätte rechtlicher Nachprüfung standgehalten. a) Eine nur vorübergehende Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst führt allerdings nicht zur Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Rechtsanwälte, die vorübergehend im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen zwar gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BRAO ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, wenn nicht die Genehmigung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO erteilt wird. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als solche bleibt Jedoch unberührt; sie ruht während der vorübergehenden Angestelltentätigkeit (Senatsbeschlüsse vom 28. April 1969 - AnwZ (B) 14/68 = EGE X, 87, 89 und vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 16/75 - EGE XIII, 77, 78). Die Tätigkeit des Antragstellers als Angestellter ist - und war - jedoch keine nur vorübergehende. Der Senat hat in BGHZ 49, 238, 239 ausgeführt, daß das in § 47 BRAO verwendete Merkmal Mvorübergehend” nicht an die im Arbeitsrecht bedeutsamen Begriffe der Kündbarkeit oder Unkündbarkeit anknüpft, sondern nach dem Sinn und Zweck der BRAO unter Berücksichtigung der allgemein üblichen Bedeutung des Wortes auszulegen ist. Eine nur vorübergehende Tätigkeit im öffentlichen Dienst muß danach angenommen werden, wenn das Anstellungsverhältnis entweder von vornherein auf begrenzte Zeit oder unter Bedingungen abgeschlossen ist, die in absehbarer Zeit sein Ende zur Folge haben werden. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. /f Der Antragsteller ist ununterbrochen seit dem 12. Dezember 1978 als Angestellter im Öffentlichen Dienst tätig. Die von ihm mit dem Senator für Bau- und Wohnungswesen zunächst geschlossenen Arbeitsverträge enthielten zwar jeweils eine zeitliche Begrenzung, der -vor der Zusage unbefristeter Anstellung - letzte bis zu dem 19. Juni 1983. Grund der zeitlichen Begrenzungen war jedoch nicht die Absicht des Antragstellers oder seines Arbeitgebers, das Dienstverhältnis zu dem jeweiligen Ablauf der Zeitarbeitsverträge zu beenden. Beide Vertragsparteien beabsichtigten vielmehr ersichtlich, das noch zeitlich begrenzte Arbeitsverhältnis, was nunmehr auch verwirklicht werden soll, in einen Dauerdienstvertrag überzuleiten. Dieses Ziel konnte zunächst, wie der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 17. November 1980 der Rechtsanwaltskammer Berlin mitgeteilt hat, nur nicht erreicht werden, weil eine entsprechende Planstelle fehlte. Dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist zu entnehmen, daß der Antragsteller sich schon damals 11 in Verhandlungen ... über den Erhalt einer Planstelle11 befand. Ein befristetes Angestelltenverhältnis, das mit dem Ziel, ein Dauerdienstverhältnis zu schließen, mehrmals vor Ablauf der Befristung verlängert worden ist, kann nicht als ”nur vorübergehend” im Sinne des § 47 BRAO angesehen werden. b) Auch eine Dauertätigkeit im Öffentlichen Dienst ist jedoch nicht schlechthin und ausnahmslos mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar (BGHZ 49, 238, 241). Sie ist es jedoch dann, wenn die gleichzeitige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs neben der Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährden würde (BGHZ 49, 238, 241; 68, 59, 60; 71, 138, 139; Senatsbeschlüsse vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 27/81 = JZ 1982, 570 und 4/82-).Dabei genügt nicht jede irgendwie denkbare Gefährdung der Interessen der Rechtspflege (BGHZ 64, 294, 295 m.w.N.). Angestelltentätigkeit und Rechtsanwaltsberuf sind aber dann miteinander unvereinbar, wenn die Möglichkeit, die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben der Tätigkeit im öffentlichen Dienst werde die Belange der Rechtspflege gefährden, nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer acht gelassen werden kann (BGHZ 66, 283, 287; Senatsbeschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 4/82-).Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Der Antragsteller ist - und war - im Generalreferat des Senators für Bau- und Wohnungswesen als Angestellter tätig. Uber die Art der Tätigkeit haben die Parteien nähere Angaben nicht gemacht. Der Antragsgegner behauptet lediglich, der Antragsteller sei ’’nachgeordneter Mitarbeiter”. Ob dies zutrifft, kann offenbleiben. Denn bei der Prüfung ob die Interessen der Rechtspflege gefährdet werden, wenn der Antragsteller den Beruf eines Rechtsanwalts ausüben würde, kommt es darauf nicht an. Eine Tätigkeit in der für die Bevölkerung von Berlin bedeutsamen Senatsverwaltung für das Bau- und Wohnungswesen, die Befugnisse hat, die den betroffenen Bürger mitunter einschneidend berühren, steht dem Rechtsanwaltsberuf unabhängig davon entgegen, ob sie herausgehoben oder untergeordnet ist. Sie könnte in keinem Fall im Verborgenen bleiben. Wäre ein Mitarbeiter der genannten Behörde zugleich Rechtsanwalt, so könnte bei Rechtsuchenden der Eindruck entstehen, daß er - mag er an herausgehobener oder untergeordneter Stelle tätig sein - größere und weitergehende Möglichkeiten bei der Wahrnehmung von Interessen eines Mandanten hat als ein Rechtsanwalt, der y/f eine derartige Tätigkeit nicht ausübt. Umgekehrt könnte eine Partei, die einen Rechtsanwalt zu dem Gegner hat, der zugleich Angestellter in der SenatsVerwaltung für das Bau- und Wohnungswesen ist, den Eindruck der Benachteiligung gewinnen. In dem Bereich der Vorstellungen der Beteiligten genügt aber schon der Schein des Bestehens der Möglichkeit, daß die dienstliche Stellung zur Förderung privater Interessen genützt werden könne, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege anzunehmen (vgl. BGHZ 66, 283, 287; Senatsbeschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 4/82). Bei der Bedeutung der Senatsverwaltung für das Bau- und Wohnungswesen sind darüber hinaus mannigfache Möglichkeiten von Pflichtenkollisionen denkbar und keinesfalls feinliegend. Es wäre nicht auszuschließen gewesen, daß der Antragsteller - wenn auch ungewollt oder unbewußt - Bau- oder Wohnungsangelegenheiten eines früheren Mandanten nicht unbefangen beurteilt hätte (vgl. BGHZ 68, 59* 61; Senatsbeschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 4/82). c) Unzutreffend ist die Auffassung des Antragstellers, der Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft habe § 47 Abs. 1 BRAO entgegengestanden, weil eine Genehmigung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO zu erteilen gewesen sei. Eine solche Genehmigung setzt einmal eine nur vorübergehende Tätigkeit im öffentlichen Dienst und zu dem anderen voraus, daß die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs und der Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege nicht gefährdet. Beide Voraussetzungen lagen, wie dargelegt, nicht vor. Es bestand auch kein Anlaß, das Verfahren auszusetzen, wie der Ehrengerichtshof zutreffend dargelegt hat. 3. Das Rechtsmittel des Antragstellers hätte deshalb keinen Erfolg haben können, ohne daß es auf die Prüfung der Frage angekommen wäre, ob die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch aus anderen Gründen hätte zurückgenommen werden können, nämlich weil - wie der Antragsgegner geltend macht - die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit im'öffentlichen Dienst keine gehobene sei (vgl, dazu Senatsbeschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 27/81 = JZ 1982, 570, 571) und weil er -was der Antragsgegner ebenfalls behauptet - weder rechtlich noch tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, den Anwaltsberuf mehr als nur gelegentlich auszuüben (vgl. dazu BGHZ 71, 138, 140 und Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 1/81 - sowie vom 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 21/81 -). III. Über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen ist nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG zu entscheiden (BGHZ 66, 297, 300; BGH, Beschluß vom 30. Juni 1980 -AnwZ (B) 4/80 -). Mit Rücksicht darauf, daß der Antragsteller nur wegen der aus seiner Sicht nicht auszuschließenden Möglichkeit, sein Arbeitsverhältnis würde nicht verlängert werden, es unterlassen hat, sofort auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu verzichten, erfordert es die Billigkeit nicht, ihm die außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners aufzuerlegen. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO. Der vom Senat in ZulassungsSachen angenommene Regelwert beträgt 100.000 DM (BGHZ 39, 110, 115» Senatsbeschlüsse vom 29. März 1982 -AnwZ (B) 31/81 -, vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 27/81 und vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 29/82 -). Der Ehrengerichtshof hat den Geschäftswert demgegenüber nur auf 10 50.000 DM festgesetzt. Der Senat folgt dem und trägt damit der Tatsache Rechnung, daß im Falle des Weiterbestehens der Zulassung eine Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt nur in beschränktem Umfang zu erwarten gewesen wäre. Für eine weitere Herabsetzung des Geschäftswertes, wie sie der Antragsteller erstrebt, ist aber kein Raum. Daß der Antragsteller Rechtsanwalt nur im Nebenberuf gewesen ist, rechtfertigt für sich allein keine Herabsetzung (Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 29/82 -). Girisch Hagen Laufhütte Gribbohm Siebecke Schaefer Rössler