Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen zu erstatten. Januar 1970 aus dem Bezirk des Amtsgerichts Detmold ausund in den Bezirk des Amtsgerichts Steinheim (Landgerichtsbezirk Paderborn) eingegliedert* Im Hinblick auf diese Gebietsänderung beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 24. November 1977 nach § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß zur Vermeidung von Härten die gleichzeitige Zulassung der Rechtsanwälte, die am 31. November 1977 ließ der Antragsgegner den Antragsteller dementsprechend zugleich als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Paderborn zu. Dezember 1977 wurde er in die Liste der bei dem Landgericht Paderborn zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Oktober 1979* seine Zweitzulassung beim Landgericht Paderborn zu verlängern und ihn wegen Versäumung der Frist zur Stellung des Verlängerungsantrages (§ 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO) in den vorigen Stand wiedereinzusetzen. gegner diesen Anträgen nicht entsprochen, sondern die gleich zeitige Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Paderborn gemäß § 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO mit Ablauf des 31. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Begehren, den Bescheid vom 19* Dezember 1979 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, seine - des Antragstellers - gleichzeitige Zulassung über den 31. Dezember 1979 hinaus zu verlängern und ihm Nachsicht wegen der Versäumung der Antragsfrist des § 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO zu gewähren. Zu Recht hat der Antragsgegner die Zweitzulassung des Antragstellers beim Landgericht Paderborn zurückgenommen. Mit dem Ablauf dieser Frist ist die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht zurückzunehmen, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht eingerichtet hat (§ 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO). Zu Unrecht meint der Antragstel-ler, das sei nicht der Fall, weil die Frist von zehn Jahren (§ 227 a Abs.3 Satz 1 BRAO) erst in dem Zeitpunkt zu laufen beginne, in dem die Justizverwaltung die allgemeine Feststellung getroffen habe, hier also erst am 23. Die Vorschrift des § 227 a Abs.3 Satz 1 BRAO ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BGHZ 65, 241). b) Der Antragsgegner hat dem Antragsteller keinen Anlaß gegeben, hier von einer anderen Wirkungsdauer der allgemeinen Feststellung auszugehen und auf den Fortbestand der Zweitzulassung zu vertrauen. Es ist ausgeschlossen, die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Paderborn nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO zu verlängern; denn er hat die gesetzliche Antragsfrist versäumt. a) Nach § 227 a Abs« 5 Satz 2 BRAO ist der Verlängerungsantrag spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die allgemeine Feststellung anzubringen. b) Die vom Antragsteller begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO ist unzulässig, weil es sich um eine gesetzliche Ausschlußfrist handelt. Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt im übrigen nicht für den Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, wie seinem § 2 Abs.3 Nr. 1 zu entnehmen ist (Kopp, VwVfG 2. c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers war es dem Antragsgegner auch nicht verwehrt, sich bei der Ablehnung des Verlängerungsantrags auf den Fristablauf zu berufen. Dabei geht der Senat davon aus, daß dem Antragsteller die Vorschrift über die Antragsfrist unbekannt war und er darüber bei der Zweitzulassung auch nicht belehrt worden ist. aa) Daß der Antragsgegner den Antragsteller nicht auf die Antragsfrist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO hingewiesen hat, ist unbeachtlich. bb) Eine unzulässige Rechtsausübung läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß der Antragsgegner dem Antragsteller erst im September 1979» also nach Ablauf der Frist zur Stellung des Verlängerungsantrags, Gelegenheit gegeben hat, sich zur beabsichtigten Zurücknahme der Zweitzulassung zu äußern. Sie ist als Ausfluß des Art. 103 Abs. 1 GG für .jeden Fall der Zurücknahme einer Zulassung und damit im Falle des § 227 a Abs. 5 BRAO unabhängig davon vorgesehen, ob eine Verlängerung bereits beantragt worden ist oder beantragt wird. Auch in diesen Fällen ist entgegen der Auffassung des Antragstellers die Anhörung sinnvoll, weil sie Irrtümern bei der Entscheidung Vorbeugen kann und dem Rechtsanwalt Gelegenheit gibt, sich auf die auf ihn zukommende Änderung seiner Zulassung einzustellen. Die erhöhte Bedeutung, die der Antragsteller einer Anhörung schon vor Ablauf der Antragsfrist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO beimißt, hat sie überhaupt nur für einen betroffenen Rechtsanwalt, der seine Rechte entweder nicht kennt oder aus den Augen verloren hat. Der Senat hat den Geschäftswert nach § 202 Abs. 2 und 3 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO in Übereinstimmung mit dem Ehrengerichtshof auf 50.000 DM festgesetzt.
2113 058 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 5/81 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts und Notars Johann Hermann 9 Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt in Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme einer Zweitzulassung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 21. September 1981 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Siebecke nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 6. August 1980 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der am 16. Februar 1918 geborene Antragsteller wurde im Jahre 1957 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Horn und dem Landgericht Detmold zugelassen. Da das Amtsgericht Horn zu dem 1. Januar 1970 aufgelöst wurde, erhielt er zu diesem Zeitpunkt die Zulassung beim Amtsgericht Detmold. Zum Bezirk des Amtsgerichts Horn gehörte das Kirchspiel Grevenhagen. Es wurde durch das Gesetz zur 3 Neugliederung des Kreises Höxter vom 2. Dezember 1969 (GVB1 NRW S. 818) mit Wirkung vom 1. Januar 1970 aus dem Bezirk des Amtsgerichts Detmold ausund in den Bezirk des Amtsgerichts Steinheim (Landgerichtsbezirk Paderborn) eingegliedert* Im Hinblick auf diese Gebietsänderung beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 24. November 1976, ihn nach § 227 a BRAO auch beim Landgericht Paderborn zuzulassen. Der Antragsgegner lehnte dies zunächst durch Erlaß vom 16. Mai 1977 ab. Nachdem der Antragsteller in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren gemäß Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 7. September 1977 - 1 ZU 17/77 -insoweit obsiegt hatte, stellte der Antragsgegner mit Erlaß vom 23. November 1977 nach § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß zur Vermeidung von Härten die gleichzeitige Zulassung der Rechtsanwälte, die am 31. Dezember 1969 bei dem Amtsgericht Horn und dem Landgericht Detmold zugelassen waren und ihre Kanzlei im früheren Bezirk des aufgelösten Amtsgerichts Horn beibehalten hatten, bei dem Landgericht Paderborn bis zu dem 31. Dezember 1979 geboten sei. Durch Urkunde vom 29. November 1977 ließ der Antragsgegner den Antragsteller dementsprechend zugleich als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Paderborn zu. Die Urkunde wurde dem Antragsteller am 23. Dezember 1977 ausgehändigt. Am \ 27. Dezember 1977 wurde er in die Liste der bei dem Landgericht Paderborn zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Als er zur beabsichtigten Zurücknahme dieser Zweitzulassung gehört wurde, beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Oktober 1979* seine Zweitzulassung beim Landgericht Paderborn zu verlängern und ihn wegen Versäumung der Frist zur Stellung des Verlängerungsantrages (§ 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO) in den vorigen Stand wiedereinzusetzen. Mit Erlaß vom 19. Dezember 1979 hat der Antrags- L gegner diesen Anträgen nicht entsprochen, sondern die gleich zeitige Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Paderborn gemäß § 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO mit Ablauf des 31. Dezember 1979 zurückgenommen. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Begehren, den Bescheid vom 19* Dezember 1979 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, seine - des Antragstellers - gleichzeitige Zulassung über den 31. Dezember 1979 hinaus zu verlängern und ihm Nachsicht wegen der Versäumung der Antragsfrist des § 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO zu gewähren. Durch den angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof die Anträge zurückgewiesen. Mit der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sie weiter. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 5, § 227 a Abs. 8 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat der Antragsgegner die Zweitzulassung des Antragstellers beim Landgericht Paderborn zurückgenommen. 1. Die allgemeine Härtefeststellung, die einer Zweitzulassung nach § 227 a Abs. 1 BRAO vorausgehen muß (§ 227 a Abs. 2 BRAO), wird für die Dauer von zehn Jahren getroffen (§ 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO). Mit dem Ablauf dieser Frist ist die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht zurückzunehmen, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht eingerichtet hat (§ 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO). a) Diese Voraussetzung für die Zurücknahme der Zweitzulassung ist hier erfüllt. Zutreffend haben der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof angenommen, daß die Dauer der allgemeinen Härtefeststellung mit dem 31. Dezember 1979 endete. Zu Unrecht meint der Antragstel-ler, das sei nicht der Fall, weil die Frist von zehn Jahren (§ 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO) erst in dem Zeitpunkt zu laufen beginne, in dem die Justizverwaltung die allgemeine Feststellung getroffen habe, hier also erst am 23. November 1977. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BGHZ 66, 288, 291; BGH, Beschluß vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 27/80), ist die Frist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in welchem die Änderung des Gerichtsbezirks wirksam geworden ist. Das gilt auch in den "Altfällen", in denen dieser Zeitpunkt - so wie hier - vor dem Inkrafttreten des § 227 a BRAO am 1. November 1972 liegt (BGHZ 66, 288, 291; BGH, Beschluß vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 27/80). Was der Antragsteller dagegen vorbringt, dringt nicht durch. Die Vorschrift des § 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BGHZ 65, 241). Sie begrenzt die Dauer der allgemeinen Härtefeststellung, nicht die der individuellen Zweitzulassung. Daraus folgt, daß für die Fristberechnung bei allen von derselben Gebietsänderung betroffenen Rechtsanwälten an ein für alles gleiches Ereignis anzuknüpfen ist. Als solches kommt nur die Gebietsänderung in Frage (BGH, Beschluß vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 27/80). Das muß auch in den "Altfällen" gelten. Denn der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Rechtsanwalt in der Regel möglich ist, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren nach der Gebietsänderung auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 65, 241, 244; BGH, Beschluß vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 27/80). Würde man, wie es der Antragsteller möchte, für die Fristberechnung an den behördlichen Feststellungsakt anknüpfen, so würde dieser Zeitraum häufig verlängert werden, nicht selten sogar um Jahre. Das würde überdies den Grundsatz der Lokalisierung bei einem Landgericht (§§ 18, 23 BRAO) in weiterem Umfang als notwendig lockern und dem Gedanken der Gleichbehandlung aller Rechtsanwälte widersprechen. Zur Vermeidung besonderer Härten kann die gleichzeitige Zulassung eines Rechtsanwalts in geeigneten ”Altfällen” verlängert werden (§ 227 a Abs. 5 BRAO). b) Der Antragsgegner hat dem Antragsteller keinen Anlaß gegeben, hier von einer anderen Wirkungsdauer der allgemeinen Feststellung auszugehen und auf den Fortbestand der Zweitzulassung zu vertrauen. Schon in dem Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 7. September 1977 war der Antragsgegner nur verpflichtet worden, die allgemeine Härtefeststellung für die Zeit bis zura 31. Dezember 1979 zu treffen. Dem entsprach sein Erlaß vom 23. November 1977. Die Urkunde vom 29. November 1977, mit der der Antragsteller zugleich beim Landgericht Paderborn zugelassen wurde, enthält zwar keine Befristung. Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm hat ihn jedoch mit Verfügung vom 7. Dezember 1977 darauf hingewiesen, daß die allgemeine Feststellung ”bis zu dem 31.12.1979 begrenzt” sei. Wie der Antragsteller durch Unterzeichnung der Empfangsbescheinigung anerkannt hat, hat ihm der Präsident des Landgerichts Paderborn bei der Aushändigung der Zulassungsurkunde überdies den Hinweis gegeben, daß ”die Voraussetzungen der Doppelzulassung” am 31. Dezember 1979 endeten. 2. Es ist ausgeschlossen, die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Paderborn nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO zu verlängern; denn er hat die gesetzliche Antragsfrist versäumt. a) Nach § 227 a Abs« 5 Satz 2 BRAO ist der Verlängerungsantrag spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die allgemeine Feststellung anzubringen. Hier hätte er also bis zu dem 30. Juni 1979 gestellt werden müssen. Der Verlängerungsantrag des Antragstellers ist aber erst am 4. Oktober 1979 beim Landgericht Paderborn eingegangen und damit verspätet. b) Die vom Antragsteller begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO ist unzulässig, weil es sich um eine gesetzliche Ausschlußfrist handelt. Ihr Zweck ist es, der LandesJustizverwaltung einen frühen Überblick über die Zahl der Verlängerungsgesuche und ausreichend Zeit für deren Prüfung zu schaffen. Eine entsprechende Anwendung des § 22 Abs. 2 FGG scheidet wegen des Ausschlußfristcharakters des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO aus (BGH, Beschluß vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 27/80). Aus § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl I 1253) läßt sich nichts anderes herleiten. Die Vorschrift sieht in Absatz 1 zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung vor, wenn jemand verhindert war "eine gesetzliche Frist" einzuhalten. Nach Absatz 6 ist die Wiedereinsetzung aber unzulässig, wenn sich aus der Fristbestimmung - so wie hier aus der Rechtsnatur des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO - ergibt, daß sie ausgeschlossen ist. Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt im übrigen nicht für den Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, wie seinem § 2 Abs. 3 Nr. 1 zu entnehmen ist (Kopp, VwVfG 2. Aufl. § 2 Rdn 51;Finkelnburg/Lässig, VwVfG § 2 Rdn 44 a.E.). Danach ist das Verwaltungsverfahrensgesetz auf die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung nur anwendbar, soweit sie der Nachprüfung 8 im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbar-keit unterliegt. Das ist in den Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht der Fall. c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers war es dem Antragsgegner auch nicht verwehrt, sich bei der Ablehnung des Verlängerungsantrags auf den Fristablauf zu berufen. Es kann auf sich beruhen, ob für den Gedanken der unzulässigen Rechtsausübung, auf den sich der Antragsteller bei seinen Ausführungen stützt, insoweit überhaupt Raum ist. Denn der Antragsgegner hat durch sein Verhalten nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. Dabei geht der Senat davon aus, daß dem Antragsteller die Vorschrift über die Antragsfrist unbekannt war und er darüber bei der Zweitzulassung auch nicht belehrt worden ist. aa) Daß der Antragsgegner den Antragsteller nicht auf die Antragsfrist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO hingewiesen hat, ist unbeachtlich. Weder der gesetzlichen Regelung noch allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist zu entnehmen, daß derjenige, der von einer Ausschlußfrist betroffen werden kann, vor ihrem Ablauf über die Existenz der ihr zugrunde liegenden Vorschrift oder über deren Wirkung besonders belehrt werden müßte (BGH, Beschluß vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 27/80). bb) Eine unzulässige Rechtsausübung läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß der Antragsgegner dem Antragsteller erst im September 1979» also nach Ablauf der Frist zur Stellung des Verlängerungsantrags, Gelegenheit gegeben hat, sich zur beabsichtigten Zurücknahme der Zweitzulassung zu äußern. Nach § 227 a Abs. 8 BRAO in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Satz 2 BRAO ist der Rechtsanwalt vor der Zurücknahme zu hören. Das Gesetz verlangt nicht, daß die Anhörung vor Ablauf der Antragsfrist stattfinden muß. Sie ist als Ausfluß des Art. 103 Abs. 1 GG für .jeden Fall der Zurücknahme einer Zulassung und damit im Falle des § 227 a Abs. 5 BRAO unabhängig davon vorgesehen, ob eine Verlängerung bereits beantragt worden ist oder beantragt wird. Auch in diesen Fällen ist entgegen der Auffassung des Antragstellers die Anhörung sinnvoll, weil sie Irrtümern bei der Entscheidung Vorbeugen kann und dem Rechtsanwalt Gelegenheit gibt, sich auf die auf ihn zukommende Änderung seiner Zulassung einzustellen. Die erhöhte Bedeutung, die der Antragsteller einer Anhörung schon vor Ablauf der Antragsfrist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO beimißt, hat sie überhaupt nur für einen betroffenen Rechtsanwalt, der seine Rechte entweder nicht kennt oder aus den Augen verloren hat. Eine solche Bedeutung liegt der gesetzlichen Anordnung des § 227 a Abs. 8 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Satz 2 BRAO aber nicht zugrunde. Es spricht nichts dafür, daß der Gesetzgeber diesen Fall bei der Schaffung des § 227 a Abs. 5 BRAO als Regel vor Augen gehabt hätte. Dazu bestand um so weniger Anlaß, als sich der betroffene Rechtsanwalt,von Berufs wegen ohnehin gesetzeserfahren, bereits im Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf Zweitzulassung mit der Materie des § 227 a BRAO befaßt haben muß. Auch ist von ihm - schon im Interesse seiner Mandanten - zu erwarten, daß er sich bei der Zweitzulassung klar macht, welche Rechte er dadurch erlangt, und daß er von sich aus rechtzeitig die erforderlichen Schritte einleitet, um gegebenenfalls ihre Verlängerung zu erreichen. d) Für die Prüfung der Sachfrage, ob der Fortfall der Zweitzulassung für den Antragsteller eine besondere Härte bedeutet, ist somit kein Raum. 10 3. Dem Senat haben die den Antragsteller betreffenden Personalakten I H 1510 (Bde. 1 und 2) des Oberlandesgerichts Hamm sowie III H 354 (Bde. 1 und 2) des Antragsgegners Vorgelegen. Der Antragsteller hat der Beiziehung "unbereinig-terM Personalakten widersprochen. Der Senat hat die genannten Beiakten zur Entscheidung nur insoweit verwertet, als es sich um die Feststellung der unter I genannten Daten und Vorgänge handelt. 4. Der Senat hat den Geschäftswert nach § 202 Abs. 2 und 3 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO in Übereinstimmung mit dem Ehrengerichtshof auf 50.000 DM festgesetzt. Dabei hat er berücksichtigt, daß der Antragsteller nach der von ihm vertretenen Rechtsauffassung die Verlängerung der Zweitzulassung um mehrere Jahre erstrebt und aus ihr nach seinem Vorbringen in zwei Jahren etwa 10.000 DM eingenommen hat. Pfeiffer Laufhütte Griboohm Jähnke Petersen Pfleger Siebecke