Die sofortige Beschwerde ist auch dann statthaft, wenn dein Beschluß des Ehrengerichtshofs die Auffassung zugrunde liegt, der Antragsteller habe seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zulassungsrücknahme wirksam zurückgenommen. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 29. August 1979 bei der Allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden eingegangenen Schreiben des Antragstellers selbst erklärte dieser, er habe Rechtsanwalt Dr. B^flPP kein Mandat erteilt und sei mit der Rücknahme des Antrages nicht einverstanden. November 1979 sowohl Rechtsanwalt N^^^ als auch Rechtsanwalt zugestellt worden* Mit Schreiben vom 5• Februar 1980 hat der Antragsteller selbst sofortige Beschwerde eingelegt und mit Schreiben vom 12* Februar 1980 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt* 1* Sie ist allerdings statthaft* Nach § 42 Abs* 1 BRAO steht einem Antragsteller gegen Entscheidungen in Zulassungssachen in den dort unter Nr. 1 bis 5 auf geführten Fällen die sofortige Beschwerde zu* Allen diesen Fällen ist gemeinsam» daß sie Angelegenheiten von besonderer Schwere und Tragweite für den betroffenen Antragsteller behandeln und unmittelbar und endgültig seine Existenzgrundlage berühren* Der Bundesgerichtshof hat die Aufzählung in Absatz 1, die den vorliegenden Fall nicht ausdrücklich erfaßt» als abschließend angesehen (Beschluß vom 10* Mai 1971 - AnwZ (B) 5/71) und - anders als bei einem auf § 223 BRAO gegründeten Anfechtungsverfahren (vgl* Beschluß vom 27. Für den Antragsteller bedeutet der Beschluß im Ergebnis jedoch nichts anderes« Indem der Ehrengerichtshof die von Rechtsanwalt Neuner erklärte Rücknahme des Antrags als rechtswirksam behandelt» wäre» wenn man die Möglichkeit einer Beschwerde dagegen verneinen würde» dem Antragsteller jede weitere Möglichkeit der Anfechtung des Rücknahmebescheides der Landes Justizbehörde verschlossen« Der Verlust seiner Existenz wäre endgültig« Deswegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß nicht etwa nur» wie in der Sache AnwZ (B) 2/79 (Beschluß vom 7. Oktober 1979 - AnwZ (B) 10/79), entsprechend § 42 Abs. 1 Nr* 1 bis 5 BRAO dann mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn sie eine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite fUr den Betroffenen behandeln wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 5 BRAO ausdrücklich genannten Fällen, wenn es z.B. darum geht, ob ein Antragsteller auch ohne ausdrückliche Zulassung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs befugt ist (BGH NJV 1970, 199; vgl* auch Beschluß vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 31/78)« Auf ähnlichen Erwägungen beruht die entsprechende Zulassung der sofortigen Beschwerde gegen die Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig wegen formaler Mängel (Beschluß vom 25. 2* Das Rechtsmittel ist indessen nicht innerhalb der in § 42 Abs.4 BRAO bestimmten Frist von zwei Wochen beim Ehrengerichtshof angebracht worden und aus diesem Grunde unzulässig. Dieser hat das nicht nur in seinem bereits erwähnten Schreiben an Rechtsanwalt Dr. B^JH sondern auch in seinen Schriftsätzen vom 12* und 18* Februar 1980 gegenüber dem Ehrengerichtshof selbst a) Das Wiedereinsetzungsgesuch 1st rechtzeitig gestellt* Nach Lage der Sache ist nicht auszuschlieSen, daß der Antragsteller, wenn überhaupt, so jedenfalls erst nach Eingang seines Gesuchs bei Gericht von der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an seinen Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt erfahren und deren Bedeutung für ihn erfaßt hat« b) Der Antragsteller hat aber weder ausreichende Tatsachen vorgetragen, die die Versäumung der Beschwerdefrist entschuldigen könnten, noch hat er diese Tatsachen glaubhaft gemacht« Spätestens als er davon erfuhr, daß nicht Rechtsanwalt dem er (und zwar nach seinem eigenen Vorbringen allein) Vollmacht erteilt hatte, sondern ein anderer Rechtsanwalt, allerdings nicht wie er irrtümlich meinte, der ihm unbekannte Rechtsanwalt Dr« 6#i sondern in Wahrheit Rechtsanwalt gegen seinen Willen dem Ehrengerichtshof gegenüber die schriftsätzliche Erklärung abgegeben hatte, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen werde, hätte er sich als Rechtsanwalt sagen müssen, daß in der Frage der Verfahrensbevollmächtigung etwas nicht stimmen und daß diese Unstimmigkeit möglicherweise zu für ihn nachteiligen rechtlichen Folgerungen führen könne« Nit der bloßen Erklärung gegenüber dem Gericht, er habe Rechtsanwalt Dr« kein Mandat erteilt und sei mit der Rücknahme des Antrags nicht einverstanden, war die Unstimmigkeit nicht beseitigt« Der Antragsteller hätte sich vielmehr alsbald an Rechtsanwalt wenden, mit ihm gemeinsam die Unstimmigkeit aufklären und den Inhalt seines Mandats erneut und eindeutig festlegen müssen« c) Auch Rechtsanwalt Hhat sich nicht sorgfältig verhalten» als er nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses nichts unternahm und die Beschwerdefrist ungenutzt verstreichen ließ« Das muß sich der Antragsteller wie eigenes Verschulden anrechnen lassen« Möglicherweise ging Rechtsanwalt im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses allerdings davon aus» Rechtsanwalt N^S^» der diese Sache in Untervollmacht für ihn bearbeitet hatte» werde sie nach Aufhebung der BUrogemeinschaft selbständig weiterbearbeiten« Trotzdem hätte Rechtsanwalt den Antragsteller oder Rechte- anwalt N^f^von der Zustellung alsbald unterrichten müssen» umso mehr» als er aus der Tatsache» daß ihm der angefochtene Beschluß trotz seiner Gegenvorstellungen im Schriftsatz vom 14« November 1979 zugestellt wurde» ersehen mußte» daß der Ehrengerichtshof in der Frage der Bevollmächtigung möglicherweise eine andere Auffassung vertrat« Die - überdies nicht glaubhaft gemachte -Behauptung des Antragstellers» dazu sei Rechtsanwalt wegen einer Operation und auch wegen seiner deshalb "unorganisierten" Kanzlei und "verwirrten Angestellten" nicht in der Lage gewesen» schließt in dieser Allgemeinheit ein Verschulden des Rechtsanwalts nicht aus» der für den ordentlichen Geschäftsgang auch in seiner Abwesenheit Sorge tragen muß (vgl. Das war von seine Rechtsstandpunkt axis folgerichtig» Nur der Antragsteller selbst hätte durch die nach Sachlage gebotene rechtzeitige die eingetretenen Unstimmigkeiten über die Bevollmächtigung und den Umfang des Mandats, die einen entscheidenden Grund für die Fristversäumung dar stellen, ausräxameh können.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ nein BRAO §§42 Abs. 1, 14 Abs. 1 Die sofortige Beschwerde ist auch dann statthaft, wenn dein Beschluß des Ehrengerichtshofs die Auffassung zugrunde liegt, der Antragsteller habe seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zulassungsrücknahme wirksam zurückgenommen. BGH, Beschl. v. 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 3/80 - BGH München BUNDESGERICHTSHOF Aawz (B) 5/eo BESCHLUSS ln der Zulassungssache des Rechtsanwalts Rüdiger rtraße^/II, H » Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Bayerische Staatsmlnlsteriun der Justiz» Justizpalast» München 35» Antragsgegner und Beschwerdegegner Der Bundesgerichtshof 9 Senat für Anwalts Sachen» hat am 30. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt» die Richter Laufhütte» Dr. Gribboha und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke» Schaefer und Dr. RÖssler beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 29. Oktober 1979 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der Kosten des Wiedereinsetzungsantrags zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000»— DM festgesetzt. G r (i n d e : Hit Bescheid vom 11. April 1979 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zurückgenommen. Dagegen hat Rechtsanwalt N^|^, der bis Sommer 1979 eine Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt unterhielt, mit Schrift- satz vom 16. Mai 1979 (Briefkopf: "Adolf Stefan Rechtsanwälte") namens des Antragstellers gerichtliche Entscheidung beantragt. Vom Vorsitzenden des Ehrengerichtshofs auf Bedenken hinsichtlich der Nahrung der Antragsfrist hingewiesen, hat Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 14. August 1979 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen. Der Schriftsatz trägt den Briefkopf des Rechtsanwalts Dr. BP|^P, mit dem Rechtsanwalt inzwischen eine Bürogemein- schaft unterhielt. Der Schriftsatz ist beim Ehrengerichtshof am 21. August 1979 eingegangen. In einem am 22. August 1979 bei der Allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden eingegangenen Schreiben des Antragstellers selbst erklärte dieser, er habe Rechtsanwalt Dr. B^flPP kein Mandat erteilt und sei mit der Rücknahme des Antrages nicht einverstanden. In einem Schreiben an Rechtsanwalt Dr. erklärte er außerdem, daß er weiterhin von Rechtsanwalt vertreten werde. Der Ehrengerichtshof ist der Auffassung, Rechtsanwalt habe den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wirksam zurückgenommen. Der Ehrengerichtshof hat demgemäß durch den angefochtenen Beschluß dem Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegt. Der Beschluß ist am 22. November 1979 sowohl Rechtsanwalt N^^^ als auch Rechtsanwalt zugestellt worden* Mit Schreiben vom 5• Februar 1980 hat der Antragsteller selbst sofortige Beschwerde eingelegt und mit Schreiben vom 12* Februar 1980 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt* Die sofortige Beschwerde ist unzulässig* 1* Sie ist allerdings statthaft* Nach § 42 Abs* 1 BRAO steht einem Antragsteller gegen Entscheidungen in Zulassungssachen in den dort unter Nr. 1 bis 5 auf geführten Fällen die sofortige Beschwerde zu* Allen diesen Fällen ist gemeinsam» daß sie Angelegenheiten von besonderer Schwere und Tragweite für den betroffenen Antragsteller behandeln und unmittelbar und endgültig seine Existenzgrundlage berühren* Der Bundesgerichtshof hat die Aufzählung in Absatz 1, die den vorliegenden Fall nicht ausdrücklich erfaßt» als abschließend angesehen (Beschluß vom 10* Mai 1971 - AnwZ (B) 5/71) und - anders als bei einem auf § 223 BRAO gegründeten Anfechtungsverfahren (vgl* Beschluß vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 2/68 * EGE X 61) - eine entsprechende Anwendung auf solche Fälle, verneint (Beschluß vom 25* Oktober 1976 - AnwZ (B) 9/76)»in denen es nicht unmittelbar und endgültig um die Begründung oder den Verlust der Existenz ging» sondern um Angelegenheiten von geringerer Bedeutung für den Rechtsanwalt» wie beispielsweise die Befreiung von der Residenzpflicht (Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 4/66 * EGE IX 38), die Aussetzung nach § 33 Abs* 2 BRAO (Beschluß vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 6/77), die Festsetzung der Verfahrenskosten (Beschluß von 31« Mal 1963 - AnwZ (B) 3/63)» die Pflicht zur Tragung der Verfahrenskosten und die Festsetzung des Geschäftswertes nach (über-einstinnender) Erledigung der Hauptsache (Beschlüsse vom 13* Januar 1973 * AnwZ (B) 16/72 - und vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 8/77)* die Erstattung außergerichtlicher Auslagen (Beschluß vom 8« Mai 1978 - AnwZ (B) 16/78 -m.w.Nachw.; vgl« auch Beschluß vom 13« Oktober 1979 - AnwZ (B) 10/79). Der vorliegende Fall liegt anders« Durch den angefochtenen Beschluß ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung» hier auf Aufhebung der Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft» zwar nicht» wie § 42 Abs« 1 Nr« 3 BRAO voraussetzt» "zurückgewiesen" worden. Für den Antragsteller bedeutet der Beschluß im Ergebnis jedoch nichts anderes« Indem der Ehrengerichtshof die von Rechtsanwalt Neuner erklärte Rücknahme des Antrags als rechtswirksam behandelt» wäre» wenn man die Möglichkeit einer Beschwerde dagegen verneinen würde» dem Antragsteller jede weitere Möglichkeit der Anfechtung des Rücknahmebescheides der Landes Justizbehörde verschlossen« Der Verlust seiner Existenz wäre endgültig« Deswegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß nicht etwa nur» wie in der Sache AnwZ (B) 2/79 (Beschluß vom 7. Mai 1979)» wegen der aus einer Rücknahme des Antrags folgenden Kostenpflicht gemäß § 201 Abs. 1 BRAO. Für den vorliegenden Fall kann daher nichts anderes gelten als für Beschwerden gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nach § 223 BRAO. Auch solche Entscheidungen sind» wie der Senat in ständiger Recht- sprechung dargelegt hat (BGHZ 34, 244 , 250 ; 42, 360, 362; 50, 197, 198; BGH NJW 1970, 199; zuletzt Beschluß vom 15. Oktober 1979 - AnwZ (B) 10/79), entsprechend § 42 Abs. 1 Nr* 1 bis 5 BRAO dann mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn sie eine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite fUr den Betroffenen behandeln wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 5 BRAO ausdrücklich genannten Fällen, wenn es z.B. darum geht, ob ein Antragsteller auch ohne ausdrückliche Zulassung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs befugt ist (BGH NJV 1970, 199; vgl* auch Beschluß vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 31/78)« Auf ähnlichen Erwägungen beruht die entsprechende Zulassung der sofortigen Beschwerde gegen die Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig wegen formaler Mängel (Beschluß vom 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 9/76). Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist also hier in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO statthaft* 2* Das Rechtsmittel ist indessen nicht innerhalb der in § 42 Abs. 4 BRAO bestimmten Frist von zwei Wochen beim Ehrengerichtshof angebracht worden und aus diesem Grunde unzulässig. Diese Frist begann mit der Zustellung (BGHZ 38, 6) des angefochtenen Beschlusses am 22. November 1979 an Rechtsanwalt Hf^ als Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers (§ 229 BRAO i.V*m. §§ 208, 176 ZPO). Rechtsanwalt H^|fcwar der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers. Dieser hat das nicht nur in seinem bereits erwähnten Schreiben an Rechtsanwalt Dr. B^JH sondern auch in seinen Schriftsätzen vom 12* und 18* Februar 1980 gegenüber dem Ehrengerichtshof selbst 9 erklärt und außerdem durch die Vorlage der von Rechtsanwalt H4MB am 1^* Mai 1979 unterschriebenen Quittung Uber einen erhaltenen Vorschuß von 200»— OH bekräftigt« Die entgegenstehende schriftliche Erklärung des Rechtsanwalts vom 14« November 1979» daß allein Rechts- anwalt Neuner das Mandat vom Antragsteller erhalten habe» ist durch den Inhalt seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20« Februar 1980 überholt« Aber auch wenn allein Rechtsanwalt N^l^ das Mandat vom Antragsteller erhalten hätte» würde die Beschwerdefrist am 22« November 1979 zu laufen begonnen haben» weil der Beschluß vom 29* Oktober 1979 an diesem Tage auch Rechtsanwalt N^|P zugestellt worden ist. Die erst am 7* Februar 1980 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde ist daher jedenfalls verspätet. 3. Die vom Antragsteller begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist kann nicht gewährt werden« Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG» daß der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist verhindert war» und daß er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses einlegt. Die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen können später angegeben» die Mittel für ihre Glaubhaftmachung später beigebracht werden (Senatsbeschluß vom 9* Oktober 1961 - AnwZ (B) 28/61 - EGE VII 20» 22). Ohne Verschulden bedeutet Wahrung der verkehrsüblichen Sorgfalt* Die Säumnis seines Prozeßbevollmächtigten muß sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen (§22 Abs. 2 Satz 2 FGG). a) Das Wiedereinsetzungsgesuch 1st rechtzeitig gestellt* Nach Lage der Sache ist nicht auszuschlieSen, daß der Antragsteller, wenn überhaupt, so jedenfalls erst nach Eingang seines Gesuchs bei Gericht von der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an seinen Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt erfahren und deren Bedeutung für ihn erfaßt hat« b) Der Antragsteller hat aber weder ausreichende Tatsachen vorgetragen, die die Versäumung der Beschwerdefrist entschuldigen könnten, noch hat er diese Tatsachen glaubhaft gemacht« Spätestens als er davon erfuhr, daß nicht Rechtsanwalt dem er (und zwar nach seinem eigenen Vorbringen allein) Vollmacht erteilt hatte, sondern ein anderer Rechtsanwalt, allerdings nicht wie er irrtümlich meinte, der ihm unbekannte Rechtsanwalt Dr« 6#i sondern in Wahrheit Rechtsanwalt gegen seinen Willen dem Ehrengerichtshof gegenüber die schriftsätzliche Erklärung abgegeben hatte, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen werde, hätte er sich als Rechtsanwalt sagen müssen, daß in der Frage der Verfahrensbevollmächtigung etwas nicht stimmen und daß diese Unstimmigkeit möglicherweise zu für ihn nachteiligen rechtlichen Folgerungen führen könne« Nit der bloßen Erklärung gegenüber dem Gericht, er habe Rechtsanwalt Dr« kein Mandat erteilt und sei mit der Rücknahme des Antrags nicht einverstanden, war die Unstimmigkeit nicht beseitigt« Der Antragsteller hätte sich vielmehr alsbald an Rechtsanwalt wenden, mit ihm gemeinsam die Unstimmigkeit aufklären und den Inhalt seines Mandats erneut und eindeutig festlegen müssen« SS* Dann wäre» bei ordnungsmäßiger Vertretung durch Rechtsanwalt die Fristversäumung mit Sicherheit ver- mieden worden« Mit dieser sich nach der Sachlage aufdrängenden Rücksprache mit Rechtsanwalt durfte der Antragsteller nicht bis in den Februar 1980 warten. c) Auch Rechtsanwalt Hhat sich nicht sorgfältig verhalten» als er nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses nichts unternahm und die Beschwerdefrist ungenutzt verstreichen ließ« Das muß sich der Antragsteller wie eigenes Verschulden anrechnen lassen« Möglicherweise ging Rechtsanwalt im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses allerdings davon aus» Rechtsanwalt N^S^» der diese Sache in Untervollmacht für ihn bearbeitet hatte» werde sie nach Aufhebung der BUrogemeinschaft selbständig weiterbearbeiten« Trotzdem hätte Rechtsanwalt den Antragsteller oder Rechte- anwalt N^f^von der Zustellung alsbald unterrichten müssen» umso mehr» als er aus der Tatsache» daß ihm der angefochtene Beschluß trotz seiner Gegenvorstellungen im Schriftsatz vom 14« November 1979 zugestellt wurde» ersehen mußte» daß der Ehrengerichtshof in der Frage der Bevollmächtigung möglicherweise eine andere Auffassung vertrat« Die - überdies nicht glaubhaft gemachte -Behauptung des Antragstellers» dazu sei Rechtsanwalt wegen einer Operation und auch wegen seiner deshalb "unorganisierten" Kanzlei und "verwirrten Angestellten" nicht in der Lage gewesen» schließt in dieser Allgemeinheit ein Verschulden des Rechtsanwalts nicht aus» der für den ordentlichen Geschäftsgang auch in seiner Abwesenheit Sorge tragen muß (vgl. auch § 53 BRAO). 10 - Endlich kann den Antragsteller auch nicht entlasten, angefochtenen Beschlusses beanstandet hat. Das war von seine Rechtsstandpunkt axis folgerichtig» Nur der Antragsteller selbst hätte durch die nach Sachlage gebotene rechtzeitige die eingetretenen Unstimmigkeiten über die Bevollmächtigung und den Umfang des Mandats, die einen entscheidenden Grund für die Fristversäumung dar stellen, ausräxameh können. 4. Nach alledem ist der Antrag axif Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen. Die sofortige Beschwere ist als unzulässig zu verwerfen. Diese Entscheidung kann ohr mündliche Verhandlung ergehen (BGHZ 44, 25). Vogt Laufhütte Gribbohm Jähnke Siebecke Schaefer Rössler daß Rechtsanwalt N nur die Kostenentscheidung des Rücksprache mit Rechtsanwalt N oder Rechtsanwalt