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BGH

Gericht: BGH

Wird ein Beamter - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - in den Ruhestand versetzt, so steht bis zu dem Eintritt der formellen Rechtskraft seinem Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 10 BRAO entgegen. in dem Verfahren des Oberregierungsrats Wolfgang Im El Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Senator für Justiz des Landes B SaHHi Straße Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 25. Februar 1974 erneut in den Ruhestand versetzt und hat zugleich die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet (§80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO); diese Anordnung ist bisher nicht aufgehoben worden. Der Senator für Justiz wies den Antrag mit der Begründung zurück, daß der Antragsteller noch Beamter auf Lebenszeit sei (§ 7 Nr. 10 BRAO). Der Senator für Justiz forderte den Antragsteller auf, sich amtsärztlich darauf untersuchen zu lassen, ob der Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO vorliege. Hierauf wies der Senator für Justiz den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Bescheid vom 8. Oktober 1976 mit der Begründung zurück, daß der Antragsteller unter einem fortschreitenden genuinen Querulantenwahn leide und daher im Sinne des § 7 Nr. 7 BRAO unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Er ließ offen, ob der Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO durchgreife, und stützte seine Entscheidung auf den Versagugungsgrund nach § 7 Nr. 10 BRAO, da der Antragsteller formal noch immer Beamter sei. Der Antragsteller hat das Rechtsmittel zwar entgegen der zwingenden Vorschrift des § 42 Abs.4 Satz 1 BRAO nicht beim Ehrengerichtshof, sondern fj beim Bundesgerichtshof eingelegt. Dieser Mangel ist jedoch dadurch geheilt worden, daß die Beschwerdeschrift von dort weitergeleitet wurde und - noch bevor die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 42 Abs.4 Satz 1 BRAO) durch Zustellung des angefochtenen Beschlusses in Gang gesetzt war (vgl. Der Ehrengerichtshof hat seine Entscheidung im Ergebnis mit Recht auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO gestützt. Er hat nicht gewürdigt, daß der Antragsteller nach Erlaß Jener Entscheidungen durch Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 19* Februar 197^ zu dem 28. Februar 1974 in den Ruhestand versetzt und daß die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet worden ist. Eine hiergegen vom Antragsteller erhobene Anfechtungsklage ist noch beim Oberverwaltungsgericht Berlin anhängig, ohne daß die sofortige Vollziehung auf-gehoben wurde. . sofortigen Vollziehung den Versagugungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO erfüllt, ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu beurteilen. Deshalb ist nicht von vornherein auszuschließenf daß ein - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung -in den Ruhestand versetzter Beamter beamtenrechtlich Rechtseinbußen erleidet, ohne daß er vor Eintritt der Bestandskraft zugleich auch schon der rechtlichen Beschränkungen ledig wird, die der Beamtenstatus in Bezug g auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit sich bringt. Das Berufsbild des Rechtsanwalts wird durch seine äußere und innere Unabhängigkeit sowie dadurch bestimmt, daß die Tätigkeit des Rechtsanwalts als eines Organs der Rechtspflege auf Dauer angelegt ist. Juli 1969, zitiert bei Isele aaO) und braucht vom Senat nicht entschieden zu werden; denn in Jedem Falle fehlt es bis zur endgültigen Klärung der Frage, ob der Bewerber nicht doch wieder - ausschließlich - als Beamter tätig sein wird, an dem Merkmal einer auf Dauer angelegten Tätigkeit als Rechtsanwalt. Nach alledem erweist sich der angefochtene Beschluß als zutreffend und damit die sofortige Beschwerde des Antragstellers als unbegründet. Soweit sich der Antrag dagegen auf den Sachvortrag im vorliegenden Verfahren im Zusammenhang mit dem Versagungsgrund nach § 7 Nr. 7 BRAO bezieht, ist er dennoch unzulässig, weil er darauf hinausläuft, das Recht des Antragsgegners zu dem Vortrag bezüglich eines gesetzlich zugelassenen Streitpunktes im Zulassungs verfahren zu beschneiden.

Zitierte Normen: § 80 VwGO § 7 BRAO § 79 LandbeschaffG § 7 BRAO
BerlinBeschlußBeamterBGHZBRAO

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein

2110 052
BRAO § 7 Nr. 10
Wird ein Beamter - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - in den Ruhestand versetzt, so steht bis zu dem Eintritt der formellen Rechtskraft seinem Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 10 BRAO entgegen.
BGH, Beschl. v. 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 5/79 - EGH Berlin
BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 5/79 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Oberregierungsrats Wolfgang Im El
 Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
den Senator für Justiz des Landes B SaHHi Straße
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 25. Juni 1979 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Girisch, Prof. Dr. Hagen und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 7. Februar 1979 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die weitergehenden Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am HHHI 1936 geborene Antragsteller war, nachdem er die beiden Juristischen Staatsprüfungen abgelegt hatte, seit 1963 bei dem Polizeipräsidenten in Berlin beschäftigt und wurde 1969 zu dem Oberregierungsrat ernannt.
Zum 30. September 1970 wurde er erstmalig in den Ruhestand versetzt. Dieser Bescheid wurde am 23. Mai 1972 rückwirkend aufgehoben, doch lief das Zurruhesetzungsverfahren weiter. Unter Berufung auf Dienstunfähigkeit hat der Polizeipräsident mit Bescheid vom 19. Februar 1974 den Antragsteller zu dem 28. Februar 1974 erneut in den Ruhestand versetzt und hat zugleich die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet (§80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO); diese Anordnung ist bisher nicht aufgehoben worden. Eine hiergegen gerichtete Anfechtungsklage des Antragstellers ist noch beim Oberverwaltungsgericht Berlin anhängig.
Im Jahre 1972 begehrte der Antragsteller zu dem ersten Male seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Berlin.
Der Senator für Justiz wies den Antrag mit der Begründung zurück, daß der Antragsteller noch Beamter auf Lebenszeit sei (§ 7 Nr. 10 BRAO). Die Anrufung des Ehrengerichtshofes und - anschließend - des Bundesgerichtshofes blieb erfolglos.
Im Januar 1976 betrieb der Antragsteller in Berlin erneut seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Rechtsanwaltskammer hat den Antrag grundsätzlich befürwortet. Der Senator für Justiz forderte den Antragsteller
 auf, sich amtsärztlich darauf untersuchen zu lassen, ob der Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO vorliege. Zur Begründung stützte er sich auf ein Gutachten, das der ärztliche Direktor der Landesnervenklinik Havelhöhe Dr. med. Gerhart Zeller unter dem 24. Februar 1972 in einem Ver-waltungsstreitverfahren (VG VII A 16/70 VG Berlin) zu der Frage erstattet hatte, ob der Antragsteller prozeßfähig sei und ob er zu bestimmten Zeitpunkten zwischen dem 18. März und dem 25. September 1970 in der Lage gewesen sei, seine Rechte in dem Verfahren betreffend seine Zwangspensionierung (§79 Abs.1 Satz 3 LBG Berlin) wahrzunehmen. Der Antragsteller verwahrte sich im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Verwendung jenes Gutachtens, das ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung sowie - aufgrund seiner Weigerung, sich sachverständig untersuchen und begutachten zu lassen - ohne persönliche Untersuchung nach dem Inhalt von 35 Akten gefertigt worden war. Auch im vorliegenden Zulassungsverfahren lehnte der Antragsteller eine psychiatrische Begutachtung ab. Hierauf wies der Senator für Justiz den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Bescheid vom 8. Oktober 1976 mit der Begründung zurück, daß der Antragsteller unter einem fortschreitenden genuinen Querulantenwahn leide und daher im Sinne des § 7 Nr. 7 BRAO unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben.
Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wies der I. Senat des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte Berlin durch Beschluß vom 7. Februar 1979 zurück. Er ließ offen, ob der Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO durchgreife, und stützte seine Entscheidung
 auf den Versagugungsgrund nach § 7 Nr. 10 BRAO, da der Antragsteller formal noch immer Beamter sei.
Gegen diesen Beschluß, der ihm erst am 24. März 1979 zugestellt worden ist, wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde vom 10. März 1979. Das Rechtsmittel ist am 14. März 1979 beim Bundesgerichtshof eingelegt worden und nach Weiterleitung von dort am 17. März 1979 beim Kammergericht eingegangen.
Der Antragsteller beantragt,
1.	den Beschluß vom 7. Februar 1979 aufzuheben,
2.	das Gutachten des Dr. Zeller vom 24. Februar 1972 herauszugeben,
3.	den Antragsgegner zu verurteilen, alle in seinen Händen befindlichen Kopien an ihn, den Antragsteller, herauszugeben und die Anfertigung weiterer Kopien zu unterlassen,
4.	den Antragsgegner zu verurteilen, seine, des Antragstellers, Verunglimpfung als angeblich
 Mstark querulatorisch” oder sonst geisteskrank oder defekt im Sinne von § 7 Nr. 7 BRAO ihm, dem Antragsteller, und Dritten gegenüber zu unterlassen,
5.	den Antrag zur Hauptsache (Nr. 1) zu dem Zwecke der weiteren Sachaufklärung und zur gesonderten Verhandlung abzutrennen.
 
II.
1.	Der Senat hatte keine Veranlassung, über die Anträge zu 2 bis 4 vorab gesondert zu verhandeln und zu entscheiden, da alle Anträge - wie im folgenden darzulegen -entscheidungsreif sind.
2.	a) Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 und 4 BRAO zulässig. Der Antragsteller hat das Rechtsmittel zwar entgegen der zwingenden Vorschrift des § 42
Abs. 4 Satz 1 BRAO nicht beim Ehrengerichtshof, sondern	fj
 beim Bundesgerichtshof eingelegt. Dieser Mangel ist jedoch dadurch geheilt worden, daß die Beschwerdeschrift von dort weitergeleitet wurde und - noch bevor die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) durch Zustellung des angefochtenen Beschlusses in Gang gesetzt war (vgl. BGHZ 38, 6, 9) - beim Ehrengerichtshof eingegangen ist (vgl. Isele, BRAO § 42 Ahm. IV C).
b) Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.
Der Ehrengerichtshof hat seine Entscheidung im Ergebnis mit Recht auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO gestützt. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur	$;
Rechtsanwaltschaft u.a. zu versagen, wenn der Bewerber Richter oder Beamter ist, es sei denn, daß er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahmimmt. Die Bestimmung trifft auch jetzt noch auf den Antragsteller zu. Allerdings hat der Ehrengerichtshof zur näheren Begründung lediglich auf seine frühere Entscheidung vom 23. Oktober 1972 und auf den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 18. Juni 1973» AnwZ (B) 5/73, im ersten Zulassungsverfahren Bezug genommen. Er hat nicht gewürdigt, daß der
 Antragsteller nach Erlaß Jener Entscheidungen durch Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 19* Februar 197^ zu dem 28. Februar 1974 in den Ruhestand versetzt und daß die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet worden ist. Eine hiergegen vom Antragsteller erhobene Anfechtungsklage ist noch beim Oberverwaltungsgericht Berlin anhängig, ohne daß die sofortige Vollziehung auf-gehoben wurde.
Ob die - noch nicht bestandskräftige - Versetzung fr	in den Ruhestand in Verbindung mit der Anordnung ihrer
. sofortigen Vollziehung den Versagugungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO erfüllt, ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu beurteilen. Die Bestimmung dient dem Schutz der freien Advokatur, nicht dem Schutz des Berufsbeamtentums oder des einzelnen Beamten (BGHZ 60, 132, 153). Deshalb ist nicht von vornherein auszuschließenf daß ein - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung -in den Ruhestand versetzter Beamter beamtenrechtlich Rechtseinbußen erleidet, ohne daß er vor Eintritt der Bestandskraft zugleich auch schon der rechtlichen Beschränkungen ledig wird, die der Beamtenstatus in Bezug g	auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit sich bringt.
Das Berufsbild des Rechtsanwalts wird durch seine äußere und innere Unabhängigkeit sowie dadurch bestimmt, daß die Tätigkeit des Rechtsanwalts als eines Organs der Rechtspflege auf Dauer angelegt ist. Deshalb trifft der Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO auf Ruhestandsbeamte (BGHZ 49, 295, 297/298; BGHZ 55, 236, 239) oder ent-pflichtete Professoren (BGHZ 60, 152, 154) nicht zu. Dagegen erfaßt er z.B. Beamte, die als beurlaubt gelten, weil (und solange) sie Landtagsabgeordnete sind (BGHZ 55,
 236* 237)* Der maßgebliche Unterschied besteht darin, daß der beurlaubte Beamte nur vorübergehend von Weisungen frei und auch im übrigen unabhängig ist und er daher - ohne Aufgabe seiner Beamtenstellung - auch nur vorübergehend Rechtsanwalt werden könnte. Im entscheidenden Punkte ähnlich liegt es bei einem - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - in den Ruhestand versetzten Beamten. Auch bei ihm besteht das Beamtenverhältnis formal noch fort, und die endgültige Beendigung ist ungewiß. Im Falle erfolgreicher Anfechtung der Zwangspensionierung hätte er die Wahl, sich für einen seiner beiden Berufe zu entscheiden. Ob dann seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 6 - oder analog einer Jener Vorschriften - zurückgenommen werden könnte, ist zweifelhaft (verneinend Isele, BRAO § 7 K 2 d S. 166; bejahend EGH Berlin, II 1/69, Beschluß vom 17. Juli 1969, zitiert bei Isele aaO) und braucht vom Senat nicht entschieden zu werden; denn in Jedem Falle fehlt es bis zur endgültigen Klärung der Frage, ob der Bewerber nicht doch wieder - ausschließlich - als Beamter tätig sein wird, an dem Merkmal einer auf Dauer angelegten Tätigkeit als Rechtsanwalt. Deshalb greift der Versagugungs-grund des § 7 Nr. 10 BRAO solange ein, als der Bewerber seinen formalen Status eines aktiven Beamten nicht beendet. Solange er seinen Widerspruch oder die Anfechtungsklage gegen die Zurruhesetzung aufrechterhält, erscheint es im übrigen auch nicht als unbillig, daß er Jedenfalls den Beruf des Rechtsanwalts noch nicht ergreifen kann.
Nach alledem erweist sich der angefochtene Beschluß als zutreffend und damit die sofortige Beschwerde des Antragstellers als unbegründet.
3.	Die Anträge zu 2 bis 4 sind im vorliegenden Verfahren unzulässig.
Der Anwaltssenat kann nur im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder sonst auf der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsordnung tätig werden. Für die Anträge zu 2 bis 4 ist danach kein Raum. Etwas anderes ergibt sich auch bei weitester Auslegung nicht aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts v. 19. Oktober 1977* NJW 1978» 693 und vom 8. November 1978, NJW 1979» 1159. Insbesondere dient § 223 BRAO nicht dazu, den Rechtsweg zu anderen Fachgerichtsbarkeiten (hier: zur Verwaltungsgerichtsbarkeit) zu unterlaufen, wie er für die Anträge zu 2 und 3 (Verurteilung zur Herausgabe des Originals und aller Fotokopien des Gutachtens von Dr. Zeller sowie zur Unterlassung des Anfertigens weiterer Fotokopien) gegeben wäre. Das gleiche gilt für den Antrag zu 4, soweit er auch die Verurteilung zu dem Unterlassen bestimmter Werturteile außerhalb des ZulassungsVerfahrens zu dem Gegenstand haben sollte. Soweit sich der Antrag dagegen auf den Sachvortrag im vorliegenden Verfahren im Zusammenhang mit dem Versagungsgrund nach § 7 Nr. 7 BRAO bezieht, ist er dennoch unzulässig, weil er darauf hinausläuft, das Recht des Antragsgegners zu dem Vortrag bezüglich eines gesetzlich zugelassenen Streitpunktes im Zulassungs verfahren zu beschneiden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 BRAO
Pfeiffer
 Girisch	Hagen	Gribbohm
 Kohlndorfer
Petersen
 Pfleger