April 1976 die Feststellung getroffen, daß wegen der Ausgliederung der Gemeinde Henrichenburg die gleichzeitige Zulassung der am 31* Dezember 1974 beim Amtsgericht Recklinghausen zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in Waltrop oder Datteln unterhalten, beim Landgericht Bochum und Landgericht Dortmund geboten ist. Wegen der Einbeziehung der Stadt Westerholt in den Amtsgerichtsbezirk Recklinghausen wurden 29 Rechtsanwälte, die beim Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer und Landgericht Essen zugelassen sind, gleichzeitig beim Landgericht Bochum zugelassen. Wegen der Einbeziehung des Ortsteils Bertlich in den Amtsgerichtsbezirk Recklinghausen hat der Senat den Antragsgegner durch Beschluß vom 25* April 1977 - AnwZ(B) 4/77 - für verpflichtet erklärt, allgemein festzustellen, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31« Dezember 1974 beim Amtsgericht Marl und Landgericht Essen zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei im früheren Bezirk des Amtsgerichts Marl beibehalten haben, beim Landgericht Bochum bis zu dem 31. B« Der Antragsteller erstrebt wegen der kommunalen Neugliederung durch das Ruhrgebiet-Gesetz, insbesondere wegen der Ausgliederung der Gemeinde Henrichen-burg aus dem Amtsgerichtsbezirk Recklinghausen, außer beim Landgericht Bochum gleichzeitig beim Landgericht Dortmund, hilfsweise beim Landgericht Essen zugelassen zu werden« Durch Bescheid vom 1« Juli 1977 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab« Durch den angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen« Seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 227 a Abs« 8 BRAO i«V«m« § 42 Abs« 1 Nr« 4 und Abs« 4 BRAO)« Sie hat jedoch keinen Erfolg. Zur Verfahrensrüge Der Antragsteller kann mit der Rüge, er habe die Begründung für die allgemeine Härtefeststellung zugunsten der Rechtsanwälte aus Waltrop und Datteln erst mals durch den angefochtenen Beschluß erfahren, nicht durchdringen« Seine Behauptung trifft in dieser Form nicht zu« Ihm ist schon mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 29« Januar 1976 mitgeteilt worden, daß die in Waltrop residierenden Rechts anwälte zur Begründung ihrer Gesuche dargetan haben, sie hätten durch die Ausgliederung der Gemeinde Hen-richenburg aus dem Amtsgerichtsbezirk Recklinghausen 20 % ihrer Mandantschaft verloren« Der Senat hat in dieser Sache im übrigen als Beschwerdeinstanz in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren, somit als Tatsacheninstanz, zu entscheiden. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß die gleichzeitige Zulassung bei einem zweiten Landgericht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist, die bei dem von der Änderung der Gerichtsbezirke betroffenen Amtsgericht zugelassen sind (§ 227 a Abs. 2 Satz 1 BRAO). b) Die erforderliche allgemeine Feststellung kann, soweit sie nicht schon zugunsten der Rechtsanwälte aus Waltrop und Datteln getroffen worden ist, nicht für einen weiteren Teilbereich des Amtsgerichtsbezirks Recklinghausen getroffen werden (§ 227 a Abs. 2 Satz 2 BRAO)« Der Ort der Kanzlei und der Wohnsitz des Antragstellers (vgl. Daß die Ausgliederung der relativ kleinen Gemeinde Henrichenburg mit 4.506 Einwohnern für eine nicht ganz unbedeutende Vielzahl von Rechtsanwälten spürbar ist, die (ohne Simultanzulassung beim Landgericht Dortmund) beim Amtsgericht Recklinghausen und Landgericht Bochum zugelassen sind, ist in Anbetracht der Größe des Amtsgerichtsbezirks unwahrscheinlich. Das gilt um so mehr, als die 11 Rechtsanwälte aus Waltrop und Datteln, für die die allgemeine Feststellung nach § 227 a Abs. 2 BRAO getroffen worden ist, dargelegt haben, sie hätten durch die Ausgliederung Henri-chenburgs etwa 20 % ihrer Mandanten verloren, diese Gemeinde also großenteils betreut» 10 f) bei, daß unter den hier gegebenen großstädtischen Verhältnissen auch die Simultanzulassung der Rechtsanwälte aus Waltrop und Datteln beim Landgericht Dortmund allein oder in Verbindung mit den übrigen Umständen die allgemeine Feststellung einer Härte nicht rechtfertigt, weil sie -11 der Zahl nach - gegenüber den übrigen 77 Rechtsanwälten des Amtsgerichtsbezirks Recklinghausen eine Minderheit darstellen, die zudem nicht im Stadtgebiet von Recklinghausen residiert. Im übrigen kann es nicht der Sinn der Regelung des § 227 a Abs. 2 Satz 2 BRAO sein, daß die für einen Teilbereich eines Amtsgerichtsbezirks getroffene Härtefeststellung wegen der Simultanzulassung, die sie für den begünstigten Teil der Rechtsanwälte zur Folge hat, auf dem Umweg über die Annahme einer dadurch begründeten mittelbaren Härte stets zur Mehrfachzulassung aller Rechtsanwälte desselben Amtsgerichtsbezirks führen muß. Zu Recht hat der Ehrengerichtshof schließlich angenommen, daß die Zulassung weiterer, schon beim Landgericht Essen zugelassener Anwälte” beim Landgericht Bochum (29 aus dem Amtsgerichtsbezirk Gelsenkirchen-Buer und 25 aus dem Amtsgerichtsbezirk Marl) im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung des vorliegenden Falles führt (Beschlußabschrift S, 11 - 14), Denn diese Zulassungen sind eine Folge der Vergrößerung des Amtsgerichtsbezirks Recklinghausen. Sie bleiben weiterhin bei jenen Amtsgerichten und beim Landgericht Essen zugelassen, Dem entspricht es, daß sie bisher - jedenfalls nach den einschlägigen Geschäftszahlen des Landr gerichts Bochum - für die Rechtsanwälte aus Recklinghausen keine ernsthafte Konkurrenz gewesen sind. berührt im weiteren Sinne aber nicht nur die Rechtsanwälte dieses Amtsgerichtsbezirks, sondern alle Rechtsanwälte beim Landgericht Bochum, Auch stände es mit dem Schutzzweck des § 227 a BRAO schwerlich im Einklang, wenn unabhängig davon, ob sich unmittelbar nachteilige Folgen aus der Abtrennung der Gemeinde Henrichenburg für die Rechtsanwälte im Stadtgebiet Recklinghausen ergeben, eine Härte im Sinne dieser Vorschrift nur wegen der Simultanzulas-sung beim Landgericht Bochum bejaht würde, die Anwälten aus dem Landgerichtsbezirk Essen im Hinblick auf die Vergrößerung des Amtsgerichtsbezirks Recklinghausen gewährt worden ist oder voraussichtlich gewährt werden wird. Eine andere Auffassung würde auch dazu führen, daß sich Simultanzulassungen in größerem Umfange gleichsam wellenartig von Landgericht zu Landgericht fortsetzen würden, wenn bei einer Gebietsreform jeweils nur die (nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geringen) Voraussetzungen des § 227 a Abs. 1 BRAO erfüllt sind. Aus der Entscheidung BGHZ 66, 291 ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes* Dort ist in einem Sonderfall eine Härte darin gesehen worden, daß ein Teil der im selben Amtsgerichtsbezirk tätigen Anwälte die von den übrigen Rechtsanwälten erstrebte Simultanzulassung bei einem bestimmten zweiten Landgericht bereits erlangt hatte* Hier dagegen geht es, soweit es sich um die Rechtsanwälte aus Gelsenkirchen-Buer und Marl handelt, um Rechtsanwälte aus anderen Amtsgerichtsbezirken als dem des Antragstellers und überdies nicht um eine gleiche Simultanzulassung, wie sie der Antragsteller in erster Linie erstrebt. Denn während die Rechtsanwälte aus Gelsenkirchen-Buer und Marl beim Landgericht Essen und zugleich beim Landgericht Bochum zugelassen sind oder es voraussichtlich werden, erstrebt der Antragsteller mit dem Hauptantrag neben seiner Zulassung beim Landgericht Bochum gleichzeitig die beim Landgericht Dortmund•
s/ 2127 006 BUNDESGERICHTSHOF AiwZ (B) 5/78 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Hans Jakob aus RliHHiH» R< traße gf, Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Simultanzulassung 2 - SP Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13« März 1978 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Hürx-thal, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Correll, Petersen und Dr. Kohlndorfer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1 • Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. November 1977 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsmittels zu tragen und die außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug notwendig erwachsen sind. Der Geschäftswert wird auf 30.000 DM festgesetzt. A. Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1930 beim Amtsgericht Recklinghausen und zugleich beim Landgericht Bochum als Rechtsanwalt zugelassen. Er übt seine Praxis Gründe gemeinsam mit den Rechtsanwälten und B dem Sitz in R aus. Er wohnt dort auch. war auch schon Ende 1974 Sitz der Praxis und Wohnsitz des Antragstellers Durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraums Ruhrgebiet (Ruhr* gebiet-Gesetz) vom 9* Juli 1974 (GVB1. S. 256) ist der Amtsgerichtsbezirk Recklinghausen, der am 31« Dezember 1974 287*752 Einwohner umfaßte, mit Wirkung vom 1* Januar 1975 wie folgt geändert worden: Ausgegliedert wurde die Gemeinde Henrichenburg mit 4.506 Einwohnern; sie wurde dem Amtsgericht Castrop-Rauxel (Landgerichtsbezirk Dortmund) zugeordnet. Dem Amtsgerichtsbezirk Recklinghausen angeschlossen wurden aus dem Bezirk des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer (Landgerichtsbezirk Essen) die in die Stadt Herten eingegliederte Stadt Westerholt mit 13*436 Einwohnern und aus dem Bezirk des Amtsgerichts Karl (Landgerichtsbezirk Essen) der Ortsteil Bertlich der Gemeinde Polsum mit 4.150 Einwohnern. Beim Amtsgericht Recklinghausen waren am 31. Dezember 1974 88 Rechtsanwälte zugelassen, von denen 4 in Waltrop und 7 in Datteln residierten. Der Antragsgegner hat durch Erlasse vom 4. Juli 1975 und 1. April 1976 die Feststellung getroffen, daß wegen der Ausgliederung der Gemeinde Henrichenburg die gleichzeitige Zulassung der am 31* Dezember 1974 beim Amtsgericht Recklinghausen zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in Waltrop oder Datteln unterhalten, beim Landgericht Bochum und Landgericht Dortmund geboten ist. Wegen der Einbeziehung der Stadt Westerholt in den Amtsgerichtsbezirk Recklinghausen wurden 29 Rechtsanwälte, die beim Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer und Landgericht Essen zugelassen sind, gleichzeitig beim Landgericht Bochum zugelassen. Wegen der Einbeziehung des Ortsteils Bertlich in den Amtsgerichtsbezirk Recklinghausen hat der Senat den Antragsgegner durch Beschluß vom 25* April 1977 - AnwZ(B) 4/77 - für verpflichtet erklärt, allgemein festzustellen, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31« Dezember 1974 beim Amtsgericht Marl und Landgericht Essen zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei im früheren Bezirk des Amtsgerichts Marl beibehalten haben, beim Landgericht Bochum bis zu dem 31. Dezember 1984 zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist. Beim Amtsgericht Marl waren 1974 23 Rechtsanwälte zugelassen« B« Der Antragsteller erstrebt wegen der kommunalen Neugliederung durch das Ruhrgebiet-Gesetz, insbesondere wegen der Ausgliederung der Gemeinde Henrichen-burg aus dem Amtsgerichtsbezirk Recklinghausen, außer beim Landgericht Bochum gleichzeitig beim Landgericht Dortmund, hilfsweise beim Landgericht Essen zugelassen zu werden« Durch Bescheid vom 1« Juli 1977 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab« Durch den angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen« Seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 227 a Abs« 8 BRAO i«V«m« § 42 Abs« 1 Nr« 4 und Abs« 4 BRAO)« Sie hat jedoch keinen Erfolg. I. Zur Verfahrensrüge Der Antragsteller kann mit der Rüge, er habe die Begründung für die allgemeine Härtefeststellung zugunsten der Rechtsanwälte aus Waltrop und Datteln erst mals durch den angefochtenen Beschluß erfahren, nicht durchdringen« Seine Behauptung trifft in dieser Form nicht zu« Ihm ist schon mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 29« Januar 1976 mitgeteilt worden, daß die in Waltrop residierenden Rechts anwälte zur Begründung ihrer Gesuche dargetan haben, sie hätten durch die Ausgliederung der Gemeinde Hen-richenburg aus dem Amtsgerichtsbezirk Recklinghausen 20 % ihrer Mandantschaft verloren« Der Senat hat in dieser Sache im übrigen als Beschwerdeinstanz in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren, somit als Tatsacheninstanz, zu entscheiden. Er hat die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbst und ohne Bindung an die Feststellungen der Vorinstanz zu beurteilen« Unter den Voraussetzungen der hier entsprechend anwendbaren §§ 539, 540 ZPO kann er auch dann, wenn die ange-fochtene Entscheidung verfahrensrechtlich fehlerhaft zustande gekommen wäre, von einer Zurückverweisung absehen« Dies ist hier sachdienlich, nachdem der Antragsteller Gelegenheit gehabt hat, sich zur Härtefeststellung zu äußern, die der Antragsgegner zugunsten der Rechtsanwälte aus Waltrop und Datteln getroffen hat« II. Zum Hauptantrag 1« Im Hinblick darauf, daß die Gemeinde Henrichen-burg durch das Ruhrgebiet-Gesetz dem Bezirk des Amtsgerichts Castrop-Rauxel und damit dem des Landgerichts Dortmund zugelegt worden ist, sind die förmlichen Voraussetzungen des § 227 a Abs« 1 BRAO für die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei diesem Landgericht erfüllt« Auf die Größe des umgelegten Gebietsteils kommt es insoweit nicht an« Wie der Se-~nst bereits entschieden hat, rechtfertigt jede, auch eine nur geringfügige Änderung eines Amtsgerichtsbe-zirks durch eine Gebietsreform die Anwendung des § 227 a Abs. 1 BRAO (s. BGHZ 66, 291» 294; Beschl. v. 23. April 1977 - AnwZ(B) 4/77). 2. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß die gleichzeitige Zulassung bei einem zweiten Landgericht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist, die bei dem von der Änderung der Gerichtsbezirke betroffenen Amtsgericht zugelassen sind (§ 227 a Abs. 2 Satz 1 BRAO). Eine solche allgemeine Feststellung läßt sich hier, soweit es sich um den Antragsteller handelt, nicht treffen. a) Der Antragsteller hat vor dem Ehrengerichtshof vorgetragen: Die Ausgliederung der Gemeinde Henrichen-burg aus dem Amtsgerichtsbezirk Recklinghausen habe (für ihn) spürbar zu Verlusten von Mandanten geführt« Die Praxis, die er mit seinen Sozien unterhalte, habe in den 25 Jahren ihres Bestehens etliche mittlere und kleinere gewerbliche Betriebe aus Henrichenburg betreut und vertreten. Darüber hinaus sei die Praxis seit Jahren besonders verkehrsrechtlich orientiert. Das habe zur Folge gehabt, daß ihr einige Haftpflichtversicherer laufend Prozeßvertretungsaufträge in Haftpflichtprozessen aus dem Bereich der Gemeinde Henrichenburg erteilt hätten, zu dem ein 3 km langer unfallträchtiger Abschnitt der Bundesautobahn 2 gehöre. Einen genauen Prozentsatz des Mandantenverlustes könne er nicht angeben. Mit der sofortigen Beschwerde macht der Antragsteller hierzu ergänzend geltend: Die neuen Mandate in der Praxis seien (im Jahre 1977) gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres 1976 um etwa 4 % rück- I läufig« Das sei erstmals seit Gründung der Praxis festzustellen« Er könne aber weder behaupten noch beweisen, daß der Mandatsrückgang mit dem Verlust der Gemeinde Henrichenburg ursächlich Zusammenhänge« Ob und in welchem Umfange sich die Änderung des Amtsgerichtsbezirks Recklinghausen spürbar nachteilig gerade auf die Praxis des Antragstellers ausgewirkt hat, kann dahinstehen« Denn § 227 a Abs« 2 BRAO verlangt für die Simultanzulassung eine allgemeine Härtefeststellung« Eine Härte für einen oder mehrere einzelne Rechtsanwälte (hier etwa die Sozietät des Antragstellers) genügt nicht, um sämtliche Rechtsanwälte des Amtsgerichtsbezirks Recklinghausen auch beim Landgericht Dortmund zuzulassen« Denn das würde eine sachlich nicht gerechtfertigte, den Interessen der Rechtspflege zuwiderlaufende Durchbrechung des Prinzips der Singularzulassung bedeuten, die über das in den §§ 227 a und 227 b BRAO gesteckte Ziel hinausginge (vgl. BGHZ 68, 66, 70). b) Die erforderliche allgemeine Feststellung kann, soweit sie nicht schon zugunsten der Rechtsanwälte aus Waltrop und Datteln getroffen worden ist, nicht für einen weiteren Teilbereich des Amtsgerichtsbezirks Recklinghausen getroffen werden (§ 227 a Abs. 2 Satz 2 BRAO)« Der Ort der Kanzlei und der Wohnsitz des Antragstellers (vgl. BGHZ 68, 66, 68, 71) scheiden hier als Anknüpfungspunkte für die Abgrenzung eines (weiteren) Teilbereichs aus, weil der Antragsteller beides in Recklinghausen und insofern keine besondere räumliche Beziehung zur abgetrennten Gemeinde Henrichenburg hat. Der Ehrengerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß andere brauchbare Abgrenzungskriterien nicht er 8 - kennbar sind (Beschlußabschrift S. 9 f). Auf eine bestimmte Zahl oder Bedeutung der Mandanten, die die betroffenen Rechtsanwälte im abgetrennten Gebietsteil haben, kann man in diesem Zusammenhang nicht abstellen, weil sich insoweit ohne Willkür keine klaren Größen festlegen lassen. Der Antragsteller trögt zur Abgrenzungsfrage nichts vor. Wie sein in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof gestellter Antrag zeigt, vertritt er die Auffassung, daß die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Dortmund (hilfsweise die beim Landgericht Essen) zur Vermeidung von Hörten für alle Rechtsanwälte geboten sei, die am 31. Dezember 1974 beim Amtsgericht Recklinghausen und Landgericht Bochum zugelassen gewesen seien und zu diesem Zeitpunkt ihre Kanzlei im Stadtgebiet von Recklinghausen unterhalten und beibehalten hätten. c) Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Er hat zwar schon wiederholt ausgesprochen, daß der Begriff der "Härten" im Sinne des § 227 a Ab^. 2 BRAO nicht zu eng zu begrenzen ist, daß er vielmehr auch sog. mittelbare Härten mitumfaßt, die sich aus der Simultanzulassung anderer Rechtsanwälte desselben Amtsgerichtsbezirks ergeben können, und daß es für die Beurteilung auf eine Gesamtschau aller gleichzeitig vorgenommenen, aufeinander abgestimmten gerichtsorganisatorischen Maßnahmen und ihrer Folgen ankommt. Dabei dürfen die Anforderungen daran, was als eine durch Gebietsveränderungen bedingte Härte anzusehen ist, nicht zu hoch gespannt werden (vgl. BGHZ 66, 291 , 295 f; 68, 66, 69; Beschl. v. 25. April 1977 - AnwZ(B) 4/77). Auch auf dieser breiten Grundlage liegt eine Härte für die Rechtsanwälte, die am 31. Dezember 1974 im Stadtgebiet von Recklinghausen eine Praxis unterhalten und beibehalten haben, jedoch nicht vor. Entscheidend ist, daß es sich bei dem von der Ge-bietsänderung betroffenen Amtsgerichtsbezirk Recklinghausen um den eines großstädtischen Amtsgerichts mit fast 290.000 Einwohnern am Stichtag handelt (vgl. BGHZ 68, 66, 70). Daß die Ausgliederung der relativ kleinen Gemeinde Henrichenburg mit 4.506 Einwohnern für eine nicht ganz unbedeutende Vielzahl von Rechtsanwälten spürbar ist, die (ohne Simultanzulassung beim Landgericht Dortmund) beim Amtsgericht Recklinghausen und Landgericht Bochum zugelassen sind, ist in Anbetracht der Größe des Amtsgerichtsbezirks unwahrscheinlich. Das gilt um so mehr, als die 11 Rechtsanwälte aus Waltrop und Datteln, für die die allgemeine Feststellung nach § 227 a Abs. 2 BRAO getroffen worden ist, dargelegt haben, sie hätten durch die Ausgliederung Henri-chenburgs etwa 20 % ihrer Mandanten verloren, diese Gemeinde also großenteils betreut» Der Senat tritt weiter der Ansicht des Ehrengerichtshofs (Beschlußabschrift S. 10 f) bei, daß unter den hier gegebenen großstädtischen Verhältnissen auch die Simultanzulassung der Rechtsanwälte aus Waltrop und Datteln beim Landgericht Dortmund allein oder in Verbindung mit den übrigen Umständen die allgemeine Feststellung einer Härte nicht rechtfertigt, weil sie -11 der Zahl nach - gegenüber den übrigen 77 Rechtsanwälten des Amtsgerichtsbezirks Recklinghausen eine Minderheit darstellen, die zudem nicht im Stadtgebiet von Recklinghausen residiert. Die Entscheidung BGHZ 66, 291 steht dieser Auffassung nicht entgegen, weil 10 - sie sich auf den Sonderfall (vgl, BGHZ 68, 669 69) eines kleinstädtischen Amtsgerichtsbezirks bezieht, in dem die Zulassung nur eines Teils der Anwälte bei einem bestimmten zweiten Landgericht gröBere Bedeutung hat. Im übrigen kann es nicht der Sinn der Regelung des § 227 a Abs. 2 Satz 2 BRAO sein, daß die für einen Teilbereich eines Amtsgerichtsbezirks getroffene Härtefeststellung wegen der Simultanzulassung, die sie für den begünstigten Teil der Rechtsanwälte zur Folge hat, auf dem Umweg über die Annahme einer dadurch begründeten mittelbaren Härte stets zur Mehrfachzulassung aller Rechtsanwälte desselben Amtsgerichtsbezirks führen muß. Die nach dem Gesetz mögliche Beschränkung der Härtefeststellung auf einen Teilbereich würde dadurch weitgehend gegenstandslos werden. Zu Recht hat der Ehrengerichtshof schließlich angenommen, daß die Zulassung weiterer, schon beim Landgericht Essen zugelassener Anwälte” beim Landgericht Bochum (29 aus dem Amtsgerichtsbezirk Gelsenkirchen-Buer und 25 aus dem Amtsgerichtsbezirk Marl) im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung des vorliegenden Falles führt (Beschlußabschrift S, 11 - 14), Denn diese Zulassungen sind eine Folge der Vergrößerung des Amtsgerichtsbezirks Recklinghausen. Die Rechtsanwälte aus Gelsenkirchen-Buer und Marl behalten jeweils dort ihren Sitz und ihre Zulas sung. Sie bleiben weiterhin bei jenen Amtsgerichten und beim Landgericht Essen zugelassen, Dem entspricht es, daß sie bisher - jedenfalls nach den einschlägigen Geschäftszahlen des Landr gerichts Bochum - für die Rechtsanwälte aus Recklinghausen keine ernsthafte Konkurrenz gewesen sind. Gleichwohl mag ihre Simultanzulassung beim Landgericht Bochum für die Rechtsanwälte aus Recklinghausen spürbar sein. Sie 11 berührt im weiteren Sinne aber nicht nur die Rechtsanwälte dieses Amtsgerichtsbezirks, sondern alle Rechtsanwälte beim Landgericht Bochum, Auch stände es mit dem Schutzzweck des § 227 a BRAO schwerlich im Einklang, wenn unabhängig davon, ob sich unmittelbar nachteilige Folgen aus der Abtrennung der Gemeinde Henrichenburg für die Rechtsanwälte im Stadtgebiet Recklinghausen ergeben, eine Härte im Sinne dieser Vorschrift nur wegen der Simultanzulas-sung beim Landgericht Bochum bejaht würde, die Anwälten aus dem Landgerichtsbezirk Essen im Hinblick auf die Vergrößerung des Amtsgerichtsbezirks Recklinghausen gewährt worden ist oder voraussichtlich gewährt werden wird. Denn § 227 a BRAO soll, wie sein Wortlaut und die Entstehungsgeschichte eindeutig zeigen (s. Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Hauser und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften nebst Begründung, BT-Sitzungsnieder-schriften VI S. 11484 f), in erster Linie ersichtlich solche Härten ausgleichen, die sich für Rechtsanwälte aus Mandatsverlusten infolge der Abtrennung von Teilen oder der Auflösung des Amtsgerichtsbezirks ergeben, für den sie zugelassen sind. Eine andere Auffassung würde auch dazu führen, daß sich Simultanzulassungen in größerem Umfange gleichsam wellenartig von Landgericht zu Landgericht fortsetzen würden, wenn bei einer Gebietsreform jeweils nur die (nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geringen) Voraussetzungen des § 227 a Abs. 1 BRAO erfüllt sind. Das Prinzip der Singularzulassung von Rechtsanwälten würde dadurch in einem Umfang durchbrochen, den der Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt hat. 12 - ip- SP Aus der Entscheidung BGHZ 66, 291 ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes* Dort ist in einem Sonderfall eine Härte darin gesehen worden, daß ein Teil der im selben Amtsgerichtsbezirk tätigen Anwälte die von den übrigen Rechtsanwälten erstrebte Simultanzulassung bei einem bestimmten zweiten Landgericht bereits erlangt hatte* Hier dagegen geht es, soweit es sich um die Rechtsanwälte aus Gelsenkirchen-Buer und Marl handelt, um Rechtsanwälte aus anderen Amtsgerichtsbezirken als dem des Antragstellers und überdies nicht um eine gleiche Simultanzulassung, wie sie der Antragsteller in erster Linie erstrebt. Denn während die Rechtsanwälte aus Gelsenkirchen-Buer und Marl beim Landgericht Essen und zugleich beim Landgericht Bochum zugelassen sind oder es voraussichtlich werden, erstrebt der Antragsteller mit dem Hauptantrag neben seiner Zulassung beim Landgericht Bochum gleichzeitig die beim Landgericht Dortmund• III. Zum Hilfsantrag Vie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, t liegen insoweit die Voraussetzungen des § 227 a Abs* 1 BRAO nicht vor* Denn der Bezirk des Amtsgerichts Recklinghausen ist weder ganz noch teilweise dem Bezirk des Landgerichts Essen zugelegt worden* Der Ausspruch über die Kosten und Auslagen sowie die Festsetzung des Geschäftswertes beruhen auf § 202 BRAO und § 13 a FGG. Dr. Pfeiffer Hürxthal Laufhütte Gribbohn Correll Petersen Kohlndorfer