Oktober 1976 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer, die Richter Börtzler, Hürxthal und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Br and ne r 1. Der am flHliÜ194l geborene Antragsteller ist seit Februar/März 1970 Rechtsanwalt und war seit Dezember 1972 bei dem damaligen Amtsgericht Krefeld-Uerdingen sowie zugleich bei dem Landgericht Krefeld zugelassen. Januar 1975 aufgehoben und ein Teil des bisherigen Amtsgerichts -bezirks , die Gemeinde Rum ein-Kal den hausen, dem Amts-und Landgerichtsbezirk Duisburg zugeordnet. Der Antragsteller hat seine Zulassung auch bei dem Landgericht Düsseldorf sowie die allgemeine Feststellung nach § 227 a Abs. 2 BRAO beantragt. § 227a BRAO ist, daß der Rechtsanwalt, der die Zulassung bei einem weiteren Landgericht wünscht, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebietsänderung bei dem von der Gebietsänderung betroffenen Amtsgericht zugelassen war. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß sich die Rechtsanwälte in aller Regel auf ihre lokale Zulassung eingestellt und Klienten zu einem nicht unerheblichen Teil im Bezirk des Amts- und Landgerichts gefunden haben, bei dem sie zugelassen sind (BGHZ 65 , 241 , 242/243). Ein Rechtsanwalt, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebietsänderung noch nicht bei dem von der Gebietsänderung betroffenen Amtsgericht zugelassen war, kann sich auf den ursprünglichen Gerichtsbezirk nicht in der dargelegten Weise eingestellt haben. b) Hier war der Antragsteller überhaupt noch nicht Rechtsanwalt, als das Amt Lank-Latum vom damaligen Amtsgericht sbezirk Krefeld-Uerdingen dem Amtsgericht Neuss und damit dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf zugeschlagen wurde.
2124 048 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 5/76 BESCHLUSS in der Zulassungs Sache des Rechtsanwalts Dr. Istraße Helmut Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, D^HBl vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in HJB, Antragsgegner und Be s chwe r de ge gne r A r S' i Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. Oktober 1976 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer, die Richter Börtzler, Hürxthal und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Br and ne r beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengericht shofs für Rechtsanwälte des Landes Nor dihein-Westfalen in Hamm vom 4. Februar 1976 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,- DM festgesetzt. Gründe : 1. Der am flHliÜ194l geborene Antragsteller ist seit Februar/März 1970 Rechtsanwalt und war seit Dezember 1972 bei dem damaligen Amtsgericht Krefeld-Uerdingen sowie zugleich bei dem Landgericht Krefeld zugelassen. Nach den Gesetzen zur kommunalen Neugliederung der Räume Mönchengladbach - Düsseldorf - Wuppertal und Rühr gebiet wurde das Amtsgericht Krefeld-Uerdingen zu dem 1. Januar 1975 aufgehoben und ein Teil des bisherigen Amtsgerichts -bezirks , die Gemeinde Rum ein-Kal den hausen, dem Amts-und Landgerichtsbezirk Duisburg zugeordnet. Der Antragsteller wurde am 9. Januar 1975 bei dem Amtsgericht Krefeld und am 13. Januar 1975 unter Aufrechterhaltung seiner Zulassung beim Landgericht Krefeld zugleich beim Landgericht Duisburg, befristet bis 31. Dezember 1984, zugelassen. Der Antragsteller hat seine Zulassung auch bei dem Landgericht Düsseldorf sowie die allgemeine Feststellung nach § 227 a Abs. 2 BRAO beantragt. Er hat dazu ausge-führt, das zu dem früheren Amtsgericht Krefeld-Uerdingen gehörige Amt Lank-Latum mit etwa 11 000 Einwohnern sei bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1970 dem nördlichen Teil der neugebildeten Stadt Meerbusch und damit dem Amtsgericht Neuß und dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf zugeschlagen worden. Die hierdurch für ihn entstandenen Mandats Verluste seien durch die beantragte Zulassmg beim Landgericht Düsseldorf auszugleichen. Der Antragsgegner hat die begehrte Zulassung beim Landgericht Düsseldorf abgelehnt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag des Rechtsanwalts auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers• j* n i 2. Die nach den §§ 227 a Abs. 8, 42 Abs. 1 Nr* 4, Abs. 4 BRAO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, a) Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 227a BRAO ist, daß der Rechtsanwalt, der die Zulassung bei einem weiteren Landgericht wünscht, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebietsänderung bei dem von der Gebietsänderung betroffenen Amtsgericht zugelassen war. Nur dann können "Härten” auf treten, die nach § 227a Abs. 2 BRAO durch die Zulassung bei einem weiteren Landgericht auszugleichen wären. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß sich die Rechtsanwälte in aller Regel auf ihre lokale Zulassung eingestellt und Klienten zu einem nicht unerheblichen Teil im Bezirk des Amts- und Landgerichts gefunden haben, bei dem sie zugelassen sind (BGHZ 65 , 241 , 242/243). Ein Rechtsanwalt, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebietsänderung noch nicht bei dem von der Gebietsänderung betroffenen Amtsgericht zugelassen war, kann sich auf den ursprünglichen Gerichtsbezirk nicht in der dargelegten Weise eingestellt haben. Er wird von der Gebietsänderung gar nicht betroffen und erleidet deshalb durch sie auch keine Härten im Sinne des § 227 a Abs. 2 BRAO. b) Hier war der Antragsteller überhaupt noch nicht Rechtsanwalt, als das Amt Lank-Latum vom damaligen Amtsgericht sbezirk Krefeld-Uerdingen dem Amtsgericht Neuss und damit dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf zugeschlagen wurde. Er ist erst im Jahre 1972 beim Amtsgericht Krefeld-Uerdingen in dessen damaligem Unfang zugelassen worden, also ohne das Amt Lank-Latum. Damit ist er zwar von der späteren Gebietsänderung betroffen worden, als das Amtsgericht Kre feld-Uerdingen aufgelöst wurde, nicht aber von der zu dem 1. Januar 1970 vor genommenen Gebietsänderung , als der Bezirk des Amtsgerichts Krefeld-Uerdingen lediglich verkleinert worden ist. 3. Die sofortige Beschwerde ist nach alledem zurück zuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 201 Abs. 1, 202 Abs. 3 BRAO, § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Dr. Fischer Börtzler Hürxthal Girisch Siebecke Schaefer Dr. Brandner