Der Antragsteller ist seit Juli 1956 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Aachen zugelassen. Gegenstand des Unternehmens ist im Handelsregister wie folgt umschrieben: Erwerb, Verwertung, Vermietung, Verpachtung und Verwaltung von Grundbesitz, Errichtung von Gebäuden und Wohnungen sowie Betreuung von Bauvorhaben; ferner die Vornahme aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, insbesondere auch die Beteiligung oder der Erwerb von Unternehmen ähnlicher Art« Die dem Antragsteller erteilte Prokura umfaßt das Recht, Grundstücke zu belasten und zu veräußern. Kommanditist der Ladon- und Hotelbetriebsgesellschaft ft Co KG in Die unter Ziff.1 bis 5f 7 und 8 aufgeführten Firmen domizilieren in dBB» Josef-von-Gtt^pp-Straße Bp. Im amtlichen Fernsprechverzeichnis für Aachen war der Antragsteller unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt11 nicht auf geführt. Die Antragsgegnerin hat auf Grund dieses Sachverhalts di Zulassung des Antragstellers nach § 15 Nr. 2 BRAO mit Verfü gung vom 14« Juni 1973 mit der Begründung zurückgenommen, der Antragsteller übe eine Tätigkeit aus, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar sei. Das gelte insbesondere für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der EVG-Energie-Versorgungs-gesellschaft mbH in Aachen, deren Geschäftsgegenstand eindeutig auf erwerbswirtschaftliche Zwecke ausgerichtet sei, so daß die Tätigkeit des Antragstellers als Geschäftsführer dieses Unternehmens kaufmännischer Natur sei. Die erwerbswirtschaftliche Betätigung des Antragstellers werde au< dadurch sichtbar, daß er seine Kanzlei im selben Haus unterhalte, in dem auch die verschiedenen Firmen ihren Sitz hätte Ferner sei er durch das Inserat in der Kölnischen Rundschau vom 29» Mai 1973 werbend in Erseheinung getreten. Hit dem Unabhängigkeitsgrundsatz des anwaltlichen Standesrechts (§§ 1, 3 BRAO) sei es auch nicht zu vereinbaren» daß der Antragsteller seine anwaltliche Tätigkeit mit der als Prokurist und Geschäftsführer verquicke» und darüber hinaus als Prozeßbevollmächtigter der Firmen auftrete* Schließlich sei die Tätigkeit des Antragstellers für die verschiedenen Firmen derart umfangreich» daß ihm für eine davon sachlich getrennte Ausübung des Rechtsanwaltsberufes keine hinreichende Zeit mehr bleibe* Pas folge vor allem daraus» daß die verschiedenen Wohnungsbauuntemehmen nach seinen eigenen Angaben einen Wohnungsbestand von 3 000 Mietwohnungen verwalteten* Diese Annahme werde bestätigt durch seine schriftliche Erklärung vom 12* August 1971» in der er angebe» er sei durch die Miet- und Baustreitigkeiten der Firmen im anwaltlichen Bereich derart ausgelastet» daß er an nFremdmandatenn nicht interessiert sei* Als Felge dieser umfangreichen Inanspruchnahme des Antragstellers seien mehrere Beschwerden über verzögerliche Sachbearbeitung eingegangen» die zu entsprechenden ehrengerichtlichen Ermittlungsverfahren geführt hätten* Gegen die Verfügung der Antragsgegnerin hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt* Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen* Er hat ausgeführt» mit dem Anwaltsberuf sei nicht jede kaufmännische Tätigkeit unvereinbar» sondern nur eine solche» die maßgebend vom Gewinnstreben bestimmt sei und die dazu führe» daß der Rechtsanwalt unmittelbar nach außen erwerbswirtschaftlich in Erscheinung trete. ditist der Firma Allgemeine wSBHHVge^eHscbaft mbH & Co KG in AflHB und als Kommanditist und Einzelprokurist der Firma AflHHi Wohnungsbaugesellschaft M.& Go KG* Eie dem Antragsteller bei der erstgenannten Gesellschaft eingeräumte Einzelprokura umfasse das Recht zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken, so daß die Möglichkeit der Einflußnahme der eines Geschäftsführers gleichstehe. Eie genannten Firmen, die miteinander in der Weise verschachtelt seien, daß die GmbH jeweils als Komplementär in der Kommanditgesellschaften fungiere, vermieteten und verpachteten nach den eigenen Angaben des Antragstellers 3 000 Wohnungen. Eamit trete diese Firmengruppe in einem solchen Umfange erwerbswirtschaftlich in Erscheinung, daß eine Tätigkeit des Antragstellers, die sich außerhalb des Gewinnstrebens halte, nicht denkbar sei* Eer Ehrengerichtshof hat auch weitere Tätigkeiten des Antragstellers geprüft und gewürdigt. Die Land es Justizverwaltung kann nach § 15 Nr. 2 BRAO die Zulassung eines Rechtsanwalts zurücknehmen, wenn er eine mit dem Beruf des Rechtsanwalts oder dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht zu vereinbarende Tätigkeit ausübt. Das widerstrebt dem Zweck des Gesetzes, denn ein Rechtsanwalt darf keine Tätigkeit ausüben, die mit seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege (§1 BRAO) und mit dem vom Gesetzgeber fixierten Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar ist. Sowohl als Prokurist wie auch als Geschäftsführer hat der Antragsteller Geschäfte und Handlungen in und für ein Handelsgewerbe wahrgenommen. Ob die übrigen Gesellschaften (I 5 - 12) zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts noch werbend tätig waren oder der Antragsteller für diese noch tätig war, ist demgegenüber nicht entscheidend und ersichtlich auch für die Antragsgegnerin bei der Ausübung ihres Ermessens nicht von Bedeutung gewesen. Der Antragsteller beruft sich erfolglos darauf, daß die genannten Firmen allein der Verwaltung seines Vermögens gedient hätten, so daß eine Kollision mit dem Beruf als Rechtsanwalt nicht vorhanden sei. Die Tätigkeit des Antragstellers für diese Handelsunternehmen erstreckte sich auch auf die gewinnbringende Verwertung und Vermehrung fremden Vermögens. Seine Zulassung als Rechtsanwalt hat er dazu ausgenutzt, um bei Verhandlungen für die Handelsunternehmen, deren Prokurist oder Geschäftsführer er ist, im geeigneten Augenblick das Ansehen und das Gewicht eines unabhängig handelnden Rechtsanwalts zu Gunsten dieser Firmen einzusetzen. Die Ausnutzung seiner Zulassung als Rechtsanwalt zu dem fast alleinigen Erwerbsstreben der genannten Unternehmen ergibt sich auch aus der weiteren Einlassung des Antragstellers, daß er an Fremdmandaten nicht interessiert sei. Dem Ehrengerichtshof ist darin zuzustimmen, daß ein solches Verhalten mit dem vom Gesetzgeber festgelegten Berufsbild des Rechtsanwalts (§§1-3 BRAO) nicht vereinbar ist, denn der Antragsteller ist nicht mehr allgemein als unabhängiges Organ der Rechtspflege im Interesse und zu dem Schutze aller Rechtssuchenden tätig gewesen. Der Senat hat die Unvereinbarkeit einer werbenden kaufmännischen Tätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts bereits für den persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handels- j gesellschaft oder Kommanditgesellschaft ausgesprochen (vgl. Der Antragsteller hat als Prokurist und Geschäftsführer sowie als Gesellschafter oder Kommanditist eine ähnliche Stellung bei den oben genannten Gesellschaften zu I 1 - 4.
22 2131 079. BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 5/74 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Rechtsanwalt* Herbert £ 'Baden, W^^^Bstraße 0, t Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Land es Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin 2 Der Bundesgerichtshof| Senat für Anwaltssachen, hat am 1. Juli 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Er. Brandner auf Grund mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 16. Januar 1974 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Rosten des Beschwerde-Verfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 100 000,- DM festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller ist seit Juli 1956 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Aachen zugelassen. Seit Oktober 1973 wohnt er in M0Hi^Baden. Er ist oder war an den folgenden Gesellschaften beteiligt oder für diese tätig: 1• Mitgesellschafter und Einzelprokurist der Firma Allgemeine W(HHHB GmbH in AflU, an deren Stammkapital von 300 000.- DM er mit 100 000.— DM beteiligt ist. Der Gegenstand des Unternehmens ist im Handelsregister wie folgt umschrieben: Erwerb, Verwertung, Vermietung, Verpachtung und Verwaltung von Grundbesitz, Errichtung von Gebäuden und Wohnungen sowie Betreuung von Bauvorhaben; ferner die Vornahme aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, insbesondere auch die Beteiligung oder der Erwerb von Unternehmen ähnlicher Art« Die dem Antragsteller erteilte Prokura umfaßt das Recht, Grundstücke zu belasten und zu veräußern. 2. Mit einer Kommanditeinlage von 9 000.— IM Mitgesellschafter der Firma Allgemeine W|BliHBfeesellschaft mbH & Co KG in ABI)* Die Gesellschaft unter Ziff• 1 ist Komplementär. 3« Mitgesellschafter (Kommanditist) und Einzelprokurist der Firma Wohnungsbaugesellschaft M KflB & Oo KG. 4* Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der EVG-Energie-Versorgungsgesellschaft mbH in Der Ge” genstand dieses Unternehmens wird im Handelsregister wie folgt umschrieben: Die Versorgung von Bauwerken aller Art mit Wärme, die Lieferung von Energien für Heiz- und Kochzwecke, die Errichtung und der Betrieb von Heizwerken, die Anlage und der Betrieb von Fernheizungen und der Hände! mit Kraft- und Brennstoffen, sowie die Erledigung aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. 9. Kommanditist der EVG-Energieversorgungsgesellschaft mbH & Co KG in 4HIi einer (Tochterfirma der Gesellschaft unter Ziff. 4« 22 6. Mitgesellschafter der RflHHHB GtabH, Anlageberatungf Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft in Frankenthal/Pfalz; 7» Prokurist und Mitgesellschafter der interfinanzia, Fi-nanzierungs- und Versieherungs-Vermittlungsgesellschaft I. BdHHB& Co KG in AfldR einer Tochterfirma der Gesellschaft unter Ziff. 6; 8. Kommanditist und Prokurist der WeHBBaubedarf KG in AdHB» 9» Prokurist der WopH|Nord9 Gesellschaft für Stadterneuerung und Siedlungsbau mbH mit dem Hauptsitz in 10. Mitglied des Aufsichtsrates bzw. Verwaltungsrates der VcflBSÜd AG in BagB; AG in 11. Mitglied des Verwaltungsrates der Bi 12. Kommanditist der Ladon- und Hotelbetriebsgesellschaft ft Co KG in Die unter Ziff. 1 bis 5f 7 und 8 aufgeführten Firmen domizilieren in dBB» Josef-von-Gtt^pp-Straße Bp. Im amtlichen Fernsprechverzeichnis für Aachen war der Antragsteller unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt11 nicht auf geführt. Am 29. Mai 1973 erschien in der "Kölnischen Rundschau" ein etwa 10 mal 10 cm großes Inserat, in dem die Firma iflB-dHHB KG, deren Kommanditist und Prokurist der Antragsteller ist, "für eine außergewöhnliche Kapitalanlage nach dem Kfldsystem, benannt nach dem Urheber”, warb. Im Geschäftsverkehr mit Kunden und anderen Firmen verwendete der Antragsteller zunächst Briefbögen der Firma, für die er je- weils handelte. In einem späteren Stadium der Verhandlungen trat er dann als Rechtsanwalt auf. In rund 40 Pallen trat er als Prozeßbevollmächtigter der Firmen auf, deren Geschäftsführer oder Prokurist er ist. Die Antragsgegnerin hat auf Grund dieses Sachverhalts di Zulassung des Antragstellers nach § 15 Nr. 2 BRAO mit Verfü gung vom 14« Juni 1973 mit der Begründung zurückgenommen, der Antragsteller übe eine Tätigkeit aus, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar sei. Er sei erwerbswirt' schaftlich mit dem Streben nach Gewinn er zielung nach außen in Erscheinung getreten. Das gelte insbesondere für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der EVG-Energie-Versorgungs-gesellschaft mbH in Aachen, deren Geschäftsgegenstand eindeutig auf erwerbswirtschaftliche Zwecke ausgerichtet sei, so daß die Tätigkeit des Antragstellers als Geschäftsführer dieses Unternehmens kaufmännischer Natur sei. Als alleinige: Geschäftsführer dieser Gesellschaft könne sich der Antragsteller weder der Geschäftsführung noch der Vertretung entziehen. Nach § 35 a GmbH-Gesetz müsse sein .Name auf allen Geschäftsbriefen angegeben sein. Auch als Einzelprokurist der unter Ziff. 1, 3 und 8 aufgeführten Firmen, die er selbi gegründet habe, habe der Antragsteller die maßgebenden wirtschaftlichen Entscheidungen zu treffen und die hierzu erforderlichen Verhandlungen zu führen. Ihm sei die Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken eingeräumt, er besitze somit eine umfassende Vertretungsmacht. Die erwerbswirtschaftliche Betätigung des Antragstellers werde au< dadurch sichtbar, daß er seine Kanzlei im selben Haus unterhalte, in dem auch die verschiedenen Firmen ihren Sitz hätte Ferner sei er durch das Inserat in der Kölnischen Rundschau vom 29» Mai 1973 werbend in Erseheinung getreten. Hit dem Unabhängigkeitsgrundsatz des anwaltlichen Standesrechts (§§ 1, 3 BRAO) sei es auch nicht zu vereinbaren» daß der Antragsteller seine anwaltliche Tätigkeit mit der als Prokurist und Geschäftsführer verquicke» und darüber hinaus als Prozeßbevollmächtigter der Firmen auftrete* Schließlich sei die Tätigkeit des Antragstellers für die verschiedenen Firmen derart umfangreich» daß ihm für eine davon sachlich getrennte Ausübung des Rechtsanwaltsberufes keine hinreichende Zeit mehr bleibe* Pas folge vor allem daraus» daß die verschiedenen Wohnungsbauuntemehmen nach seinen eigenen Angaben einen Wohnungsbestand von 3 000 Mietwohnungen verwalteten* Diese Annahme werde bestätigt durch seine schriftliche Erklärung vom 12* August 1971» in der er angebe» er sei durch die Miet- und Baustreitigkeiten der Firmen im anwaltlichen Bereich derart ausgelastet» daß er an nFremdmandatenn nicht interessiert sei* Als Felge dieser umfangreichen Inanspruchnahme des Antragstellers seien mehrere Beschwerden über verzögerliche Sachbearbeitung eingegangen» die zu entsprechenden ehrengerichtlichen Ermittlungsverfahren geführt hätten* Gegen die Verfügung der Antragsgegnerin hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt* Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen* Er hat ausgeführt» mit dem Anwaltsberuf sei nicht jede kaufmännische Tätigkeit unvereinbar» sondern nur eine solche» die maßgebend vom Gewinnstreben bestimmt sei und die dazu führe» daß der Rechtsanwalt unmittelbar nach außen erwerbswirtschaftlich in Erscheinung trete. Eine solche Tätigkeit übe der Antragsteller aus* Das gelte insbesondere im Hinblick auf seine Stellung als Mitgesellschafter und Einzelprokurist der Firma Allgemeine GmbH in A^^V» als Komman- ditist der Firma Allgemeine wSBHHVge^eHscbaft mbH & Co KG in AflHB und als Kommanditist und Einzelprokurist der Firma AflHHi Wohnungsbaugesellschaft M. & Go KG* Eie dem Antragsteller bei der erstgenannten Gesellschaft eingeräumte Einzelprokura umfasse das Recht zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken, so daß die Möglichkeit der Einflußnahme der eines Geschäftsführers gleichstehe. Eie genannten Firmen, die miteinander in der Weise verschachtelt seien, daß die GmbH jeweils als Komplementär in der Kommanditgesellschaften fungiere, vermieteten und verpachteten nach den eigenen Angaben des Antragstellers 3 000 Wohnungen. Eamit trete diese Firmengruppe in einem solchen Umfange erwerbswirtschaftlich in Erscheinung, daß eine Tätigkeit des Antragstellers, die sich außerhalb des Gewinnstrebens halte, nicht denkbar sei* Eer Ehrengerichtshof hat auch weitere Tätigkeiten des Antragstellers geprüft und gewürdigt. Gegen diese ihm am 27. Februar 1974 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 13. März 1974 sofortige Beschwerde eingelegt. Er trägt unter anderem vor, die Antragsgegnerin sei bei Erlaß der angefochtenen Verfügung von unrichtigen Tatsachen ausgegangen. Insbesondere in der Zeit nach Einreichung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung seien wesentliche Veränderungen eingetreten. Eie Gesellschaften unter Ziffer 1,2 und 3 seien nur zu dem Zweck der Errichtung von Wohnungen und zur Geltendmachung des Steuervorteils nach § 7 b EStG gegründet worden. Er, der Antragsteller, habe fremdes Kapital gesucht und Kommanditisten auf genommen. Heute seien diese Gesellschaften reine Verwaltungsgesellschaften. Ei Gesellschaft nach Ziff, I, 5 habe den Betrieb etwa im Oktober/ November 1973 und die nach Ziff. I, 6, 8 und 9 hätten ihn bereits im Jahre 1972 eingestellt. Die Funktionen bei den Gesellschaften zu I, 10 und 11 habe er im Jahre 1972 und die bei der Gesellschaft Iv 12 spätestens bereits im Jahre 1971 niedergelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Land es Justizverwaltung kann nach § 15 Nr. 2 BRAO die Zulassung eines Rechtsanwalts zurücknehmen, wenn er eine mit dem Beruf des Rechtsanwalts oder dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht zu vereinbarende Tätigkeit ausübt. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen diese Bestimmung nicht (vgl. BVerfGE 21, 173, 179, 181; BGHZ 34, 382 ff). Ihre Anwendung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Landes-justizverwaltung, wenn zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung ein Rücknahmegrund nach § 15 Nr. 2 BRAO bestand. Vorgänge, die sich zeitlich nach Erlaß der angefochtenen Verfügung zugetragen haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Die Gerichte müssen in diesem Verfahren zwar prüfen, ob der Versagungsgrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorlag, dürfen aber nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der LandesJustizverwaltung setzen. Die Gerichte können insoweit nach § 39 Abs. 3 BRAO nur prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Der Ehrengerichtshof hat das zutreffend verneint. Ein Rücknahmegrund nach § 15 Nr. 2 BRAO hat bei Erlaß der angefochtenen Verfügung Vorgelegen. Der Antragsteller hatte zu dieser Zeit eine nach außen in Erscheinung getretene kaufmännisch werbende, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit in bedeutendem Umfang ausgeübt. Das widerstrebt dem Zweck des Gesetzes, denn ein Rechtsanwalt darf keine Tätigkeit ausüben, die mit seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege (§1 BRAO) und mit dem vom Gesetzgeber fixierten Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar ist. Zu diesem Ergebnis gelangt man bereits, wenn man nur die Angaben des Antragstellers hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Firma Allgemeine GmbH in Afl|p(Ziff. I, 1), deren Gesell- schafter er ist und für die er Einzelprokura besitzt, als Kommanditist der Firma Allgemeine Wf^^geSeilschaft mbH & Oo KG in A^B(Ziff. I, 2), als Kommanditist und Einzelprokurist der Firma 4HHB Wohnungsbaugesellschaft M. KflH & Co KG (Ziff. I, 3) sowie als Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der EVG-Energie-Versorgungs-Gesellschaft mbH in A0|0 (Ziff. I, 4) berücksichtigt. Sowohl als Prokurist wie auch als Geschäftsführer hat der Antragsteller Geschäfte und Handlungen in und für ein Handelsgewerbe wahrgenommen. Durch die entsprechenden Eintragungen im Handelsregister war diese kaufmännische Tätigkeit für jedermann nach außen erkennbar. Ob die übrigen Gesellschaften (I 5 - 12) zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts noch werbend tätig waren oder der Antragsteller für diese noch tätig war, ist demgegenüber nicht entscheidend und ersichtlich auch für die Antragsgegnerin bei der Ausübung ihres Ermessens nicht von Bedeutung gewesen. Der Schwerpunkt der Beteiligung Und - 10 Tätigkeiten des Antragstellers lag eindeutig bei den Gesellschaften zu I 1 - 4. Der Antragsteller beruft sich erfolglos darauf, daß die genannten Firmen allein der Verwaltung seines Vermögens gedient hätten, so daß eine Kollision mit dem Beruf als Rechtsanwalt nicht vorhanden sei. Das ist unrichtig, denn weder ist an den genannten Gesellschaften nur er mit seinem Vermögen beteiligt, noch beschränken sich deren Gegenstände auf die Vermögensverwaltung. Vielmehr wurden nach seinen eigenen 9 Angaben von diesen Gesellschaften unter anderem etwa 2 400 Woh- nungen gebaut, danach verkauft oder vermietet. Den Mietern wird darüber hinaus Heizungswärme und Warmwasser verkauft. Auch wurden Grundstücke verpachtet, verkauft und gekauft. Für die Gesellschaften zu I, 2 und 3 hat der Antragsteller fremdes Kapital gesucht, Kommanditisten aufgenommen und deren Vermögen verwaltet. Damit ist der Bereich der Vermögensverwaltung des eigenen Vermögens verlassen. Die Tätigkeit des Antragstellers für diese Handelsunternehmen erstreckte sich auch auf die gewinnbringende Verwertung und Vermehrung fremden Vermögens. Er hat selbst nicht in Abrede gestellt, daß er dabei mit Geschäftspartnern Verhandlungen geführt hat, und zwar zunächst als Vertreter der betreffenden Firmen und in einem späteren Stadium der Verhandlungen als Rechtsanwalt. Daraus folgt: Der Antragsteller ist nach außen werbend wie ein Kaufmann aufgetreten. Mit dieser Tätigkeit hat er auch den Beruf des Rechtsanwalts nach Belieben vereinigt. Seine Zulassung als Rechtsanwalt hat er dazu ausgenutzt, um bei Verhandlungen für die Handelsunternehmen, deren Prokurist oder Geschäftsführer er ist, im geeigneten Augenblick das Ansehen und das Gewicht eines unabhängig handelnden Rechtsanwalts zu Gunsten dieser Firmen einzusetzen. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Antragsteller - 11 überwiegend rechtliche Angelegenheiten für diese Unternehmen wahrgenommen hat, denn eine klare Trennung von kaufmännischer und rechtlicher Angelegenheit ist nicht immer möglich. Darüber hinaus hat der Antragsteller nicht bestritten, daß er auch kaufmännische Angelegenheiten erledigt hat. Die Ausnutzung seiner Zulassung als Rechtsanwalt zu dem fast alleinigen Erwerbsstreben der genannten Unternehmen ergibt sich auch aus der weiteren Einlassung des Antragstellers, daß er an Fremdmandaten nicht interessiert sei. Ferner steht fest, daß er im Telefonbuch von Aachen als Rechtsanwalt nicht verzeichnet war. ^ Dem Ehrengerichtshof ist darin zuzustimmen, daß ein solches Verhalten mit dem vom Gesetzgeber festgelegten Berufsbild des Rechtsanwalts (§§1-3 BRAO) nicht vereinbar ist, denn der Antragsteller ist nicht mehr allgemein als unabhängiges Organ der Rechtspflege im Interesse und zu dem Schutze aller Rechtssuchenden tätig gewesen. Der Senat hat die Unvereinbarkeit einer werbenden kaufmännischen Tätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts bereits für den persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handels- j gesellschaft oder Kommanditgesellschaft ausgesprochen (vgl. : Beschluß vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 2/71 = EGE XI, 56). Der Antragsteller hat als Prokurist und Geschäftsführer sowie als Gesellschafter oder Kommanditist eine ähnliche Stellung bei den oben genannten Gesellschaften zu I 1 - 4. Diese Stellung und Tätigkeit des Rechtsanwalts ist mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbar. Der Antragsteller trat unmittelbar nach außen erwerbswirtschaftlich und werbend in Erscheinung. Er beschränkte sich nicht, wie beispielsweise ein Syndikus, auf eine rechts- L - 12 i 0 c*(. cC beratende oder -gestaltende Tätigkeit innerhalb des Unternehmens« Daher kann er nicht zugleich Organ der Rechtspflege sein« Nach dieser Sachund Rechtslage war der Versagungsgrund des § 15 Nr. 2 BRAO gegeben. Anhaltspunkte für einen Ermessensmißbrauch oder einen Ermessens fehl er der Antragsgegnerin sind nicht vorhanden. Vielmehr hat diese alle wesentlichen Umstände sorgfältig abgewogen und ersichtlich weder einen wichtigen Umstand übersehen noch falsch beurteilt. Vogt Börtzler Girisch Ochmann Oorrell Siebecke Brandner