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BGH

Gericht: BGH

Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Landes Justizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller in erster Linie die Aufhebung dieses Bescheides begehrt sowie die Verpflichtung des Antragsgegners, keine Einwendungen gegen die von ihm beabsichtigte Berufsausübung als Rechtsanwalt zu erheben, hilfsweise, keine derartigen Einwendungen zu erheben, falls er seinen Status als Beamter verliere. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung die einzelnen Mitglieder des Ehrengerichtshofes wegen Befangenheit abgelehnt. Es gilt für diese Vorschrift dasselbe, was der Senat zu dem im wesentlichen inhaltsgleichen § 14 Nr. 6 BRAO ausgeführt hat, der zwingend die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vorschreibt, wenn der Rechtsanwalt zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt wird. Der Gesetzgeber stellt, wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, in § 7 Nr. 10 BRAO allein darauf ab, ob der Bewerber die Rechtsstellung eines im aktiven Dienst stehenden Beamten (oder Richters) hat, und nicht darauf, ob er, aus welchen Gründen auch immer, im Einzelfall eine entsprechende dienstliche Tätigkeit ausübt oder nicht. Eine derartige aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit generalisierende und formalisierende Regelung ist auch im Bereich der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 12 Grundgesetz zulässig, weil sie dazu dient, bei einfacher Handhabung zu gewährleisten, daß das angestrebte gesetzgeberische Ziel wirksam erreicht wird. Eine Durchbrechung dieser Regelung bei Ausnahmefällen, hier nach Meinung des Antragstellers deshalb, weil der Bewerber seine dienstliche Tätigkeit nicht ausübt oder nicht ausüben kann und weil ein Zurruhesetzungsverfahren schwebt, brächte schwierige Abgrenzungsfragen mit sich. Eine andere Beurteilung ist hier schon deswegen nicht möglich, weil der Antragsteller im Falle der Beendigung der Auseinandersetzungen mit seinem Dienst- Der Antragsteller trägt selbst vor, er wolle seine volle Rehabilitierung gegenüber seinem Dienstherrn in jedem Falle und unter jeder Bedingung durchsetzen und er denke nicht daran, seinerseits die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu beantragen. Es geht aber nicht an, ein aus gutem Grund vom Gesetzgeber aufgestelltes Zulassungshindernis im Einzelfall deshalb zu durchbrechen, um dem Bewerber die Möglichkeit zu geben, Mißhelligkeiten seines Beamtenstatus zu überbrücken, den er jedenfalls derzeit gar nicht ernsthaft aufgeben will. Die genannte Entscheidung, die den Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO bei einem emeritierten Professor verneint, beruht auf der Erwägung, daß in einem solchen Falle die mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbare Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit des Beamten nicht mehr gegeben sind. Gerade das ist aber beim Antragsteller anders, weil er noch die Rechtsstellung eines im aktiven Dienst stehenden Beamten hat. Es ist nicht zu beanstanden, daß der Ehrengerichtshof auch den weiteren Antrag des Antragstellers sowie dessen Hilfsantrag abgelehnt hat. Wegen der Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswerts wird auf BGHZ 39,

Zitierte Normen: § 7 BRAO Art. 12 GG § 14 BRAO § 13a FGG
GrundfallenBRAOZulassungBGHZ

Volltext der Entscheidung

2'33 035
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 5/73 BESCHLUSS
in der ZulassungsSache
 des Oberregierungsrats Wolfgang
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Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Landes Justizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat in der Sitzung vom 18. Juni 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Börtzler und Braxmaier sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer
 nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main vom 27. Januar 1973 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszuge erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 50 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.	Der am	geborene	Antragsteller war
 nach Bestehen der beiden Juristischen Staatsprüfungen seit 1963 im öffentlichen Dienst des Landes Berlin beschäftigt .Seit 1969 ist er Oberregierungsrat. Zum 30. September 1970 wurde er in den Ruhestand versetzt. Dieser
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Verwaltungsakt wurde später durch Verfügung vom 23. Mai 1972 mit rückwirkender Kraft aufgehoben. Das Zurruhesetzungsverfahren läuft aber weiter. Der Antragsteller erhält derzeit Dienstbezüge nur in Höhe des Ruhegehalts, das er im Falle der Pensionierung erhalten würde.
Der Antragsteller strebt die Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht und beim Amtsgericht Wiesbaden an. Nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main hat der Präsident des Landgerichts Wiesbaden (vgl.
 § 224 BRAO iVm dem Runderlaß des Hess. Ministers der Justiz vom 31. Mai 1967 - JMB1 Hessen S. 229) mit Bescheid vom 6. Juli 1972 die Zulassung unter Hinweis auf § 7 Nr. 10 BRAO abgelehnt.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller in erster Linie die Aufhebung dieses Bescheides begehrt sowie die Verpflichtung des Antragsgegners, keine Einwendungen gegen die von ihm beabsichtigte Berufsausübung als Rechtsanwalt zu erheben, hilfsweise, keine derartigen Einwendungen zu erheben, falls er seinen Status als Beamter verliere.
Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
II.	Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung die einzelnen Mitglieder des Ehrengerichtshofes wegen Befangenheit abgelehnt. Für ein derartiges Gesuch
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ist nach Abschluß des Verfahrens vor dem Ehrengerichtshof jedoch kein Raum mehr.
Zweck der im Zulassungsverfahren der Bundesrechtsanwalts Ordnung entsprechend anwendbaren (BGHZ 46, 195 = EGE IX 43) Vorschriften über die Riehterablehnung im Zivilprozeß (§ 42 ff ZPO) ist es, der Partei die Möglichkeit zu eröffnen, einen Richter, dessen Unparteilichkeit sie von ihrem Standpunkt aus vernünftigen Gründen mißtraut, von einer Entscheidung in ihrer Sache fernzuhalten. Dieser Zweck ist aber dann nicht mehr zu erreichen, wenn der oder die Richter, die abgelehnt werden, bereits abschließend entschieden haben und die Instanz beendet ist.
III.	1. Nach der Rücknahme der Zurruhesetzung ist der Antragsteller nach wie vor Beamter im Sinne des § 7 Nr. 10 BRAO. Dieser zwingende Versagungsgrund rechtfertigt den angegriffenen Bescheid des Antragsgegners (vgl. BGHZ 55, 236).
2.	§ 7 Nr. 10 BRAO verstößt nicht gegen Art. 12 GG. Es gilt für diese Vorschrift dasselbe, was der Senat
 zu dem im wesentlichen inhaltsgleichen § 14 Nr. 6 BRAO ausgeführt hat, der zwingend die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vorschreibt, wenn der Rechtsanwalt zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt wird. Auf die Ausführungen in BGHZ 57, 237 wird verwiesen.
3.	Der Antragsteller meint, hier gelte deshalb etwas anderes, weil er seit drei Jahren durch behördliche
 
Maßnahmen daran gehindert werde, eine seinem Beamtenstatus entsprechende Tätigkeit bei seinem Dienstherrn auszuüben, und weil das Pensionierungsverfahren weiterlaufe, das bereits zu einer Kürzung seiner Bezüge geführt habe.
Diese Auffassung trifft nicht zu. Der Gesetzgeber stellt, wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, in § 7 Nr. 10 BRAO allein darauf ab, ob der Bewerber die Rechtsstellung eines im aktiven Dienst stehenden Beamten (oder Richters) hat, und nicht darauf, ob er, aus welchen Gründen auch immer, im Einzelfall eine entsprechende dienstliche Tätigkeit ausübt oder nicht. Eine derartige aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit generalisierende und formalisierende Regelung ist auch im Bereich der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 12 Grundgesetz zulässig, weil sie dazu dient, bei einfacher Handhabung zu gewährleisten, daß das angestrebte gesetzgeberische Ziel wirksam erreicht wird. Eine Durchbrechung dieser Regelung bei Ausnahmefällen, hier nach Meinung des Antragstellers deshalb, weil der Bewerber seine dienstliche Tätigkeit nicht ausübt oder nicht ausüben kann und weil ein Zurruhesetzungsverfahren schwebt, brächte schwierige Abgrenzungsfragen mit sich. Das würde zu neuen Grenzfällen führen. Diese würden ihrerseits zu Versuchen Anlaß geben, das Zulassungshindernis aufzuweichen.(Vgl.
 BGHZ 57, 237, 241).
Eine andere Beurteilung ist hier schon deswegen nicht möglich, weil der Antragsteller im Falle der Beendigung der Auseinandersetzungen mit seinem Dienst-
herrn seine dienstliche Tätigkeit wieder aufnehmen könnte und damit auch nach seiner Rechtsauffassung der Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 bzw. der Rücknahmegrund des § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO gegeben wäre. Der Antragsteller trägt selbst vor, er wolle seine volle Rehabilitierung gegenüber seinem Dienstherrn in jedem Falle und unter jeder Bedingung durchsetzen und er denke nicht daran, seinerseits die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu beantragen. Es geht aber nicht an, ein aus gutem Grund vom Gesetzgeber aufgestelltes Zulassungshindernis im Einzelfall deshalb zu durchbrechen, um dem Bewerber die Möglichkeit zu geben, Mißhelligkeiten seines Beamtenstatus zu überbrücken, den er jedenfalls derzeit gar nicht ernsthaft aufgeben will.
4.	Auch die Rechtsgrundsätze des Senats.beschlusses vom 15. Januar 1973 - AnwZ (B) 12/72 (BGHZ 60, 152 =
 NJW 1973, 657) führen zu keiner anderen Beurteilung. Die genannte Entscheidung, die den Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO bei einem emeritierten Professor verneint, beruht auf der Erwägung, daß in einem solchen Falle die mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbare Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit des Beamten nicht mehr gegeben sind. Gerade das ist aber beim Antragsteller anders, weil er noch die Rechtsstellung eines im aktiven Dienst stehenden Beamten hat.
IV.	Es ist nicht zu beanstanden, daß der Ehrengerichtshof auch den weiteren Antrag des Antragstellers sowie dessen Hilfsantrag abgelehnt hat. Das in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelte Rechtsmittelverfahren in Zulassungssachen dient, von den hier nicht einschlägigen
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Ausnahmen der §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 3, 21 Abs. 3 und 29 Abs. 4 BRAO abgesehen, grundsätzlich nur dazu, bereits ergangene Verwaltungsakte auf ihre Rechtmäßig-keit zu überprüfen (§§ 11 Abs. 2, 16 Abs. 4, 21 Abs. 2, 28 Abs. 3» 29 Abs. 3, 35 Abs. 2 und 223 BRAO). Demgegenüber zielen die genannten Anträge des Antragstellers in unzulässiger Weise darauf ab, der Antragsgegnerin Weisungen für den Erlaß etwaiger künftiger Verwaltungsakte zu erteilen.
Im übrigen ist derzeit nicht zu übersehen, ob nicht im Zeitpunkt des etwaigen künftigen Ausscheidens des Antragstellers aus dem öffentlichen Dienst seiner Zulassung möglicherweise andere rechtliche Hindernisse entgegenstehen werden. Auf die §§ 7, 20 BRAO wird verwiesen.
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V.	Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 BRAO,
§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Wegen der Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswerts wird auf BGHZ 39,
110, 115 verwiesen.
Vogt	Kirchhof	Börtzler	Braxmaier
 Petersen	Pfleger	Dr.	Kohlndorfer