Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund mündlicher Verhandlung vom 20. März 1969 wies der Antragsgegner den auf Zulassungswechsel (§33 BRAO) gerichteten Antrag des Antragstellers zurück und setzte die Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag auf Zulassung beim Amtsgericht München und beim Landgericht München I aus. hof hat er den Antrag auf Zulassungswechsel nicht mehr ge stellt und die Hauptsache hinsichtlich seines Hilfsantrages für erledigt erklärt. Der Ehrengerichtshof hat dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. 1. Gegen welche Entscheidungen des Ehr enger iclits-hofes im Zulassungsverfahren für den Antragsteller ein Rechtsmittel gegeben ist, bestimmt § 42 Abs. 1 BRAO abschließend. Die Anfechtbarkeit einer nach § 91 a Abs. 1 ZPO ergangenen Entscheidung richtet sich dagegen, wie der Senat wiederholt entschieden hat, allein nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung.
b u n i) k s g 1: k i c n r s 11 () i 2127 C6 AnwZ(B) 5/71 BESCHLUSS in dem Verfahren des Wolfgang istraße a, Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Bayerische Staatsministerium der Justiz, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft u > 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 10. Mai 1971 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Glanzmann, des BundesrichteisBörtzler, der Rechtsanwälte Cornell, Schulten und Petersen, sowie der Bundesrichter Dr. Vogt und Braxmaier Beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund mündlicher Verhandlung vom 20. Oktober 1970 ergangenen Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die Auslagen, die dem Antragsgegner im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind, werden dem Antragsteller auferlegt. Der Geschäftswert wird auf 150,— DM festgesetzt. Gründe t I. Mit Bescheid vom 7. März 1969 wies der Antragsgegner den auf Zulassungswechsel (§33 BRAO) gerichteten Antrag des Antragstellers zurück und setzte die Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag auf Zulassung beim Amtsgericht München und beim Landgericht München I aus. Der Antragsteller beantragte gerichtliche Entscheidung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichts- hof hat er den Antrag auf Zulassungswechsel nicht mehr ge stellt und die Hauptsache hinsichtlich seines Hilfsantrages für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklä-rung hat sich der Antragsgegner angeschlossen. Der Ehrengerichtshof hat dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen diesen am 12. März 1971 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 15. März 1971 sofortige Beschwerde eingelegt. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. 1. Gegen welche Entscheidungen des Ehr enger iclits-hofes im Zulassungsverfahren für den Antragsteller ein Rechtsmittel gegeben ist, bestimmt § 42 Abs. 1 BRAO abschließend. Selbständige Kostenentscheidungen gehören nicht dazu. 2. Auch § 91 a ZPO kann die Zulässigkeit der Beschwerde nicht begründen. Diese Vorschrift ist zwar im Zulassungsverfahren entsprechend anwendbar, soweit es um die Regelung der Kostentragung nach Erledigung der Hauptsache geht (Abs. l). Die Anfechtbarkeit einer nach § 91 a Abs. 1 ZPO ergangenen Entscheidung richtet sich dagegen, wie der Senat wiederholt entschieden hat, allein nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung. Dort ist, wie unter Nr. 1 ausgeführt, ein Rechts mittel gegen Kostenbeschlüsse nicht vorgesehen. 3. In dieser Rechtsmittelbeschränkung liegt kein Verfassungsverstoß. Das Prinzip der RechtsStaatlichkeit verlangt nicht, daß der Rechtsweg in allen Zweigen einen Instanzenzug hat. Es genügt, daß, wie hier, überhaupt ein Weg zu einem Gericht offensteht. Das hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen (BVerfGE 4, 74, 94; 8, 174, 181; 11, 232, 233; 19, 323, 327 und 28, 21, 36). Glanzmann Börtzler Correll Schulten Petersen Vogt Braxmaier