Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, des Rechtsanwalts Dr. Roesen, der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof, des Rechts-anwalts Correll und des Bundesi'ichters Braxmaier auf Grund mündlicher Verhandlung vom 5» Oktober 1970 am 13. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Bayeri-sehen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 16o Dezember 1969 und der Bescheid des Antragsgegners vom 3. Nach Anhörung des Antragstellers und des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer München nahm der Antragsgegner mit Bescheid vom 3° September 1969 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRAO zurück mit der Begründung, der Antragsteller sei durch die Konkurseröffnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt. I.Nach § 15 Nr. 1 erste Alternative kann die Landesjustizverwaltung die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurücknehmen, wenn der Rechtsanwalt infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt wird. a) Der ersten Alternative des § 15 Nr» 1 liegt der Gedanke zugrunde, daß der Rechtsanwalt, der mit seinem Vermögen abgewirtschaftet hat, eine Gefahr für die Rechtsuchenden darstellen kann, weil mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts regelmäßig, wenn auch in unterschiedlichem Umfang, die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verbunden ist, insbesondere durch die Verwahrung von Mandantengelderno Daß das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung des rechtsuchenden Publikums in die erste Alternative des § 15 Abs. 1 Nr. 1 BRAO im Gegensatz zur zweiten Alternative nicht ausdrücklich aufgenommen worden ist, steht der Feststellung dieses Sinngehaltes der Vorschrift nicht entgegen. Im Gegensatz zur zweiten Alternative, deren Kann-Versagungsgrund eine konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verlangt, schafft die erste Alternative einen abstrakten Gefährdungstatbestand, Das ergibt sich auch aus den Materialien zur Bundesrechtsanwaltsordnung (Bundestagsdrucksache III 778 S. Vielmehr ist es grundsätzlich richtig, wenn in dem Bescheid des Antragsgegners vom 3« September 1969 ausgeführt wird, es komme nicht darauf an, ob im konkreten Palle eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden festzustellen sei* Ist der Vermögensverfall, wovon der angefochtene Bescheid offenbar ausgeht, unverschuldet eingetreten, so kann das ein starker Grund dafür sein, dem Rechtsanwalt, der jetzt tadelfrei seine Praxis fuhrt, nicht durch Entziehung der Zulassung die Lebensgrundlage zu nehmen. Aber auch wenn, was der Ehrengerichtshof anzunehmen scheint und wofür manches spricht, der wirtschaftliche Zusammenbruch nicht unverschuldet eingetreten ist, kann es darauf ankommen, wie das Verhalten des Rechtsanwalts dabei zu beurteilen ist. Hier scheint es - jedenfalls., nach der Darstellung des Konkursverwalters - so zu sein, daß der Antragsteller der Verwaltung seines beträchtlichen und vielschichtigen Vermögens mangels hinreichender wirtschaftlicher Erfahrung nicht gewachsen war und überdies durch die Mitwirkung ungeeigneter Ratgeber schließlich in Vermögensverfall geriet« Ein solcher Tatbestand braucht ihn noch nicht von vornherein zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes ungeeignet und als Gefahr für die Interessen der Rechtsuchenden erscheinen lassen« Das gilt um so mehr, wenn der wirtschaftliche Zusammenbruch nicht auf Unkorrektheiten beruht, seine Ursachen nicht im anwaltlichen Tätigkeitsbereich hat, und wenn der Rechtsanwalt jetzt zeigt, daß er der Erfüllung der ihm durch die Bundesrechtsanwaltsordnung gesetzten beruflichen Aufgaben gewachsen ist« Es ist deshalb nicht richtig, wenn der Antragsgegner in dem Bescheid vom 3 c September 1969 ausführt, darauf, ob der Vermögensverfall unverschuldet sei, komme es nicht an, und ebensowenig trifft die Annahme des Ehrengerichtshofs zu, eine Verursachung des Zusammenbruchs durch wirtschaftliche Unerfahrenheit spreche dafür, im Rahmen der ersten Alternative des § 15 Nr« 1 BRAO zuungunsten des betroffenen Rechtsanwalts zu entscheiden« c) Zu Unrecht glaubte der Antragsgegner, wie die Begründung des Bescheides vom 3» September 1969 ergibt, der Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgebrachten entlastenden Umstände auch deshalb enthoben zu sein, weil die in dem Erläuterungswerk von Kalsbach zur Bundesrechtsanwaltsordnung, § 15 Anm« 2 III, angeführten Bedenken einer Aufrechterhaltung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstünden« AaO ist ausgeführt, wenn der Rechtsanwalt nicht über sein Ver- Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, v/eil der Antragsgegner die vom Antragsteller vorgetragenen entlastenden Umstände bisher nicht oder - von seiner fehlerhaften Rechtsauffassung aus - unzutreffend gewürdigt hat. Auch steht bei der erneuten Entscheidung nichts im Wege, etwa in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse wie den veränderten Stand des Konkursverfahrens sowie die Rücknahme des Antrags des Antragstellers auf Gewährung von Unterstützung für ihn und seine Familie aus der Konkursmasse zu berücksichtigen.
2139 046 t1 it Nachschlagewerk: ja BGH 2:___________nein BRAO § 15 Nr. 1, erste Alternative a) § 15 Nr. 1, erste Alternative stellt einen abstrakten Gefährdungstatbestand auf, verlangt also im Einzelfall keine konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden . b) Zum Umfang der Prüfungspflicht der Landesjustizverwal-tung bei der Zurücknahme der Zulassung eines in Konkurs gefallenen Rechtsanwalts nach § 15 Nr. 1, erste Alternative. BGH, Beschl. v, 15. Oktober 1970 - Anv/Z (B) 5/70 - Bayer. Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der gulassungssuche ö.es Recntsan v/alts Nicolaus von B iHHHisiraiio n k Antragstellers und Beschwerdeführers gegen das Bay eri sche 3baat smini st erin Justinpalast ^ :1er Justiz in J' Antragsgegner und Beschweruegegner / /v; Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, des Rechtsanwalts Dr. Roesen, der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof, des Rechts-anwalts Correll und des Bundesi'ichters Braxmaier auf Grund mündlicher Verhandlung vom 5» Oktober 1970 am 13. Oktober 1970 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Bayeri-sehen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 16o Dezember 1969 und der Bescheid des Antragsgegners vom 3. September 1969 aufgehobeno Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden„ Für das gerichtliche Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe : I. Der amHHHH928 geborene Antragsteller, der verheiratet ist und vier Kinder hat, wurde durch Bescheid des Antragsgegners vom 10. September 1959 bei den Landgerichten München I und II als Rechtsanwalt zugelassen, widmete 3eine Arbeitskraft aber im wesentlichen der Verwaltung seines beträchtlichen Vermögens, das er teils im Erbgang, teils durch Rechtsgeschäft erworben hatte, und das aus forstwirtschaftlich und landv/irtschaftlich genutzten Grundstücken, Gewerbebetrieben und Beteiligungen bestand. Durch Beschluß des Amtsgerichts Y/eilheim vom 2. Juli 1968 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet. Seine sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß wurde vom Landgericht München II am 10. September 1968 zurückgewiesen. Nach Anhörung des Antragstellers und des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer München nahm der Antragsgegner mit Bescheid vom 3° September 1969 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRAO zurück mit der Begründung, der Antragsteller sei durch die Konkurseröffnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt. Der rechtzeitig gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 16. Dezember 1969 zurückgewiesen. Die hiergegen frist-und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. II. I.Nach § 15 Nr. 1 erste Alternative kann die Landesjustizverwaltung die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurücknehmen, wenn der Rechtsanwalt infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt wird. Die richterliche Nachprüfung der Zulassungsrück- i r-'-i nähme hat sich darauf zu beschränken, ob die LandesJustizverwaltung die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck des Gesetzes widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs- 3 BRAO). 2o Eine Ermessensüberschreitung liegt nicht vor, weil der Kann-Versagungsgrund des § 15 Nr» 1 BRAO tatsächlich gegeben ist- 3- Indessen hat der Antragsgegner bei der Rücknahme der Zulassung sein Ermessen nicht dem Zwecke des Gesetzes entsprechend ausgeübt. a) Der ersten Alternative des § 15 Nr» 1 liegt der Gedanke zugrunde, daß der Rechtsanwalt, der mit seinem Vermögen abgewirtschaftet hat, eine Gefahr für die Rechtsuchenden darstellen kann, weil mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts regelmäßig, wenn auch in unterschiedlichem Umfang, die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verbunden ist, insbesondere durch die Verwahrung von Mandantengelderno Daß das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung des rechtsuchenden Publikums in die erste Alternative des § 15 Abs. 1 Nr. 1 BRAO im Gegensatz zur zweiten Alternative nicht ausdrücklich aufgenommen worden ist, steht der Feststellung dieses Sinngehaltes der Vorschrift nicht entgegen. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß im Falle der gerichtlich angeordneten Beschränkung in der Vermögensverfügung eine solche Gefährdung in der Regel gegeben ist. Im Gegensatz zur zweiten Alternative, deren Kann-Versagungsgrund eine konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verlangt, schafft die erste Alternative einen abstrakten Gefährdungstatbestand, Das ergibt sich auch aus den Materialien zur Bundesrechtsanwaltsordnung (Bundestagsdrucksache III 778 S. 3; Protokoll über die 14* Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 26.3» 1958 S. 29; vgl» auch Bülov/, BRAO § 15 Anm. 4 und Kalsbach, BRAO § 15 Anm. III), Der Kann-Versagungsgrund der ersten Alternative des § 15 Nr« 1 BRAO stellt daher eine Grundregel dar, von der beim Nachweis besonderer Umstände eine Ausnahme bewilligt werden kann, aber nicht muß» Die entgegengesetzte Auffassung des Antragstellers, es müßten besondere Umstände hinzukommen, die beim Konkurs eines Rechtsanwalts die Rücknahme der Zulassung rechtfertigten, trifft nicht zu. Vielmehr ist es grundsätzlich richtig, wenn in dem Bescheid des Antragsgegners vom 3« September 1969 ausgeführt wird, es komme nicht darauf an, ob im konkreten Palle eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden festzustellen sei* b) Die Eröffnung des Ermessensspielraums der Landes^Justizverwaltung im Palle der gerichtlichen Beschränkung des Rechtsanwalts in der Verfügung über sein Vermögen besagt aber nicht, daß Umstände, die im Einzelfalle zugunsten dos Rechtsanwalts sprechen und die geeignet sein könnten, eine Vermögensgefährdung Dritter auszuschließen oder jedenfalls als fernliegend erscheinen zu lassen, deshalb ohne weiteres außer Betracht gelassen werden dürften, weil das Tatbestandsmerkmal der Interessengefährdung in der ersten Alternative des § 15 Nr. 1 nicht enthalten ist» Grundsätzlich muß die Verwaltungsbehörde bei der Ausübung 6 t ihres Ermessens alle vorgetragenen Umstande würdigen, die wesentlich sind (Senatsbeschluß Anv/Z (B) 10/69 vom IO» November 1969)» Wesentlich könnte essein, wenn der in Konkurs gefallene Hechtsanwalt, wie hier behauptet wird, von der Konkursbeschlagnahme nicht erfaßtes Vermögen besitzt und Einkünfte hat, die ihm eine angemessene Lebensführung ermöglichen oder jedenfalls erleichtern. Von Bedeutung kann ferner sein, wenn sein Ehegatte, wie ebenfalls vorgetragen wurde, vermögend ist und den Unterhalt der Familie ganz oder im wesentlichen aufbringen kann. Nicht unberücksichtigt kann außerdem bleiben, wenn der in Konkurs gefallene Rechtsanwalt eine geordnete Praxis führt, die zu keinerlei Beanstandungen Anlaß gibt. Von Bedeutung sind aber auch die Gründe, die zur Konkurseröffnung geführt haben. Ist der Vermögensverfall, wovon der angefochtene Bescheid offenbar ausgeht, unverschuldet eingetreten, so kann das ein starker Grund dafür sein, dem Rechtsanwalt, der jetzt tadelfrei seine Praxis fuhrt, nicht durch Entziehung der Zulassung die Lebensgrundlage zu nehmen. Aber auch wenn, was der Ehrengerichtshof anzunehmen scheint und wofür manches spricht, der wirtschaftliche Zusammenbruch nicht unverschuldet eingetreten ist, kann es darauf ankommen, wie das Verhalten des Rechtsanwalts dabei zu beurteilen ist. Hier scheint es - jedenfalls., nach der Darstellung des Konkursverwalters - so zu sein, daß der Antragsteller der Verwaltung seines beträchtlichen und vielschichtigen Vermögens mangels hinreichender wirtschaftlicher Erfahrung nicht gewachsen war und überdies durch die Mitwirkung ungeeigneter Ratgeber schließlich in Vermögensverfall geriet« Ein solcher Tatbestand braucht ihn noch nicht von vornherein zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes ungeeignet und als Gefahr für die Interessen der Rechtsuchenden erscheinen lassen« Das gilt um so mehr, wenn der wirtschaftliche Zusammenbruch nicht auf Unkorrektheiten beruht, seine Ursachen nicht im anwaltlichen Tätigkeitsbereich hat, und wenn der Rechtsanwalt jetzt zeigt, daß er der Erfüllung der ihm durch die Bundesrechtsanwaltsordnung gesetzten beruflichen Aufgaben gewachsen ist« Es ist deshalb nicht richtig, wenn der Antragsgegner in dem Bescheid vom 3 c September 1969 ausführt, darauf, ob der Vermögensverfall unverschuldet sei, komme es nicht an, und ebensowenig trifft die Annahme des Ehrengerichtshofs zu, eine Verursachung des Zusammenbruchs durch wirtschaftliche Unerfahrenheit spreche dafür, im Rahmen der ersten Alternative des § 15 Nr« 1 BRAO zuungunsten des betroffenen Rechtsanwalts zu entscheiden« c) Zu Unrecht glaubte der Antragsgegner, wie die Begründung des Bescheides vom 3» September 1969 ergibt, der Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgebrachten entlastenden Umstände auch deshalb enthoben zu sein, weil die in dem Erläuterungswerk von Kalsbach zur Bundesrechtsanwaltsordnung, § 15 Anm« 2 III, angeführten Bedenken einer Aufrechterhaltung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstünden« AaO ist ausgeführt, wenn der Rechtsanwalt nicht über sein Ver- 8 mögen verfügen könne, dann treffe diese Verfügungsbeschränkung auch die seinen Klienten oder Dritten zustehenden Gelder in seiner Kasse oder auf seinen Bankkonten; es sei mit der Stellung und der unabhängigen Berufsausübung des Rechtsanwalts nicht zu vereinbaren, wenn er vox" Auszahlung dieser Beträge jeweils erst den Vormund fragen müsse. Diese Erwägungen hat sich der Antragsgegner im vorliegenden Palle zu Unrecht zu eigen gemacht. Der Antragsgegner hat verkannt, daß die gerichtlichen Anordnungen, die den Rechtsanwalt in der Verfügung über das Vermögen beschränken, in zwei Gruppen einzuteilen sind. Einmal handelt es 3ich um Verfügungsbeschränkungen schlechthin, d.h. solche, die die Geschäftsfähigkeit ausschließen oder beschränken wie die Entmündigung wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht und Verschwendung sowie die Anordnung der vorläufigen Vormundschaft (§§ 6, 104 Br. 3, 114 BGB), und die den Betroffenen deshalb in der Verfügung über sein gesamtes Vermögen beschränken. Auf der anderen Seite steht der hier gegebene Pall des Konkurses, in welchem gemäß § 6 KO der Gemeinschuldner nur Uber das Vermögen nicht verfügen darf.das zur Konkursmasse gehört, d.h. das der. Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen, das er zur Zeit der Konkurseröffnung hat (§ 1 KO). Mandantengelder9 die einem in Konkurs gefallenen Rechtsanwalt nach der Konkurseröffnung zufließen und treuhänderisch zustehen, fallen also gerade nicht unter das Vermögen, über das der Rechtsanv/alt nicht verfügen darf. Der Hinweis des Antragsgegners auf die Rechtslage bei Entmündigung und vorläufiger Vormundschaft war also nicht geeignet, den angegriffenen Bescheid zu stützen«, 3« Da die dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte übersehen worden sind, war der Bescheid vom 3° September 1969 aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, v/eil der Antragsgegner die vom Antragsteller vorgetragenen entlastenden Umstände bisher nicht oder - von seiner fehlerhaften Rechtsauffassung aus - unzutreffend gewürdigt hat. Der Antragsteller wird Gelegenheit haben, sein übriges ■/orbringen, mit dem er den Beschluß des Ehrengerichtshofs angegriffen hat, erneut geltend zu machen, insbesondere, daß sein Verhalten als Gemeinschuldner jedenfalls seit Rechtskraft des Beschlusses über die Eröffnung des Konkurses zu keinen Beanstandungen des Konkursverwalters mehr Anlaß gegeben hat. Auch steht bei der erneuten Entscheidung nichts im Wege, etwa in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse wie den veränderten Stand des Konkursverfahrens sowie die Rücknahme des Antrags des Antragstellers auf Gewährung von Unterstützung für ihn und seine Familie aus der Konkursmasse zu berücksichtigen. Daß nach Beendigung des Konkurses der Antragsteller gemäß § 164 KO für etwaige nicht befriedigte Gläubigerforderungen weiter hafte-n wird, könnte die Rücknahme der Zulassung allein nicht ohne weiteres begründen. Insoweit handelt es sich um einen Tatbestand, der zu gegebener Zeit nach der zweiten Alternative des § 15 Nr. 1 BRAO zu würdigen’wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Satz 2 BRA09 § 13 a Abs«, 1 Satz 1 FGG<> Glanzmann Roesen Börtzler / / t * Abs o 2 Kirchhof Correll Braxmaier