Am 17* März 1967 suchte der Antragsteller um seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Wirkung vom 1 • Januar 1968 nach, und zwar beim Amtsgericht und beim Landgericht in Hannover* Her gutachtlich gehörte Vorstand der Rechtsanwalt skammer erhob keine Bedenken und äußerte sich insbesondere dahin, daß nach seiner Auffassung von dem Versagungsgrund des § 20 Abs. 1 Nr* 1 BRAO kein Gebrauch gemacht werden sollte. September 1967 eröffnete jedoch der Oberlandesgerichtspräm’d^irh ±n Oelle dem Antragsteller, daß er mit Zustimmung des Antragsgegners zu dem 1 o Januar 1968 zwar bei dem Amtsgericht in Hannover, bei dem Landgericht dagegen erst zu dem 1. April 1967 als Richter tätig gewesen sei, verbiete sich aus den Erwägungen der amtlichen Begründung zu § 20 Abs. 1 Hr. 1 BRAO (= § 32 Abs. 2 Hr. 1 des Entwurfs dieses Gesetzes). Die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens hat der Antragsgegner nicht überschrittene Es deutet aber auch nichts darauf hin, daß er von seinem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. Der Antragsgegner war dazu berechtigt, die sofortige Zulassung des Antrag- I steilere beim Landgericht in Hannover aus den allgemeinen Erwägungen abzulehnen, die in der amtlichen Begründung zu der Gesetzesvorschrift niedergelegt sind. 3o Handelt es sich bei § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO um einen fakultativen Versagungsgrund, den die Landes Justizverwaltung nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen anwenden kann, aber nicht anzuwenden braucht, so ist sie auch nicht | gehalten, entweder die Eünf-Jahres-Erist voll auszuschöpfen oder den Versagungsgrund überhaupt nicht anzuwenden. Es steht vielmehr im Ermessen der Landes Justizverwaltung, ob sie den Anwaltsbewerber nur für einen Teil der fünf Jahre nicht bei einem Gericht im Bezirk der bisherigen richterlichen Tätigkeit zulassen soll; in der vorliegenden Sache handelt es sich um einen Zeitraujn von 1 Jahr 2 Monaten seit dem Ausscheiden des Antragstellers aus seinem Richterverhältnis. 4o Nach § 20 Abs, 1 Nr, 1 BRAO hätte der Antragsgegner die Anwaltszulassung des Antragstellers auch heim Amtsgericht in Hannover für geraume Zeit versagen können. Jedenfalls tritt ein Ermessensfehler des Antragsgegners nicht schon darin zu Tage, daß er die Anwaltszulassung beim Amtsgericht bewilligt, beim Landgericht aber zunächst versagt hat. 5. Damit, ob der Antragsteller nach der Versagung seiner Zulassung beim Landgericht, aber nach der Zulassung beim Amtsgericht in Ausschöpfung der Vertretungsmöglichkeiten, die die BundesrechtsanwaltsOrdnung gewährt, gleichwohl in gewissem Umfang beim Landgericht tätig werden konnte, brauchte sich der Antragsgegner erst recht nicht zu befassen.Es ist - tatsächlich und Jedenfalls in den Augen der Rechtssuchenden, auf deren Anschauung es nach der amtlichen Begründung zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ankommt - ein Unterschied, ob ein Rechtsanwalt bei einem bestimmten Gericht schlechtweg zugelassen ist oder ob er dort nur als Vertreter eines anderen Rechtsanwalts auftreten kann. 6. Schließlich hat sich der Antragsgegner auch nicht, wie der Antragsteller meint, über den § 23 BRAO hinweggesetzt.
BUNDESGERICHTSHOF 2109 079 AnwZ (B) 5/68 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Rechtsanv/alts Johann Friedrich in Straße (fe, - Verfahrenshevollmächtigte: Vc und Allee £ ~ Rechtsanv/älte Dr, in Hi Antragstellers und Beschwerdeführers;, gegen den Niedersächsischen Minister der Justiz, vertreten durch den Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle, dieser vertreten durch den Generalstaatsanv/alt beim Oberlandesgericht Celle, Antragsgegner und Beschv/erdegegner ✓ Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 27» Mai 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Noelle, Dr» Wedesweiler und Dr» Wintzer sowie der Bundesrichter Börtzler, Dr. Vogt und Prof, Dr, Bökelmann beschlossen:; Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2, Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 14o Dezember 1967 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zv/eiten Rechtszug notwendig erwachsenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 10,000 DM festgesetzt. Gründe : Der Antragsteller ist, nachdem er die große Staatsprüfung bestanden hatte, am 1. November 1961 zu dem Gerichtsassessor ernannt worden. Er war dann bei verschiedenen Justizbehörden im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle beschäftigt, und zwar auch beim Amtsgericht in Hannover und beim Landgericht dortselbst. Am 24o Juni 1965 wurde er zu dem Landgerichtsrat beim Landgericht in Hannover ernannt. Diesen Dienst trat er am 2, August 1965 an. Er war in der Wiedergutmachungskammer sowie in einer Zivilkammer tätig. Auf seinen Antrag v/urde der Antragsteller zu dem 30» April 1967 aus dem landesdienst entlassene Zu diesem Antrag hatte er sich entschlossen, weil ihm der Rechtsanwalt Dr. in Hannover angehoten hatte, als Rechtsanwalt in seine Praxis einzütreton. Am 17* März 1967 suchte der Antragsteller um seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Wirkung vom 1 • Januar 1968 nach, und zwar beim Amtsgericht und beim Landgericht in Hannover* Her gutachtlich gehörte Vorstand der Rechtsanwalt skammer erhob keine Bedenken und äußerte sich insbesondere dahin, daß nach seiner Auffassung von dem Versagungsgrund des § 20 Abs. 1 Nr* 1 BRAO kein Gebrauch gemacht werden sollte. Mit Bescheid vom 1. September 1967 eröffnete jedoch der Oberlandesgerichtspräm’d^irh ±n Oelle dem Antragsteller, daß er mit Zustimmung des Antragsgegners zu dem 1 o Januar 1968 zwar bei dem Amtsgericht in Hannover, bei dem Landgericht dagegen erst zu dem 1. Juli 1968 zugelassen v/erde; eine frühere Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Gericht, bei dem er bis zu dem 30. April 1967 als Richter tätig gewesen sei, verbiete sich aus den Erwägungen der amtlichen Begründung zu § 20 Abs. 1 Hr. 1 BRAO (= § 32 Abs. 2 Hr. 1 des Entwurfs dieses Gesetzes). Soweit es sich um den Zeitpunkt der Zulassung bei dem Landgericht handelt, suchte der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nach. Er beantragte, ihn auch beim Landgericht in Hannover schon zu dem 1. Januar 1968 zuzulassen. Diesen Antrag hat der Ehrengerichtshof« mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Das Rechtsmittel ist nicht “begründet Io Der Auffassung des Antragstellers, daß der § 20 Ahs. 1 Nr» 1 BRAO mit dem Recht auf freie Berufswahl (Art. 12 GG) und mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art» 3 GG) nicht zu vereinbaren sei, kann der Senat nicht beitreten. Zur Aussetzung des Verfahrens und Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG besteht kein Anlaß. a) Zum Beruf des Rechtsanwalts ist der Antragsteller, seinem Gesuch entsprechend, zu dem 1. Januar 1968 zugelassen worden« Der § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO schränkt ihn nur in seiner Berufsausübung ein (vgl. auch BGHZ 37, 247, 249-251 BGH Ehrenger„Entsch„ VT. 107. ill/IIP- VIII 35, 30). Dazu ist das Gesetz, das durch den § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO wichtige Belange der Allgemeinheit und besonders der Rechtspflege wahren will, in der Lage. b) Inwieweit die Gesetzesvorschrift dem Art. 3 GG widersprechen soll, ist unerfindlich. Der Hinweis des Antragstellers darauf, daß es keine entsprechende Vorschrift für den Übertritt eines Richters zur Staatsanwaltsehaft gebe, geht fehl. Die Erwägungen, die die Justizbehörden im Palle der Anwalts zulas sung eines bisherigen iiichters gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO anstellen dürfen, können sie im Palle der Ernennung eines bisherigen Richters zu dem Staatsanwalt nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ohne weiteres vornehmen. 2. Bei § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO handelt es sich um einen fakultativen Versagungsgrund. Ob von ihm Gebrauch gemacht werden soll, steht nach dem Gesetz allein im pflichtgemäßen Ermessen der Landes Justizverwaltung o Die Ausübung dieses Ermessens kann von den Gerichten nur in dem Rahmen nachgeprüft werden, den der § 39 Abs« 5 BRAO gesetzt hat«. Die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens hat der Antragsgegner nicht überschrittene Es deutet aber auch nichts darauf hin, daß er von seinem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. Der Antragsgegner war dazu berechtigt, die sofortige Zulassung des Antrag- I steilere beim Landgericht in Hannover aus den allgemeinen Erwägungen abzulehnen, die in der amtlichen Begründung zu der Gesetzesvorschrift niedergelegt sind. Nichts spricht dafür, daß darüber hinaus besondere Umstände gegeben sein müßten, die der alsbaldigen Anv/alts zulas sung des bisherigen Richters im Bezirk seiner bisherigen Richtertätigkeit entgegenstehen (BGH Ehrenger.Entsch. IX, 19)« 3o Handelt es sich bei § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO um einen fakultativen Versagungsgrund, den die Landes Justizverwaltung nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen anwenden kann, aber nicht anzuwenden braucht, so ist sie auch nicht | gehalten, entweder die Eünf-Jahres-Erist voll auszuschöpfen oder den Versagungsgrund überhaupt nicht anzuwenden. Es steht vielmehr im Ermessen der Landes Justizverwaltung, ob sie den Anwaltsbewerber nur für einen Teil der fünf Jahre nicht bei einem Gericht im Bezirk der bisherigen richterlichen Tätigkeit zulassen soll; in der vorliegenden Sache handelt es sich um einen Zeitraujn von 1 Jahr 2 Monaten seit dem Ausscheiden des Antragstellers aus seinem Richterverhältnis. / / 4o Nach § 20 Abs, 1 Nr, 1 BRAO hätte der Antragsgegner die Anwaltszulassung des Antragstellers auch heim Amtsgericht in Hannover für geraume Zeit versagen können. Dadurcho daß er das nicht getan hat, ist der Antragsteller nicht beochv/ertou*/ . Jedenfalls tritt ein Ermessensfehler des Antragsgegners nicht schon darin zu Tage, daß er die Anwaltszulassung beim Amtsgericht bewilligt, beim Landgericht aber zunächst versagt hat. In der Tat waren die Bindungen des Antragstellers an das Landgericht, wo er vorwiegend in einer Wiedergutmachungskammer und in einer erstinstanzlichen Zivilkammer verwendet wurde, wesentlich stärker als an das Amtsgericht. 5. Damit, ob der Antragsteller nach der Versagung seiner Zulassung beim Landgericht, aber nach der Zulassung beim Amtsgericht in Ausschöpfung der Vertretungsmöglichkeiten, die die BundesrechtsanwaltsOrdnung gewährt, gleichwohl in gewissem Umfang beim Landgericht tätig werden konnte, brauchte sich der Antragsgegner erst recht nicht zu befassen.Es ist - tatsächlich und Jedenfalls in den Augen der Rechtssuchenden, auf deren Anschauung es nach der amtlichen Begründung zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ankommt - ein Unterschied, ob ein Rechtsanwalt bei einem bestimmten Gericht schlechtweg zugelassen ist oder ob er dort nur als Vertreter eines anderen Rechtsanwalts auftreten kann. 6. Schließlich hat sich der Antragsgegner auch nicht, wie der Antragsteller meint, über den § 23 BRAO hinweggesetzt. Dieser stellt einen Grundsatz auf, der allgemein gelten soll und für die große Vielzahl der Regelfälle beachtet werden muß. Es besteht aber nicht der geringste Anhalt dafür, daß er dem § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO vorgehen soll. Im Gegenteil ist diese Vorschrift eine Regelung für einen Sonderfall; sie geht, wenn ihre Voraussetzungen gegeben sind, der allgemeinen Vorschrift vor. 7« Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Verfügung des Antragsgegners aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann. Über ihre Zweckmäßigkeit haben die Gerichte nicht zu befinden. Me sofortige Beschwerde des Antragstellers muß daher zurückgewiesen werden. Glanzmann Noelle Wedesweiler Wintzer Börtzler Vogt Bökelmann t