Alfred F Straße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die LandesJustizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den ßeneralataatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Anfechtung eines Verwaltungsakts Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltasachen, hat in der Sitzung vom 16» Oktober 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, der Rechtsanwälte Dre Hoesen und Dr<> Wintzer, der Bundesrichter Börtzlcr und Kirchhof, des Rechtsanwalts Petersen sowie des Bundesrichters Dr* Vogt beschlossen: Hierauf ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm unter Zuleitung der Vorgänge gemäß § 8 Abs« 2 BRAO um ein Gutachten ersucht worden« Er hat mit Schreiben vom 7« September 1966 mitgeteilt, der Kammervorstand habe sich in seiner Sitzung von diesem Tage mit dem Gesuch befaßt; der Vorstand mache den Versagungsgrund des § 7 Nr«, 5 BRAO geltend« Die Vorgänge, die den Gegenstand dos Disziplinarverfahrens bildeten, müßten bei der Präge der Zulassung zur Anwaltschaft zugrundegelegt worden; die W'eigerung des Antragstellers, Einsicht in seine Personal- und Disziplinarakten zu gewähren, lasse aber den Schluß zu, daß sein Verhalten nicht einwandfrei gewesen sei und ihn unwürdig erscheinen lasse, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben« * Über den gegen den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof noch nicht entschieden. 3» Ob in einem gex-ichliiohen Verfahren, das auf der Grundlage des § 223 BRAO in Gang gebracht worden ist, die Möglichkeit zur Einlegung der (sofortigen) Beschwerde gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs in Präge kommen kann, hat der Senat bisher noch nicht entschieden* Dies kann auch hier offen bleiben* In den Fällen der Nrn. 1, 2 und 4 des § 42 Abs. 1 BRAO wird einem Anwaltsbewerber, der im gerichtlichen Verfahren ohne Erfolg bleibt, für die Dauer oder doch jedenfalls so lang, als nicht eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, der Zugang zu dem Anwaltsberuf durch die Entscheidung des Ehrengerichtshofs unmöglich gemacht. In. der vorliegenden Sache hat dagegen der Ehrengerichtshof mit dem angefochtenen Beschluß nur gebilligt, daß die Landes jus tizverv/altung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BRAO ihre Entscheidung über den Zulassungsantrag des Antragstellers ausgesetzt hat. Diese Aussetzung wird von selbst hinfällig, sobald in dem gerichtlichen Verfahren, das durch den vom Antragsteller gegen den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits in die Wege geleitet worden ist (§9 Abs. 2, § 38 BRAO), eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt; der alsbaldigen Durchführung dieses Verfahrens stehen, nachdem nunmehr das vom Antragsteller gegen die Landes justizverwaltung auf der Grundlage des § 223 BRAO in Gang gesetzte Verfahren zu dem Abschluß gekommen ist, keinerlei Hindernisse entgegen. In diesem, dem Gesetz; entsprechenden, gegen den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gerichteten Verfahren ist über alle Einwendungen des Antragstellers zu befinden, mit denen er der Stellungnahme des Kammervorstandes die Eigenschaft als verbindliches Gutachten abspricht oder sie jedenfalls als rechtswidrig oder sonst unbegründet angreift * her durch die Aussetzung des ZulassungsVerfahrens herbeigeführte Schwebezustand berührt somit den Antragsteller bei weitem nicht in der Schwere wie eine der Maßnahmen, über die in den Fällen des § 42 Abs» 1 Nrn* 1 bis 5 BRAO zu entscheiden isto Bei der Festsetzung des Geschäftswerts geht der Senat von den Gesichtspunkten der Entscheidung BGHZ 39o HO, 115/116 aus» Dabei ist aber zu beachten, daß die Aussetzung des ZulassungsVerfahrens, über deren Berechtigung der Ehrengerichtshof entschieden hat und bei der es nach der Verwerfung der sofortigen Beschwerde vorerst verbleibt, eben nicht für lange Zeit, sondern nur für die voraussichtliche Dauer des Rechtsstreits zwischen dem Antragsteller und dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer (§9 Abs* 2 §§ 38, 40 ff) Bedeutung hat.
2A09 095 / BUNDESGERICHTSHOF Anv/2 (B / 3/67 BESCHLUSS in dem Verfahren des Oberstadtdirelctors a»D in D Alfred F Straße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die LandesJustizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den ßeneralataatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Anfechtung eines Verwaltungsakts Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltasachen, hat in der Sitzung vom 16» Oktober 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, der Rechtsanwälte Dre Hoesen und Dr<> Wintzer, der Bundesrichter Börtzlcr und Kirchhof, des Rechtsanwalts Petersen sowie des Bundesrichters Dr* Vogt beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1« Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Haram (Westf»} vom 8o Februar 1967 wird verworfen o Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug notwendig entstandenen Auslagen zu erstatten« Der Geschäftsv/ert wird für beide Rechtszüge auf 10o000 DM festgesetzt. Gründe: Io Der Antragsteller, der bis 31« März 1965 im Dienst der Stadt Lünen gestanden war, hat mit Schreiben vom 21 o Juni 1966 beantragt, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen und zwar bei dem Amts- und dem Landgericht in Bielefeldo Der mit der Behandlung des Gesuchs befaßte Oberlan-deagcrichtspräsident in Hamm hat dem Antragsteller bekannt gegeben, er habe bei der Stadt Lünen die Personal- .akten zur Einsicht angefordert» Es sei ihm aber mitgeteilt worden, daß sich die Personalakten zur Zeit auf Grund eines gegen den Antragsteller laufenden . Disziplinarverfahrens bei der Bezirksregierung in Arnsberg (Untersuchungsführer) befänden« Er bitte deswegen um Mitteilung, ob der Antragsteller mit der Zurückstellung des ZulassungsVerfahrens bis zu dem Abschluß des Disziplinarverfahrens einverstanden sei; verneinendenfalls bitte er den Antragsteller um sein Einverständnis, daß ihm, dem Oberlandesgerichtspräsidenten, die Personal- und Disziplinarakten zur Einsichtnahme übersandt werden könnten« Der Antragsteller hat erv/idert, er lege Wert auf die alsbaldige Durchführung des Zulassungsverfahrens; der Einsichtnahme in seine Personal- und Disziplinarakten könne er jedoch nicht zustimmen«, Hierauf ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm unter Zuleitung der Vorgänge gemäß § 8 Abs« 2 BRAO um ein Gutachten ersucht worden« Er hat mit Schreiben vom 7« September 1966 mitgeteilt, der Kammervorstand habe sich in seiner Sitzung von diesem Tage mit dem Gesuch befaßt; der Vorstand mache den Versagungsgrund des § 7 Nr«, 5 BRAO geltend« Die Vorgänge, die den Gegenstand dos Disziplinarverfahrens bildeten, müßten bei der Präge der Zulassung zur Anwaltschaft zugrundegelegt worden; die W'eigerung des Antragstellers, Einsicht in seine Personal- und Disziplinarakten zu gewähren, lasse aber den Schluß zu, daß sein Verhalten nicht einwandfrei gewesen sei und ihn unwürdig erscheinen lasse, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben« * Der Oberlandesgerichtspräsident hat darauf mit Verfügung vom 14o September 1966 dem Antragsteller eine Abschrift des Kammergutachtens übermittelt und ihm bekannt gegeben, daß er die Entscheidung über den Zulassungsantrag einstweilen ausgesetzt habe« Über die Möglichkeit nach § 9 Abs* 2 BRAO sowie über den Inhalt des § 9 Abs0 3 BRAO hat er dabei den Antragsteller belehrte Nach Empfang dieser am 29o September 1966 zugestellten Verfügung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Oktober 1966, das am folgenden Tage beim Ehrengerichtshof einging, gegen die Rechtsanwaltskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellte Mit gesondertem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der "gegen die Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Herrn Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm, Antragsgegner", gerichtet ist, hat er gleichzeitig beantragt, die Aussetzungsverfügung der Landesjustizverwaltung aufzuheben und diese zu verpflichten, den Zulassungsantrag zu bescheiden«. Zur Begründung dieses zweiten Antrags hat er ausge-führt, die Landesjustizverwaltung und der Kammervorstand hätten die Kenntnis von der Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens ungesetzlich und verfassungswidrig erlangt, das Vorbringen des Kammervorstandes sei kein schlüssiges Gutachten und schließlich seien die Rechtsanwalt skammern überhaupt verfassungswidrig. Über den gegen den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof noch nicht entschieden. Der Ehrengerichtshof ist vielmehr zunächst in die Behandlung dos gegen die Landesjustizverwaltung gerichteten Antrags eingetreten» Mit Beschluß vom 8„ Februar 1967 hat er den Antrag, die Aussetzungsverfügung vom 14« Sep- tembor 1966 aufzuheben und die LandesJustizverwaltung zur alsbaldigen Behandlung des Zulassungsantrags zu verpflichten, als unbegründet zurückgewiesen«» In diesem Beschluß hat er den Geschäftswert auf lOOoOOO DM festgesetzt« Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, über die allein nunmehr zu entscheiden ist« II« Las Rechtsmittel ist unzulässig« 1« Bei der gemäß § 9 Abs« 1 Satz 1 BRAO getroffenen Aunsetzungsverfügung handelt es sich um einen Verwaltung akt« Sie greift in die Rechtstellung des Antragstellers unmittelbar dadurch ein, daß sic es ihm für die Lauer der Aussetzung unmöglich macht, als Rechtsanwalt zugelassen zu worden und sich al3 solcher zu betätigen« Diesen Vorv/altungsakt konnte der Antragsteller gemäß § 223 BRAO gerichtlich anfochten« Die Entscheidung oblag dem Ehrengerichtshof (§ 223 Abs« 3 BRAO/« Sie hatte in entsprechender Anwendung der §§ 3739 bis 42 BRAO und demgemäß (§40 Abs. 4 BRAO'1 auch in ergänzender entsprechender Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu ergehen« Hiernach ist der Ehrengerichtshof verfahren« > 2« Der nach den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung beim Oberlcjndesgerieht errichtete Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte ist ein grundgesetzmäßiges staatliches Gericht. Diese Auffassung hat der Senat nicht nur bisher in den zahlreichen Pallen, in denen er über Rechtsmi ttel gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe zu befinden hatte«, stets stillschweigend vertreten* Vielmehr hat er sie auch in seinem Beschluß vom 13. Juli 1964 - AnwSt (B> 3/64 - (NJW 1964«, 1912 « Ehrenger* Ent sch* VIII, 55 * IM Nr* 1 zu § 100 BRAO} im Anschluß an frühere Entscheidungen und im Einklang mit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 18, 241 ff} deutlich zu dem Ausdruck gebracht* An ihr ist festzuhalten* Die Entscheidung eines Ehrengerichtshofs kann daher in den Pallen, in denen seine Zuständigkeit gesetzlich begründet ist, einen Rechtsstreit zu dem Abschluß bringen* Sie ist der formellen und materiellen Rechtskraft fähig* 3» Ob in einem gex-ichliiohen Verfahren, das auf der Grundlage des § 223 BRAO in Gang gebracht worden ist, die Möglichkeit zur Einlegung der (sofortigen) Beschwerde gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs in Präge kommen kann, hat der Senat bisher noch nicht entschieden* Dies kann auch hier offen bleiben* Unhaltbar ist zunächst die Meinung des Antragstellers, die Zulässigkeit der Beschwerde sei aus Art* 19 Abs* 4 GG zu folgern* Nach dieser Vorschrift braucht nicht notwendig ein mehrstufiger Instanzenzug zu bestehen (BGHZ 34, 244, 251 mit weiteren Hinweisen)* Jedenfalls hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß kraft der Verweisung in § 223 Abs* 4 Satz 2 BRAO auf § 42 BRAO in einem nach § 223 BRAO in Gang gebrachten Verfahren die (sofortige) Beschwerde - wenn überhaupt - höchstens dann zulässig sein kann» wenn es sich um eine Angelegenheit gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie bei den in § 42 Abs. 1 Nm. 1 bis 5 genannten (BGIIZ 34, 244, 250; 42, 360, 362 mit weiteren Hinweisen;. Um ,einen solchen Pall handelt es sich hier nicht. In den Fällen der Nrn. 1, 2 und 4 des § 42 Abs. 1 BRAO wird einem Anwaltsbewerber, der im gerichtlichen Verfahren ohne Erfolg bleibt, für die Dauer oder doch jedenfalls so lang, als nicht eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, der Zugang zu dem Anwaltsberuf durch die Entscheidung des Ehrengerichtshofs unmöglich gemacht. In den Fällen der Nrn. 3 und 5 aaO scheidet der vor dem Ehrengerichtshof ohne Erfolg gebliebene Rechtsanwalt für die Dauer aus der Anwaltschaft aus und kann allenfalls wiederum nur bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse seine Wiederzulassung erreichen. In. der vorliegenden Sache hat dagegen der Ehrengerichtshof mit dem angefochtenen Beschluß nur gebilligt, daß die Landes jus tizverv/altung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BRAO ihre Entscheidung über den Zulassungsantrag des Antragstellers ausgesetzt hat. Diese Aussetzung wird von selbst hinfällig, sobald in dem gerichtlichen Verfahren, das durch den vom Antragsteller gegen den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits in die Wege geleitet worden ist (§9 Abs. 2, § 38 BRAO), eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt; der alsbaldigen Durchführung dieses Verfahrens stehen, nachdem nunmehr das vom Antragsteller gegen die Landes justizverwaltung auf der Grundlage des § 223 BRAO in Gang gesetzte Verfahren zu dem Abschluß gekommen ist, keinerlei Hindernisse entgegen. / In diesem, dem Gesetz; entsprechenden, gegen den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gerichteten Verfahren ist über alle Einwendungen des Antragstellers zu befinden, mit denen er der Stellungnahme des Kammervorstandes die Eigenschaft als verbindliches Gutachten abspricht oder sie jedenfalls als rechtswidrig oder sonst unbegründet angreift * her durch die Aussetzung des ZulassungsVerfahrens herbeigeführte Schwebezustand berührt somit den Antragsteller bei weitem nicht in der Schwere wie eine der Maßnahmen, über die in den Fällen des § 42 Abs» 1 Nrn* 1 bis 5 BRAO zu entscheiden isto III o Bei der Festsetzung des Geschäftswerts geht der Senat von den Gesichtspunkten der Entscheidung BGHZ 39o HO, 115/116 aus» Dabei ist aber zu beachten, daß die Aussetzung des ZulassungsVerfahrens, über deren Berechtigung der Ehrengerichtshof entschieden hat und bei der es nach der Verwerfung der sofortigen Beschwerde vorerst verbleibt, eben nicht für lange Zeit, sondern nur für die voraussichtliche Dauer des Rechtsstreits zwischen dem Antragsteller und dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer (§9 Abs* 2 §§ 38, 40 ff) Bedeutung hat. Dem Senat erscheint es daher angemessen, den Geschäftswert für beide Rechtszüge (vgl. § 31 Abs. 1 S. 2, § 14 Abs. 2 So 3 KostO) auf 10.000 DM festzusetzen. Glanzmann Iioesen Wintzer Börtzler Kirchhof Petersen Vogt * *