Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß dos Niedersächsiochen Ehren-gerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 19o November 1964 wird alo unzulässig verworfen. Es kann dahinstehen, ob im Verfahren nach der Bun rechtsanwaltsOrdnung, bei dem es sich um ein ’’streitig Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit” handelt, § AbSo 2 Satz 2 FGG Anwendung findet, wonach jegliche Ri ablehnung durch einen Beteiligten ausgeschlossen ist, ob in solchen Verfahren statt der genannten Vorschrift §§ 42 bis 47 ZPO entsprechend anzuwenden sind (vgl«, de Beschluß des Notarsenats des Bundesgerichtshofs vorn 28 1962 - NotZ 2/62 KG JR 1951, 473; OLG Hamm, MDR 195 495 )o und zwar aus doppelten Grunde, wie der Senat bereits 3 einem gleichliegenden Pall mit Beschluß vom 11, FebruE - AnwZ (B) 3/62 = EGH Bd. VII S, 122 - entschieden hal a) Die Unzulässigkeit ergibt sich einmal aus § 42 BRAO, der die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs auf bestimmte Tatbestände beschränkt und jedenfalls nur dann entsprechend angev/endet werden kann, wenn cs sich, um Angelegenheiten gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite handelt wie bei den dort genannten Tatbeständen» In der Regel wird zu fordern sein, daß die Entscheidung unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Betroffenen rührt (vgl«, BGHZ 42, 360, 362 mit Nachweisen). b) Abgesehen davon ergibt sich die Unzulässigkeit der Beschwerde auch aus entsprechender Anwendung des § 203 Abs. 2 BRAO» Sinn und Zweck dieser Vorschrift liegt darin, Kostenbeschwerden vom Bundesgerichtshof fernzuhalten«, Das muß ver-ständigcrweisc nicht nur für Gerichtskosten, sondern auch für außergerichtliche Kosten gelten»
BUNDESGERICHTSHOF
Ar,v;Z (B) 5/65
BESCHLUSS
in dem Verfahren
dos Rechtoanv/alts i»R, L^|^straße
Hermann G
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Beschwerdeführers,
gegen
die LandesJustizverwaltung Niedersachsen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Celle,
Beschwerdegegnerin
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 31. Mai 1965 unter Mitwirkung deo Senatspräsidenten Glanzmann, des Hechtsanwalts Heins, deo Bundeorichters Börtzler, deo Rechtsanwalts Schulten, des Bundesrichters Dr. Spengler, des Hechtoanwalts Petcroen und deo Bundesrichters Dr. Vogt
beochlosoen:
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß dos Niedersächsiochen Ehren-gerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 19o November 1964 wird alo unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe :
Durch Beschluß deo Senats vom 24. Februar 1964 (AnwZ (B) 17/63) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtskräftig abgelehnt0
Durch Beschluß vom 10. Juni 1964 setzte der Urkunde-beamte deo Ehrengerichtohofs die vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin zu erstattenden Kosten für die Y/ahrnehmung der Verhandlung vor dem Senat vom 24. Februar 1964 auf 160 DM foot. Die vom Beschwerdeführer erhobene Erinnerung wurde vom Ehrengerichtshof zurückgcwieseno Hiergegen richtet sich die sofortige Beoehworde des Beschwerdeführers mit dem Ziele, den
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Antrag auf Kostenerstattung abzulchnen, Die Beschwerde* ncrin beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verw« fen.
I!it Schriftsatz an den Ehrengerichtshof vom 29« 1965 hat der Beschwerdeführer u,a, erklärt, er lehne ”< sämtlichen Richter des Bundesgerichts” wegen Befangcnh abo
1o Biese Riehterablehnung ist unzulässige .
Es kann dahinstehen, ob im Verfahren nach der Bun rechtsanwaltsOrdnung, bei dem es sich um ein ’’streitig Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit” handelt, § AbSo 2 Satz 2 FGG Anwendung findet, wonach jegliche Ri ablehnung durch einen Beteiligten ausgeschlossen ist, ob in solchen Verfahren statt der genannten Vorschrift §§ 42 bis 47 ZPO entsprechend anzuwenden sind (vgl«, de Beschluß des Notarsenats des Bundesgerichtshofs vorn 28 1962 - NotZ 2/62 KG JR 1951, 473; OLG Hamm, MDR 195 495 )o
Benn auch bei Anwendung der Vorschriften der Zivi Prozeßordnung scheitert die Riehterablehnung des Besch defiihrers hier daran, daß es unzulässig ist, sämtliche ter eines Gerichts in Bausch und Bogen abzulohnen (vgl JV/ 1935, 2094)» Abgesehen davon fehlt es hier an der r § 44 AbSo 2 ZPO notwendigen Glaubhaftmachung des Ableh grundeso
2o Bie sofortige Beschwerde ist ebenfalls unzuläe. und zwar aus doppelten Grunde, wie der Senat bereits 3 einem gleichliegenden Pall mit Beschluß vom 11, FebruE - AnwZ (B) 3/62 = EGH Bd. VII S, 122 - entschieden hal
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a) Die Unzulässigkeit ergibt sich einmal aus § 42 BRAO, der die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs auf bestimmte Tatbestände beschränkt und jedenfalls nur dann entsprechend angev/endet werden kann, wenn cs sich, um Angelegenheiten gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite handelt wie bei den dort genannten Tatbeständen» In der Regel wird zu fordern sein,
daß die Entscheidung unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Betroffenen rührt (vgl«, BGHZ 42, 360, 362 mit Nachweisen). Bei einem Kostenfestsetzungsbeschluß über 160 DU ist das nicht der Rail»
b) Abgesehen davon ergibt sich die Unzulässigkeit der Beschwerde auch aus entsprechender Anwendung des § 203 Abs. 2 BRAO» Sinn und Zweck dieser Vorschrift liegt darin, Kostenbeschwerden vom Bundesgerichtshof fernzuhalten«, Das muß ver-ständigcrweisc nicht nur für Gerichtskosten, sondern auch für außergerichtliche Kosten gelten»
Glanzmann
Vogt