- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 15* Mai 1961 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr„ Heusinger, der Rechtsanwälte Dr» Fuchs und Heins, der Bundesrichter Kirchhof, Br» Spengler und Hill sowie des Rechtsanwalts Petersen nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Mit Recht hat der Ehrengerichtshof den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners aufgehoben und die Verpflichtung ausgesprochen, den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Die von dem Antragsteller vertretene Auffassung, der Antragsgegner sei an das Gutachten des Kammervorstandes gebunden gewesen und hätte schon deshalb die Zulassung nicht versagen dürfen, ist mit dem geltenden Gesetz nicht in Einklang zu bringeno Eine solche Bindung bestand zwar im früheren Recht nach § 5 Hr. 4 bis 6 RAO 1878. Hiernach mußte die gemäß § 3 Abs. 1 aaO zur Entscheidung berufene LandesJustizverwaltung die Zulassung dann versagen, wenn "nach dem Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer" Unvereinbarkeit einer anderweiten Beschäftigung (Hr. 4), einnischuldhaftes Verhalten, das die Ausschließung bedingen würde (Nr. 5), oder dauernde gesundheitliche Unfähigkeit {Nr. 6) gegeben war. Die in § 5 Kr. 4 bis 6 RAO 1878 enthaltene Regelung ist nur hinsichtlich der Tatbestände unter einigen inhaltlichen Änderungen übernommen worden» Dagegen hat der Gesetzgeber die Bestimmung, daß die Zulassung zu versagen ist, wenn der Kammervorstand diese Tatbestände für gegeben ansieht, in die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht aufgenommen. Jedoch hat er auch hier nicht den Weg gewählt, das ablehnende Gutachten zur bindenden Grundlage der Entscheidung der LandesJustizverwaltung zu machen» Vielmehr ist nach dieser Vorschrift dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt worden, vor einer etwaigen Entscheidung der LandesJustizverwaltung das Vorliegen des in dem Gutachten angeführten Versagungsgrundes im gerichtlichen Verfahren nachprüfen zu lassen. Der Versagungsbescheid des Antragsgegners ist daher nicht aus dem Grunde zu beanstanden, daß der Kammervorstand in seinem Gutachten die Zulassung des Antragstellers befürwortet hat. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwaltes auszuüben. Im Hinblick hierauf kann v/eder die Auffassung des Antragsgegners , daß es sich bei der Generalklausel des § 7 Nr. 5 BRAO um eine Zusammenfassung der frühere’, beispielhaft in §§ 15 Nr. 4 und 16 Nr. 1 und 2 RAO BrZ geregelten Tatbestände handele, noch die im wesentlichen auf die Verfehlung des Antragstellers im Jahre 1947 beschränkte Betrachtungsweise als richtig befunden werden. Vielmehr ist, wie es bereits der Ehrengerichtshof zutreffend getan hat, das Gesamtverhalten des Antragstellers zu prüfen, um feststellen zu können, ob er sich durch sein Fehlverhalten im gegenwärtigen Zeitpunkt als eine Persönlichkeit darstellt, die unwürdig ist, in den Anwaltsstand aufgenommen zu werden. 2. Gegen den Antragsteller 1st durch Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13« Januar 1948 - 18 KLs 39/47 -wegen Vergehens nach § 1 Abs«, 1 und 3 KWVO in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 1 PrStVO auf 10 Monate Gefängnis und auf eine Geldstrafe von 40 000 RM erkannt worden«, Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei der Bemessung der Strafe ist erschwerend berücksichtigt worden, daß der Antragsteller als ehemaliger Rechtsanwalt erhöhte Verantwortung gehabt habe und sich über die Tragweite und die Auswirkung seiner Handlung im klaren gewesen sei. Strafmindernd hat das Landgericht den Umständen Rechnung getragen, daß der Antragsteller nicht vorbestraft sowie geständig gewesen sei, keinen Vorteil aus der Handlung gehabt und "sich angesichts der wechselnden und sich widersprechenden Bescheide über seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt in besonders mißlicher Lage und in großer Sorge, für seine Familie befunden” habe. Hach diesen Feststellungen ist zwar nicht zu verkennen, daß der Antragsteller durch seine Beteiligung an dem Schwarzmarkt ge schäft in schwerwiegendem Maße gegen Gesetz und Ordnung verstoßen hat. Bine strafbare Handlung mit einem Unrechtgehalt, der, wie es hier geschehen ist, zu einer Ahndung mit längerer Gefängnisstrafe und hoher Geldstrafe führt, wird regelmäßig die Unwürdigkeit des Bewerbers für den Anwaltsberuf zur Folge haben; das hat der Senat insbe-sondere für den Fall der Veruntreuung von Mandantengeldern und einer nachfolgenden gerichtlichen Bestrafung ausgesprochen (Urteil vom 6, Februar 1961 - AnwSt (R) 3/60). Es erscheint nämlich nicht gerechtfertigt, hier aus der strafbaren Handlung des Bewerbers auf fortdauernde und den Antragsteller heute noch belastende Mängel seines Wesens sowie auf eine jetzt noch fortwirkende erhebliche Beeinträchtigung seines Ansehens zu schließen. Per Senat vermag sich nicht zu überzeugen, daß durch die Handlung des Antragstellers der Charaktermangel einer "bedenklichen Eigensucht” auch für heute noch erwiesen ist. Piese Vorteilsabsicht ist auch vom Landgericht als strafschärfendes Tatbestandsmerkmal nach § 1 Abs.3 KWVO berücksichtigt worden- Sie ist jedoch nicht mit einer darüber hinausgehenden Eigens u c h t oder Gewinns u c h t gleichzusetzen, die sich als eine Steigerung des Erwerbssinnes auf ein ungerechtfertigtes, ungesundes sittlich anstößiges Maß darstellt (vgl. Pas Landgericht hat eine Gewinnsucht oder eine dieser hier gleichbedeutende Eigensucht nicht festgestellt, und auch der Oberstaatsanwalt beim Landgericht in Hamburg hat in der Verfehlung des Antragstellers weder eine in ehrloser Gesinnung, noch eine in Gewinnsucht begangene Handlung erblickt, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StFG 1949 die Straffreiheit ausgeschlossen haben würde. Gegen die Annahme eines derartigen Charaktermangels spricht aber vor allem der Umstand, daß der Antragsteller nach dem Urteil des Landgerichts damals in einer besonderen Notlage gehandelt hat. Abgesehen davon, daß auch die Vollstreckung der deswegen erkannten Strafe im Hinblick auf das Wohlv.erhalten des Antragstellers erlassen worden ist kann der Auffassung des Antragsgegners- nicht beigetreten wer den, der Antragsteller habe durch diese Übertretung das Bild einer bedenklichen Persönlichkeit abgerundet. Zwar ist das Ansehen des Antragstellers durch diese Verfehlungen und die Bestrafungen beeinträchtigt worden, wenn sie auch nur einem verhältnismäßig kleinen Personenkreis in Hamburg bekannt geworden sein mögen. Der Senat hat von sich aus noch die Präge angeschnitten, ob der zur Zeit vom Bewerber ausgeübte Beruf des Versicherungsmaklers und Versieherungsgeneralagenten gemäß § 7 Nr. 8 BRAO der Zulassung entgegenstehen könnte. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, daß er seine bisherige Tätigkeit als Versicherungsmakler und Generalagent im Augenblick seiner Zulassung aufgebe. Für § 7 Nr. 8 BRAO kommt es nicht darauf an, ob der Bewerber vor der Zulassung eine Tätigkeit ausübt, die, obwohl an sich durchaus geachtet, doch mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist.
AnwZ (B) 5/61
Beschluß In dem Verfahren
des Senators der Freien und Hansestadt Hl - Landes Justizverwaltung B
Antragsgegners und Beschwerde führers,
gegen
den Versichere
HOB,
:smakler Br Straße ^
jur» Fritz T
Antragsteller und Beschwerdegegner ,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 15* Mai 1961 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr„ Heusinger, der Rechtsanwälte Dr» Fuchs und Heins, der Bundesrichter Kirchhof, Br» Spengler und Hill sowie des Rechtsanwalts Petersen nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht dn*
Hamburg vom 11 B Ilbvomber '*1960^ird'Ssurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die dem Antragsteller in dem Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zu erstatten»
Ber Geschäftswert wird auf 150 OÖO BM festgesetzt»
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Gr ü n d e i
Der Antragsteller hat unter dem 28» Juli 1958 seine Wiederzulassung zur Hechtsanwaltschaft beantragt. Dieses Gesuch hat der Antragsgegner im Gegensatz zu der Befürwortung durch die Hanseatische Hechtsanwaltskammer zunächst nach § 16 Hr. 1 und 2 RAO BrZ abgelehnt. Ein von dem Antragsteller daraufhin betriebenes verwaltungsgerichtliches Verfahren wegen Anfechtung ist durch Beschluß des Landesverwaltungsgerichts in Hamburg vom 2. Oktober 1959 gemäß § 207 Abs. 2 BEAO eingestellt worden.
In dem anschließenden Verfahren nach der Bundesrechtsanwalts Ordnung hat der Antragsgegner trotz erneuter Befürwortung durch die Hanseatische Hechtsanwaltskammer die nachgesuchte Zulassung mit Bescheid vom 15. Februar I960 wegen TJnwürdigkeit des Antragstellers gemäß § 7 Nr. 5 BRAO
versagt. Auf den Antrag des Antragstellers hat der Ehrenge-
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richtshof durch Beschluß vom 11. November I960 den Bescheid aufgehoben und ausgesprochen, daß der Antragsgegner verpflichtet ist, den Antragsteller zur Hechtsanwaltschaft zuzulassen.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der beim Ehrengerichtshof am 22. November i960 eingegangenen sofortigen Beschwerde.
Das nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners aufgehoben und die Verpflichtung ausgesprochen, den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen.
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Die von dem Antragsteller vertretene Auffassung, der Antragsgegner sei an das Gutachten des Kammervorstandes gebunden gewesen und hätte schon deshalb die Zulassung nicht versagen dürfen, ist mit dem geltenden Gesetz nicht in Einklang zu bringeno
Eine solche Bindung bestand zwar im früheren Recht nach § 5 Hr. 4 bis 6 RAO 1878. Hiernach mußte die gemäß § 3 Abs. 1 aaO zur Entscheidung berufene LandesJustizverwaltung die Zulassung dann versagen, wenn "nach dem Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer" Unvereinbarkeit einer anderweiten Beschäftigung (Hr. 4), einnischuldhaftes Verhalten, das die Ausschließung bedingen würde (Nr. 5), oder dauernde gesundheitliche Unfähigkeit {Nr. 6) gegeben war.
Bas Gutachten war damit alleinbestimmend für die Entscheidung der LandesJustizverwaltung. Lag eine auf diese Vorschriften bezogene ablehnende Stellungnahme vor, dann war die LandesJustizverwaltung verpflichtet, die Zulassung zu versagen. Sah der Kammervorstand dagegen die in den genannten Bestimmungen geregelten Umstände nicht als gegeben an, so konnte die Entscheidung mangels ablehnenden Gutachtens nicht auf diese Versagungsgründe gestützt werden.
Eine derartige Regelung in die Bundesrechtsanwaltsordnung zu übernehmen, hat der Gesetzgeber indessen mit der Begründung abgelehnt, daß ein Staatsorgan für seine Entscheidung die Verantwortung tragen müsse und deshalb nicht an die Willensentschließung eines anderen gebunden sein dürfe (s. Amtl.Begr. des Entwurfs der Bundesrechtsanwaltsordnung zu § 21, jetzt § 9 des Gesetzes, BI-Brucks. Nr. 3/12Ö So 60 mit dem Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 1951, BayGVBl 1951 S. 43 = BayVfGH NF 4. Band 1951 II S. 30). Sein auf Beach-
tung dieses tfechtsstaatlichen Grundsatzes gerichteter Wille hat in der Bundesrechtsanwaltsordnung auch klaren Ausdruck gefunden«. So ist zwar die Landes Justizverwaltung gemäß § 8 Abs«, 1 und 2 Satz 1 BRAO wie schon nach früherem Recht (§3 Abs«, 1 und 2 RAO 1878) berufen, über den Zulassungsantrag zu entscheiden, und verpflichtet, zuvor das Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen; hierbei soll der Kammervorstand zu allen etwa in Betracht kommenden Versagungsgründen gleichzeitig Stellung nehmen (§8 Abs«, 2 Satz 2 BRAO)» Jedoch haben die in § 7 BRAO erschöpfend aufgezählten Versagungsgründe (vgl» § 6 Abs» 2 BRAO) ausschließlich bestimmte Tatbestände und . nicht auch das Gutachten des Kammervorstandes hierüber zu dem Gegenstand. Die in § 5 Kr. 4 bis 6 RAO 1878 enthaltene Regelung ist nur hinsichtlich der Tatbestände unter einigen inhaltlichen Änderungen übernommen worden» Dagegen hat der Gesetzgeber die Bestimmung, daß die Zulassung zu versagen ist, wenn der Kammervorstand diese Tatbestände für gegeben ansieht, in die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht aufgenommen. Damit ist aber in keinem Falle mehr das Gutachten des Kammervorstandes, sondern immer nur der Sachverhalt selbst die Grundlage der eigenverantwortlichen Prüfung und Entscheidung der LandesJustizverwaltung« Die allgemeine Bedeutung des Gutachtens ist nach dem geltenden Recht im wesentlichen darin zu sehen, daß die Standesvertretung die rechtliche Möglichkeit hat, ihre insbesondere aus der praktischen Erfahrung gewonnenen Ansichten und die Interessen des AnwaltsStandes darzulegen und dadurch eine sachgerechte Entscheidung zu fördern. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber nur noch der besonderen Bedeutung eines ablehnenden Gutachtens in den Fällen des § 7 Nr. 5 bis 8 BRAO durch die Vorschriften des § 9 BRAO Rechnung getragen. Jedoch hat er auch hier nicht den Weg gewählt, das ablehnende Gutachten zur bindenden Grundlage
der Entscheidung der LandesJustizverwaltung zu machen» Vielmehr ist nach dieser Vorschrift dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt worden, vor einer etwaigen Entscheidung der LandesJustizverwaltung das Vorliegen des in dem Gutachten angeführten Versagungsgrundes im gerichtlichen Verfahren nachprüfen zu lassen. Nur die rechtskräftige Entscheidung-des Gerichts, durch welche das Vorliegen des Versagungsgrundes verneint worden ist, bindet die Landesjustizverwaltung für den von ihr zu erlassenden Bescheid (§ 9 Abs. 4 Satz 1 BBAö), während von Gesetzes wegen die Zurücknahme bzw» die Ablehnung des Zulassungsantrages fingiert wird, wenn der Antragsteller einen fristgemäßen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht stellt oder wenn das Vorliegen des Versagungsgrundes rechtskräftig festgestellt worden ist (§9 Abs» 3 und 4 Satz 2 BRAO)«
Somit läßt die gesetzliche Regelung in der Bundes-rechtsanwaltsordnung eindeutig erkennen, daß die Landesjustizverwaltung in ihrer Entscheidung über einen Zulassungsantrag an die gutachtliche Stellungnahme, des Kammervorstandes nicht gebunden ist. Der Versagungsbescheid des Antragsgegners ist daher nicht aus dem Grunde zu beanstanden, daß der Kammervorstand in seinem Gutachten die Zulassung des Antragstellers befürwortet hat.
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Dagegen ist der auf § 7 Nr. 5 BRAO gestützte Bescheid sachlich nicht gerechtfertigt.
Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwaltes auszuüben. Hier-
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mit hat der Gesetzgeber die mißliche Fiktion eines ehrengerichtlichen Verfahrens gegen einen Nichtanwalt aufgege-ben, die früher in § 5 Nr. 5 RAO 1878 sowie danach u.a. auch in §§ 15 Nr. 4 und 16 Nr. 2 RAO BrZ enthalten war und einer Umfassenden sachgerechten Beurteilung eines Bewerbers häufig Schwierigkeiten bereitete. Die jetzt gewählte Generalklausel ermöglicht und gebietet es, die Frage, ob der Bewerber würdig ist, den Anwaltsberuf auszuüben, nach seiner Gesamtpersönlichkeit zu beantworten und bei der Beurteilung seiner Persönlichkeit einerseits seine Verfehlungen, andererseits aber auch sein früheres und späteres Wohlverhalten und seine Bebensverhältnisse im ganzen zu berücksichtigen (vgl. Amtl.Begr. des Entwurfs der Bunde srechtsanwaltsordnung zu § 19 Nr. 5, jetzt § 7 Nr. 5 des Gesetzes, aaO S. 57; Bülow, BBAO § 7 Anm. 7; Kalsbach,
BRAQ § 7 Anm. 7, I)»
Im Hinblick hierauf kann v/eder die Auffassung des Antragsgegners , daß es sich bei der Generalklausel des § 7 Nr. 5 BRAO um eine Zusammenfassung der frühere’, beispielhaft in §§ 15 Nr. 4 und 16 Nr. 1 und 2 RAO BrZ geregelten Tatbestände handele, noch die im wesentlichen auf die Verfehlung des Antragstellers im Jahre 1947 beschränkte Betrachtungsweise als richtig befunden werden. Vielmehr ist, wie es bereits der Ehrengerichtshof zutreffend getan hat, das Gesamtverhalten des Antragstellers zu prüfen, um feststellen zu können, ob er sich durch sein Fehlverhalten im gegenwärtigen Zeitpunkt als eine Persönlichkeit darstellt, die unwürdig ist, in den Anwaltsstand aufgenommen zu werden.
Hierzu sind im einzelnen folgende Feststellungen getroffen worden, die im wesentlichen mit denen des Ehrengerichtshofes in dem angefochtenen Beschluß übereinstimmen und von keinem Beteiligten bestritten werden.
Io Der Antragsteller ist jetzt 55 Jahre alt» Er ist verheiratet und hat sechs Kinder« Im Jahre 1932, kurze Zeit nachdem er die große juristische Staatsprüfung abgelegt hatte, wurde er zur Rechtsanwaltschaft, und zwar bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht sowie dem Landgericht und Amtsgericht in Hamburg zugelasseno Seine Praxis übte er bis zu dem Zusammenbruch im Jahre 1945 aus. Wegen CinenrWirbelsäulenverletzung, die er sich im Jahre 1939 zugezogen hatte, war er nicht zu dem Kriegsdienst einberufen worden. Nach dem Kriege war er bemüht, die Genehmigung zur Ausübung des Anwaltsberufes zu erhalten, die aus dem Gesichtspunkt der politischen Befreiung nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 2 allgemein erforderlich war. Durch die lange Dauer dieses Verfahrens sah er sich gezwungen, seinen und seiner Familie Unterhalt durch Betätigung in der freien Wirtschaft zu suchen. Als er dann schließlich Ende Februar/Anfang März 1948 die vorläufige Benachrichtigung über seine Einstufung in die Kategorie IV und die Genehmigung zu anwaltlicher Berufsausübung erhielt, machte er - gegen ihn war inzwischen eine Gefängnisstrafe ausgesprochen - hiervon keinen Gebrauch. Vielmehr war er Gesellschafter und Geschäftsführer in zwei Unternehmungen, und zwar seit März 1948 in einem Betriebe zur Betonherstel-lung und seit Ende 1948 außerdem in einer Siedlungsge-sellschaft. Nach Anfrage des Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts ließ er sich im Oktober 1948 in der Liste der Rechtsanwälte löschen. Ende 1949 gab er seine Gesellschaftsanteile und seine Geschäftsführertätigkeit auf und übt seit dem 1. Januar 1950 den Beruf eines Versicherungsmaklers aus. Er beabsichtigt, diese Beschäftigung im Augenblick seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufzugeben.
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2. Gegen den Antragsteller 1st durch Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13« Januar 1948 - 18 KLs 39/47 -wegen Vergehens nach § 1 Abs«, 1 und 3 KWVO in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 1 PrStVO auf 10 Monate Gefängnis und auf eine Geldstrafe von 40 000 RM erkannt worden«, Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Juni 1947 bot der Kaufmann dem Antrag-
steller dreißig Sack = 60 Zentner Rohzucker zu dem Preise von 30 RM je Pfund an. Der Antragsteller lehnte das Angebot mit der Begründung ab, daß ihm soviel Geld nicht zur Verfügung stände. Indessen sorgte er in Übereinstimmung mit JdHHH für Transport und Lagerung des Zuckers bei einer Lagerfirma in Hamburg und bewirkte, daß bereits in wenigen Tagen die Hälfte beiseite geschafft wurde«. Für seine Beteiligung sollte er einen Sack Zucker erhalten«, Dies sowie die Veräußerung der zweiten Hälfte, des Zuckers scheiterte daran, daß die Polizei aufmerksam wurde. Sie stellte 30 Zentner und außerdem einen Geldbetrag von 30 000 RM sicher, der aus dem Zuckerverkauf stammte.
Diese Handlung hat das Landgericht als ein in Bereicherungsabsicht begangenes Kriegswirtschaftsvergehen nach § 1 Abs. 1 und 3 KWVO und zugleich als ein Vergehen gegen die Preisvorschriften nach § 1 PrStVO betrachtet.
Bei der Bemessung der Strafe ist erschwerend berücksichtigt worden, daß der Antragsteller als ehemaliger Rechtsanwalt erhöhte Verantwortung gehabt habe und sich über die Tragweite und die Auswirkung seiner Handlung im klaren gewesen sei. Strafmindernd hat das Landgericht den Umständen Rechnung getragen, daß der Antragsteller nicht vorbestraft sowie geständig gewesen sei, keinen Vorteil aus der Handlung gehabt und "sich angesichts der wechselnden und sich widersprechenden Bescheide über seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt in besonders mißlicher Lage und in großer Sorge, für seine Familie befunden” habe.
Die erkannte Gefängnisstrafe und die restliche Geldstrafe von 3 250 DM sind dem Antragsteller gemäß § 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 erlassen worden.
3o Außerdem ist gegen den Antragsteller durch Straf-befehl des Amtsgerichts in Hamburg vom 20. April 1951 - 142 Cs 820/51 - wegen einer Übertretung nach §§ 1, 49 StVO, 2, 71 StVZO, 73 StGB eine Strafe von zwei Wochen Haft festgesetzt worden. Ihm wird in dem Strafbefehl zu dem Vorwurf gemacht, am 5« April 1951 unter Gefährdung anderer ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl er sich wegen eines Blutälkoholgehaltes von 1,67 o nicht sicher im Verkehr habe bewegen können. Auch diese Strafe ist ihm im Gna-denwege nach Zahlung einer Geldbuße von 50 DM und nach Ablauf einer Bewährungsfrist am 4. Mai 1953 erlassen worden.
Hach diesen Feststellungen ist zwar nicht zu verkennen, daß der Antragsteller durch seine Beteiligung an dem Schwarzmarkt ge schäft in schwerwiegendem Maße gegen Gesetz und Ordnung verstoßen hat. Bine strafbare Handlung mit einem Unrechtgehalt, der, wie es hier geschehen ist, zu einer Ahndung mit längerer Gefängnisstrafe und hoher Geldstrafe führt, wird regelmäßig die Unwürdigkeit des Bewerbers für den Anwaltsberuf zur Folge haben; das hat der Senat insbe-sondere für den Fall der Veruntreuung von Mandantengeldern und einer nachfolgenden gerichtlichen Bestrafung ausgesprochen (Urteil vom 6, Februar 1961 - AnwSt (R) 3/60). Diese Regelung gilt aber nicht schlechthin ausnahmslos. Gerade der vorliegende Fall bildet eine Ausnahme. Es erscheint nämlich nicht gerechtfertigt, hier aus der strafbaren Handlung des Bewerbers auf fortdauernde und den Antragsteller heute noch belastende Mängel seines Wesens sowie auf eine jetzt noch fortwirkende erhebliche Beeinträchtigung seines Ansehens zu schließen.
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Per Senat vermag sich nicht zu überzeugen, daß durch die Handlung des Antragstellers der Charaktermangel einer "bedenklichen Eigensucht” auch für heute noch erwiesen ist. Richtig ist, daß sich der Antragsteller damals in einer schließlich nicht verwirklichten Vorteilsabsicht (nicht, wie der Antragsgegner unzutreffend annimmt, mit erheblichem Gewinn) an der Zuckerschiebung beteiligt hat. Piese Vorteilsabsicht ist auch vom Landgericht als strafschärfendes Tatbestandsmerkmal nach § 1 Abs. 3 KWVO berücksichtigt worden- Sie ist jedoch nicht mit einer darüber hinausgehenden Eigens u c h t oder Gewinns u c h t gleichzusetzen, die sich als eine Steigerung des Erwerbssinnes auf ein ungerechtfertigtes, ungesundes sittlich anstößiges Maß darstellt (vgl. BGHSt 1, 388). Wenn auch bereits anerkannt worden ist, daß ein solcher Charaktermangel sich schon in einer einzigen Handlung offenbaren kann (s. RGSt 60, 306), so ist doch diese Ausnahme im vorliegenden Falle nicht gerechtfertigt. Pas Landgericht hat eine Gewinnsucht oder eine dieser hier gleichbedeutende Eigensucht nicht festgestellt, und auch der Oberstaatsanwalt beim Landgericht in Hamburg hat in der Verfehlung des Antragstellers weder eine in ehrloser Gesinnung, noch eine in Gewinnsucht begangene Handlung erblickt, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StFG 1949 die Straffreiheit ausgeschlossen haben würde. Gegen die Annahme eines derartigen Charaktermangels spricht aber vor allem der Umstand, daß der Antragsteller nach dem Urteil des Landgerichts damals in einer besonderen Notlage gehandelt hat. Bei dem Antragsteller und seiner Familie haben sich nicht nur die außergewöhnlichen und verworrenen Verhältnisse ausgewirkt, die in den Nachkriegsjahren von fast allen Peutschen zu tragen waren. Vielmehr war er und seine Familie durch das lang andauernde Entnazifizierungsverfahren und das dadurch seit der Kapitulation fortbestehende Berufsverbot sowie durch seine Körperbehinderung unverschuldet in eine besonders bedrängte Lage geraten. Für seine Not
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spricht auch das Verhältnis des durch die Beteiligung an dem Schwarzmarktgeschäft eingegangenen großen Risikos zu dem vereinbarten Gewinn, nämlich einem Sack Zucker.
Im Hinblick hierauf erscheint die Verfehlung des Antragstellers nicht als Ausdruck eines Charaktermangels und einer niederen Gesinnung, sondern als eine einmalige Entgleisung in einer Zeit allgemeiner Not, die für den Antragsteller und seine Familie aus unverschuldetem persönlichem Mißgeschick besonders schwer war. Dem steht auch nicht entgegen, daß er im Jahre 1951 sich einer Verkehrs-Übertretung schuldig gemacht hat. Abgesehen davon, daß auch die Vollstreckung der deswegen erkannten Strafe im Hinblick auf das Wohlv.erhalten des Antragstellers erlassen worden ist kann der Auffassung des Antragsgegners- nicht beigetreten wer den, der Antragsteller habe durch diese Übertretung das Bild einer bedenklichen Persönlichkeit abgerundet. Auch diese einmalige Übertretung läßt eine mindere Charakter-eigenschaft nicht erkennen und kann vor allem in ihrer Art, dann aber auch in ihrer Bedeutung zu dem früheren Wirt schaftsvergehen nicht in eine Beziehung gebracht werden.
Zwar ist das Ansehen des Antragstellers durch diese Verfehlungen und die Bestrafungen beeinträchtigt worden, wenn sie auch nur einem verhältnismäßig kleinen Personenkreis in Hamburg bekannt geworden sein mögen. Indessen schließt Dich der erkennende Senat der Auffassung des Ehrengerichtshofs und der in dem Gutachten zu dem Ausdruck gekommenen Ansicht des Kammervorstandes an, daß die in-zwischen verflossene Zeit insoweit eine heilende Wirkung gehabt hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß insbesondere die sehwerwiegendere Verfehlung im Jahre 1947 und die deswegen erkannten Strafen durch die Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse und durch die eingetretene
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Straffreiheit ihre ursprüngliche Bedeutung wesentlich eingebüßt haben und Nachwirkungen in der Öffentlichkeit nicht zu erkennen sind»
Nach alledem ist der Versagungsgrund nach § 7 Nr, 5 BRAO nicht als vorliegend anzusehen.
Der Senat hat von sich aus noch die Präge angeschnitten, ob der zur Zeit vom Bewerber ausgeübte Beruf des Versicherungsmaklers und Versieherungsgeneralagenten gemäß § 7 Nr. 8 BRAO der Zulassung entgegenstehen könnte. Allen Beteiligten ist Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, daß er seine bisherige Tätigkeit als Versicherungsmakler und Generalagent im Augenblick seiner Zulassung aufgebe. Er hat diese Erklärung dem Senat in der mündlichen Verhandlung auch schriftlich überreicht. Für § 7 Nr. 8 BRAO kommt es nicht darauf an, ob der Bewerber vor der Zulassung eine Tätigkeit ausübt, die, obwohl an sich durchaus geachtet, doch mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Vielmehr ist diese Bestimmung dahin zu verstehen, daß eine derartige Tätigkeit nicht gleichzeitig mit dem Anwalt sberuf ausgeübt werden darf. Will der Bewerber eine bisher ausgeübte, mit dem Anwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit mit der Zulassung aufgeben, ist der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht gegeben. Es bedarf hiernach keiner Erörterung, ob die Tätigkeit des Versicherungsmaklers und Generalagenten mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft unvereinbar ist. Es genügt, daß der Antragsteller einen vollen Berufswechsel erstrebt. Damit ist für das Zulassungsverfahren auch der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO ausgeräumt. Die Sache ist demnach zur Entscheidung reif, so daß auch die durch den Ehrenge-.
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richtshof ausgesprochene Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen, bestehen bleiben kann.
Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 200, 201 Abs. 2 BRAO, 13 a Abs, 1 Satz 2 FGG.
Die Entscheidung Uber den Geschäftswert ergibt sich aus §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO.
Heusinger Br. Fuchs Heins Kirchhof
Spengler Hill Petersen
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