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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Die Antragsgegnerin gab der Antragstellerin mit Bescheid vom 20. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Antragstellerin wies sie mit Bescheid vom 30. September 2012 hat der Anwaltsgerichtshof Anträge der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs sowie ihrer An- Die dagegen von der Antragstellerin beim Bundesgerichtshof erhobene Beschwerde wird unter dem Aktenzeichen AnwZ (B) 6/12 geführt. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden, ebenfalls beim Bundesgerichtshof eingelegten Beschwerde. gelten für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. Nach § 112a Abs. 2 BRAO entscheidet der Bundesgerichtshof vielmehr nur über die Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofs und der Beschwerde nach § 17a Abs.4 Satz 4 GVG.

Zitierte Normen: § 146 VwGO § 112c BRAO § 152 VwGO § 112a BRAO
WiderspruchAnwaltsgerichtshofBundesgerichtshofBRAOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(B) 5/12
vom 31. Januar 2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Richterablehnung
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
 am 31. Januar 2013 beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 25. September 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
1	Die	Antragstellerin war im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwalt-
schaft zugelassen. Die Antragsgegnerin gab der Antragstellerin mit Bescheid vom 20. Juni 2012 auf, ein Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Antragstellerin wies sie mit Bescheid vom 30. Juli 2012 zurück. Über die Anfechtungsklage der Antragstellerin hat der Anwaltsgerichtshof noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 26. September 2012 hat der Anwaltsgerichtshof Anträge der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs sowie ihrer An-
-3-
fechtungsklage zurückgewiesen. Die dagegen von der Antragstellerin beim Bundesgerichtshof erhobene Beschwerde wird unter dem Aktenzeichen AnwZ (B) 6/12 geführt.
2	Bereits	mit Beschluss vom 25. September 2012 hatte der Anwaltsge-
richtshof einen Befangenheitsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden, ebenfalls beim Bundesgerichtshof eingelegten Beschwerde.
3	Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO
gelten für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. Die Anfechtung von Beschlüssen über die Ablehnung von Gerichtspersonen wird schon durch § 146 Abs. 2 VwGO ausdrücklich ausgeschlossen. Ferner steht der Anwaltsgerichtshof einem Oberverwaltungsgericht gleich (§112c Abs. 1 Satz 2 BRAO; s. auch BT-Drucks. 16/11385, S. 40 f.). Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können aber - von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine abweichenden Bestimmungen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. September 2012 - AnwZ (B) 3/12, juris Rn. 2 f.). Nach § 112a Abs. 2 BRAO entscheidet der Bundesgerichtshof vielmehr nur über die Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofs und der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG.
-4-
4	Nach	alledem ist auch kein Raum für die im Einzelnen von der Antrag-
stellerin im Beschwerdeverfahren formulierten Anträge.
Kayser	König	Fetzer
 Wüllrich
Stüer
 Vorinstanz:
AGH Bremen, Entscheidung vom 25.09.2012 - 2 AGH 3/12 -