Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 22. Der Antragsteller hat die Kosten des in der Flauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Juni 2009 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ(B) 5/10 BESCHLUSS vom 22. November 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 22. November 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Flauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Mit Bescheid vom 24. Juni 2009 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 24. September 2010 hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben, nachdem der Antragsteller die Erledigung sämtlicher Verbindlichkeiten und die Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nachgewiesen hatte. Der Antragsteller hat seine sofor- tige Beschwerde daraufhin für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. 2 Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, nachdem die Antragstelle- rin den Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Analog § 91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§ 215 Abs. 3 BRAO). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat. Der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls (§ 14 Nr. 7 BRAO) ist erst während des Verfahrens der sofortigen Beschwerde entfallen. Ernemann Lohmann Fetzer Frey Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 18.09.2009 - 1 AGH 51/09 -