Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Antragsteller wurde im Jahre 1965 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht N. Der Antragsteller hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. 1. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend festgestellt, daß sich der Antragsteller in finanziell schlechten, ungeordneten Vermögensverhältnissen befand, als seine Zulassung widerrufen wurde. Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ist dem Antragsteller aber auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht der Nachweis gelungen, daß er inzwischen seine Verbindlichkeiten vollständig erfüllt oder zu demindest in einer Weise geordnet hat, die erwarten läßt, er werde künftig alle noch offenen Schulden mit vertraglich geregelten Ratenzahlungen bedienen und dadurch seine Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigen. November 1997 hat sich dieser gegenüber dem Finanzamt N.verpflichtet, die Umsatzsteuerschulden aus dem Zeitraum von März 1996 bis März 1997 (ca. März 1998 hat der Antragsteller vorgetragen, das Finanzamt sei bereit, gegen Zahlung eines Betrages von 22.781,93 DM (das entspricht der Steuerschuld aus dem Zeitraum von Januar 1996 bis Mai 1997) die Gesamtschuld als erledigt zu Abgesehen davon, daß die Angaben zur Höhe des von Rechtsanwalt K. hat den Anstellungsvertrag mit dem Antragsteller unter dem 12. Für den Fall, daß die Kündigung, die der Antragsteller nicht anerkennt, unwirksam ist, bleibt die Tilgung durch Rechtsanwalt K. zu der angeblichen Verpflichtung, die Umsatzsteuerschuld des Antragstellers in der angegebenen Höhe zu bezahlen, noch stehen und obendrein leistungsfähig sein sollte, ist nicht belegt, nicht einmal glaubhaft gemacht, daß das Finanzamt gegebenenfalls auf die gesamte Restforderung verzichten wird. 22.781,93 DM entspricht der Schuld, für die - neben dem Antragsteller - Rechtsanwalt K. 3 f) hat der Antragsteller nur die Hoffnung gehabt, daß "die Finanzverwaltung zu einer Vereinbarung zu demutbarer Ratenzahlungen für die aufgelaufenen Rückstände bereit" sein könnte. Eine eigene Schuld hat er damit aber nicht übernommen, weil die Zahlung, wie es in dem Anstellungsvertrag weiter heißt, "unter Verwendung des anteiligen pfändbaren und abtretbaren Gehaltsanteils" des Antragstellers erfolgen soll. (unten f) noch nicht einmal berücksichtigt ist -, aus dem pfändungsfreien Arbeitseinkommen des Antragstellers aufgebracht werden können, ist offen. Obendrein ist der Anstellungsvertrag mittlerweile von Rechtsanwalt K. März 1997 einen Sollsaldo von 4.478 DM auf.Wie sich das Konto seither entwickelt hat, ist nicht vorgetragen. Dieser hat sich später bei der Gläubigerin für die Bedienung der Forderung stark gemacht. Ob er sich daran hält und ob die Pfändung aufgehoben worden ist, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Nachdem der Antragsteller eine frühere Vereinbarung, ab Juni 1996 monatliche Zahlungen von 500 DM zu erbringen, nicht eingehalten hatte, verständigte man sich Anfang April 1997 auf Raten von nur noch 200 DM pro Monat. Daß der Antragsteller diese entrichtet, ist nicht belegt. Im übrigen würde selbst bei regelmäßiger Zahlung der Raten die Verbindlichkeit nicht in absehbarer Zeit deutlich zurückgeführt. g) Auf die Beiträge für die Notarkammer (V 31) schuldete der Antragsteller zu dem 15. Der Antragsteller hat auch nicht nachgewiesen, daß die Belange der Rechtsuchenden durch seinen Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Der Antragsteller ist durch Urteil des Amtsgericht N.vom 10.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ ( ) 4/98 BESCHLUSS vom 4. Mai 1998 In dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 4. Mai 1998 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno, die Rechtsanwälte Dr. v. Hase, Dr. Schott und Dr. Körner beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. Dezember 1997 aufgehoben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. Der Antragsteller wurde im Jahre 1965 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht N. und Landgericht A. zugelassen. Durch Verfügung vom 13. August 1996 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Antragsteller hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Danach hat er seine Praxis an den Rechtsanwalt Reinhard K. übergeben. Dieser hat mit dem Antragsteller einen Anstellungsvertrag geschlossen; daraus stehen dem Antragsteller monatlich 4.000 DM brutto, 2.852,85 DM netto, zu. Durch Beschluß vom 8. Dezember 1997 hat der Anwaltsgerichtshof den Widerruf der Zulassung aufgehoben, weil der Antragsteller, der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung allerdings in Vermögensverfall gewesen sei, seine finanziellen Verhältnisse inzwischen geordnet habe. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 2, 4 BRAO); es hat auch Erfolg. 4 Der Antragsgegner hat die angegriffene Verfügung zu Unrecht aufgehoben. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO besteht nach wie vor. 1. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend festgestellt, daß sich der Antragsteller in finanziell schlechten, ungeordneten Vermögensverhältnissen befand, als seine Zulassung widerrufen wurde. Gegen ihn waren in großem Umfang Schuldtitel erwirkt und Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen worden. Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ist dem Antragsteller aber auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht der Nachweis gelungen, daß er inzwischen seine Verbindlichkeiten vollständig erfüllt oder zu demindest in einer Weise geordnet hat, die erwarten läßt, er werde künftig alle noch offenen Schulden mit vertraglich geregelten Ratenzahlungen bedienen und dadurch seine Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigen. a) Die Steuerverbindlichkeiten (V 22) des Antragstellers betrugen zu dem 4. Februar 1997 DM 459.892,92. Sie bestehen immer noch. Ihre geordnete Rückführung ist nicht gewährleistet. Nach Mitteilung des Rechtsanwalts K. vom 7. November 1997 hat sich dieser gegenüber dem Finanzamt N. verpflichtet, die Umsatzsteuerschulden aus dem Zeitraum von März 1996 bis März 1997 (ca. 20.000 DM) nachzuentrichten und die laufende Umsatzsteuer pünktlich zu bezahlen. Wenn dies geschehe, könne "der Fall eintreten, daß die Akte ... geschlossen wird". Mit Schriftsatz vom 6. März 1998 hat der Antragsteller vorgetragen, das Finanzamt sei bereit, gegen Zahlung eines Betrages von 22.781,93 DM (das entspricht der Steuerschuld aus dem Zeitraum von Januar 1996 bis Mai 1997) die Gesamtschuld als erledigt zu 5 betrachten. Der angegebene Betrag sei von Rechtsanwalt K. bezahlt worden oder er werde noch bezahlt. Abgesehen davon, daß die Angaben zur Höhe des von Rechtsanwalt K. zu zahlenden Betrages differieren, kann nicht sicher von der Zahlung ausgegangen werden. Rechtsanwalt K. hat den Anstellungsvertrag mit dem Antragsteller unter dem 12. März 1998 fristlos gekündigt. Für den Fall, daß die Kündigung, die der Antragsteller nicht anerkennt, unwirksam ist, bleibt die Tilgung durch Rechtsanwalt K. ungewiß, weil Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit bestehen. Das Amtsgericht N. hat am 6. April 1998 insgesamt drei Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO gegen Rechtsanwalt K. erlassen. Selbst wenn Rechtsanwalt K. zu der angeblichen Verpflichtung, die Umsatzsteuerschuld des Antragstellers in der angegebenen Höhe zu bezahlen, noch stehen und obendrein leistungsfähig sein sollte, ist nicht belegt, nicht einmal glaubhaft gemacht, daß das Finanzamt gegebenenfalls auf die gesamte Restforderung verzichten wird. Der Betrag von ca. 20.000 bzw. 22.781,93 DM entspricht der Schuld, für die - neben dem Antragsteller - Rechtsanwalt K. gemäß § 75 Abgabenordnung als Betriebsübernehmer persönlich haftet und vom Finanzamt auch in Anspruch genommen wird. Unter der Voraussetzung, daß er leistungsfähig ist, ist dieser Betrag - der weniger als 5 % der gesamten Steuerschuld ausmacht - dem Finanzamt also "sicher". Früher (vgl. Schriftsatz v. 3. Februar 1997, S. 3 f) hat der Antragsteller nur die Hoffnung gehabt, daß "die Finanzverwaltung zu einer Vereinbarung zu demutbarer Ratenzahlungen für die aufgelaufenen Rückstände bereit" sein könnte. Weshalb sie nunmehr, trotz einer Verbesserung ihrer Betreibungsaussichten, zu weitergehenden Zugeständnissen bereit sei, hat der Antragstel- 6 ler nicht dargetan. Dagegen sprechen die Auskünfte des Finanzamts N. vom 4. Februar und 10. Dezember 1997. b) Eine Darlehensforderung der 0. Landesbank, die sich zu dem 7. April 1997 auf 38.000 DM belief (V 23), wurde zwar seinerzeit mit 200 DM monatlich getilgt. Dadurch wurden aber nicht einmal die anfallenden Zinsen (Zinssatz: 6,75 % p.a.) abgedeckt. Ob die Schuld derzeit bedient wird, ist außerdem nicht belegt. Zwar hat sich Rechtsanwalt K. in dem mit dem Antragsteller geschlossenen Anstellungsvertrag verpflichtet, die Raten zu bezahlen. Eine eigene Schuld hat er damit aber nicht übernommen, weil die Zahlung, wie es in dem Anstellungsvertrag weiter heißt, "unter Verwendung des anteiligen pfändbaren und abtretbaren Gehaltsanteils" des Antragstellers erfolgen soll. Zur Pfändungsgrenze des Antragstellers (vgl. § 850 c ZPO) ist nichts vorgetragen. Ob die von Rechtsanwalt K. abzuführenden Raten, die sich zu insgesamt 1.112,26 DM summieren - wobei die Forderung Kö. (unten f) noch nicht einmal berücksichtigt ist -, aus dem pfändungsfreien Arbeitseinkommen des Antragstellers aufgebracht werden können, ist offen. Obendrein ist der Anstellungsvertrag mittlerweile von Rechtsanwalt K. gekündigt; ob dieser dem Antragsteller den Lohn weiterzahlt, ist ungewiß. c) Ein bei der R.bank N. unterhaltenes Geschäftskonto wies zu dem 25. März 1997 einen Sollsaldo von 4.478 DM auf. Wie sich das Konto seither entwickelt hat, ist nicht vorgetragen. Außerdem bestand eine Darlehensschuld in Höhe von 64.389 DM (V 23). Es war eine monatliche Annuitätsrate von 700 DM vereinbart; ab Mai 1997 sollte die Rate auf 500 DM reduziert werden. Auch hier steht nicht fest, daß die Kreditforderung bedient wird. 7 d) Eine Forderung der D. Bank (V 24) belief sich zu dem 24. März 1997 auf 8.838,10 DM. Der Antragsteller hatte zunächst behauptet, diese Forderung werde mit monatlich 400 DM getilgt. Ausweislich der Forderungsaufstellung der Gläubigerin vom 24. März 1997 wurde aber sehr unregelmäßig gezahlt. Ab April 1997 sollten monatliche Raten von 200 DM erbracht werden. Dies ist anscheinend nicht geschehen. Die D. Bank pfändete am 2. Oktober 1997 in den Lohnanspruch des Antragstellers gegen Rechtsanwalt K.. Dieser hat sich später bei der Gläubigerin für die Bedienung der Forderung stark gemacht. Ob er sich daran hält und ob die Pfändung aufgehoben worden ist, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. e) Der 0.-Kredit-Bank schuldete der Antragsteller zu dem 10. November 1997 DM 16.729,41. Die monatlichen Raten belaufen sich auf DM 512,20. Ob sie regelmäßig entrichtet werden, steht nicht fest. f) Die Verbindlichkeit gegenüber Frau Kö. (V 21) belief sich zu dem 4. April 1997 auf 11.239,62 DM. Nachdem der Antragsteller eine frühere Vereinbarung, ab Juni 1996 monatliche Zahlungen von 500 DM zu erbringen, nicht eingehalten hatte, verständigte man sich Anfang April 1997 auf Raten von nur noch 200 DM pro Monat. Daß der Antragsteller diese entrichtet, ist nicht belegt. Im übrigen würde selbst bei regelmäßiger Zahlung der Raten die Verbindlichkeit nicht in absehbarer Zeit deutlich zurückgeführt. g) Auf die Beiträge für die Notarkammer (V 31) schuldete der Antragsteller zu dem 15. März 1997 noch 998 DM. Ob dieser Betrag gezahlt wurde, ist ungeklärt. 8 2. Der Antragsteller hat auch nicht nachgewiesen, daß die Belange der Rechtsuchenden durch seinen Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Der Antragsteller ist durch Urteil des Amtsgericht N. vom 10. Februar 1998 wegen der Veruntreuung von Mandantengeldern zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er hat zwar nunmehr seine eigene Kanzlei aufgegeben und will nur noch als angestellter Rechtsanwalt tätig bleiben. Das reicht aber nicht aus, um eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 7/84, BRAK-Mitt. 1984, 194; v. 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 52/86, BRAK-Mitt. 1987, 208, 209). Deppert Basdorf Ganter Terno von Hase Schott Körner