Juni 1996 in dem Rechtsstreit Rechtsanwalt Holger Ml Istraße Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Schleswig, GfllHHbtraßeMl Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. August 1995 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. a) Der Vermögensverfall des Antragstellers zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung ist hier allein schon dadurch nachgewiesen, daß ein Antrag der Barmer Ersatzkasse auf Eröffnung des Konkursverfahrens gegen den Antragsteller aufgrund einer titulierten Forderung von über 47.000 DM wegen rückständiger Sozialversicherungs- Dies wird, ohne daß es auf die gesetzliche Vermutung ankäme, durch die insoweit erhobenen Einwände des Antragstellers nicht in Frage gestellt; die Forderung ist bis heute auch anteilig nicht bezahlt. Die Gründe für das Bestehen der Forderungen und deren Nichtbegleichung sind für die Frage des Vermögensverfalls nicht erheblich. Der Antragsteller hat durch Behauptungen über ihm zustehende Vermögenswerte und Vorbringen zu einzelnen Forderungen weder die Feststellung des Vermögensverfalls in Zweifel zu ziehen vermocht noch dargetan, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist.
BUNDESGERICHTSHOF ^17 0?3 BESCHLUSS AnwZ (B) 4/96 vom 17. Juni 1996 in dem Rechtsstreit Rechtsanwalt Holger Ml Istraße Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Schleswig, GfllHHbtraßeMl Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 17. Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Prof. Dr. Salditt und Dr. Schott nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofes für Rechtsanwälte in Schleswig vom 16. November 1995 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Verfügung vom 17. August 1995 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Dagegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung bean- 3 tragt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist unbegründet. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.). a) Der Vermögensverfall des Antragstellers zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung ist hier allein schon dadurch nachgewiesen, daß ein Antrag der Barmer Ersatzkasse auf Eröffnung des Konkursverfahrens gegen den Antragsteller aufgrund einer titulierten Forderung von über 47.000 DM wegen rückständiger Sozialversicherungs- 4 beitrage am 20. Juli 1995 mangels Masse abgewiesen wurde (§§ 107, 109 KO). Dies wird, ohne daß es auf die gesetzliche Vermutung ankäme, durch die insoweit erhobenen Einwände des Antragstellers nicht in Frage gestellt; die Forderung ist bis heute auch anteilig nicht bezahlt. Der Vermögensverfall wird zusätzlich belegt durch weitgehend titulierte Forderungen gegen den Antragsteller über insgesamt mehr als 100.000 DM - u.a. auch wegen geschuldeter Auszahlung von Fremdgeldern -, derentwegen teilweise Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn erfolgt sind, ferner durch Titel auf Räumung von Wohn- und Kanzleiräumen, jeweils wegen rückständiger Mietzahlungen. Der vom Antragsteller erhobene Einwand, daß es bislang nicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gekommen sei, vermag das Ergebnis nicht in Frage zu stellen. b) Dafür, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, ist nichts Tragfähiges ersichtlich. Die Gründe für das Bestehen der Forderungen und deren Nichtbegleichung sind für die Frage des Vermögensverfalls nicht erheblich. 2. Der Antragsteller hat durch Behauptungen über ihm zustehende Vermögenswerte und Vorbringen zu einzelnen Forderungen weder die Feststellung des Vermögensverfalls in Zweifel zu ziehen vermocht noch dargetan, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist. Die erforderliche umfassende Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Braun BRAO 3. Auf1. § 14 Rdn. 62) hat der Antragsteller nicht er- 5 bracht. Aus einem Vorbringen ergibt sich zudem, daß weitere unstreitige Forderungen gegen ihn hinzugekommen sind. 3. Mit der Entscheidung zur Hauptsache erledigt sich der zu dem Sofortvollzug gestellte Antrag. Für das Begehren der Feststellung der Rechtswidrigkeit von dessen Anordnung ist kein Raum, ebensowenig für eine Aufhebung des Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs wegen verfahrensrechtlicher Beanstandungen . Jähnke van Gelder Basdorf Streck Weise Salditt Schott