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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag der Antragstellerin festzustellen, daß die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen sei, ihr die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu verleihen, wird als unzulässig zurückgewiesen. Mai 1992 gestellten Antrag, ihr die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu verleihen, lehnte die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 31. 369) erforderlichen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen der Antragstellerin auf dem Gebiet des Arbeitsrechts bejaht und die Antragsgegnerin unter Aufhebung ihres Bescheides vom 31. März 1993 verpflichtet, der Antragstellerin die Bezeichnung "Fachanwältin für Arbeitsrecht" zu verleihen. Während des Beschwerdeverfahrens ist die Antragstellerin nach Verzicht auf ihre bisherige lokale Zulassung durch Verfügung der Justizbehörde der Stadt Hamburg gemäß § 33 Abs. 1 BRAO bei dem Landgericht Hamburg als Rechtsanwältin zugelassen worden. Die Antragstellerin hat beantragt, festzustellen, daß die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen sei, ihr die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu verleihen. Dadurch, daß die lokale Zulassung der Antragstellerin in Bremen nach der Umzulassung nach Hamburg gemäß § 33 Abs.4 BRAO widerrufen worden und die Antragstellerin demzufolge aus der Mitgliedschaft der Rechtsanwaltskammer Bre-' men ausgeschieden ist, sind der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin und der dagegen gerichtete Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden. Dem hat die Antragstellerin nicht in der gebotenen Weise durch eine Erledigungserklärung Rechnung getragen, sondern weiterhin auf einer Sachentscheidung beharrt, indem sie ihr Der geänderte Antrag der Antragstellerin, mit dem die Feststellung erstrebt wird, daß der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Das setzt aber voraus, daß der Antragsteller anderenfalls ohne effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs.4 GG) bliebe, obwohl er in seinen Rechten beeinträchtigt ist, und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der zur Entscheidung berufenen Behörde und dem Antragsteller bei künftigen Gelegenheiten ebenso stellen wird (Senatsbeschluß vom 1. März 1993 rechtswidrig war, keine rechtliche Bedeutung für einen künftigen Antrag der Antragstellerin auf Verleihung der Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung hat. 3. Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch mit seinem geänderten Inhalt erfolglos geblieben ist, hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 201 Abs. 1 BRAO).

Zitierte Normen: § 33 BRAO Art. 19 GG
BremenBRAOHamburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 4/94
vom 11. Juli 1994 in dem Verfahren
 der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen, vertreten durch den Präsidenten, KflHHHHHPstraße {HHK Bl
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Rechtsanwältin Gabriela S( B|
Straße
 Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht"
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 11. Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz, die Rechtsanwälte Dr. Weise und Prof. Dr. Salditt sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Oktober 1993 aufgehoben .
Der Antrag der Antragstellerin festzustellen, daß die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen sei, ihr die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu verleihen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. März 1993 ist gegenstandslos.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 20.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I. Die Antragstellerin ist im September 1989 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin bei dem Amts- und dem Landgericht Bremen zugelassen worden. Sie war bis Ende September 1992 in einer Bremer Rechtsanwaltssozietät tätig und bearbeitete zahlreiche Fälle aus dem Gebiet des Arbeitsrechts. Seit dem 1. Oktober 1992 ist sie ganztags als Leiterin der Abteilung Personalwesen bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege in Hamburg beschäftigt.
Ihren am 12. Mai 1992 gestellten Antrag, ihr die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu verleihen, lehnte die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 31. März 1993 mit der Begründung ab, die Antragstellerin habe den erforderlichen Nachweis besonderer praktischen Erfahrungen nicht erbracht. Die Antragstellerin hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Ehrenge-' richtshof hat die gemäß § 42a BRAO i.V. mit dem Gesetz über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 27. Februar 1992 (BGBl. I S. 369) erforderlichen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen der Antragstellerin auf dem Gebiet des Arbeitsrechts bejaht und die Antragsgegnerin unter Aufhebung ihres Bescheides vom 31. März 1993 verpflichtet, der Antragstellerin die Bezeichnung "Fachanwältin für Arbeitsrecht" zu verleihen. Dagegen hat sich die Antragsgegnerin mit der - zugelassenen - sofortigen Beschwerde gewandt. Während des Beschwerdeverfahrens ist die Antragstellerin nach Verzicht
 auf ihre bisherige lokale Zulassung durch Verfügung der Justizbehörde der Stadt Hamburg gemäß § 33 Abs. 1 BRAO bei dem Landgericht Hamburg als Rechtsanwältin zugelassen worden. Der Senator für Justiz und Verfassung der Stadt Bremen hat daraufhin die Zulassung der Antragstellerin bei dem Amts- und dem Landgericht Bremen widerrufen.
Die Antragstellerin hat beantragt, festzustellen, daß die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen sei, ihr die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu verleihen.
II. 1. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist zulässig (§ 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4 BRAO). Es hat auch in der Sache Erfolg.
Dadurch, daß die lokale Zulassung der Antragstellerin in Bremen nach der Umzulassung nach Hamburg gemäß § 33 Abs. 4 BRAO widerrufen worden und die Antragstellerin demzufolge aus der Mitgliedschaft der Rechtsanwaltskammer Bre-' men ausgeschieden ist, sind der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin und der dagegen gerichtete Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden. Die Antragsgegnerin könnte der Antragstellerin die begehrte Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung mangels Zuständigkeit (vgl. § 42a Abs. 3 Satz 1 BRAO) selbst dann nicht mehr verleihen, wenn die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen der Verleihung erfüllt wären. Dem hat die Antragstellerin nicht in der gebotenen Weise durch eine Erledigungserklärung Rechnung getragen, sondern weiterhin auf einer Sachentscheidung beharrt, indem sie ihr
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ursprüngliches Begehren in einen Feststellungsantrag geändert hat. Da diesem - wie noch auszuführen sein wird -nicht entsprochen werden konnte, war auszusprechen, daß der Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Mai 1993 gegenstandslos ist, und die erstinstanzliche Entscheidung auf das Rechtsmittel der Antragsgegnerin aufzuheben.
2. Der geänderte Antrag der Antragstellerin, mit dem die Feststellung erstrebt wird, daß der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. März 1993 rechtswidrig gewesen sei, ist einer sachlichen Prüfung nicht zugänglich. Ein solches - der Fortsetzungsfeststellungsklage des § 113 Abs. 1 Satz 4 VWGO entsprechendes - Feststellungsbegehren sieht die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vor, so daß es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Verfahren der Ehrengerichtsbarkeit grundsätzlich unzulässig ist (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 29/92 = BRAK-Mitt. 1993, 105 m.w.Nachw.).
Nur ausnahmsweise kann es statthaft sein, vom Anfech-tungs- zu dem Feststellungsbegehren überzugehen, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt - wie hier - während des gerichtlichen Verfahrens erledigt. Das setzt aber voraus, daß der Antragsteller anderenfalls ohne effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) bliebe, obwohl er in seinen Rechten beeinträchtigt ist, und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der zur Entscheidung berufenen Behörde und dem Antragsteller bei künftigen Gelegenheiten ebenso stellen wird (Senatsbeschluß vom 1. März 1993 aaO m.w.Nachw.).
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Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indessen nicht vor. Er scheidet schon deswegen aus, weil die Frage, ob der Bescheid vom 31. März 1993 rechtswidrig war, keine rechtliche Bedeutung für einen künftigen Antrag der Antragstellerin auf Verleihung der Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung hat. Ein solcher Antrag müßte an die nunmehr zuständige Rechtsanwaltskammer Hamburg gerichtet werden. Diese wäre an eine Entscheidung über das vorliegende Feststellungsbegehren der Antragstellerin indessen nicht gebunden.
3. Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch mit seinem geänderten Inhalt erfolglos geblieben ist, hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 201 Abs. 1 BRAO).
Jähnke
 Schmitz
Weise
 Ulsamer
Salditt
 Groß
Christian