Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, Justizbehörde, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen hat am 14. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Januar 1992 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Dazu reicht es nicht aus, daß er lediglich hinsichtlich der Forderungen, die den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrunde lagen, vor dem Ehrengerichtshof eine Tilgung nachwies. b) Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, daß durch seinen Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Angesichts der Vielzahl der Vollstreckungstitel, die - zu dem Teil auch noch nach der Widerrufsverfügung und der angefochtenen Entscheidung des Ehrengerichtshofes - gegen ihn ergangen sind, liegt eine Interessengefährdung der Mandanten vielmehr nahe. 2. Obwohl es für die gerichtliche Kontrolle eines Widerrufs der Anwaltszulassung grundsätzlich nur darauf ankommt, ob der Widerrufsgrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat, kann es im gerichtlichen Verfahren allerdings ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn der Widerrufsgrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356; Senatsbeschluß vom 1. Der Antragsteller hat dazu auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nichts vorgetragen.
2022 0&8 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 4/93 vom 14. Juni 1993 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Ernst A. Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, Justizbehörde, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen hat am 14. Juni 1993 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Müller und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. November 1992 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 27 Gründe : I. Der Antragsteller ist im Juli 1977 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amts- und dem Landgericht Hamburg, im November 1982 außerdem beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zugelassen worden. Mit Verfügung vom 8. Januar 1992 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Den dagegen rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers . II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8, 1. Halbs. BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Nach Halbs. 2 der Vorschrift wird ein Vermögensverfall vermutet, sofern der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeord- nete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (zuletzt: Senatsbeschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 45/92 m.w.Nachw.). a) Zur Zeit des Erlasses der Widerrufsverfügung bestand die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls. Gegen den Antragsteller waren drei Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen, von denen zwei zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Hamburg führten. Der Antragsteller hat die Vermutung, was möglich gewesen wäre, nicht widerlegt. Dazu reicht es nicht aus, daß er lediglich hinsichtlich der Forderungen, die den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrunde lagen, vor dem Ehrengerichtshof eine Tilgung nachwies. Um die Vermutung des VermögensVerfalles zu widerlegen, hätte der Antragsteller, gegen den eine Vielzahl von Gläubigern Zahlungstitel erwirkt und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet haben, vielmehr seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dartun, insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn gerichteten Forderungen vorlegen und im einzelnen nach-weisen müssen, ob diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder er zu deren Erfüllung in der Lage ist (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90 = NJW 1991, 2083). Das ist, obwohl der Ehrengerichtshof dazu ausdrücklich Gelegenheit gegeben hatte, bisher nicht geschehen. 2> b) Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, daß durch seinen Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Angesichts der Vielzahl der Vollstreckungstitel, die - zu dem Teil auch noch nach der Widerrufsverfügung und der angefochtenen Entscheidung des Ehrengerichtshofes - gegen ihn ergangen sind, liegt eine Interessengefährdung der Mandanten vielmehr nahe. Die aus den Titeln drohenden Vollstreckungsmaßnahmen können für Mandanten bestimmte Gelder erfassen, die sich vor dem Gläubigerzugriff letztlich nicht wirksam schützen lassen. 2. Obwohl es für die gerichtliche Kontrolle eines Widerrufs der Anwaltszulassung grundsätzlich nur darauf ankommt, ob der Widerrufsgrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat, kann es im gerichtlichen Verfahren allerdings ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn der Widerrufsgrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356; Senatsbeschluß vom 1. März 6 1993 - AnwZ (B) 45/92 m.w.Nachw.). Dafür bestehen hier indessen keine Anhaltspunkte. Der Antragsteller hat dazu auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nichts vorgetragen. Odersky Ulsamer Groß Schmitz Weise Müller Salditt