Mai 1991 hat der Antragsgegner den Antrag auf Verlängerung der Doppelzulassung abgelehnt und die Zulassung beim Landgericht Köln widerrufen. Der Wegfall der Doppelzulassung bedeutet für den Antragsteller keine besondere Härte. Die LandesJustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 2 und 3 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Dezember 1991 - AnwZ (B) 43/91) wesentlich auf den Umsatzanteil an, der sich aus Mandaten ergibt, die der Antragsteller ohne die Zweitzulassung Das ist aber ein allmählicher Vorgang, der eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO grundsätzlich nicht begründen kann. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen bedeutet der Fortfall der Zweitzulassung für den Antragsteller keine "besondere" Härte nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO. a) Die wirtschaftlichen Einbußen, die für den Antragsteller mit dem Wegfall der Zweitzulassung verbunden sind, rechtfertigen nicht die Annahme einer "besonderen" Härte. Für das Jahr 1990 hat der Antragsteller keine Angaben gemacht, aus denen sich ein Umsatzrückgang aufgrund Wegfalls der Zweitzulassung errechnen läßt. Angesichts der Umsatzstärke der Praxis ist aus dem vorliegenden Zahlenmaterial eine "besondere" Härte im Sinne von § 227 a BRAO nicht ableitbar. b) Weitere Umstände, die im Zusammenhang mit den Um-satzeinbußen eine besondere Härte begründen könnten, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Die Betriebskosten der Praxis (u.a. Kosten für 7 Angestellte, für ein Bibliotheksgebäude und 25 Fachzeitschriften) sind entgegen der Auffassung des Antragstellers kein relevantes Kriterium für die Annahme einer besonderen Härte.
2022 039 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B^ 4/92 BESCHLUSS 13. April 1992 in dem Verfahren Rechtsanwalt Dr. Joachim •Platz Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen den Justizminister des_Landes Nordrhein-Westfalen, __ m^B'Platz^^, vertreten durch den General Staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zweitzulassung <2? Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. April 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 1991 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller wurde im Jahre 1969 bei dem Amtsgericht Opladen, jetzt Amtsgericht Leverkusen, und dem Landgericht Düsseldorf, seit 1979 bei dem neu eingerichteten Amtsgericht Langenfeld, dessen Gebiet bis dahin zu dem Amtsgericht Leverkusen gehörte, und weiterhin dem Landgericht Düsseldorf als Rechtsanwalt zugelassen. 3 Durch § 2 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 11. Juli 1978 (GV.NW.S. 307) ist das Amtsgericht Leverkusen aus dem Bezirk des Landgerichts Düsseldorf ausgeschieden und dem Landgericht Köln nachgeordnet worden. Zur Vermeidung von Härten ist für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1990 allgemein festgestellt worden, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1980 bei dem Landgericht Düsseldorf zugelassenen und seit dem 31. März 1979 ununterbrochen in der Gemeinde Langenfeld niedergelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Düsseldorf und dem Landgericht Köln geboten ist. Der Antragsteller wurde daraufhin auch beim Landgericht Köln zugelassen. Mit Bescheid vom 7. Mai 1991 hat der Antragsgegner den Antrag auf Verlängerung der Doppelzulassung abgelehnt und die Zulassung beim Landgericht Köln widerrufen. Den rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 227 a Abs. 8 i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 4 BRAO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Wegfall der Doppelzulassung bedeutet für den Antragsteller keine besondere Härte. 1. Die LandesJustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt & eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; 106, 186, 189 f.) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls entscheiden. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 2 und 3 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des zu erwartenden Verlustes an Umsatz und Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10%, 15% oder 20% solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, hängt insbesondere vom Umfang der Praxis ab. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Anwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht tragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. Bei der Feststellung, welche wirtschaftlichen Einbußen der Rechtsanwalt durch die unterbleibende Verlängerung der Zweitzulassung erleidet, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1991 - AnwZ (B) 43/91) wesentlich auf den Umsatzanteil an, der sich aus Mandaten ergibt, die der Antragsteller ohne die Zweitzulassung 5 nicht wahrnehmen könnte. Umsatz aus einer beratenden Tätigkeit oder aus einer gerichtlichen Vertretung in gerichtlichen Verfahren, die keine Zulassung bei dem Gericht der ZweitZulassung erfordern, kann grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Zwar wird der Rechtsanwalt im Laufe der Zeit derartige Mandate verlieren, weil die Mandanten lieber alle Angelegenheiten einem einzigen Rechtsanwalt anvertrauen, der sie gegebenenfalls auch vor dem für sie zuständigen Landgericht vertreten kann. Das ist aber ein allmählicher Vorgang, der eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO grundsätzlich nicht begründen kann. Einen Teil der Umsatzeinbußen wird der Anwalt ohnehin dadurch vermeiden können, daß er als Anwalt des Vertrauens Korrespondenzanwalt bleibt. Außerdem ist er gehalten, in der zehnjährigen Übergangszeit der Doppelzulassung den Betriebskostenanteil der Praxis dem bevorstehenden Wegfall der Zweitzulassung anzupassen. 2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen bedeutet der Fortfall der Zweitzulassung für den Antragsteller keine "besondere" Härte nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO. a) Die wirtschaftlichen Einbußen, die für den Antragsteller mit dem Wegfall der Zweitzulassung verbunden sind, rechtfertigen nicht die Annahme einer "besonderen" Härte. Nach den Angaben des Antragstellers hat er im Jahr 1988 einen Umsatz von rund 764.000 DM und im Jahr 1989 einen Umsatz von rund 822.000 DM erzielt. Davon entfielen auf zulassungsgebundene Mandate aus dem Landgerichtsbezirk Köln im Jahre 1988 rund 145.400 DM und im Jahre 1989 rund 3? 137.000 DM. Daraus errechnet sich eine Umsatzeinbuße von ca. 19% bzw. ca. 16,7%. Für das Jahr 1990 hat der Antragsteller keine Angaben gemacht, aus denen sich ein Umsatzrückgang aufgrund Wegfalls der Zweitzulassung errechnen läßt. 1990 beträgt der Umsatz nach früheren Angaben des Antragstellers 592.000 DM; das mit der Beschwerdebegründung vorgelegte umfangreiche, nicht erläuterte Material zeigt nichts wesentlich anderes. Der Umsatzrückgang beruht nach Angabe des Antragstellers darauf, daß er sich längere Zeit verstärkt einer anderen wissenschaftlichen Tätigkeit widmete. Der auf der Zweitzulassung beruhende Umsatz dürfte 1990 (zu demindest) anteilig zurückgegangen sein. Angesichts der Umsatzstärke der Praxis ist aus dem vorliegenden Zahlenmaterial eine "besondere" Härte im Sinne von § 227 a BRAO nicht ableitbar. b) Weitere Umstände, die im Zusammenhang mit den Um-satzeinbußen eine besondere Härte begründen könnten, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Die Betriebskosten der Praxis (u.a. Kosten für 7 Angestellte, für ein Bibliotheksgebäude und 25 Fachzeitschriften) sind entgegen der Auffassung des Antragstellers kein relevantes Kriterium für die Annahme einer besonderen Härte. S 227 a BRAO gewährt dem Rechtsanwalt eine Übergangszeit, um ihm die Anpassung seiner Praxis an die absehbaren wirtschaftlichen Veränderungen zu ermöglichen, die der Wegfall der Zweitzulassung zur Folge hat. Dazu gehören auch die betriebswirtschaftlichen Maßnahmen im personellen und sächlichen Bereich, die zur Anpassung der Betriebskosten an die veränderten Umstände erforderlich sind. Odersky Ulsamer Kutzer van Gelder v. Hase Kieserling Salditt