Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf und bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf.Der Antragsgegner hat den Antrag mit Bescheid vom 7. 1. Antragsgegner und Ehrengerichtshof haben mit Recht entschieden, daß das in § 18 BRAO niedergelegte Prinzip der Lokalisierung, nach dem der Rechtsanwalt bei einem Gericht - und gundsätzlich nur bei diesem Gericht - zugelassen sein muß und darf, sowie das gemäß §§ 25, 226 Abs. 2 BRAO für den Antragsteller geltende Prinzip der Singularzulassung dem geltend gemachten Begehren insgesamt entgegenstehen. § 18 Abs. 1 BRAO stellt den Grundsatz der Lokalisierung der Rechtsanwälte bei einem einzigen Landgericht auf (vgl.. Der Senat hat bis in die jüngste Zeit wiederholt entschieden, daß diese grundsätzliche Beschränkung auf die Zulassung bei einem Landgericht mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Senatsbeschluß vom 25. Die Ausnahmebestimmung des § 226 Abs. 2 BRAO gilt nicht für das Land Nordrhein-Westfalen. Auch diese gesetzliche Regelung ist nach der Rechtsprechung des Senats mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. Der Antragsteller verkennt diese gesetzliche Regelung, die seinem Hauptantrag und den Hilfsanträgen entgegen steht, so wenig wie er die Rechtsprechung des Senats zu deren Verfassungsmäßigkeit übersieht. Er ist jedoch der Auf fassung, daß die inzwischen eingetretene tatsächliche Entwicklung unter Berücksichtigung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs eine andere Beurteilung erforderten. Doch hat der Senat auch unter diesem Gesichtspunkt die Verfassungsmäßigkeit der vom Antragsteller bekämpften gesetzlichen Regelung in seiner bereits zitierten Rechtsprechung geprüft und bejaht; hiervon abzugehen, gibt der Vortrag des Antragstellers keine Veranlassung. Für den Grundsatz, daß der Rechtsanwalt bei einem bestimmten Landgericht zugelassen sein muß, werden nach wie vor als Gründe angeführt, daß auf diese Weise eine "flächendeckende" Verteilung der Rechtsanwälte auch auf die Bezirke kleinerer Städte und ihr Umland besser zu erreichen sei und daß eine persönliche Vertrautheit des Rechtsanwalts mit den Verhältnissen des betreffenden Gerichts der Rechtspflege dienlich sein könne und damit im Interesse der Rechtsuchenden liege. stellen fest, daß diese in Zukunft nicht mehr als Auslegungshilfe für die Konkretisierung des § 43 BRAO herangezogen werden dürfen (vgl. Juli 1988 - AnwZ (B) 8/88); für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Prinzipien der Lokalisierung und der Singularzulassung ergibt sich daraus nichts. Juli 1987 an der Rechtsprechung festgehalten, die die gesetzliche Regelung zur Lokalisierung und Singularzulassung nicht beanstandet . Nach Artikel 52 Abs. 2 EWGV richtet sich die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten "nach den Be-^ Stimmungen des Aufnahmestaates für seine eigenen Angehöri-
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ fBl 4/89
BESCHLUSS
in der Zulassungssache
Rechtsanwalt Dr. Peter
Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollrnächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm,
Antragsgegner und Beschwerdegegner
Will
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 24. April 1989 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Ulsamer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1988 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1978 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Mönchengladbach zugelassen. Er begehrt seine Zulassung "bei allen Landgerichten und Oberlandesgerichten in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin", hilfsweise bei allen Landgerichten und Oberlandesgerichten in Nordrhein-Westfalen, weiter hilfweise bei allen Landgerichten
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im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf und bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Antragsgegner hat den Antrag mit Bescheid vom 7. Juli 1988 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers .
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet.
1. Antragsgegner und Ehrengerichtshof haben mit Recht entschieden, daß das in § 18 BRAO niedergelegte Prinzip der Lokalisierung, nach dem der Rechtsanwalt bei einem Gericht - und gundsätzlich nur bei diesem Gericht - zugelassen sein muß und darf, sowie das gemäß §§ 25, 226 Abs. 2 BRAO für den Antragsteller geltende Prinzip der Singularzulassung dem geltend gemachten Begehren insgesamt entgegenstehen.
Das grundsätzliche Verbot der gleichzeitigen Zulassung bei mehreren Landgerichten kommt in der Bundesrechtsanwaltsordnung deutlich zu dem Ausdruck. § 18 Abs. 1 BRAO stellt den Grundsatz der Lokalisierung der Rechtsanwälte bei einem einzigen Landgericht auf (vgl.. BGHZ 47, 15, 17). § 24 BRAO läßt hiervon nur in engen Grenzen Ausnahmen zu, die hier nicht vorliegen und vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht werden. Der Ausnahmecharakter der Simultanzulassung bei einem weiteren Landgericht wird durch die Übergangsvorschrift
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des § 227 a BRAO für den Fall der Änderung von Gerichtsbezirken noch unterstrichen. Der Senat hat bis in die jüngste Zeit wiederholt entschieden, daß diese grundsätzliche Beschränkung auf die Zulassung bei einem Landgericht mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Senatsbeschluß vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 16/88 - m. w. Nachw. -; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 10. November 1986 - 1 BvR 473/86 - BRAK-Mitt. 1988, 214 -und vom 11. November 1987 - 1 BvR 1486/86).
§
Nach § 25 BRAO darf der bei einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt nicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelassen sein. Die Ausnahmebestimmung des § 226 Abs. 2 BRAO gilt nicht für das Land Nordrhein-Westfalen. Auch diese gesetzliche Regelung ist nach der Rechtsprechung des Senats mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. Senatsbeschluß aaO m. w. Nachw.; Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 37/88).
2. Der Antragsteller verkennt diese gesetzliche Regelung, die seinem Hauptantrag und den Hilfsanträgen entgegen steht, so wenig wie er die Rechtsprechung des Senats zu deren Verfassungsmäßigkeit übersieht. Er ist jedoch der Auf fassung, daß die inzwischen eingetretene tatsächliche Entwicklung unter Berücksichtigung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs eine andere Beurteilung erforderten. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Es ist allerdings anerkannt, daß die einem Gesetz zugrunde liegenden generellen Tatsachen ("legislative facts") durch inzwischen eingetretene Entwicklungen überholt sein können, so daß das Gesetz dem Bereich, den es regelt, nicht
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mehr gerecht wird, und so ein zunächst verfassungsmäßiges Gesetz verfassungswidrig werden kann (vgl. etwa Maunz/ Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 80 Rdn. 22, 297, vgl. auch Rdn. 68 b). Doch hat der Senat auch unter diesem Gesichtspunkt die Verfassungsmäßigkeit der vom Antragsteller bekämpften gesetzlichen Regelung in seiner bereits zitierten Rechtsprechung geprüft und bejaht; hiervon abzugehen, gibt der Vortrag des Antragstellers keine Veranlassung. Für den Grundsatz, daß der Rechtsanwalt bei einem bestimmten Landgericht zugelassen sein muß, werden nach wie vor als Gründe angeführt, daß auf diese Weise eine "flächendeckende" Verteilung der Rechtsanwälte auch auf die Bezirke kleinerer Städte und ihr Umland besser zu erreichen sei und daß eine persönliche Vertrautheit des Rechtsanwalts mit den Verhältnissen des betreffenden Gerichts der Rechtspflege dienlich sein könne und damit im Interesse der Rechtsuchenden liege. Diese Erwägungen sind vernünftige Gründe des allgemeinen Wohls; si§ reichen aus, um die Entscheidung, die der Gesetzgeber in der Bundesrechtsanwaltsordnung getroffen hat, gegenüber den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG zu rechtfertigen. Wie dieser Fragenkreis künftig zu regeln sein wird, muß: dem Gesetzgeber überlassen bleiben.
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Die Einwendungen des Antragstellers finden in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (NJW 1988, 191 und NJW 1988, 1,94), auf die er sich beruft, keine Stütze. Jene Entscheidungen betreffen die gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO von der Bundesrechtsanwaltskammer festgestellten Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts und
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stellen fest, daß diese in Zukunft nicht mehr als Auslegungshilfe für die Konkretisierung des § 43 BRAO herangezogen werden dürfen (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 8. Februar 1988 - AnwSt (R) 18/87 - sowie seine Beschlüsse vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87 - sowie vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 8/88); für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Prinzipien der Lokalisierung und der Singularzulassung ergibt sich daraus nichts. Das Bundesverfassungsgericht hat - wie £ sich aus dem genannten Beschluß vom 11. November 1987 er-
gibt - auch in der Zeit nach den Entscheidungen vom 14. Juli 1987 an der Rechtsprechung festgehalten, die die gesetzliche Regelung zur Lokalisierung und Singularzulassung nicht beanstandet .
Ohne Erfolg bleibt schließlich der Hinweis des Antragstellers auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs .
Nach Artikel 52 Abs. 2 EWGV richtet sich die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten "nach den Be-^ Stimmungen des Aufnahmestaates für seine eigenen Angehöri-
gen” . Das Gemeinschaftsrecht gewährleistet derzeit nur die Niederlassungsfreiheit eines Rechtsanwaltes in einem anderen Mitgliedsstaat, die Regelung der Niederlassungsfreiheit und der Berufsausübung eines Rechtsanwalts innerhalb des jeweiligen Hoheitsgebietes überläßt das Gemeinschaftsrecht der jeweiligen nationalen Rechtsordnung (Senatsbeschluß vom 10. November 1986 - AnwZ (B) 35/86 -). Der EuGH hat diese Rechtslage in seinem Urteil vom 19. Januar 1988 bestätigt (NJW 1989, 658, 659 m.w.N.). Die Entscheidung des EuGH vom 25. Februar 1988 (NJW 1988, 887 ff) hat die Rechtslage insoweit
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nicht berührt/ die Entscheidung betrifft nicht die Niederlassungsfreiheit des Artikels 52 Abs. 2 EWGV, sondern den freien Dienstleistungsverkehr aus anderen Mitgliedsstaaten in die Bundesrepublik Deutschland. Das Lokalisierungsprinzip des § 18 Abs. 1 BRAO unterliegt, soweit es - wie hier - einen deutschen Rechtsanwalt betrifft, ausschließlich der Gesetz-gebungskompetenz der Bundesrepublik Deutschland.
Odersky Laufhütte Ulsamer Thode
Meisterernst Paepcke Jordan