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BGH · AnwZ fBl 4/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: AnwZ fBl 4/88

Senat für Anwaltssachen, hat am 25* April 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Veser und Dr. Paepcke nach münd licher Verhandlung beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Juli 1987 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögens Verfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Ehrengerichtshofs sind gegen den Antragsgegner seit 1984 bis zu dem Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung zahlreiche Vollstreckungstitel ergangen und Mobiliar- und ImmobiliarZwangsvollstreckungsmaßnahmen betrieben worden im Gesamtbetrag von über 1,3 Mio.DM, darunter ein Betrag von 22.116,— DM rückständiger Miete für die Kanzlei des Antragstellers; darüber hinaus waren am 2. Bei dieser Sachlage hat der Ehrengerichtshof die Voraussetzungen des Vermögensverfalls mit Recht bejaht und zutreffend ausgeschlossen, daß sich die Vermögensverhältnisse zwischenzeitlich erheblich verbessert hätten. Allerdings sind die Interessen der Rechtsuchenden nicht in jedem Fall schon dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall gerät. Zwar ist regelmäßig eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO dann zu bejahen, wenn es bereits zur Veruntreuung, nicht fristgerechter Weiterleitung oder Pfändung von Mandantengeldern auf Geschäftskonten des Rechtsanwalts gekommen ist (vgl. Es genügt, daß die Lebensumstände, in die der Rechtsanwalt durch seinen Vermögensverfall geraten ist, die Gefährdung von Fremdgeldern nahelegen (vgl. nicht der Umstand, daß auf dem Geschäftspapier des Antragstellers keine Angaben über Bankkonten aufgedruckt sind und der Antragsteller, wie er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, derzeit überhaupt keine Bankkonten mehr unter eigenem Namen unterhält. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach dieser Vorschrift Gebrauch zu machen, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten.

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 807 ZPO § 15 BRAO
RechtsanwaltRechtsanwaltschaftVoraussetzungAnwZAntragsgegnerBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ fBl 4/88
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts und Steuerberaters Horst Istraße	Cl
 Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
denJhistizm^j^te^des Lande^Nordrhein-Westfalen,
 Wbr DflHHIV/	den
 Generalstaatsanwalt in Hamm,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wi
wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof,. Senat für Anwaltssachen, hat am 25* April 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Veser und Dr. Paepcke nach münd licher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I.
Der Antragsteller war nach Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung am 3. Juli 1970 in Düsseldorf zunächst von 1970 bis 1973 als Prüfungsassistent und Justitiar bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft tätig. Am 8. März 1973 wurde er als Steuerberater, am 25. Mai 1973 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Coesfeld und dem Landgericht in Münster zugelassen und am 20. April 1977 zu dem Notar in Coesfeld bestellt. Auf seinen Antrag wurde er durch Entlassungsbescheid des Antragsgegners vom 10. Juni 1986 als Notar entlassen.
Mit Verfügung vom 2. Juli 1987 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögens Verfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen.
Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers .
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
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1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, im Ermessen der LandesJustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörden die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht haben (§ 39 Abs. 3 BRAO) .
Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
a) Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall.
Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (ständ. Rechtspr.: vgl.
 Beschlüsse vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 49, 50, 52 und 56/86 und vom 20. Juli 1987 - AnwZ (B) 5, 10 und 17/87).
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So lagen die Dinge beim Antragsteller, als der Antragsgegner dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Ehrengerichtshofs sind gegen den Antragsgegner seit 1984 bis zu dem Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung zahlreiche Vollstreckungstitel ergangen und Mobiliar- und ImmobiliarZwangsvollstreckungsmaßnahmen betrieben worden im Gesamtbetrag von über 1,3 Mio. DM, darunter ein Betrag von 22.116,— DM rückständiger Miete für die Kanzlei des Antragstellers; darüber hinaus waren am 2. Juli 1987 gegen den Antragsteller drei Zivilprozesse über weitere Forderungen von insgesamt mehr als 430.000,— DM abhängig. Am 11. April 1986 hat der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung abgegeben und diese am 14. Juli 1986 ergänzt.
Bei dieser Sachlage hat der Ehrengerichtshof die Voraussetzungen des Vermögensverfalls mit Recht bejaht und zutreffend ausgeschlossen, daß sich die Vermögensverhältnisse zwischenzeitlich erheblich verbessert hätten. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargetan, daß er seine Vermögensverhältnisse in absehbarer Zeit ordnen könnte. Der allgemeine Hinweis auf seinen "Plan”, zunächst einmal die Verwertung des ImmobilienVermögens abwarten zu wollen, um dann mit den Gläubigern über einen Vergleich der verbleibenden Restschulden zu verhandeln, genügt für sich allein so wenig wie die Behauptung, die Rücknahme der Anwaltszulassung erschwere die Ordnung der VermögensVerhältnisse.
b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der
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Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 2. Juli 1987 erfüllt. Allerdings sind die Interessen der Rechtsuchenden nicht in jedem Fall schon dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall gerät. Vielmehr verlangt § 15 Nr. 1 BRAO im Gegensatz zu dem Konkurs eine konkrete Gefährdung (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 52/86 m. w. Nachw.). Zwar ist regelmäßig eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO dann zu bejahen, wenn es bereits zur Veruntreuung, nicht fristgerechter Weiterleitung oder Pfändung von Mandantengeldern auf Geschäftskonten des Rechtsanwalts gekommen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 35/83 - m. w.
Nachw.). Doch ist auf derartige Fallgestaltungen die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO nicht beschränkt. Es genügt, daß die Lebensumstände, in die der Rechtsanwalt durch seinen Vermögensverfall geraten ist, die Gefährdung von Fremdgeldern nahelegen (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 35/83). Daß sich der Antragsteller infolge des VermögensVerfalls in bedrückenden Lebensumständen befindet, hat der Ehrengerichtshof zutreffend festgestellt.
Unabhängig von dem Zuschnitt seiner Rechtsanwaltspraxis kann es der Antragsteller nicht vermeiden, daß für Mandanten bestimmte Geldbeträge an ihn gelangen. Angesichts der hohen Schulden und der zahlreichen Titel besteht jederzeit die Möglichkeit, daß Gläubiger des Antragstellers auf derartige Gelder Zugriff nehmen. Nach den Erfahrungen des Senats sind Vorkehrungen, die den GläubigerZugriff zuverlässig ausschließen, kaum möglich; insbesondere gewährleistet dies
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nicht der Umstand, daß auf dem Geschäftspapier des Antragstellers keine Angaben über Bankkonten aufgedruckt sind und der Antragsteller, wie er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, derzeit überhaupt keine Bankkonten mehr unter eigenem Namen unterhält. Der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Hinweis, eingehende Fremdgelder könnten schon deshalb nicht gefährdet sein, weil sie nur auf Bankkonten gelangen könnten, die nicht auf den Namen des Antragstellers lauten, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil der Antragsteller die Möglichkeiten einer Anfechtung und des Gläubigerzugriffs nach dem Anfechtungsgesetz außer acht läßt.
2. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO waren hiernach erfüllt. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach dieser Vorschrift Gebrauch zu machen, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten.
Merz	Ulsamer	Jähnke	Lepa
 Siebecke	Veser	Paepcke