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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte Dr. Gribbohm und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Quack am 20. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte der Freien Hansestadt Bremen vom 10. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Mai 1986 hat der Antragsteller beim Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte der Freien Hansestadt Bremen beantragt, die Vorstandswahlen der Antragsgegnerin vom 17. Nach § 91 Abs.6 BRAO findet gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs über den Antrag, eine Wahl für ungültig oder einen Beschluß für nichtig zu erklären, die sofortige Beschwerde nur statt, wenn der Ehrengerichtshof sie in seinem Beschluß zugelassen hat.

Zitierte Normen: § 91 BRAO
RechtsmittelBeschwerdeverfahrenBremenEhrengerichtshofBeschlußBeschwerde

Volltext der Entscheidung

9141 089
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 4/87
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Michael Wl
 Bf
Istraße
/
Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
Hanseatische Rechtsanwaltskammer Br
 Straße	BrHH,	vertreten	durch ihren Präsidenten
 Rechtsanwalt Dr. Brl
 Eberhard Hl
 fstraße
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
WII
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte Dr. Gribbohm und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Quack
 am 20. Juli 1987 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte der Freien Hansestadt Bremen vom 10. Dezember 1986 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war in Bremen als Rechtsanwalt zuge lassen und deshalb Mitglied der Antragsgegnerin. Seine Zulassung ist durch inzwischen bestandskräftigen Bescheid
3
des Senators für Rechtspflege und Strafvollzug vom 3. März 1986 zurückgenommen worden.
Mit Antrag vom 5. Mai 1986 hat der Antragsteller beim Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte der Freien Hansestadt Bremen beantragt, die Vorstandswahlen der Antragsgegnerin vom 17. April 1986 für ungültig und den Beschluß vom selben Tage über die Festsetzung des Kammerbeitrags für 1986 für nichtig zu erklären. Der Ehrengerichtshof hat die Anträge zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 91 Abs. 6 BRAO findet gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs über den Antrag, eine Wahl für ungültig oder einen Beschluß für nichtig zu erklären, die sofortige Beschwerde nur statt, wenn der Ehrengerichtshof sie in seinem Beschluß zugelassen hat. Der Ehrengerichtshof darf die sofortige Beschwerde nur zulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Im vorliegenden Fall hat der Ehrengerichtshof die Beschwerde nicht zugelassen. Damit fehlt eine notwendige Zulässigkeitsvoraussetzung.
4
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Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Merz
 Laufhütte	Gribbohm	Schmitz
 Kohlndorfer
Weise
 Quack