Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte Dr. Gribbohm und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Quack am 20. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte der Freien Hansestadt Bremen vom 10. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Mai 1986 hat der Antragsteller beim Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte der Freien Hansestadt Bremen beantragt, die Vorstandswahlen der Antragsgegnerin vom 17. Nach § 91 Abs.6 BRAO findet gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs über den Antrag, eine Wahl für ungültig oder einen Beschluß für nichtig zu erklären, die sofortige Beschwerde nur statt, wenn der Ehrengerichtshof sie in seinem Beschluß zugelassen hat.
9141 089 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 4/87 BESCHLUSS in dem Verfahren Michael Wl Bf Istraße / Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Hanseatische Rechtsanwaltskammer Br Straße BrHH, vertreten durch ihren Präsidenten Rechtsanwalt Dr. Brl Eberhard Hl fstraße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin WII Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte Dr. Gribbohm und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Quack am 20. Juli 1987 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte der Freien Hansestadt Bremen vom 10. Dezember 1986 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller war in Bremen als Rechtsanwalt zuge lassen und deshalb Mitglied der Antragsgegnerin. Seine Zulassung ist durch inzwischen bestandskräftigen Bescheid 3 des Senators für Rechtspflege und Strafvollzug vom 3. März 1986 zurückgenommen worden. Mit Antrag vom 5. Mai 1986 hat der Antragsteller beim Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte der Freien Hansestadt Bremen beantragt, die Vorstandswahlen der Antragsgegnerin vom 17. April 1986 für ungültig und den Beschluß vom selben Tage über die Festsetzung des Kammerbeitrags für 1986 für nichtig zu erklären. Der Ehrengerichtshof hat die Anträge zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 91 Abs. 6 BRAO findet gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs über den Antrag, eine Wahl für ungültig oder einen Beschluß für nichtig zu erklären, die sofortige Beschwerde nur statt, wenn der Ehrengerichtshof sie in seinem Beschluß zugelassen hat. Der Ehrengerichtshof darf die sofortige Beschwerde nur zulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Im vorliegenden Fall hat der Ehrengerichtshof die Beschwerde nicht zugelassen. Damit fehlt eine notwendige Zulässigkeitsvoraussetzung. 4 33 Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Merz Laufhütte Gribbohm Schmitz Kohlndorfer Weise Quack