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BGH

Gericht: BGH

Mai 1985 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil der Antragsteller in der GmbH nicht über die für einen Syndikusanwalt erforderliche gehobene Position verfüge. Den dagegen rechtzeitig eingereichten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen, weil sich nicht feststellen lasse, daß der Antragsteller bei seiner Arbeitgeberin eine gehobene Position bekleide. Dieser Feststellung stehe entgegen, daß sich die Arbeitgeberin im Anstellungsvertrag das Recht Vorbehalten habe, ihm jederzeit eine andere, seinen Fähigkeiten entsprechende angemessene Tätigkeit zu übertragen, und daß er - sofern betriebliche Belange dies erforderten - bei entsprechender Anweisung zur Leistung von Mehrarbeit im Rahmen der Arbeitszeitordnung verpflichtet sei. Die Tätigkeit des Antragstellers bei der GmbH ist mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar. 1. Zwar geht der Ehrengerichtshof zu Recht davon aus, daß der Antragsteller, der seine Tätigkeit bei der cfli GmbH fortsetzen will, nur dann als Rechtsanwalt zugelassen werden kann, wenn seine Position im Unternehmen seiner Arbeitgeberin als "gehoben" zu qualifizieren ist. Aus § 46 BRAO ergibt sich, daß der Rechtsanwalt einem Auftraggeber aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft überwiegend zur Verfügung stellen darf.Doch dürfen seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und die Freiheit seiner Berufsausübung als Anwalt (§ 2 Abs. 1 BRAO) dadurch nicht beeinträchtigt werden. Für die Beurteilung kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Position des Zulassungsbewerbers in dem Unternehmen sowie auf dessen Art und Umfang an (st.Rspr., zuletzt Senatsbeschluß vom 1. Der Wertung des Ehrengerichtshofs, daß die Position des Antragstellers in der GmbH nicht als "gehoben" Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers ist die GmbH in EflH für die Bundesrepublik Deutschland, Österreich und die Schweiz zuständig; sie nimmt als Tochtergesellschaft von The Compan, USA, innerhalb der weltweiten Organisation vom Umsatzvolumen her eine Spitzenstellung ein. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß das Bestehen einer Handlungsvollmacht ein Zeichen für eine gehobene Position ist (vgl. Diese weitgestreute Zuständigkeit, die auch Rechtsbereiche erfaßt, die für die GmbH als ein weitgehend auf die Werbung angewiesenes Wirtschaftsunternehmen von besonderer Wichtigkeit sind, läßt die Bedeutung der Position des Antragstellers innerhalb des Unternehmens erkennen. Dies bedeutet, daß die durch die Handlungsvollmacht indizierte herausgehobene Bedeutung der Position des Antragstellers auch aus einer Gesamtwürdigung seines Aufgabenbereiches und seiner Eigenverantwortlichkeit ihre Bestätigung findet. c) Daran ändert sich entgegen der Auffassung des Ehrengerichtshofs nichts dadurch, daß sich die Arbeitgeberin des Antragstellers das Recht Vorbehalten hat, ihm eine andere angemessene Tätigkeit zuzuweisen sowie unter bestimmten Voraussetzungen von ihm Mehrarbeit zu verlangen; auch steht der Annahme einer gehobenen Position nicht entgegen, daß der Antragsteller im Falle der Arbeitsverhinderung verpflichtet ist, seiner Arbeitgeberin unverzüglich Mitteilung zu machen. Das Anstellungsverhältnis, das als solches nach der grundsätzlichen Regelung des § 46 BRAO der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht im Wege steht, ist seiner Natur nach von dem Prinzip der Uber- und Unterordnung beherrscht (vgl. Diese Belastung des Antragstellers erscheint mit Blick auf die Funktionstüchtigkeit des Betriebes geboten; sie stellt die Bedeutung seiner Position im Unternehmen und insbesondere seine Eigenverantwortlichkeit nicht in Frage. Dabei geht der Senat davon aus, daß die Möglichkeit der Zuweisung einer angemessenen anderen Tätigkeit nicht das Recht zur Versetzung des Antragstellers einschließt.

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 13a FGG
RechtsanwaltTätigkeitArbeitgeberinAnwZGmbHPositionUnternehmenBRAO

Volltext der Entscheidung

2141 056
BUNDESGERICHTSHOF
&
AnwZ (B) 4/86	BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Assessors Heiko
 Straße f,
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer h] Präsidenten, Rechtsanwalt Oering 0,	,
vertreten durch den
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
WI
2
25-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Dr. Paepcke und Jordan
 am 26. Mai 1986 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. November 1985 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 28. Mai 1985 angeführte Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt.
Die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Sie hat auch die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
3

Gründe
I
Der am
1951 geborene Antragsteller hat am
12. Februar 1982 die große juristische Staatsprüfung abgelegt. Er ist seit dem 1. Mai 1982 in der Rechtsabteilung
 dieses Unternehmen wurde ihm Handlungsvollmacht verliehen; sein Jahresgehalt beträgt rd. 75.000 DM.
Mit Schreiben vom 15. Januar 1985 hat der Antragsteller beantragt, ihn als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Essen zuzulassen. Er möchte seine bisherige Tätigkeit für die	GmbH	neben	der	Anwaltstätigkeit
 fortsetzen. Aus einer Erklärung seiner Arbeitgeberin vom 7. Februar 1985 ergibt sich deren Einverständnis mit der Ausübung des Anwaltsberufs neben der Tätigkeit für die C^-cB GmbH; sie stellt ihm die für die Anwaltstätigkeit notwendige Zeit zur Verfügung und gestattet ihm, hierfür ihre Büroräume in Anspruch zu nehmen. Diese Einverständniserklärung ist unwiderruflicher Bestandteil des Arbeitsvertrages.
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 28. Mai 1985 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil der Antragsteller in der GmbH nicht über die für einen Syndikusanwalt erforderliche gehobene Position verfüge.
der C
GmbH in E
tätig. Mit seinem Eintritt in
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Den dagegen rechtzeitig eingereichten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen, weil sich nicht feststellen lasse, daß der Antragsteller bei seiner Arbeitgeberin eine gehobene Position bekleide. Dieser Feststellung stehe entgegen, daß sich die Arbeitgeberin im Anstellungsvertrag das Recht Vorbehalten habe, ihm jederzeit eine andere, seinen Fähigkeiten entsprechende angemessene Tätigkeit zu übertragen, und daß er - sofern betriebliche Belange dies erforderten - bei entsprechender Anweisung zur Leistung von Mehrarbeit im Rahmen der Arbeitszeitordnung verpflichtet sei. Diese Verpflichtungen ließen ebenso wie die weitere Vertragsvereinbarung, nach der der Antragsteller im Falle seiner Arbeitsverhinderung der Arbeitgeberin unverzüglich Mitteilung zu machen hat, erkennen, daß es sich hier nicht um einen Spezialvertrag mit einem leitenden Mitarbeiter, sondern um einen Einheitsvertrag handele. Im übrigen sei der Antragsteller im Unterschied zu zwei weiteren in der Rechtsabteilung tätigen Mitarbeitern nicht mit einer Prokura ausgestattet.
II.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel ist begründet. Die Tätigkeit des Antragstellers bei der	GmbH	ist mit dem Beruf eines Rechtsanwalts
 und mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar.
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1.	Zwar geht der Ehrengerichtshof zu Recht davon aus, daß der Antragsteller, der seine Tätigkeit bei der cfli GmbH fortsetzen will, nur dann als Rechtsanwalt zugelassen werden kann, wenn seine Position im Unternehmen seiner Arbeitgeberin als "gehoben" zu qualifizieren ist. Aus § 46 BRAO ergibt sich, daß der Rechtsanwalt einem Auftraggeber aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft überwiegend zur Verfügung stellen darf. Doch dürfen seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und die Freiheit seiner Berufsausübung als Anwalt (§ 2 Abs. 1 BRAO) dadurch nicht beeinträchtigt werden. Vielmehr muß er, auch wenn er sich in ein ständiges Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis begibt, als Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten sein (§ 3 Abs. 1 BRAO). Wer in den Diensten eines Unternehmens steht, kann deshalb nur dann als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn er eine "gehobene Stellung" in dem Unternehmen innehat, die ihm dies ermöglicht. Dafür ist zwar weder eine Spitzenstellung noch eine sonstige Position als Führungskraft erforderlich; es genügt aber nicht eine Tätigkeit, die nach Bedeutung und Verantwortung noch als untergeordnet zu bezeichnen ist. Für die Beurteilung kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Position des Zulassungsbewerbers in dem Unternehmen sowie auf dessen Art und Umfang an (st.Rspr., zuletzt Senatsbeschluß vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 14/85 m.w.N.).
2.	Der Wertung des Ehrengerichtshofs, daß die Position des Antragstellers in der	GmbH	nicht	als	"gehoben"
im Sinne dieser Rechtsprechung anzusehen sei, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.
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a)	Zunächst ergeben sich aus der Art und dem Umfang des
 Unternehmens, in dessen Diensten der Antragsteller steht, keine Bedenken. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers ist die	GmbH in EflH für die
 Bundesrepublik Deutschland, Österreich und die Schweiz zuständig; sie nimmt als Tochtergesellschaft von The
 Compan, USA, innerhalb der weltweiten Organisation vom Umsatzvolumen her eine Spitzenstellung ein. Auch der Ehrengerichtshof macht insoweit keine Bedenken geltend.
b)	Die Stellung des Antragstellers innerhalb dieses Unternehmens ist als hinreichend herausgehoben anzusehen. Er ist mit Handlungsvollmacht ausgestattet. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß das Bestehen einer Handlungsvollmacht ein Zeichen für eine gehobene Position ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 12/66? vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 8/69; vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 17/79; vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 31/81; vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 10/82). Dies gilt zu demindest dann, wenn der Zulassungsbewerber keinen fachlichen Vorgesetzten hat (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 1985 - AnwZ (B) 11/85). So liegen die Dinge aber hier. Nach seinem - auch insoweit unbestritten gebliebenen - Vortrag ist der Antragsteller im Rahmen der von der Geschäftsleitung vorgegebenen Geschäftspolitik in der Wahrnehmung seiner innerbetrieblichen Zuständigkeiten eigenverantwortlich tätig und von Weisungen unabhängig. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf die wettbewerbsrechtliche Ausgestaltung der Werbung, die Mitbewerberbeobachtung, das Patent- und Lizenzrecht, die Verletzung von Warenzeichen seines Unternehmens, das Versicherungswesen sowie auf die Betreuung von Langzeit-
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js-
Vorhaben. Diese weitgestreute Zuständigkeit, die auch Rechtsbereiche erfaßt, die für die	GmbH	als	ein
 weitgehend auf die Werbung angewiesenes Wirtschaftsunternehmen von besonderer Wichtigkeit sind, läßt die Bedeutung der Position des Antragstellers innerhalb des Unternehmens erkennen. Dem entspricht auch die Höhe seiner Bezüge. Dies bedeutet, daß die durch die Handlungsvollmacht indizierte herausgehobene Bedeutung der Position des Antragstellers auch aus einer Gesamtwürdigung seines Aufgabenbereiches und seiner Eigenverantwortlichkeit ihre Bestätigung findet.
c)	Daran ändert sich entgegen der Auffassung des Ehrengerichtshofs nichts dadurch, daß sich die Arbeitgeberin des Antragstellers das Recht Vorbehalten hat, ihm eine andere angemessene Tätigkeit zuzuweisen sowie unter bestimmten Voraussetzungen von ihm Mehrarbeit zu verlangen; auch steht der Annahme einer gehobenen Position nicht entgegen, daß der Antragsteller im Falle der Arbeitsverhinderung verpflichtet ist, seiner Arbeitgeberin unverzüglich Mitteilung zu machen. Der Syndikusanwalt hat eine Doppelstellung inne; er ist einerseits Angestellter und andererseits Rechtsanwalt. Das Anstellungsverhältnis, das als solches nach der grundsätzlichen Regelung des § 46 BRAO der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht im Wege steht, ist seiner Natur nach von dem Prinzip der Uber- und Unterordnung beherrscht (vgl. Senatsbeschluß vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 12/66). Dies bedeutet, daß Rechte des Arbeitgebers bzw. Pflichten des Antragstellers, die dem Anstellungsverhältnis der Natur der Sache nach immanent sind, der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft grundsätzlich nicht nach § 7 Nr. 8 BRAO entgegenstehen. Die vertraglichen Vereinbarungen, die
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der Ehrengerichtshof unter dem Gesichtspunkt des Versagungsgrundes des § 7 Nr. 8 BRAO als erheblich erachtet hat, haben aber nur solche Rechte und Pflichten zura Gegenstand. Diese Belastung des Antragstellers erscheint mit Blick auf die Funktionstüchtigkeit des Betriebes geboten; sie stellt die Bedeutung seiner Position im Unternehmen und insbesondere seine Eigenverantwortlichkeit nicht in Frage. Dabei geht der Senat davon aus, daß die Möglichkeit der Zuweisung einer angemessenen anderen Tätigkeit nicht das Recht zur Versetzung des Antragstellers einschließt.
3.	Es entspricht der Billigkeit anzuordnen, daß die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Kosten zu erstatten hat, die ihm bei der Durchsetzung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung notwendig entstanden sind (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG)•
Pfeiffer	Laufhütte	Gribbohm	Lepa
 Siebecke	Paepcke	Jordan