Juli 1980 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Schwelm und dem Landgericht Hagen zugelassen; seine Kanzlei befindet sich in seinem Privathaus in Gfm^-Sil^lB- Im Zeitpunkt seiner Zulassung war der Antragsteller als Angestellter in der Niederlassung eines Versicherungs- Mai 1983 hat der Antragsgegner gemäß § 15 Nr. 2 BRAO die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen. In seinem gegen die Rücknahmeverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller geltend gemacht, die Entfernung zwischen seiner früheren Arbeitsstelle in DflHB und , I « seiner Anwaltskanzlei habe - was bei seiner Zulassung bekannt gewesen sei - mehr als 28 km betragen; die Entfernung zu seinem neuen Dienstsitz sei nicht so viel größer, daß sie die Zurücknahme der Zulassung rechtfertige. November 1983 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, weil der Antragsteller wegen der weiten Entfernung zwischen seiner Kanzlei und seinem neuen Dienstsitz nicht jederzeit seinen anwaltlichen Pflichten nach-kommen könne. 1. Nach S 15 Nr. 2 BRAO kann die Landesjustizverwaltung die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurücknehmen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht zu vereinbaren ist. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann zur Rechsanwalt-schaft nur zugelassen werden oder bleiben, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als gelegentlich auszuüben. Zwar ist die Tätigkeit als Rechtsanwalt dann, wenn sie im Nebenberuf ausgeübt wird, nach Umfang und zeitlicher Gestaltung zwangsläufig Beschränkungen unterworfen, deren zulässiges Maß sich nicht schematisch festlegen läßt. Diesen mit dem Anwaltsberuf verbundenen Mindestanforderungen genügt ein Syndikus nur dann, wenn die Entfernungen, die er zwischen seinem ständigen Dienstsitz und der Kanzlei oder den Gerichten zu überwinden hat, nicht zu erheblichen Erschwernissen für die anwaltliche Betätigung führen. Demgemäß hat der Senat die Möglichkeit hinreichender anwaltlicher Berufsausübung verschiedentlich dann verneint, wenn sich der Zulassungsbewerber oder Anwalt tagsüber in nicht nur unerheblicher Entfernung von seiner Kanzlei aufhalten mußte. Zu der Frage, welche Entfernung zwischen Kanzlei und Beschäftigungsort bei einer "Vollzeit-beschäftigung“ noch hingenommen werden kann, hat der Senat stets auf die Besonderheiten des Einzel fall es abgestellt und mitberücksichtigt, ob die Kanzlei während der üblichen Verkehrszeit ständig mit einer geeigneten Bürokraft besetzt ist (vgl. b) Der Antragsteller steht wegen der Entfernung zwischen seinem Dienstsitz in Köln und seiner Kanzlei in GflHHB-SflHHH bzw« den Gerichten in Schwelm und Hagen den Rechtsuchenden und Gerichten nicht in dem Maße zur Verfügung, wie es eine ordnungsgemäße Betätigung Die Erschwernisse für die anwaltliche Betätigung des Antragstellers, die sich aus diesen Entfernungen ergeben, sind so erheblich, daß er zur persönlichen Erledigung insbesondere eiliger Sachen am Ort seiner Kanzlei oder bei Gericht nicht ohne weiteres verfügbar ist, wie das auch für einen Syndikus zur ordnungsgemäßen Ausübung des Anwaltsberufs gefordert werden muß. Es kommt hinzu, daß - wovon mangels entsprechenden Vortrags des Antragstellers ausgegangen werden muß - seine Kanzlei in der Zeit seiner Abwesenheit nicht mit einer geeigneten Bürokraft besetzt ist. 3.Der Vortrag, mit dem der Antragsteller geltend macht, daß sich ln seinem Anstellungsverhältnis ln Köln möglicherweise Veränderungen ergeben, kann schon deshalb nicht zu einer anderen Entscheidung führen, well sich diese Veränderungen derzeit nur als bloße Möglichkeit abzeichnen.
21 * r mo BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 4/84 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Jürgen ■S| Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen. Marti n-LjHB"Straße, Dl Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft / /f> Der Bungesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. Juni 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof.Dr.Hagen, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Messer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1983 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,— DM festgesetzt. Gründe: I. Der am 0^Hl946 geborene Antragsteller hat am 14. Juni 1976 die Große juristische Staatsprüfung bestanden. Er ist seit dem 15. Juli 1980 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Schwelm und dem Landgericht Hagen zugelassen; seine Kanzlei befindet sich in seinem Privathaus in Gfm^-Sil^lB- Im Zeitpunkt seiner Zulassung war der Antragsteller als Angestellter in der Niederlassung eines Versicherungs- Konzerns in pflHHtätig. Diese Tätigkeit, die bei der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen als mit der Ausübung des Anwaltsberufs vereinbar angesehen worden war, behielt der Antragsteller auch nach seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei. Seit Mitte 1982 ist der Antragsteller hauptberuflich bei einer Versicherungsgesellschaft in Kö® tätig. Auch diese Gesellschaft hat ihm - wie schon sein früherer Arbeitgeber - gestattet, den Anwaltsberuf als Nebentätigkeit auszuüben. | Mit Verfügung vom 18. Mai 1983 hat der Antragsgegner gemäß § 15 Nr. 2 BRAO die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß die ständige Verfügungsbereitschaft des Rechtsanwalts als Zulassungsvoraussetzung nun nicht mehr gewährleistet sei. Die Entfernung zwischen seinem neuen Dienstsitz in Kö®und der Kanzlei an seinem Wohnort in Si®H®betrage 63 km; zu dem Sitz des Landgerichts betrage die Entfernung sogar 74 km. In seinem gegen die Rücknahmeverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller geltend gemacht, die Entfernung zwischen seiner früheren Arbeitsstelle in DflHB und , I « seiner Anwaltskanzlei habe - was bei seiner Zulassung bekannt gewesen sei - mehr als 28 km betragen; die Entfernung zu seinem neuen Dienstsitz sei nicht so viel größer, daß sie die Zurücknahme der Zulassung rechtfertige. Im übrigen könnten die strengen Maßstäbe, die die Rechtsprechung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entwickelt habe, nicht für die Zurücknahme der Zulassung gelten. Oer Ehrengerichtshof hat durch Beschluß vom 25. November 1983 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, weil der Antragsteller wegen der weiten Entfernung zwischen seiner Kanzlei und seinem neuen Dienstsitz nicht jederzeit seinen anwaltlichen Pflichten nach-kommen könne. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, die Entfernung zwischen seinem früheren Arbeitsplatz und seiner Kanzlei bzw. dem Amtsgericht Schwelm habe etwa 40 bzw. 50 km betragen. Die Entfernung zu seinem jetzigen Arbeitsplatz betrage je nach Wegroute etwa 55 bis 60 km, zu dem Amtsgericht Schwelm sogar noch 10 km weniger. Dieser Unterschied in der Entfernung rechtfertigte nicht die Zurücknahme der Zulassung, zu demal bei Rücknahmeverfügungen der Vertrauensgrundsatz und der Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung zu beachten seien. Es komme hinzu, daß er möglicherweise seinen neuen Arbeitsplatz in Köln verliere, weil ein Verkauf des Unternehmens, in dem er derzeit beschäftigt sei, beabsichtigt sei. Unter diesem neuen Gesichtspunkt sei der Fortbestand seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für ihn von erheblicher materieller Bedeutung. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 BRAO). Sie ist aber nicht begründet. 1. Nach S 15 Nr. 2 BRAO kann die Landesjustizverwaltung die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurücknehmen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht zu vereinbaren ist. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt im Ermessen der Landesjustizverwaltung. Die Gerichte haben grundsätzlich nur zu prü- fen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO); sie dürfen insbesondere grundsätzlich nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Justizverwaltung stellen. Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es hiernach grundsätzlich darauf an, ob im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung der Rück-nahmegrund vorlag (vgl. BGHZ 75, 356 f.; Senatsbeschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 1/82 - jeweils m.w.N.). Dies bedeutet, daß sich nicht die vom Antragsteller aufgeworfene Frage stellt, ob der - vom Antragsteller als geringfügig erachtete -Unterschied zwischen der früher und jetzt zwischen Dienstsitz und Kanzlei bzw. den Gerichten zurückzulegenden Entfernung die Zurücknahme der Zulassung rechtfertigt. Vielmehr ist unabhängig von den Erwägungen, die früher bei der Zulassung angestellt worden sind, nunmehr zu prüfen, ob - für sich betrachtet - die jetzt bestehenden tatsächlichen Verhältnisse einen Rücknahmegrund darstellen. 2. Der Ehrengerichtshof hat zu Recht entschieden, daß der Rücknahme grund des § 15 Nr. 2 BRAO vorliegt. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann zur Rechsanwalt-schaft nur zugelassen werden oder bleiben, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als gelegentlich auszuüben. Zwar ist die Tätigkeit als Rechtsanwalt dann, wenn sie im Nebenberuf ausgeübt wird, nach Umfang und zeitlicher Gestaltung zwangsläufig Beschränkungen unterworfen, deren zulässiges Maß sich nicht schematisch festlegen läßt. Der Rechtsanwalt kann selbst bestimmen, wie viele und welche Aufträge er übernehmen will. Er darf auch weitgehend nach eigenem Ermessen darüber befinden, wie und wann er die zur Erledigung der Aufträge notwendigen Arbeiten leisten will. Insbesondere kann er Besprechungen mit Mandanten sowie das Studium der Akten und die Ausarbeitung von Schriftsätzen in die Abendstunden oder auf das Wochenende verlegen. Er muß aber in der Lage sein, die Geschäfte, die notwendig in den Dienststunden zu erledigen sind, auch innerhalb dieser Zeit auszuführen. Dazu gehören vor allem die Wahrnehmung von Terminen, die Entgegennahme von Zustellungen und das Tätigwerden in Eil fällen. Maßgebend für die Beurteilung sind stets die Umstände des Einzel fall es (vgl. BGHZ 71, 138 (140 f.); Senatsbeschluß vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 11/82, jeweils m.w.N.). Diesen mit dem Anwaltsberuf verbundenen Mindestanforderungen genügt ein Syndikus nur dann, wenn die Entfernungen, die er zwischen seinem ständigen Dienstsitz und der Kanzlei oder den Gerichten zu überwinden hat, nicht zu erheblichen Erschwernissen für die anwaltliche Betätigung führen. Demgemäß hat der Senat die Möglichkeit hinreichender anwaltlicher Berufsausübung verschiedentlich dann verneint, wenn sich der Zulassungsbewerber oder Anwalt tagsüber in nicht nur unerheblicher Entfernung von seiner Kanzlei aufhalten mußte. Zu der Frage, welche Entfernung zwischen Kanzlei und Beschäftigungsort bei einer "Vollzeit-beschäftigung“ noch hingenommen werden kann, hat der Senat stets auf die Besonderheiten des Einzel fall es abgestellt und mitberücksichtigt, ob die Kanzlei während der üblichen Verkehrszeit ständig mit einer geeigneten Bürokraft besetzt ist (vgl. hierzu im einzelnen Senatsbeschluß vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 11/82 m.w.N.). b) Der Antragsteller steht wegen der Entfernung zwischen seinem Dienstsitz in Köln und seiner Kanzlei in GflHHB-SflHHH bzw« den Gerichten in Schwelm und Hagen den Rechtsuchenden und Gerichten nicht in dem Maße zur Verfügung, wie es eine ordnungsgemäße Betätigung als Anwalt in mehr als unerheblichem Umfang erfordert. Diese Entfernung beträgt nach den Angaben des Antragstellers etwa 55-60 bzw. 45-50 km; er benötigt für die Überwindung dieser Entfernungen je nach Witterungsverhältnissen und Verkehrsdichte etwa 35-55 Minuten. Die Erschwernisse für die anwaltliche Betätigung des Antragstellers, die sich aus diesen Entfernungen ergeben, sind so erheblich, daß er zur persönlichen Erledigung insbesondere eiliger Sachen am Ort seiner Kanzlei oder bei Gericht nicht ohne weiteres verfügbar ist, wie das auch für einen Syndikus zur ordnungsgemäßen Ausübung des Anwaltsberufs gefordert werden muß. Es kommt hinzu, daß - wovon mangels entsprechenden Vortrags des Antragstellers ausgegangen werden muß - seine Kanzlei in der Zeit seiner Abwesenheit nicht mit einer geeigneten Bürokraft besetzt ist. vJ 3. Der Vortrag, mit dem der Antragsteller geltend macht, daß sich ln seinem Anstellungsverhältnis ln Köln möglicherweise Veränderungen ergeben, kann schon deshalb nicht zu einer anderen Entscheidung führen, well sich diese Veränderungen derzeit nur als bloße Möglichkeit abzeichnen. Es bedarf daher nicht der Entscheidung, ob und mit welchem Ergebnis diese Veränderungen - wären sie bereits eingetreten -im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung berücksichtigt werden könnten (vgl. hierzu BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Girisch Hagen Jähnke Lepa Schaefer Weiser Messer