gegen die LandesJustizverwaltung Rheinland-Pfalz in Mainz, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts ZweibrUcken, S^0^1atz0, Zwei brücken, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 27. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1• Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz beim Oberlandesgericht Koblenz vom 19. Mai 1982 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls nach §15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Die Antragsgegnerin hat zu Recht angenommen, daß bei Erlaß des Rücknahmebescheides vom 10. a) Der Antragsteller hat sich - entgegen seiner Auffassung - damals in Vermögensverfall befunden. aa) Der Antragsteller leitete den Erlös aus zwei Verrechnungsschecks in Höhe von insgesamt 16.652,24 DM nicht weiter, die er in einer Verkehrsunfallsache für die von ihm vertretenen Eheleute entgegengenommen hatte. Der Rechtsstreit wurde nach Widerspruch des Antragstellers beim Landgericht Zweibrücken (1.0. Die Nf^^-Bank, Nürnberg, stellte nach Pfandabstand wegen einer Hauptforderung von 1.350,70 DM den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO (M 541/82 AG Zweibrücken). bb) Der Annahme eines Vermögensverfalls, der in diesen zeitlich zusammenhängenden Vorgängen zu dem Ausdruck kommt, steht nicht entgegen, daß der Antragsteller bei Erlaß des angefochtenen Bescheides Eigentümer des Haus- Der Antragsteller hatte den Verkehrswert gegenüber der Antragsgegnerin mit 300.000 DM zwar nicht zu hoch angegeben. Er war aber nicht in der Lage, das in dem Grundstück enthaltene Kapital, soweit es ihm nach Abzug der Belastungen hätte verbleiben können, in absehbarer Zeit zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zu verwenden. Das zeigt sich nicht zuletzt darin, daß auf Betreiben der Eheleute Huscher die Zwangsversteigerung des Anwesens angeordnet wurde. b) Infolge des Vermögensverfalls waren die Interessen der Rechtsuchenden auch gefährdet, wie eine Zulassungsrücknahme nach der zweiten Alternative des § 15 Nr. 1 BRAO es voraussetzt. Die Lage des Antragstellers hat sich nach Erlaß des angefochtenen Bescheides jedenfalls zeitweise noch verschlechtert. Die Staatsanwaltschaft Zweibrücken leitete ein Strafverfahren gegen den Antragsteller ein (9 Js 193^/82), in dem am 5. Das Schöffengericht Zweibrücken hat den Antragsteller auf Grund dieser Anklagen am 26. September 1982 gab der Antragsteller auf Betreiben der N^^^-Bank die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO ab. Wegen des vorläufigen Berufsverbots war er zur Zeit der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof ohne Einkommen; seine Ehefrau war nicht berufstätig. Wie dem Schriftsatz des Antragstellers vom 5# Mai 1983 zu entnehmen ist, verblieben ihm nach Abzug der durch das Zwangsversteigerungsverfahren erledigten Schulden - abgesehen von noch offenen Schulden bei der Stadtsparkasse Z^^^ Es ist ungewiß, ob sich diese Pläne im Hinblick auf das Strafurteil vom 26. - weitere Verbindlichkeiten von noch mindestens Antragsteller beabsichtigt, mit den übrigen Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich auf der Basis von Er hat zutreffend hervorgehoben, der Vermögensverfall und die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden seien beim Antragsteller so tiefgreifend, daß die Zurücknahme wegen des erheblichen Risikos geboten sei. Bei der Festsetzung des Geschäftswerts hat der Senat den von ihm sonst in Zulassungssachen angenommenen Regelwert von 100.000 DM (BGHZ 39, 110, 115; Senatsbeschluß vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 6/74 = EGE XIII 22, 27) im Hinblick darauf unterschritten, daß der Antragsteller eine Praxis wegen des vorläufigen Berufsverbots seit einiger Zeit nicht mehr ausübt und nach dem Strafurteil vom 26.
2112 060 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 4/83 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Wolfganj W^Hftstraße 9 Antragstellers und Beschwerdeführers, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Istraße A, gegen die LandesJustizverwaltung Rheinland-Pfalz in Mainz, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts ZweibrUcken, S^0^1atz0, Zwei brücken, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 27. Juni 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Rössler beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1• Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz beim Oberlandesgericht Koblenz vom 19. November 1982 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der am 27. Januar 1944 geborene Antragsteller wurde durch Urkunde vom 26. September 1974 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Zweibrücken zugelassen. Er hat seine Kanzlei im Hause W^^^straße^P in Zweibrücken unterhalten, das ihm seit August 1975 gehört. Durch Verfügung vom 10. Mai 1982 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls nach §15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er meint, er sei nicht in Vermögensverfall geraten, sondern habe sich nur vorübergehend in finanziellen Schwierigkeiten befunden. Diese Schwierigkeiten seien entweder zwischenzeitlich behoben oder würden in Kürze behoben werden. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO). Es hat Jedoch keinen Erfolg. 1. Die Antragsgegnerin hat zu Recht angenommen, daß bei Erlaß des Rücknahmebescheides vom 10. Mai 1982 die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 15 Nr. 1 BRAO Vorgelegen haben. Auf diesen Zeitpunkt kommt es, wie der Antragsteller zu verkennen scheint, in erster Linie an. a) Der Antragsteller hat sich - entgegen seiner Auffassung - damals in Vermögensverfall befunden. Er war in schlechte finanzielle Verhältnisse geraten, konnte sie in absehbarer Zeit nicht ordnen und war nicht mehr imstande, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 23/82; vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 31/82; zuletzt vom 28. Februar 1$b - AnwZ (B) 30/81). Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus folgendem: aa) Der Antragsteller leitete den Erlös aus zwei Verrechnungsschecks in Höhe von insgesamt 16.652,24 DM nicht weiter, die er in einer Verkehrsunfallsache für die von ihm vertretenen Eheleute entgegengenommen hatte. Der Erlös wurde seinem Postscheckkonto in zwei Teilbeträgen (10.000 DM und 6.652,24 DM) am 4. Januar 1982 und 17. Februar 1982 gutgebracht. Der Antragsteller ver- I wendete das Geld für sich. Die Eheleute H^^^^ erwirkten deswegen nach wiederholten vergeblichen Zahlungsaufforderungen am 12. März 1982 einen Mahnbescheid gegen ihn (B 284/82 AG Zweibrücken). Der Rechtsstreit wurde nach Widerspruch des Antragstellers beim Landgericht Zweibrücken (1.0. 162/82) anhängig; dort ist am 14. Mai 1982 Versäumnisurteil gegen ihn ergangen« Die D^ Köln erwirkte wegen einer Hauptforderung von 1.034,88 DM (Beitragsrückstände für die Zeit von Juli 1981 bis November 1981) am 11. Januar 1982 einen Mahnbescheid und am 24. Februar 1982 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Antragsteller (106 B 95087/82 AG Köln). Die Nf^^-Bank, Nürnberg, stellte nach Pfandabstand wegen einer Hauptforderung von 1.350,70 DM den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO (M 541/82 AG Zweibrücken). Da der Antragsteller in dem zur Abgabe der Versicherung anberaumten Termin vom 23. März 1982 ausblieb, erging am 29. März 1982 Haftbefehl gegen ihn. Die Vollstreckungsstelle des Finanzamts erließ am 16. März 1982 wegen rückständiger Steuern eine Pfändungsund Einziehungsverfügung (46/545/0043/4). Sie pfändete damit seine Ansprüche auf Vergütungen aus der Tätigkeit als Pflichtverteidiger und beigeordneter Anwalt. Diese Verfügung wurde dem Direktor des Amtsgerichts Zwei-brücken am 22. März 1982 zugestellt. bb) Der Annahme eines Vermögensverfalls, der in diesen zeitlich zusammenhängenden Vorgängen zu dem Ausdruck kommt, steht nicht entgegen, daß der Antragsteller bei Erlaß des angefochtenen Bescheides Eigentümer des Haus- grundstücks war, in welchem er seine Praxis unterhalten hat« Das Grundstück war schon damals in Abteilung II mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Wohnungs-, Benutzungs- und Mitbenutzungsrecht) und einer AuflassungsVormerkung bezüglich eines Halbanteils belastet, beides zugunsten von Frau Wally geborene geboren am 29. September 1908. In Abteilung III waren außerdem Grundschulden in Höhe von 178.500 DM eingetragen (80.000 DM nebst 16 % Zinsen jährlich für die Hypotheken- und Wechselbank, 66.000 DM nebst 15 # Zinsen jährlich für die Bausparkasse und 32.500 DM nebst 15 % Zinsen jährlich für die Stadtsparkasse Z^m||^). Der Antragsteller hatte den Verkehrswert gegenüber der Antragsgegnerin mit 300.000 DM zwar nicht zu hoch angegeben. Er war aber nicht in der Lage, das in dem Grundstück enthaltene Kapital, soweit es ihm nach Abzug der Belastungen hätte verbleiben können, in absehbarer Zeit zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zu verwenden. Das zeigt sich nicht zuletzt darin, daß auf Betreiben der Eheleute Huscher die Zwangsversteigerung des Anwesens angeordnet wurde. b) Infolge des Vermögensverfalls waren die Interessen der Rechtsuchenden auch gefährdet, wie eine Zulassungsrücknahme nach der zweiten Alternative des § 15 Nr. 1 BRAO es voraussetzt. Im Hinblick auf die Verwendung von Fremdgeldern für eigene Zwecke im Fall H^p|^^ sind weitere Ausführungen hierzu nicht erforderlich, 2. Die demnach vorliegenden Voraussetzungen für die Zulassungsrücknahme sind in der Zwischenzeit auch nicht zweifelsfrei weggefallen (vgl. BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Die Lage des Antragstellers hat sich nach Erlaß des angefochtenen Bescheides jedenfalls zeitweise noch verschlechtert. Am 13. Juli 1982 wurde der Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen. Die Staatsanwaltschaft Zweibrücken leitete ein Strafverfahren gegen den Antragsteller ein (9 Js 193^/82), in dem am 5. November 1982 ein vorläufiges Berufsverbot gegen ihn verhängt wurde. In den vor dem Schöffengericht Zwei-brücken zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklagen vom 10. August 1982 (9 Js 193^/82) und 22. Februar 1983 (9 Js 9123/82) wird ihm außer einer versuchten Erpressung vorgeworfen, er habe durch sechs selbständige Handlungen rund 28.000 DM veruntreut. Gegenstand der Anklagen sind die Fälle B^p und Sch^p. Das Schöffengericht Zweibrücken hat den Antragsteller auf Grund dieser Anklagen am 26. Mai 1983 wegen Untreue in fünf Fällen und wegen versuchter Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zugleich hat es ihm für die Dauer eines Jahres untersagt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Am 10. September 1982 gab der Antragsteller auf Betreiben der N^^^-Bank die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO ab. Zum Termin wurde er durch den zuständigen Gerichtsvollzieher vorgeführt. Nach dem von ihm an Eides Statt versicherten Verzeichnis standen ihm damals - abgesehen von dem Grundstück - Vermögenswerte in nennenswertem Umfang nicht zur Verfügung. Ansprüche auf Rückerstattung von Steuern wurden mit neueren Steuerschulden verrechnet. Eine Mietforderung in Höhe von 375 DM monatlich war gepfändet. Fällige Honorarforderungen aus laufenden Mandaten hatte er nicht. Titulierte Forderungen gegen Mandanten waren nicht vorhanden, nicht titulierte Außenstände verjährt oder uneinbringlich. Vor dem Ehrengerichtshof hat der Antragsteller am 19. November 1982 seinen Schuldenstand mit über 200,000 DH angegeben. Im Schriftsatz vom 9. März 1983 hat er ihn auf knapp 300.000 DM geschätzt. Er hat eingeräumt, daß er (auch) eine Fülle geringfügiger Schulden habe. Wegen des vorläufigen Berufsverbots war er zur Zeit der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof ohne Einkommen; seine Ehefrau war nicht berufstätig. Seine Bemühungen, das Grundstück durch eine Immobilienfirma freihändig für 350.000 DM zu veräußern, waren erfolglos geblieben. Der Verkehrswert (* des Grundstücks ist im Zwangsversteigerungsverfahren zwar auf 320.000 EM festgesetzt worden. Im Versteigerungstermin vom 23. März 1983 wurde der Zuschlag jedoch zu einem Preis von 210.300 IM erteilt. Wie dem Schriftsatz des Antragstellers vom 5# Mai 1983 zu entnehmen ist, verblieben ihm nach Abzug der durch das Zwangsversteigerungsverfahren erledigten Schulden - abgesehen von noch offenen Schulden bei der Stadtsparkasse Z^^^ 60.000 IM, von denen er nach seinen Angaben vom 31. Mai 1983 inzwischen rund 28.000 DM an die Gläubiger gezahlt hat, deren Fälle Gegenstand des Strafverfahrens sind. Der 50 bis 60 % durchzuführen, für den er ein Darlehen auf-nehmen möchte. Es ist ungewiß, ob sich diese Pläne im Hinblick auf das Strafurteil vom 26. Mai 1983, insbesondere das darin ausgesprochene Berufsverbot, werden verwirklichen lassen. Davon, daß der Vermögensverfall des Antragstellers gegenwärtig zweifelsfrei behoben sei, - weitere Verbindlichkeiten von noch mindestens Antragsteller beabsichtigt, mit den übrigen Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich auf der Basis von -i kann nach alledem jedenfalls nicht die Rede sein 3. Unter den gegebenen Umständen läßt der ange-fochtene Bescheid Ermessensfehler nicht erkennen. Der Antragsgegner war sich bewußt, daß § 15 BRAO die Zurücknahme der Zulassung nicht zwingend vorschreibt. Er hat zutreffend hervorgehoben, der Vermögensverfall und die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden seien beim Antragsteller so tiefgreifend, daß die Zurücknahme wegen des erheblichen Risikos geboten sei. Die sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Bei der Festsetzung des Geschäftswerts hat der Senat den von ihm sonst in Zulassungssachen angenommenen Regelwert von 100.000 DM (BGHZ 39, 110, 115; Senatsbeschluß vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 6/74 = EGE XIII 22, 27) im Hinblick darauf unterschritten, daß der Antragsteller eine Praxis wegen des vorläufigen Berufsverbots seit einiger Zeit nicht mehr ausübt und nach dem Strafurteil vom 26. Mai 1983 wahrscheinlich auch in absehbarer Zukunft nicht mehr ausüben könnte. Girisch Hagen Laufhütte Gribbohm Rössler Siebecke Schaefer