Der Senat sieht keinen Anlaß, auf die Gegenvorstellung des Antragstellers die Festsetzung des Geschäftswertes im Beschluß vom 29. Der Senat hat den Geschäftswert in der vorliegenden ZulassungsSache auf 100,000 EM festgesetzt. Der Antragsteller bittet um Überprüfung dieser Entscheidung und Festsetzung eines niedrigeren Geschäftswertes. Gründe für die Festsetzung eines niedrigeren Geschäftswertes liegen hier nicht vor.
2113 008 BUNDESGERICHTSHOF ArrwZ (B) 4/82 BESCHLUSS in der Zulassungssache der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgericht bezirk vertreten durch ihren Präsidenten, 0 s Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt v. gegen den Assessor Dr. Hubert str. B Antragsteller und Beschwerdegegner, 2^ Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 27. September 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Rössler beschlossen: Der Senat sieht keinen Anlaß, auf die Gegenvorstellung des Antragstellers die Festsetzung des Geschäftswertes im Beschluß vom 29. März 1982 zu ändern. 2S~ Gründe : Der Senat hat den Geschäftswert in der vorliegenden ZulassungsSache auf 100,000 EM festgesetzt. Der Antragsteller bittet um Überprüfung dieser Entscheidung und Festsetzung eines niedrigeren Geschäftswertes. Seine Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Der Geschäftswert von 100.000 EM entspricht dem Wert, den der Senat in Zulassungssachen in der Regel fest setzt. Er orientiert sich an der Höhe der Einnahmen, die ein Bewerber insgesamt aus der Anwaltspraxis im Laufe von etwa fünf bis zehn Jahren erzielen kann oder im Falle der Versagung der Zulassung hätte erzielen können (BGHZ 39, 110, 115 f> Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 = EGE XII, 39, 41 und vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 6/74 = EGE XIII, 22, 27, insoweit in BGHZ 63, 377 nicht abgedruckt). Gründe für die Festsetzung eines niedrigeren Geschäftswertes liegen hier nicht vor. Ein solcher Grund besteht insbesondere nicht darin, daß der Antragsteller, wie er geltend macht, im Falle seiner Zulassung seine anwaltliche Tätigkeit auf die Beratung höherer Angestellter und gleichgestellter Personen auf dem Gebiet der Sozial- und Krankenversicherung hätte beschränken wollen. Es ist nicht zu erkennen, daß bei solcher Beschränkung der Anwalts tätigkeit nicht mit Einnahmen von etwa 100.000 DM in den nächsten fünf bis zehn Jahren zu rechnen ge wesen wäre. Girisch Laufhütte