September 1980 ist er Geschäftsführer und Direktor der Bergbau-Berufsgenossenschaft in Bochum, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Antragsteller hat fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und folgendes geltendgemacht: Die Bergbau-Berufsgenossenschaft habe auf dem Gebiet der Unfallverhütung nur Forschungs- und Beratungsaufgaben; der Erlaß und die Durchsetzung von Unfallverhütungsvorschriften obliege den Bergämtern. Mitglieder der Genossenschaft seien die Unternehmen, nicht die gegen Arbeitsunfälle versicherten Personen; im Bereich Bochum, in dem er als Rechtsanwalt zugelassen werden wolle, gebe es keine Bergbauuntemehmen. Der Ehrengerichtshof hat in dem angefochtenen Beschluß fest ge stellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin geltendgemachte Versagungsgrund nicht vorliege. 1. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts imvereinbar ist. Das ist nicht bei Jeder Tätigkeit, die der Bewerber als Angestellter im öffentlichen Dienst leistet, der Fall. Anders als Richter oder Beamte, denen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 10 BRAO stets zu versagen ist, sind Dauerangestellte im öffentlichen Dienst nur dann von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben der Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährden würde (BGHZ 68, 59, 60; 71, 23, 27; 71, 138, 139). Dienst werde die Belange der Rechtspflege gefährden, nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer acht gelassen werden kann (BGHZ 66, 283, 287 m.w.N.;Senatsbeschlüsse vom 3. Die Gefahr, daß eine Rechtsanwaltstätigkeit des Antragstellers die Interessen der Rechtspflege gefährden kann, liegt nicht fern. Die Bergbau-Berufsgenossenschaft nimmt nicht nur Forschungs- und Beratungsaufgaben auf dem Gebiet der Unfall Verhütung wahr, sondern hat bei Arbeitsunfällen die daraus folgenden Versicherungspflichten zu erfüllen. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Körperschaft, aber auch der Antragsteller als deren Hauptgeschäftsführer in der engeren und weiteren Umgebung seines Wohnortes, in der bedeutende Unerheblich ist der Hinweis des Antragstellers, die Erfüllung von Versicherungspflichten sei - abgesehen von der Bearbeitung von Verfahren vor den Bundesgerichten - Aufgabe der Bezirksverwaltungen und nicht der Hauptverwaltung. Dennoch ist ihm als dem Hauptgeschäftsführer die gesamte Tätigkeit der Körperschaft zuzurechnen, und sie wird ihm auch in den Augen der Bevölkerung zugerechnet. Bei Recht suchenden kann deshalb der Eindruck entstehen, der in bedeutender Stellung öffentliche Aufgaben wahrnehmende Antragsteller habe größere und weitergehende Möglichkeiten bei der Wahrnehmung von Interessen eines Mandanten als ein Rechtsanwalt, der eine derartige hauptberufliche Tätigkeit nicht ausübt. In dem Bereich der Vorstellungen der Beteiligten genügt aber schon der Schein des Bestehens der Möglichkeit, daß die dienstliche Stellung zur Förderung privater Interessen genützt werden könne, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege anzunehmen (BGHZ 66, 283, 287). Mit dem vom Senat in BGHZ 49, 295 (ausführlicher abgedruckt in NJW 1968 , 840) entschiedenen Fall ist der des Antragstellers nach der Bedeutung der von ihm eingenommenen Stellung nicht vergleichbar. Darauf, daß sein Amtsvorgänger als Rechtsanwalt zuge-lassen war, kann sich der Antragsteller nicht berufen, d<* es keine "Gleichkeit im Unrecht" gibt (vgl. Die Tätigkeit des Antragstellers in herausragender Stellung im öffentlichen Dienst, wie sie der Antragsteller ausübt, steht nach alledem der Zulassung zur Rechtsanwalt -schaft im Sinne des § 7 Nr. 8 BRAO entgegen.
2113 020 S? BUNDESGERICHTSHOF Anwz (b) 4/82 BESCHLUSS in der ZulassungsSache der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk H^P, vertreten durch ihren Präsidenten, Hpp, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt v. E^P gegen den Assessor Dr. Hubert Bp||^p, ^p^pistr. P, B^pP Antragsteller und Beschwerdegegner, 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 29. März 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch die Richter Prof* Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. September 1981 ergangene Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen aufgehoben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewi e s en • Es wird festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 13. März 1981 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliegt. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der am 28. Januar 1929 geborene Antragsteller hat am 20. Juli 1956 die große juristische Staatsprüfung bestanden. In den Jahren 1957 bis 1980 war er Beamter, zunächst in der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, anschließend im Bundesgebiet, in den Jahren 1963 bis 1973 beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, zuletzt als Ministerialrat, und in den Jahren 1973 bis 1980 als Direktor bei der Bundesknappschaft. Mit Ablauf des 31. August 1980 wurde er auf sein Verlangen aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Seit dem 1. September 1980 ist er Geschäftsführer und Direktor der Bergbau-Berufsgenossenschaft in Bochum, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er wird dort - als Angestellter - nach B 6 der Bundesbesoldungsordnung besoldet. Seit dem 23« Dezember I960 betreibt der Antragsteller seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Er hat beantragt, ihn beim Amts- und Landgericht Bochum als Rechtsanwalt zuzulassen. Der Vorstand der Bergbau-Berufsgenossenschaft hat mit Schreiben vom 18. Dezember 1980 durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden folgende Erklärung abgegeben: "Herr Dr. BHauptgeschäftsführer der Bergbau-Berufsgenossenschaft, bewirbt sich um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Gegen die Wahrnehmung von Pflichtmandaten bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken." Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 13. März 1981 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltendgemacht. Der Antragsteller sei als Dauerängestellter im öffentlichen Dienst tätig. Übe er als solcher den Anwaltsberuf aus, so sei eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege zu befürchten. Als Hauptgeschäftsführer der Bergbau-Berufsgenossenschaft habe er deren laufende Verwaltungsgeschäfte zu führen, darunter deren Vertretung vor den Bundesgerichten und gegenüber Behörden des Bundes und der Länder sowie den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger. Er werde, wenn er auf der anderen Seite als Rechtsanwalt einen Versicherten vertrete, immer wieder in konkrete Interessenkollisionen kommen. Der Antragsteller hat fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und folgendes geltendgemacht: Die Bergbau-Berufsgenossenschaft habe auf dem Gebiet der Unfallverhütung nur Forschungs- und Beratungsaufgaben; der Erlaß und die Durchsetzung von Unfallverhütungsvorschriften obliege den Bergämtern. Mitglieder der Genossenschaft seien die Unternehmen, nicht die gegen Arbeitsunfälle versicherten Personen; im Bereich Bochum, in dem er als Rechtsanwalt zugelassen werden wolle, gebe es keine Bergbauuntemehmen. Rechtsbeziehungen zu einzelnen gegen Unfall versicherte Personen entstünden erst nach einem Arbeitsunfall. Die in solchen Fällen zu erbringenden Leistungen würden von den Bezirksverwaltungen der Berufsgenossenschaft, die mit eigenen Organen ausgestattet seien, in eigener Zuständigkeit gewährt. Die Bezirksverwaltungen führten auch die Verfahren vor den Gerichten. Nur die höchst seltenen Rechtsmittelverfahren vor den Bundesgerichtö würden von der Hauptverwaltung bearbeitet. Interessen der Rechtspflege würden also durch seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht gefährdet. Vorsorglich erkläre er, daß er keine anwaltlichen Vertretungen übernehmen werde, die berufsgenossenschaftliche Angelegenheiten zu dem Gegenstand hätten. Der Ehrengerichtshof hat in dem angefochtenen Beschluß fest ge stellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin geltendgemachte Versagungsgrund nicht vorliege. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. II. Das nach § 42 Abs. 3 und 4 BRAO zulässige Rechtsmittel ist begründet. 1. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts imvereinbar ist. Das ist nicht bei Jeder Tätigkeit, die der Bewerber als Angestellter im öffentlichen Dienst leistet, der Fall. Anders als Richter oder Beamte, denen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 10 BRAO stets zu versagen ist, sind Dauerangestellte im öffentlichen Dienst nur dann von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben der Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährden würde (BGHZ 68, 59, 60; 71, 23, 27; 71, 138, 139). Dabei genügt nicht Jede irgendwie denkbare Gefährdung der Interessen der Rechtspflege (BGHZ 64, 294, 295). Die Zulassung ist vielmehr nur dann zu verweigern, wenn die Möglichkeit, die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben der Tätigkeit im öffentlichen Dienst werde die Belange der Rechtspflege gefährden, nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer acht gelassen werden kann (BGHZ 66, 283, 287 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 20/79 -; vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 4/80 - und vom 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 21/81 ). Ob eine derartige Gefahr gegeben ist, ist im Einzelfall auf Grund der Gestaltung des Angestellten* Verhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen (vgl, dazu BGHZ 49, 295; BGH Beschl. vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 1/75 = LM BRAO § 7 Ziffer 8 Nr. 30 = MDR 1975, 928). Dabei ist sowohl der Aufgabenbereich der Körperschaft, dessen Angestellter der Bewerber ist (vgl. BGHZ 68, 59 m.w.N. zur Industrie- und Handelskammer), als auch deren Bedeutung am Wohnsitz des Bewerbers und in der engeren und weiteren Umgebung (vgl. BGHZ 66, 283 zur katholischen Kirche) zu berücksichtigen. 2. Die Gefahr, daß eine Rechtsanwaltstätigkeit des Antragstellers die Interessen der Rechtspflege gefährden kann, liegt nicht fern. Die Bergbau-Berufsgenossenschaft nimmt nicht nur Forschungs- und Beratungsaufgaben auf dem Gebiet der Unfall Verhütung wahr, sondern hat bei Arbeitsunfällen die daraus folgenden Versicherungspflichten zu erfüllen. Daß einer solchen Sondereinrichtung der sozialen Sicherung der Arbeitnehmer im Bergbau, zu demindest in den Augen der darin Beschäftigten, eine herausragende Rolle zugemessen wird, bedarf keiner näheren Erörterung. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Körperschaft, aber auch der Antragsteller als deren Hauptgeschäftsführer in der engeren und weiteren Umgebung seines Wohnortes, in der bedeutende Unternehmungen des Bergbaus ihren Sitz haben - wenn auch nicht mehr in Bochum selbst, wie der Antragsteller vorträgt bekannt ist. Unerheblich ist der Hinweis des Antragstellers, die Erfüllung von Versicherungspflichten sei - abgesehen von der Bearbeitung von Verfahren vor den Bundesgerichten - Aufgabe der Bezirksverwaltungen und nicht der Hauptverwaltung. Dennoch ist ihm als dem Hauptgeschäftsführer die gesamte Tätigkeit der Körperschaft zuzurechnen, und sie wird ihm auch in den Augen der Bevölkerung zugerechnet. Bei Recht suchenden kann deshalb der Eindruck entstehen, der in bedeutender Stellung öffentliche Aufgaben wahrnehmende Antragsteller habe größere und weitergehende Möglichkeiten bei der Wahrnehmung von Interessen eines Mandanten als ein Rechtsanwalt, der eine derartige hauptberufliche Tätigkeit nicht ausübt. Umgekehrt könnte eine Partei, die einen im öffentlichen Dienst an einflußreicher Stelle hauptberuflich tätigen Rechtsanwalt zu dem Gegner hat, den Eindruck der Benachteiligung gewinnen. In dem Bereich der Vorstellungen der Beteiligten genügt aber schon der Schein des Bestehens der Möglichkeit, daß die dienstliche Stellung zur Förderung privater Interessen genützt werden könne, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege anzunehmen (BGHZ 66, 283, 287). Bei der Bedeutung der Bergbau-Berufsgenossenschaft in dem Gebiet, in dem der Antragsteller als Rechtsanwalt tätig werden möchte, sind darüber hinaus mannigfache Möglichkeiten von Pflichtenkollisionen denkbar und keineswegs fernliegend, etwa dann, wenn ein im Bergbau beschäftigter Mandant nach der Übernahme des Mandates einen Betriebsunfall erleidet und deshalb Ansprüche gegen die Bergbau-Berufsgenossenschaft geltend macht. Es ist nicht auszuschließen, daß der Antragsteller - sei es auch ungewollt oder unbewußt - einen solchen Anspruch als Vertreter der belangten Körperschaft nicht unbefangen beurteilen wtirde (vgl. BGHZ 68, 59, 61). Mit dem vom Senat in BGHZ 49, 295 (ausführlicher abgedruckt in NJW 1968 , 840) entschiedenen Fall ist der des Antragstellers nach der Bedeutung der von ihm eingenommenen Stellung nicht vergleichbar. Daß der Antragsteller bereit ist zu versichern, daß keine Vertretungen übernehmen werde, die berufsgenossenschaftliche Angelegenheiten zu dem Gegenstand hätten, ist unerheblich. Eine solche Versicherung erzeugt keine Rech bindung (Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (ß) 12/77 = LM BRAO § 20 Nr. 4; vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (6) 16/80 - und vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 33/80). Darauf, daß sein Amtsvorgänger als Rechtsanwalt zuge-lassen war, kann sich der Antragsteller nicht berufen, d<* es keine "Gleichkeit im Unrecht" gibt (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 4/74 * EGE XIII 16, 18 - und vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 18/80). 3. Die Tätigkeit des Antragstellers in herausragender Stellung im öffentlichen Dienst, wie sie der Antragsteller ausübt, steht nach alledem der Zulassung zur Rechtsanwalt -schaft im Sinne des § 7 Nr. 8 BRAO entgegen. Girisch Hagen Laufhütte Gribbohm Petersen Pfleger Kohlndorfer