Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. April 1974 vor dem vom Abgeordnetenhaus von Berlin zur Untersuchung etwaiger Unregelmäßigkeiten beim Grundstückserwerb für den "S^mU^ KreiselM gebildeten Untersuchungsausschuß gemacht hatte. Mai 1974 berichtigt hat, ist er durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 5. April 1980 hat der Antragsteller beantragt, ihn zur Rechtsanwaltschaft in Berlin zuzulassen. September 1980 hat der Vorstand der Antragsgegnerin geltend gemacht, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 3RA0 vorliege, weil der Angeklagte durch seine Falschaussage vör dem Untersuchungsausschuß sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das ihn unwürdig erscheinen lasse, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Januar 1981 ergangenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof festgestellt, daß der geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliege. Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund der Unwürdigkeit ist ausschließlich auf das Ver- | halten gestützt, das Gegenstand der Verurteilung durch das red®j*j kräftige Urteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 5. Etwaige der Tilgung entgegenstehende Gründe (§45 Abs. 2 und 3 BZRG) sind nicht ersichtlich. Eine strafrechtliche Verurteilung und die ihr zugrunde liegende Tat dürfen dem Betroffenen in Fällen der Tilgungsreife aber grundsätzlich im Rechtsverkehr Von der Ausnahmeregelung des § 50 Abs. 1 BZRG ist hier dessen Nr. 4 zu erwägen, nach der eine frühere Tat berücksichtigt werden darf, wenn die Zulassung des Betroffenen zu einem Beruf zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde. Grundsätzlich ist zwar derjenige nicht geeignet, Rechtsanwalt zu sein, der seine Pflicht verletzt hat, vor Gerichten oder zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stellen wahre Aussagen zu machen (BGH, Beschluß vom 6. Bei der Bewertung der von dem Antragsteller gemachten Falschaussagen sind aber Gründe zu berücksichtigen, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen. Er war durch sie - was das Landgericht Berlin in seinem die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 5. Insbesondere hat der Antragsteller seine Falschaussage so rechtszeitig berichtigt, daß die Berichtigung bei der Entscheidung des Untersuchungsausschusses noch berücksichtigt werden konnte (§ 158 StGB). Hiervon 4 wird ihn nach der Überzeugung des Senats auch der Eindruck abhalten, den das gegen ihn durchgeführte mit erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen verbundene strafrechtliche Verfahren auf ihn mit Sicherheit gemacht hat. Nach alledem ist die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht mit einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 4 BZRG verbunden.
2113 052 BUNDESGERICHTSHOF AnvZ (B) 4/81 BESCHLUSS in dem Verfahren der Rechtsanwaltskammer B' Präsidenten, vertreten durch ihren B< Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen den Oberfinanzpräsidenten a.D. Pr. Klaus Allee Bi Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte: wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 7. Dezember 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Petersen, Dr. Kohlndorfer und Dr. Weise nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 1981 ergangenen Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100 000 OM festgesetzt. s/ Gründe I. Der am 21. Juli 1921 geborene Antragsteller, der am 18. November 1949 in Berlin die große juristische Staatsprüfung bestanden hat, war seit dem 1. April 1970 Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Berlin. Am 9. Mai 1974 wurde er wegen des Verdachts eines Dienstvergehens vom Dienst suspendiert. Anlaß für die Suspendierung war eine uneidliche Aussage, die er am 30. April 1974 vor dem vom Abgeordnetenhaus von Berlin zur Untersuchung etwaiger Unregelmäßigkeiten beim Grundstückserwerb für den "S^mU^ KreiselM gebildeten Untersuchungsausschuß gemacht hatte. Bei dieser Aussage machte er auch Angaben zu einem Aufenthalt mit der Architektin in einem Hotel im Harz, bei dem er mit dieser ein Doppelzimmer bewohnt hatte. Wahrheitswidrig und wider besseres Wissen erklärte er in seiner Vernehmung, er habe ein neben dem Doppelzimmer gelegenes Einzelzimmer benutzt. Wegen dieser trotz mehrerer Vorhalte aufrechterhaltenen uneidlichen Falschaussage, die er durch ein an den Vorsitzenden des Ausschusses gerichtetes Schreiben vom 1. Mai 1974 berichtigt hat, ist er durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 5. September 1975 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen ä 160 DM verurteilt worden. Der Antragsteller ist am 16. November 1979 aus Krankheitsgründen in den Ruhestand versetzt worden. Seine Pensionsansprüche als Oberfinanzpräsident hat das Bundesdisziplinargericht durch Urteil vom 25. März 1980 auf die Dauer von 5 Jahren um monatlich ein Fünftel gekürzt. 4 Mit Schreiben vom 11. April 1980 hat der Antragsteller beantragt, ihn zur Rechtsanwaltschaft in Berlin zuzulassen. In seinem Gutachten vom 29. September 1980 hat der Vorstand der Antragsgegnerin geltend gemacht, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 3RA0 vorliege, weil der Angeklagte durch seine Falschaussage vör dem Untersuchungsausschuß sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das ihn unwürdig erscheinen lasse, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Ent- ^ Scheidung beantragt. Durch den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 1981 ergangenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof festgestellt, daß der geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliege. Mit der sofortigen Beschwerde verficht die Antragsgegnerin ihre entgegengesetzte Auffassung weiter. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 3 BRAO zulässig, i Es hat jedoch keinen Erfolg. 1. Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund der Unwürdigkeit ist ausschließlich auf das Ver- | halten gestützt, das Gegenstand der Verurteilung durch das red®j*j kräftige Urteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 5. September ; 1975 gewesen ist. Diese Verurteilung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen lag am 29. September 1980, als die Antragsgegnerin! die vom Antragsteller angefochtene Stellungnahme abgab, mehr als fünf Jahre zurück. Die Voraussetzungen für die Tilgung der Eintragung der Verurteilung im Bundeszentralregister (§§ 43, 44 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 i.V.m. § 34 BZRG) waren damit erfüllt. Etwaige der Tilgung entgegenstehende Gründe (§45 Abs. 2 und 3 BZRG) sind nicht ersichtlich. Eine strafrechtliche Verurteilung und die ihr zugrunde liegende Tat dürfen dem Betroffenen in Fällen der Tilgungsreife aber grundsätzlich im Rechtsverkehr 5 nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden (§49 Abs. 1 BZRG). Von der Ausnahmeregelung des § 50 Abs. 1 BZRG ist hier dessen Nr. 4 zu erwägen, nach der eine frühere Tat berücksichtigt werden darf, wenn die Zulassung des Betroffenen zu einem Beruf zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde. Diese Voraussetzungen liegen bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht erst in solchen Fällen vor, in denen eine konkrete Gefährdung gegeben ist, sondern schon dann, wenn eine erhebliche Gefährdung nach Sachlage nicht ausgeschlossen ist. Dafür müssen, was der Senat wiederholt ausgesprochen hat, (Beschlüsse vom 20. März 1972 - AnwZ (B) 24/71 = NJW 1972, 1203; vom 15. Januar 1973 - - AnwZ (B) 2/72 = EGE XII, 43; vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 36/75 = EGE XIII, 97 und vom 12. Dezember 1977 - AnwZ (B) 16/77), gewisse Anhaltspunkte gegeben sein. Das können Art und Schwere der Tat, das Verhalten des Bewerbers nach der Tat, seine Persönlichkeit oder die Lage sein, in die der Bewerber im Falle der Zulassung kommen würde. 2. Umstände dieser Art, die der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstehen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Grundsätzlich ist zwar derjenige nicht geeignet, Rechtsanwalt zu sein, der seine Pflicht verletzt hat, vor Gerichten oder zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stellen wahre Aussagen zu machen (BGH, Beschluß vom 6. Dezember 1965 AnwZ (B) 14/65 = EGE IX 10, 14). Bei der Bewertung der von dem Antragsteller gemachten Falschaussagen sind aber Gründe zu berücksichtigen, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen. Die wahrheitswidrig beantworteten Fragen betrafen sein Intimleben und standen mit dem vom Untersuchungsausschuß aufzuklärenden Sachverhalt nur mittelbar im Zusammenhang. Er war durch sie - was das Landgericht Berlin in seinem die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 5. September 1975 verwerfenden Urteil vom 19. Februar 1976 ausdrücklich strafmildernd angeführt hat -"in eine besonders peinliche Lage versetzt worden ..., die es ihm schwer machte, vor aller Öffentlichkeit bei der Wahrheit zu bleiben”. Insbesondere hat der Antragsteller seine Falschaussage so rechtszeitig berichtigt, daß die Berichtigung bei der Entscheidung des Untersuchungsausschusses noch berücksichtigt werden konnte (§ 158 StGB). Dies zeigt, daß er nicht bedenkenlos und aus rechtsfeindlicher Gesinnung gehandelt hat, sondern daß seine Fehlhandlung eine auf einer Ausnahmesituatior beruhende - alsbald korrigierte - Entgleisung darstellt. . Es ist deshalb nicht anzunehmen, daß der Antragsteller, fall3 er überhaupt nochmals in eine vergleichbare Lage kommen sollte wiederum ähnliche Unrechtshandlungen begehen wird. Hiervon 4 wird ihn nach der Überzeugung des Senats auch der Eindruck abhalten, den das gegen ihn durchgeführte mit erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen verbundene strafrechtliche Verfahren auf ihn mit Sicherheit gemacht hat. Nach alledem ist die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht mit einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 4 BZRG verbunden. Die Wertfestsetzung folgt aus § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO. Es besteht kein Anlaß, von dem in Zulassungssachen vom Senat auch sonst angenommenen Regelwert von 100 000 EM nach unten abzuweichen (vgl. BGKZ 39, 110, 115/116, Senatsbeschl. vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 = EGE XII 39, 41). Girisch Hagen Gribbohm Jähnke Petersen Kohlndorfer Weise i