Im März 1958 wurde der Antragsteller als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Oldenburg zugelassen. Dezember I960 die Auffassung des Kammervorstandes dahingehend mit, es handele sich "bei der Tätigkeit von Rechtsanwalt We^mH für den Erbgroßherzog von Oldenburg um eine echte Syndikustätigkeit im Sinne von § 46 BRAO, die mit der Ausübung des Anwaltsberufs vereinbar" sei. April 1974 unterrichtete der Präsident der Rechtsanwaltskammer in Oldenburg den Präsidenten des Oberlandesgerichts von der Auffassung des Kammervorstandes, der Antragsteller erfülle "nicht mehr die Voraussetzungen für die Zulassung, da er weder eine Kanzlei unterhält noch regelmäßig in Oldenburg zu erreichen ist". November I960 - AnwZ (B) 2/60 - (= BGHZ 33, 266, 268) hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die (auch sonst unbestrittene) Auffassung vertreten, daß ein Syndikus, der Rechtsanwalt werden will (§ 7 Nr. 8 BRAO), rechtlich und tatsächlich in der Lage sein muß, den Anwaltsberuf neben Denn es ist unstreitig, daß der Antragsteller neben seiner Tätigkeit für den Erbgroßherzog von Oldenburg zur Ausübung des Anwaltsberufs in nicht unerheblichem Umfang rechtlich und tatsächlich von Anfang an in der Lage war und auch heute noch ist. 2. Ob ein Anwaltsbewerber - überhaupt ein solcher und jedenfalls einer, der als Syndikus tätig ist - den Willen haben muß, den Anwaltsberuf nach seiner Zulassung in nennens' wertem Umfang, mehr als nur gelegentlich, auszuüben, hat der Senat bisher noch nicht entscheiden müssen. Der bereits zugelassene Rechtsanwalt muß seine anwaltliche Tätigkeit im allgemeinen in den Fällen zur Verfügung stellen, in denen er von den zuständigen Gerichten einem Rechts suchenden zu dem Armenanwalt oder Pflichtverteidiger bestellt wird. In der vorliegenden Sache haben die Antragsgegnerin und der Kammervorstand übrigens nicht einmal behauptet, daß der Antragsteller neben seiner Angestelltentätigkeit für den Erbgroßherzog von Oldenburg nicht auch in einem mehr als nur ganz unerheblichen Umfang anwaltliche (z. Jedenfalls wird der Bestand der Anwaltszulassung des Antragstellers nicht davon berührt, ob er sich den Rechts suchenden für Sachen, die bei den Gerichten seiner Zulassung (Amtsgericht und Landgericht in Oldenburg) anhängig sind oder werden sollen, zur Verfügung stellt oder daran von vornherein uninteressiert ist. 3. Zutreffend erwähnt der angefochtene Beschluß als Willen des Gesetzes, daß die Kanzlei deswegen r,am Sitz” des Gerichts (der Zulassung) - richtiger allgemein im Hinblick auf Abs. 2 Satz 2 und besonders Abs.3 des § 27 BRAO: im Bezirk eines der Zulassungsgerichte - unterhalten werden muß, "damit der Rechtsanwalt mit diesem Gericht und den Rechts suchenden in enger Verbindung bleibt” (vgl. Unrichtig ist aber der anschließende Satz des angefochtenen Beschlusses: "Mit der allein formalen Einrichtung einer Kanzlei, also ohne persönlichen Einsatz des Rechtsanwalts", wäre der vom Gesetzgeber angestrebte Zweck nicht erreichbar. Daß in der vorliegenden Sache die "formalen” Voraussetzungen gegeben sind, wird von der Antragsgegnerin und auch vom Ehrengerichtshof gerade nicht in Frage gestellt. b) Zu prüfen ist vielmehr, ob und unter welchen Voraussetzungen auch ”ohne persönlichen Einsatz des Rechtsanwalts” mit der "formalen” Einrichtung und Unterhaltung einer Kanzlei der dem Gesetz entsprechende Zweck, die Verbindung mit den Gerichten und dem Publikum herzustellen, in dem erforderlichen Maße sichergestellt wird. März 1961 - AnwZ (B) 15/60 - (BGHZ 34, 382, 391/392) hat der Senat den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO für einen Anwaltsbewerber als gegeben erachtet, der als Syndikus in einer rund eine Fahrstunde entfernten Nachbarstadt ganztägig tätig war und der überdies wegen Fehlens einer Kanzleikraft tagsüber nicht in seiner Kanzlei am Zulassungsort erreichbar war. In der gemeinsamen Kanzlei des Antragstellers und des Rechtsanwalts Weidt ist eine Bürovorsteherin vorhanden. andererseits notwendig oder wenigstens zweckmäßig ist, daß sich der Anwalt während der üblichen Geschäftszeit regelmäßig in seiner Kanzlei bereithält, sofern er nicht durch Gerichtstermine oder andere Dienstgeschäfte abgehalten wird, hängt von den besonderen Verhältnissen des einzelnen Rechtsanwalts ab. Bei einem solchen Rechtsanwalt wird man aber von der gebotenen Unterhaltung einer "Kanzlei" nur sprechen können, wenn er sich während der üblichen Sprech- und Geschäftszeit Bei ihm kann auch Mohne persönlichen Einsatz" in den Geschäftsräumen auf die Weise, wie es beim Antragsteller seit Jahren geschieht, die Verbindung zwischen dem Anwalt einerseits und den Gerichten sowie dem Publikum andererseits in ausreichendem Maße gehalten werden. Die Antragsgegnerin und der Kammervorstand haben nicht einen einzigen Fall anführen können, in dem es wegen des Fehlens des "persönlichen Einsatzes des Rechtsanwalts" in der "formal" ausreichend eingerichteten Kanzlei zu Unzuträglichkeiten gekommen wäre.
2124 084 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 4/76 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Herbert AflHistraße - Antragstellers und Beschwerdeführers - gegen die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Oldenburg, - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 ~ Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 25, Oktober 1976 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Fischer, die Richter Börtzler, Hürxthal und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Brandner beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 28. Januar 1976 sowie die Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 12. März 1975 - I W 96 - aufgehoben. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 50.000 IM festgesetzt. Gründe : I. 1. Der Antragsteller ist 1920 geboren. Im Novem ber 1956 hat er die große Juristische Staatsprüfung bestanden. Im März 1958 wurde der Antragsteller als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Oldenburg zugelassen. Seine Wohnung hatte er in Ofl^ (straße 0. Seine Kanzlei errichtete er in AflH^straße Ä» Diese Büroräume sind die Kanzleiräume seines ehemaligen Ausbildungsanwalts mit dem er also Kanzleigemeinschaft eingegangen ist 2. Mit Schreiben vom 31. Oktober I960 teilte der Antragsteller dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mit, daß er ab 15. November I960 in einem ständigen Beschäftigungsverhältnis zu dem Erbgroßherzog von Oldenburg stehen werde. Er habe aber die Absicht und auch die Möglichkeit, daneben den freien Anwaltsberuf weiter auszuüben. Allerdings werde er "oft ortsabwesend” sein und künftig "nur die Mandate annehmen und bearbeiten, ... die er regelmäßig in eigener Person vor Gericht vertreten" könne. Der Hauptwohnsitz des Erbgroßherzogs befinde sich in Rastede. Er selbst werde seinen Wohnsitz in Oldenburg und seine Kanzlei dortselbst in der Achternstraße 69 beibehalten. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer in Oldenburg teilte in einem an den Oberlandesgerichtspräsidenten gerichteten Schreiben vom 16. Dezember I960 die Auffassung des Kammervorstandes dahingehend mit, es handele sich "bei der Tätigkeit von Rechtsanwalt We^mH für den Erbgroßherzog von Oldenburg um eine echte Syndikustätigkeit im Sinne von § 46 BRAO, die mit der Ausübung des Anwaltsberufs vereinbar" sei. 3. Mit Schreiben vom 25. April 1974 unterrichtete der Präsident der Rechtsanwaltskammer in Oldenburg den Präsidenten des Oberlandesgerichts von der Auffassung des Kammervorstandes, der Antragsteller erfülle "nicht mehr die Voraussetzungen für die Zulassung, da er weder eine Kanzlei unterhält noch regelmäßig in Oldenburg zu erreichen ist". Der Antragsteller wurde hierzu gehört. Er teilte mit, er habe nach wie vor seinen (zweiten) Wohnsitz in Oldenburg; dort sei seine Kanzlei eingerichtet und in den seinerzeit angezeigten Verhältnissen hätten sich "Veränderungen nicht ergeben". Gleichwohl nahm der Präsident des Oberlandesgerichts mit Verfügung vom 12. März 1975 die örtliche Zulassung des Antragstellers u als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht in Oldenburg sowie zugleich seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 35 Abs, 1 Nr. 5 in Verb. m. § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO zurück. In der Verfügung ist nicht davon die Rede, daß der Antragsteller seinen Wohnsitz im Oberlandesgerichtsbezirk aufgegeben habe. Es ist vielmehr darauf abgestellt, daß der Antragsteller, ohne insoweit von seinen Pflichten gemäß § 27 (in Verb. m. § 29 Abs. 1) BRAO entbunden zu sein, seine Kanzlei innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks aufgegeben habe. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung begehrt. Der Ehrengerichtshof hat mit dem Jetzt angefochtenen Beschluß diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel nötigt zur Aufhebung des Beschlusses des Ehrengerichtshofs sowie der Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts. Beide legen den Begriff der 'Einrichtung" und "Unterhaltung" einer Kanzlei (§27 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 BRAO) falsch aus und vermengen dabei Gesichtspunkte, die zu trennen sind. 1. Seit seiner Entscheidung vom 7. November I960 - AnwZ (B) 2/60 - (= BGHZ 33, 266, 268) hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die (auch sonst unbestrittene) Auffassung vertreten, daß ein Syndikus, der Rechtsanwalt werden will (§ 7 Nr. 8 BRAO), rechtlich und tatsächlich in der Lage sein muß, den Anwaltsberuf neben seiner Angestelltentätigkeit in einem nennenswerten - wenn auch beschränkten - Umfang, jedenfalls mehr als bloß gelegentlich auszuüben. Ob das für die Anwendung des Rücknahmegrundes des § 15 Nr. 2 BRAO von Bedeutung ist, kann hier offenbleiben. Denn es ist unstreitig, daß der Antragsteller neben seiner Tätigkeit für den Erbgroßherzog von Oldenburg zur Ausübung des Anwaltsberufs in nicht unerheblichem Umfang rechtlich und tatsächlich von Anfang an in der Lage war und auch heute noch ist. 2. Ob ein Anwaltsbewerber - überhaupt ein solcher und jedenfalls einer, der als Syndikus tätig ist - den Willen haben muß, den Anwaltsberuf nach seiner Zulassung in nennens' wertem Umfang, mehr als nur gelegentlich, auszuüben, hat der Senat bisher noch nicht entscheiden müssen. Das braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Der bereits zugelassene Rechtsanwalt muß seine anwaltliche Tätigkeit im allgemeinen in den Fällen zur Verfügung stellen, in denen er von den zuständigen Gerichten einem Rechts suchenden zu dem Armenanwalt oder Pflichtverteidiger bestellt wird. Außerdem muß er die Aufträge in Angelegenheiten, in denen er sich von Rechts suchenden zu dem Vertreter oder Berater hat bestellen lassen, ordnungsgemäß ausführen. Daneben muß er diejenigen Pflichten erfüllen, die ihm seiner Anwaltskammer und ihren Organen gegenüber obliegen (Beitragszahlung, Beantwortung von Anfragen u. dergl.). Von solchen Fällen abgesehen kann der einmal zugelassene Rechtsanwalt kraft der ihm gesetzlich garantierten Freiheit und Unabhängigkeit der Berufsausübung (§§ 1, 2 BRAO) eigenverantwortlich nach eigenem Ermessen darüber befinden, welche Aufträge auf dem Gebiete der Rechtsberatung und Rechts Vertretung (§ 3 Abs. 1 BRAO) er annehmen will und ob er - gleich aus welchen Gründen, auf kürzere i r • j. u oder längere Dauer - überhaupt Aufträge von Rechtssuchenden entgegennehmen will (Börtzler in Der Syndikusanwalt, Ehrengabe für Bruno Heusinger, S. 120/121), In der vorliegenden Sache haben die Antragsgegnerin und der Kammervorstand übrigens nicht einmal behauptet, daß der Antragsteller neben seiner Angestelltentätigkeit für den Erbgroßherzog von Oldenburg nicht auch in einem mehr als nur ganz unerheblichen Umfang anwaltliche (z. B. rechtsberatende) Tätigkeit in den vergangenen Jahren entfaltet habe und jetzt entfalte. Jedenfalls wird der Bestand der Anwaltszulassung des Antragstellers nicht davon berührt, ob er sich den Rechts suchenden für Sachen, die bei den Gerichten seiner Zulassung (Amtsgericht und Landgericht in Oldenburg) anhängig sind oder werden sollen, zur Verfügung stellt oder daran von vornherein uninteressiert ist. 3. Zutreffend erwähnt der angefochtene Beschluß als Willen des Gesetzes, daß die Kanzlei deswegen r,am Sitz” des Gerichts (der Zulassung) - richtiger allgemein im Hinblick auf Abs. 2 Satz 2 und besonders Abs. 3 des § 27 BRAO: im Bezirk eines der Zulassungsgerichte - unterhalten werden muß, "damit der Rechtsanwalt mit diesem Gericht und den Rechts suchenden in enger Verbindung bleibt” (vgl. BGH, Beschluß vom 3. März 1969, EGE X 75, 79 und BayEGH, Beschluß vom 10. November I960, EGE VI 169-171). Unrichtig ist aber der anschließende Satz des angefochtenen Beschlusses: "Mit der allein formalen Einrichtung einer Kanzlei, also ohne persönlichen Einsatz des Rechtsanwalts", wäre der vom Gesetzgeber angestrebte Zweck nicht erreichbar. a) Welche Anforderungen "formal” an die Errichtung einer Kanzlei zu stellen sind - in Betracht kommen z. B. die Ausstattung mit Fachliteratur und Schreibmaschine, Verpflichtung einer Hilfskraft, Anbringung eines Kanzleischildes, Femsprechanschluß nebst Eintragung im Fem-sprechbuch (vgl. BGHZ 38, 6, 11) - braucht hier nicht erörtert zu werden. Daß in der vorliegenden Sache die "formalen” Voraussetzungen gegeben sind, wird von der Antragsgegnerin und auch vom Ehrengerichtshof gerade nicht in Frage gestellt. b) Zu prüfen ist vielmehr, ob und unter welchen Voraussetzungen auch ”ohne persönlichen Einsatz des Rechtsanwalts” mit der "formalen” Einrichtung und Unterhaltung einer Kanzlei der dem Gesetz entsprechende Zweck, die Verbindung mit den Gerichten und dem Publikum herzustellen, in dem erforderlichen Maße sichergestellt wird. In seiner Entscheidung vom 20. März 1961 - AnwZ (B) 15/60 - (BGHZ 34, 382, 391/392) hat der Senat den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO für einen Anwaltsbewerber als gegeben erachtet, der als Syndikus in einer rund eine Fahrstunde entfernten Nachbarstadt ganztägig tätig war und der überdies wegen Fehlens einer Kanzleikraft tagsüber nicht in seiner Kanzlei am Zulassungsort erreichbar war. In der gemeinsamen Kanzlei des Antragstellers und des Rechtsanwalts Weidt ist eine Bürovorsteherin vorhanden. Damit ist gewährleistet, daß Besucher, die in der Kanzlei vorsprechen, oder daß Anrufer, die den Antragsteller sprechen wollen, zu den üblichen Geschäftszeiten sachgemäße Auskünfte erhalten. Besuchern, die den Antragsteller um Übernahme eines neuen Mandats bitten wollen, kann dies durch die Bürovorsteherin im Auftrag des Antragstellers ebenso abgelehnt werden wie unmittelbar durch den Antragsteller im Falle seiner Anwesenheit, In geeigneten Fällen kann durch die Bürovorsteherin zwischen dem Besucher oder Anrufer und dem Antragsteller eine fernmündliche Verbindung vermittelt oder es kann ein Termin für eine Besprechung vereinbart werden. In Eilfällen - z. B. in einer vom Antragsteller bereits übernommenen Terminssache oder bei einer Neubestellung des Antragstellers zu dem Pflichtverteidiger oder Prozeß Vertreter - kann es ermöglicht werden, daß der Antragsteller bereits an dem auf die Verständigung der Kanzlei folgenden nächsten Morgen zu Geschäftsbeginn auf der Kanzlei oder an der betreffenden Gerichtsstelle in Oldenburg eintrifft. Für den Antragsteller eingehende Postsendungen, besonders Zustellungen, können vom Kanzleipersonal, durchgesehen und auf etwaige Eilbedürftigkeit geprüft werden; gegebenenfalls kann dann auch insoweit der Antragsteller rasch verständigt werden, so daß die Erledigung der Angelegenheit ohne Verzögerung und Schwierigkeiten ermöglicht wird. Ob es zur Aufrechterhaltung und Erleichterung der Verbindung zwischen einem Rechtsanwalt einerseits und den Gerichten, dem Publikum, anderen Anwälten usw. andererseits notwendig oder wenigstens zweckmäßig ist, daß sich der Anwalt während der üblichen Geschäftszeit regelmäßig in seiner Kanzlei bereithält, sofern er nicht durch Gerichtstermine oder andere Dienstgeschäfte abgehalten wird, hängt von den besonderen Verhältnissen des einzelnen Rechtsanwalts ab. So muß ein Rechtsanwalt keine Hilfskraft anstellen und beschäftigen, wenn er wegen des geringen Umfangs seiner Geschäfte - z. B. als noch nicht eingeführter "Anfänger" im Beruf - die anfallende Arbeit, auch Schreibarbeit, selbst erledigen kann. Bei einem solchen Rechtsanwalt wird man aber von der gebotenen Unterhaltung einer "Kanzlei" nur sprechen können, wenn er sich während der üblichen Sprech- und Geschäftszeit in seinen Geschäftsräumen aufhält, soweit nicht wichtige Abhaltungen (z. B. Gänge zu Gerichten) dies verhindern. Für einen Syndikusanwalt dagegen, der nur ausnahmsweise Gerichtspraxis betreibt und der während der üblichen Geschäftszeiten anwaltliche Tätigkeit nur in geringem Umfang auszuüben braucht und ausüben will (vgl. oben Nr. 2), würde das Verlangen, daß er sich während der Geschäftszeiten regelmäßig oder auch nur mehr als gelegentlich in seinen Geschäftsräumen aufhalten müßte, eine leere Formalität darstellen. Bei ihm kann auch Mohne persönlichen Einsatz" in den Geschäftsräumen auf die Weise, wie es beim Antragsteller seit Jahren geschieht, die Verbindung zwischen dem Anwalt einerseits und den Gerichten sowie dem Publikum andererseits in ausreichendem Maße gehalten werden. Die Antragsgegnerin und der Kammervorstand haben nicht einen einzigen Fall anführen können, in dem es wegen des Fehlens des "persönlichen Einsatzes des Rechtsanwalts" in der "formal" ausreichend eingerichteten Kanzlei zu Unzuträglichkeiten gekommen wäre. Die Art, wie der Antragsteller seine "formal" ausreichend eingerichtete Kanzlei "unterhält", entspricht somit dem Gesetz. 10 f. f ' /, Nach allem ist der Rücknahmegrund des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO und demgemäß derjenige des § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO nicht gegeben. Dr. Fischer Börtzler Hürxthal Girisch Siebecke Schaefer Brandner