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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 1. August 1973 hat er Gesamtprokura und versieht die Stelle eines stellvertretenden Leiters der Rechtsabteilung. Seit Februar 1974 betreibt der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht Lübeck. Diese hat ihm die Genehmigung zur Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts in ihren Räumen erteilt und ihn für die anwaltliche Tätigkeit, insbesondere für die Wahrnehmung von Gerichtsund sonstigen Terminen, NfreigestelltN. Juli 1974 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil das Dienstverhältnis bei der Ha^iBbank in LBHB die volle Arbeitszeit und Arbeitskraft des Antragstellers in Anspruch nehme, der Antragsteller außerdem als Prokurist in leitender Stellung wirtschaftlich tätig sei und auch nicht beabsichtige, eine hinreichend eigenständige Kanzlei einzurichten. 1. Danach kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als bloß gelegentlich auszuüben. Februar 1962 - AnwZ (B) 47/61 « EGE VII, 46; vom 25. Juli 1961 - AnwZ (B) 19/61 * EGE VI, 98; vom 9. Oktober 1961 - AnwZ (B) 22/61 » EGE VII, 12; vom 24. a) So hat er die notwendige nicht einseitig widerrufbare Zustimmung zur Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit von seinem Dienstherm erhalten (BGH Beschluß vom 10. b) Zur Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit, insbesondere zur Wahrnehmung von gerichtlichen und sonstigen Terminen auch während der Dienststunden ist der Antragsteller von seiner Arbeitgeberin - insoweit in Abänderung seines ursprünglichen Dienstvertrages durch das Schreiben vom 6. dazu BGHZ 34, 382, 390/392), denn er betreibt seine Zulassung als Rechtsanwalt an dem Ort, an dem er für die Bank tätig ist, die ihn angestellt hat. c) Nicht ersichtlich ist ferner, inwiefern der Antragsteller, nur weil er Gesamtprokura hat, eine kaufmännische, also erwerbswirtschaftliche Tätigkeit ent- März 1969 - AnwZ (B) 9/68 * EGE X, 74; vom 12. März 1969 - AnwZ (B) 9/68 * EGE X, 74; vom 12. März 1969 - AnwZ (B) 9/68 * EGE X, 74; vom 12. März 1969 - AnwZ (B) 9/68 * EGE X, 74; vom 12. d) Schließlich besagt allein die Tatsache, daß der Antragsteller seine Kanzlei in den Räumen seiner Arbeitgeberin einrichten will, noch nichts für oder gegen die Jetzige und weiter vorgesehene Tätigkeit des Antragstellers und für oder gegen deren Vereinbarkeit mit dem Beruf oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft (BGHZ 36, 36). Bloße Bedenken, der Antragsteller beabsichtige gar nicht, eine den Anforderungen des § 27 Abs. 2 Satz 1 BRAO genügende Kanzlei einzurichten (vgl. September 1969 - AnwZ (B) 2/69), reichen nicht aus, den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO anzunehmen.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
RechtsanwaltRechtsanwaltschaftAnwZBeschlußBGHZZulassungEGE

Volltext der Entscheidung

054
2424
Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BRAO §§ 7 Nr. 8, 46
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Banksyndikus zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden kann«
BGH, Besohl. ▼. 12. Hai 1975 - AnwZ(B) 4/75 - EGH Schleswig
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 4/75
in der Zulassungssache
 der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer, vertreten durch ihren Präsidenten Rechtsanwalt Professor Dr. CflHP, SfGflHBtstraße ■,
- Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin
 gegen
den Assessor Dietrich von Straße 0,
Sü<
f
- Antragsteller, Beschwerdegegner -
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 12. Hai 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Schaefer nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig vom 2. Dezember 1974 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.
 
Gründe :
I.	Der am	geborene Antragsteller be-
stand am 3. August 1967 die Große juristische Staatsprüfung. Vom 1. Oktober 1967 bis 31. Dezember 1972 war er bei der DflHHlBank in	angestellt.	Am
15. August 1972 ist er als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht Hamburg zugelassen worden. Da er mit seinem Ausscheiden aus der DHB Bank Ende des Jahres 1972 aus Hamburg fortzog, verzichtete er auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Darauf nahm die Justizbehörde der Hansestadt Hamburg seine Zulassung zu dem 31. Dezember 1972 zurück.
Ab 1. Januar 1973 trat der Antragsteller in die Rechtsabteilung der HaflBb&nk in I4HB (AG) ein. Seit 24. August 1973 hat er Gesamtprokura und versieht die Stelle eines stellvertretenden Leiters der Rechtsabteilung. Sein Aufgabengebiet umfaßt alle mit dem Bankgeschäft verbundenen Rechtsfragen. Mit Kundenwerbung ist er nicht befaßt.
Seit Februar 1974 betreibt der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht Lübeck. Er beabsichtigt, seine Kanzlei in den Räumen der H^UBbank in Lübeck einzurichten, bei der er weiterhin tätig sein will. Diese hat ihm die Genehmigung zur Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts in ihren Räumen erteilt und ihn für die anwaltliche Tätigkeit, insbesondere für die Wahrnehmung von Gerichtsund sonstigen Terminen, NfreigestelltN.
 
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 15. Juli 1974 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil das Dienstverhältnis bei der Ha^iBbank in LBHB die volle Arbeitszeit und Arbeitskraft des Antragstellers in Anspruch nehme, der Antragsteller außerdem als Prokurist in leitender Stellung wirtschaftlich tätig sei und auch nicht beabsichtige, eine hinreichend eigenständige Kanzlei einzurichten.
I
Auf den dagegen vom Antragsteller fristgerecht eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 2. Dezember 1974 festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin im Gutachten vom 15. Juli 1974 angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, die der Antragsteller zurückzuweisen bittet.
II.	Das nach § 42 Abs. 3 und 4 BRAO zulässige Rechts- ' mittel kann keinen Erfolg haben.
Der angefochtene Beschluß steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
1. Danach kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls
 mehr als bloß gelegentlich auszuüben. Eine nur geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (vgl. BGHZ 33, 266, 268; 33, 272, 274; 34, 382, 390/391; 35, 119, 122; BGH NJV 1961, 921 Nr. 8; 1962, 202, 203; Beschlüsse vom 26. Februar 1962 - AnwZ (B) 47/61 « EGE VII, 46; vom 25. Juni 1962 - AnwZ (B) 5/62 « EGE VII, 67; vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 4/68 » EGE X, 63; vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 11/68 = EGE X, 81).
Der Senat hat diese Voraussetzungen in verschiedenen Fällen bejaht, in denen gerade Banksyndici um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nachgesucht hatten (vgl. BGH Beschlüsse vom 6. März 1961 - AnwZ (B) 12/60 » EGE VI, 34; vom 20. März 1961 - AnwZ (B) 17/60 « EGE VI, 47; vom 10. Juli 1961 - AnwZ (B) 19/61 * EGE VI, 98; vom 9. Oktober 1961 - AnwZ (B) 22/61 » EGE VII, 12; vom 24. Februar 1964 - AnwZ (B) 18/63 * WM 1964, 543; vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 8/69 - EGE XI, 3).
2. Der Antragsteller macht hiervon keine Ausnahme. Er befindet sich, wie der Ehrengerichtshof zutreffend annimmt, in einer durchaus vergleichbaren Lage und erfüllt damit alle von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
a)	So hat er die notwendige nicht einseitig widerrufbare Zustimmung zur Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit von seinem Dienstherm erhalten (BGH Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 1/72 * EGE XII, 34, 36 mit Nachweisen). Als stellvertretender Leiter der Rechtsabteilung der Hs^HB^ank in IflHB nimmt er auch die wgehobene Stellung" ein, die nach der Rechtsprechung für seine Zu-
lassung als Rechtsanwalt erforderlich ist (BGHZ 35, 119; Beschlüsse vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 12/66 ■ EGE IX,
71 sowie vom 6. März 1961, vom 10. Juli 1961 und vom 10. November 1969 Jeweils aaO).
b)	Zur Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit, insbesondere zur Wahrnehmung von gerichtlichen und sonstigen Terminen auch während der Dienststunden ist der Antragsteller von seiner Arbeitgeberin - insoweit in Abänderung seines ursprünglichen Dienstvertrages durch das Schreiben vom 6. September 1974 - "freigestellt" worden. Es kann ihm nicht verwehrt werden, die für seine Anwaltstätigkeit notwendigen Arbeiten im wesentlichen in seiner dienstfreien Zeit, also "nach Feierabend" und am Wochenende, zu erledigen (BGH NJW 1961, 921 Nr. 9; Beschlüsse vom 20. März 1961 - AnwZ (B) 14/60 « EGE VI, 44; vom 20. März 1961
-	AnwZ (B) 17/60 « EGE VI, 47; vom 6. November 1961
-	AnwZ (B) 3l/6l). Ein Hinderungsgrund ergibt sich auch nicht aus zu großen Entfernungen, die er zu überwinden hätte (vgl. dazu BGHZ 34, 382, 390/392), denn er betreibt seine Zulassung als Rechtsanwalt an dem Ort, an dem er für die Bank tätig ist, die ihn angestellt hat. über eine etwaige Einschränkung der Arbeitskraft des Jetzt 40Jährigen Antragstellers ist nichts bekannt.
Damit fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß er - wie die Antragsgegnerin meint - in nur ganz geringfügigem Umfang den Anwaltsberuf ausüben kann.
c)	Nicht ersichtlich ist ferner, inwiefern der Antragsteller, nur weil er Gesamtprokura hat, eine kaufmännische, also erwerbswirtschaftliche Tätigkeit ent-
falten würde, die mit dem Anwaltsberuf unvereinbar wäre (vgl. dazu BGHZ 33, 272, 275/276; 34, 342; 35, 205;
40, 194, 196; BGH Beschlüsse vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 9/68 * EGE X, 74; vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 2/71 » EGE XI, 56).
d)	Schließlich besagt allein die Tatsache, daß der Antragsteller seine Kanzlei in den Räumen seiner Arbeitgeberin einrichten will, noch nichts für oder gegen die Jetzige und weiter vorgesehene Tätigkeit des Antragstellers und für oder gegen deren Vereinbarkeit mit dem Beruf oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft (BGHZ 36, 36). Hinzu tretende weitere Umstände, die zu einer anderen Beurteilung nötigen würden, hat die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Bloße Bedenken, der Antragsteller beabsichtige gar nicht, eine den Anforderungen des § 27 Abs. 2 Satz 1 BRAO genügende Kanzlei einzurichten (vgl. dazu BGHZ 38, 6, 11; BGH Beschlüsse vom 27. September 1965 - AnwZ (B) 10/65 =
EGE IX, 75 vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 2/67 * EGE IX, 78; vom 15. September 1969 - AnwZ (B) 2/69), reichen nicht aus, den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO anzunehmen.
III.	Nach alledem ist die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Vogt	Kirchhof	Girisch
 Ochmann
Correll
 Siebecke
Schaefer